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Vollmachtsnachweis bei Anmeldung von Reiseersatzansprüchen

 

BGH-Entscheidung vom 17.10.00

Fundstelle: NJW 01, 289 ff

 

Sachverhalt

Prof Dr. S, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, ähnliche absonderliche Rechtsnebengebiete und angewandte Freizeitgestaltung, kommt nach Beendigung seines Urlaubs in die Kanzlei. Er hatte seinen Urlaub an der Ostsee verbracht, aber nicht ohne Hindernisse: Im Reisebüro A hatte Prof. Dr. S eine Pauschalreise gebucht. Als er dann aber am Ferienort eingetroffen war, mußte er sich erst selber ein anderes Hotel suchen, weil das gebuchte Hotel ihm wegen Überbuchung kein Zimmer zur Verfügung stellen konnte. Mehrkosten für diese Ersatzunterbringung sollen nun als Schadensersatz geltend gemacht werden. 

B und M ziehen sich mit den Worten "We don't to travel contract law" in ihre Büros zurück. W und S erkennen schnell, daß ein Schadensersatzanspruch nach § 651 g I BGB innerhalb eines Monats geltend gemacht werden muß. Deshalb setzten sie ein Schreiben an den Reiseveranstalter A auf. Jetzt fragen die beiden sich nur noch, ob sie dem Schreiben die Vollmacht von Prof. Dr. S beilegen müssen, oder ob auch eine Kopie der Vollmacht genügt.

 

 

Lösung

Die Vorlage des Originals wäre erforderlich, wenn ansonsten der Reiseveranstalter A die Anzeige nach § 651 g I BGB gem. § 174 BGB zurückweisen könnte.

Eine unmittelbare Anwendung des § 174 BGB setzt voraus, daß es sich bei der Geltendmachung nach § 651 g I BGB um eine Willenserklärung handelt. Willenserklärungen sind Äußerungen, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind. An diesem finalen Element fehlt es hier aber. Der Reisende behält seine Rechte aus dem Reisevertrag nämlich auch dann, wenn seiner Erklärung gar nicht der Wille zugrunde liegt, sich Gewährleistungsrechte zu erhalten. Der Reisende muß dem Veranstalter nur anzeigen, daß er gedenkt, wegen eines Mangels gegen ihn vorzugehen. An diese Erklärung knüpft das Gesetz dann die Wirkung, daß der Reisende seine Ansprüche behält.

Denkbar wäre es aber, die Anmeldung als geschäftsähnliche Handlung anzusehen und § 174 BGB auf diese analog anzuwenden.

Geschäftsähnliche Handlungen unterscheiden sich von Willenserklärungen dadurch, daß kraft Gesetzes Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden an sie angeknüpft werden. Ein typisches Beispiel einer geschäftsähnlichen Handlung ist die Mahnung nach § 284 I BGB.

Der BGH ordnet trotz z.T. gegenteiliger Ansichten in Literatur und Rechtsprechung die Anmeldung nach § 651 g I BGB als geschäftsähnliche Handlung ein. Die Gewährleistungsansprüche entstehen zwar nicht erst mit der Anmeldung, sondern bereits mit ihrem Vorliegen. Das hat aber nicht zur Folge, daß die Anmeldung keinerlei Rechtsfolgen auslöst. Vielmehr hat diese eine rechtserhaltende Wirkung. Sie bildet eine Voraussetzung für die spätere Durchsetzung der Rechte und geht damit über die bloße Mitteilung von Tatsachen hinaus (Die Anzeige ist damit mit der handelsrechtlichen Mängelrüge nach § 377 HGB vergleichbar).

Nach Ansicht des BGH ist auch § 174 BGB analog auf geschäftsähnliche Handlungen anzuwenden. § 651 g I BGB beruht auf dem Gedanken, daß der Reiseveranstalter möglichst schnell von Mängeln der Reise in Kenntnis gesetzt werden soll, damit er deren Berechtigung auch rasch überprüfen kann. Ob der Vortrag des Reisenden zutrifft, läßt sich häufig nur zeitnah ermitteln. Die Nachforschungen des Reiseveranstalters sind häufig auch mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Der Reiseveranstalter hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, daß er Nachforschungen nicht vergeblich in Gang setzt. Erforderlich für ihn ist daher auch eine abschließende Klärung der Vollmachtslage, deren Sicherung auch die Regelung des § 174 BGB dient.

Dem mit § 174 BGB bezweckten Schutz ist nur genügt, wenn die Vollmacht in Urschrift vorgelegt wird. Einer Kopie oder auch einer beglaubigten Abschrift  läßt sich nämlich nur entnehmen, daß einmal Vollmacht erteilt war, nicht hingegen, ob diese bei der Geltendmachung der Ansprüche noch besteht und ob die Vollmacht nicht etwa durch Zurückforderung der Vollmachtsurkunde entzogen wurde.

 

W und S werden der Anzeige deshalb das Original der Vollmacht beilegen.

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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