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Geltendmachung eines Anspruchs durch Telefax

 

BAG-Entscheidung vom 11.10.00

Fundstelle: NZA 01, 231 f

 

Sachverhalt

Montag Morgen in der Kanzlei R2DO. Beim Frühstück - natürlich ohne W - diskutieren S und M den Entwurf eines neuen Türschildes für das Büro von B, das als nötig befunden wurde, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen. Mandanten sollen hinterher nicht sagen können, man hätte sie nicht gewarnt.

Warnung - Blauderauswienix! Behalten Sie ihre persönlichen Geheimnisse und vertraulichen Informationen für sich! Weiß es B, weiß es jeder!

Erst nach 10.00 Uhr erreicht ein übernächtigter W die Kanzlei. Mit knurrendem Magen - Frühstück war keines mehr da - muß er einen neuen Mandanten beraten. Und auch noch Arbeitsrecht! Das schlimmste aber ist, S will den Fall nicht übernehmen, ist er doch sauer, seitdem man ihm als Rache für seine Specials einen MX-5 zum Geburtstag geschenkt hat.

Der Mandant hat einen Zahlungsanspruch gegen seinen AG. Dieser weigert sich aber zu bezahlen, da er sich auf eine Klausel im Tarifvertrag beruft, die vorsieht, daß alle Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Am letzten Tag der Frist hat der AN dem AG ein Telefax geschickt, in dem er den Anspruch geltend gemacht hat.

Ist der Anspruch trotzdem entfallen?

 

 

 

Lösung

Der Tarifvertrag sieht Schriftform vor. Ein Tarifvertrag ist als Gesetz i.S. des BGB anzusehen und kann somit als Rechtsnorm ein gesetzliches Schriftformerfordernis i.S. des § 126 BGB begründen. § 126 BGB fordert zur Formwahrung eine eigenhändige Unterschrift. Die Übermittlung durch Telefax genügt dann nicht.

§ 126 BGB gilt aber nur für Willenserklärungen. Dies folgt zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, läßt sich aber daraus folgern, daß die Vorschrift im Abschnitt über Rechtsgeschäfte und unter dem Titel Willenserklärungen steht.

Die Erhebung des Anspruchs nach dem Tarifvertrag ist keine Willenserklärung. Willenserklärungen sind auf die willentliche Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Geschäftsähnliche Handlungen hingegen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet. Ihre Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein. Wird nun ein arbeitsvertraglicher Anspruch geltend gemacht, so hat dies kraft Gesetzes (nämlich kraft Tarifvertrages) die Folge, daß der Anspruch nicht verfällt. Ob dies beabsichtigt war, ist unerheblich. Allein an das Vorliegen der Erklärung wird diese Rechtsfolge geknüpft.

Eine direkte Anwendung von § 126 BGB scheidet somit aus. In Frage kommt aber eine analoge Anwendung auf geschäftsähnliche Handlungen. Nach dem BAG sind aber Normzweck und Interessenlage nicht vergleichbar. Ausschlußfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll innerhalb angemessener Zeit erfahren, ob gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Nach Fristablauf muß er sich darauf verlassen können, daß er nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dieser Zweck erfordert es nicht, daß das Schriftstück nicht nur die mit einem technischen Gerät erstellte bildliche Wiedergabe der Unterschrift, sondern die Originalunterschrift wiedergibt. Entscheidend ist allein, daß einer textlichen Nachricht die Erhebung von Ansprüchen entnommen werden kann.

Der Anspruch des Mandanten besteht aufgrund der Geltendmachung mit einem Telefax nach wie vor.

 

    TO BE CONTINUED

 

Nächste Woche - Auf den Spuren einer schrecklichen Wahrheit: Warum W zu spät kommt!

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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