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GbR als Kommanditistin einer KG

 

BayObLG-Entscheidung vom 18.10.00

Fundstelle: NZG 01, 123 f

 

Sachverhalt

Voller Entsetzen rennen B, M und S in die Kellerräume der Kanzlei und sehen dort ihre schlimmsten Erwartungen erfüllt. Die Wände - alles vollgekritzelt mit abstrusen Zeichnungen. Völlig deprimiert über den geringen Mandantenzustrom hatte sich W gestern Abend in den Keller zurückgezogen und begonnen, mathematische Formel und Skizzen zu entwerfen, die der Erfindung einer Weltformel für die wechselseitige Beteiligung von Personengesellschaften dienen sollten.

X-OHG = Kompl. A + Kompl. B + Kompl. C + Komm. Y-GbR (= X-OHG + C + Z) = zulässig wenn ... (Von Darstellungen von Skizzen wird wegen Verwechselbarkeit mit Malen nach Zahlen abgesehen!)

Vor lauter Erschöpfung war W schließlich im Keller eingeschlafen. S betrachtet sich die "Kellermalereien" (leider nicht in Magenta - der schönsten aller Farben, zumindest für Monochrome) und stellt sich die Frage, ob das denn überhaupt geht. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditist?

 

 

Lösung

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine GbR Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft sein kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung hat dies bisher verneint. Das BayObLG will von dieser Rechtsprechung abweichen und entscheiden, daß eine GbR als Kommanditistin in eine KG eintreten kann. Das BayObLG hat die Frage dem BGH vorgelegt. Das BayObLG begründet seine Ansicht wie folgt: Eine GbR kann unabhängig von der Frage ihrer Rechts-oder Teilrechtsfähigkeit grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, es sei denn es stünden spezielle Rechtsvorschriften entgegen. Solche konnte das BayObLG aber nicht ausmachen, auch wenn es Schwierigkeiten mit der erforderlichen Handelsregistereintragung sah. Ähnlich wie im Grundbuch könnten die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen werden. Damit sind aber noch nicht sämtliche Probleme im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Publizität der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (§§ §§ 106, 107, 162 I, III HGB) gelöst. Dritte sollen sich über die Zusammensetzung der Gesellschaft informieren können, um die Bonität der Gesellschafter abschätzen zu können. Diesem Interesse ist genügt, weil beim Beitritt der GbR die Mitglieder der GbR ins Handelsregister eingetragen werden. Was passiert aber, wenn es bei der GbR zu einem Gesellschafterwechsel kommt? Kommanditist  ist nur die GbR, nicht aber deren Gesellschafter. Eine Verpflichtung, den Gesellschafterwechsel ebenfalls ins Handelsregister einzutragen, ergibt sich deshalb nicht direkt aus § 162 III HGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift wäre aber denkbar. Selbst wenn man eine solche aber verneint, kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

 

Ausscheidende Gesellschafter haften nach Maßgabe des § 736 II BGB weiter. Die fünfjährige Enthaftungsfrist der §§ 736 II BGB, 160 I HGB beginnt erst mit der Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden. Deshalb muß auch das Ausscheiden als eintragungsfähig angesehen werden. Schon um die Enthaftungsfrist beginnen zu lassen, wird ein Gesellschafter der GbR darauf dringen, daß sein Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird.

Was ist aber mit dem neuen Gesellschafter einer GbR? Dieser muß sich zwar evtl. nicht ins Handelsregister eintragen lassen, doch werden dadurch Interessen der Gläubiger nicht berührt. Wird das Ausscheiden von Gesellschaftern eingetragen, nicht aber das Eintreten eines neuen Gesellschafters, wird für Dritte, die geschäftliche Beziehungen zu der KG knüpfen wollen, deren brüchige Haftungsgrundlage offensichtlich.

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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