Die Gründung der Kanzlei R2DO rückt näher. Zunächst
wird ein Kanzleigebäude benötigt. Tatsächlich findet
sich schon bald ein passendes Objekt in Bayreuth, wenn
auch zu der ursprünglichen Vorstellung eines kleinen
Schlosses mit ausgedehnter Parkanlage einige Abstriche
gemacht werden mußten. Die im 3.Stock des Gebäudes
gelegenen Räume will W als Wohnung nutzen. Die Kanzlei
schließt einen Kaufvertrag mit A ab. Die zuständige
Verwaltungsbehörde erläßt jedoch einen Bescheid, der
die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken untersagt. Die
Kanzleimitglieder wollen deswegen zwar nicht wandeln, da
sie die Räume dann eben doch nur für die Kanzlei nutzen
möchten, eine Minderung sollte aber schon zu erreichen
sein.
Lösung
Ein Minderungsanspruch könnte sich aus §§ 459, 462,
465 BGB ergeben.
1) Voraussetzung hierfür wäre ein Sachmangel. Bei
der Untersagung der Nutzung zu Wohnzwecken könnte es
sich aber auch um einen Rechtsmangel i.S. von § 434 BGB
handeln. Zur Abgrenzung wurden in der Rechtsprechung
folgende Kriterien entwickelt. Ausschlaggebend ist, ob
der Mangel aus der Beschaffenheit der Sache erwächst.
Als Sach- und nicht als Rechtsmängel sind solche Beschränkungen
anzusehen, die aus Gründen des öffentlichen Wohls
bestehen und vom Verkäufer nicht ohne Veränderung der
Sache selbst beseitigt werden können. Danach hat der BGH
entschieden, daß öffentlich-rechtliche Beschränkungen,
die auf bauordnungs- oder planungsrechtlichen Bestimmungen
beruhen, als Sachmängel einzustufen sind. Damit sind z.B.
die Versagung der Baugenehmigung aus
bauplanungsrechtlichen Gründen oder die fehlende
Bebaubarkeit eines Grundstücks wegen eines unwirksamen
Bebauungsplans Sachmängel. Der BGH sieht somit als Sachmängel
nicht nur Fehler an, die der Sache selber anhaften,
sondern auch solche, die erst in der Beziehung der Sache
zur Umwelt begründet sind, wenn sie nach der
Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert
der Sache bedeutsam sind.
Die Beschränkung der Nutzung des Gebäudes stellt
somit einen Sachmangel dar. Die Kanzlei kann den
Kaufpreis mindern.
Abwandlung: Die Stadt Bayreuth
beschließt einen neuen Bebauungsplan. Jetzt können die
Räume im 3.Stock auch als Wohnung genutzt werden.
Besteht der Minderungsanspruch jetzt auch noch?
Um die Sache auf den Punkt zu bringen: Muß der die
Minderung rechtfertigende Mangel auch noch im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen? Diese
Frage ist umstritten und der BGH hat sie nur für die
Fallkonstellation entschieden, in der der Mangel
weggefallen ist, ohne daß die Vertragsparteien dazu
beigetragen haben. In dieser Konstellation entfällt der
Minderungsanpruch nicht. Der Wortlaut des § 459 BGB
spricht eindeutig vom Gefahrenübergang als dem maßgeblichen
Zeitpunkt. Würde man den Fall anders beurteilen, könnte
es dem Verkäufer zugute kommen, wenn er sein Einverständnis
zur Minderung unberechtigterweise hinauszögert.
Die Berufung auf den Mangel kann aber im Einzelfall
gegen § 242 BGB verstoßen, wenn der Mangel für den Käufer
tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen hatte.
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.