Voller Entsetzen rennen B, M und S in die
Kellerräume der Kanzlei und sehen dort ihre schlimmsten Erwartungen
erfüllt. Die Wände - alles vollgekritzelt mit abstrusen Zeichnungen.
Völlig deprimiert über den geringen Mandantenzustrom hatte sich W
gestern Abend in den Keller zurückgezogen und begonnen, mathematische
Formel und Skizzen zu entwerfen, die der Erfindung einer Weltformel
für die wechselseitige Beteiligung von Personengesellschaften dienen
sollten.
X-OHG = Kompl. A + Kompl. B + Kompl. C +
Komm. Y-GbR (= X-OHG + C + Z) = zulässig wenn ... (Von Darstellungen
von Skizzen wird wegen Verwechselbarkeit mit Malen nach Zahlen
abgesehen!)
Vor lauter Erschöpfung war W schließlich im
Keller eingeschlafen. S betrachtet sich die
"Kellermalereien" (leider nicht in Magenta - der schönsten
aller Farben, zumindest für Monochrome) und stellt sich die Frage, ob
das denn überhaupt geht. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Kommanditist?
Lösung
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine GbR Gesellschafterin
einer Personenhandelsgesellschaft sein kann, ist umstritten. Die
Rechtsprechung hat dies bisher verneint. Das BayObLG will von dieser
Rechtsprechung abweichen und entscheiden, daß eine GbR als
Kommanditistin in eine KG eintreten kann. Das BayObLG hat die Frage
dem BGH vorgelegt. Das BayObLG begründet seine Ansicht wie folgt:
Eine GbR kann unabhängig von der Frage ihrer Rechts-oder
Teilrechtsfähigkeit grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, es
sei denn es stünden spezielle Rechtsvorschriften entgegen. Solche
konnte das BayObLG aber nicht ausmachen, auch wenn es Schwierigkeiten
mit der erforderlichen Handelsregistereintragung sah. Ähnlich wie im
Grundbuch könnten die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz
"in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen werden.
Damit sind aber noch nicht sämtliche Probleme im Hinblick auf die im
Gesetz vorgesehene Publizität der Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft (§§ §§ 106, 107, 162 I, III HGB)
gelöst. Dritte sollen sich über die Zusammensetzung der Gesellschaft
informieren können, um die Bonität der Gesellschafter abschätzen zu
können. Diesem Interesse ist genügt, weil beim Beitritt der GbR die
Mitglieder der GbR ins Handelsregister eingetragen werden. Was
passiert aber, wenn es bei der GbR zu einem Gesellschafterwechsel
kommt? Kommanditist ist nur die GbR, nicht aber deren
Gesellschafter. Eine Verpflichtung, den Gesellschafterwechsel
ebenfalls ins Handelsregister einzutragen, ergibt sich deshalb nicht
direkt aus § 162 III HGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift
wäre aber denkbar. Selbst wenn man eine solche aber verneint, kommt
dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Ausscheidende Gesellschafter haften nach Maßgabe des § 736 II BGB
weiter. Die fünfjährige Enthaftungsfrist der §§ 736 II BGB, 160 I
HGB beginnt erst mit der Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden.
Deshalb muß auch das Ausscheiden als eintragungsfähig angesehen
werden. Schon um die Enthaftungsfrist beginnen zu lassen, wird ein
Gesellschafter der GbR darauf dringen, daß sein Ausscheiden in das
Handelsregister eingetragen wird.
Was ist aber mit dem neuen Gesellschafter einer GbR? Dieser muß
sich zwar evtl. nicht ins Handelsregister eintragen lassen, doch
werden dadurch Interessen der Gläubiger nicht berührt. Wird das
Ausscheiden von Gesellschaftern eingetragen, nicht aber das Eintreten
eines neuen Gesellschafters, wird für Dritte, die geschäftliche
Beziehungen zu der KG knüpfen wollen, deren brüchige
Haftungsgrundlage offensichtlich.
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.