Kein Maklerlohn bei Wandelung
infolge arglistig verschwiegenen Mangels
BGH-Entscheidung vom 14.12.00
Fundstelle: NJW 01, 966 f
Sachverhalt
Während B damit beschäftigt
ist, für sein Büro und das von M passende Türschilder zu
entwerfen, befindet sich M auf Heimaturlaub in Ansbach,
der Stadt der roten Ampeln. Ein verzweifelter Nachbar (N)
seiner Eltern spricht ihn auf ein rechtliches Problem an:
N hatte das Grundstück von A unter Vermittlung des
Maklers B gekauft. In betrügerischer Absicht hat A aber
zahlreiche Mängel verschwiegen bzgl. derer er eine Aufklärungspflicht
gehabt hatte. Deshalb hat er mittlerweile die Wandelung
des Kaufvertrages erklärt und bereite gerade seinen
Auszug vor. Er habe von dem glorreichen Prozeß gehört,
den Mitglieder der Kanzlei R2DO in Ansbach vor einigen
Jahren geführt haben und der -mangels anderer Ereignisse-
noch immer Stadtgespräch sei und erhoffe sich einen Rat,
wie er auf das Schreiben des Maklers reagieren soll, der
trotz der geschilderten Ereignisse auf der Zahlung seiner
Provision besteht.
Schnell eilt M zu seinem Handy,
um mit S zu beraten, ob ein Anspruch des Maklers besteht.
Lösung
Nach § 652 BGB ist der Anspruch des Maklers vom
Zustandekommen des Hauptvertrages, aber nicht von dessen
Ausführung abhängig. Somit bestehen bei anfänglicher
Unwirksamkeit des Vertrages für den Makler auch keine
Vergütungsansprüche. Typische Fälle sind etwa
Formnichtigkeit, der Verstoß gegen die guten Sitten, anfängliche
objektive Unmöglichkeit oder die Anfechtung des
Vertrages. Dagegen lassen spätere Abwicklungsprobleme
den Vergütungsanspruch unberührt. Kündigung, Rücktritt
oder ein Aufhebungsvertrag wirken sich in der Regel nicht
mehr auf die Ansprüche des Maklers aus.
Aufgrund dieser Überlegungen ist auch eine Wandelung
nicht geeignet, den Anspruch des Maklers entfallen zu
lassen. Eine Ausnahme wurde bisher aber dann angenommen,
wenn an sich eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 II
BGB bestanden hätte, die nur deshalb nicht wahrgenommen
werden konnte, weil die Sachmängelgewährleistungsvorschriften
diese Anfechtungsmöglichkeit ausgeschlossen haben. Aus
dieser Sonderregelung soll der Makler keinen Vorteil
ziehen können. Da eine Anfechtung den Vertrag rückwirkend
beseitigt hätte, steht dem Makler in einem solchen Fall
auch kein Provisionsanspruch zu.
Eine weitere Ausnahme hat der BGH nun in dieser
Entscheidung entwickelt. Der Provisionsanspruch besteht
auch dann nicht, wenn wegen desselben Mangels ein
Anfechtungsrecht nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung
und ein Anspruch auf Wandelung besteht. Der Käufer hat
hier die freie Wahl, ob er Wandelung verlangt oder den
Vertrag anficht. Der BGH sieht es als willkürlich an,
den Makleranspruch von der Entscheidung des Käufers abhängig
zu machen. Sofern der Kaufvertrag wegen des Mangels der
Anfechtbarkeit an einer anfänglichen Unvollkommenheit
leidet, besteht kein Provisionsanspruch, unabhängig
davon, ob Wandelung erklärt wird oder der Kaufvertrag
mit Rückwirkung angefochten wird. Es ist lediglich zu
fordern, daß die Anfechtungsmöglichkeit noch zu dem
Zeitpunkt bestand, zu dem die Gewährleistungsansprüche
geltend gemacht worden sind. Die Anfechtungsfrist des §
124 BGB darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen
sein.
Bleibt noch zu erwähnen, daß das Schild für die Büros
von B und M auf Vorschlag des S noch vereinfacht wurde:
We don't do
anything!
We are just
there!
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.