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Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

 

BGH-Entscheidung vom 29.1.01

Fundstelle: ZIP 01, 330 f

 

Sachverhalt

Da die Zahl der Mandanten sich in Grenzen hält, hat auch W ziemlich wenig Arbeit und genügend Zeit für einen Mittagsschlaf im Büro. Erst als es an seiner Tür klopft, wacht er schweißgebadet aus einem Alptraum auf und kann sich nur schwer auf seinen Mandanten X konzentrieren. Dieser ist Mitglied der "Wir haben immer ein Faß Bier im Keller GbR" und möchte wissen, wie es mit der Rechts- und Parteifähigkeit seiner GbR aussieht.

 

 

Lösung

Ob eine GbR ganz oder zum Teil rechtsfähig ist, ist für die GbR anders als bei der OHG oder KG nicht gesetzlich geregelt (§§ 124 I, 161 II HGB).

Die früher herrschende individualistische Betrachtungsweise sah im Gesellschaftsvertrag lediglich die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses zwischen den Gesellschaftern. Aus den für die Gesellschaft geschlossenen Geschäften konnten nur die Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft als solche berechtigt und verpflichtet werden.

Die heute herrschende Meinung erkennt der GbR eine Teilrechtsfähigkeit zu. Dieser Ansicht hat sich nunmehr der BGH mit ausführlicher Begründung angeschlossen:

Eine GbR kann im Rechtsverkehr als Gesamthandsgemeinschaft  ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, soweit nicht besondere Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit in diesem Rahmen Rechte und Pflichten begründet werden, ist die GbR rechtsfähig.

Ein großer Vorteil ist für die Praxis, daß jetzt ein Mitgliederwechsel keinen Einfluß mehr auf die mit der GbR begründeten Rechtsverhältnisse hat. Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Mietverträgen, ist bei einem Wechsel im Mitgliederbestand kein erneuter Vertragsschluß erforderlich.

Mit dieser Auffassung läßt sich auch die identitätswahrende Umwandlung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Gesellschaftsformen erklären. Sobald eine GbR ein Gewerbe betreibt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. §§ 105 I, 1 HGB), wandelt sie sich von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt in eine OHG um. Wie dies ohne z.B. eine Schuldübernahme erfolgen kann, ist mit der individualitischen Auffassung, wenn überhaupt, nur sehr schwer erklärbar.

In dieses Bild paßt auch die Möglichkeit, Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsel  in eine GbR umzuwandeln (§ 191 II Nr.1 UmwG).

Wenn man der GbR Teilrechtsfähigkeit zuerkennt, dann ist es nur folgerichtig, sie in diesem Umfang auch als parteifähig anzusehen und nicht mehr eine Klage aller Gesellschafter als notwendige Streitgenossen iSd § 62 I ZPO zu fordern. Das hat den Vorteil, daß nicht mehr sämtliche Mitglieder klagen bzw. verklagt werden müssen, um einen Titel für bzw. gegen die GbR zu bekommen.

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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