für alle Assistenten, die von Diebstahl einfach
nicht genug bekommen können, für alle Studenten, die
auch vor der Hausarbeitenrückgabe noch denken, man könne
sich nach § 248 a StGB strafbar machen und für jeden,
der endlich wissen möchte, warum W immer zu spät kommt,
also eine Entscheidung für ALLE.
Sachverhalt
M
und B beim ersten Undercovereinsatz der Kanzlei.
W soll beschattet werden, um endlich den Grund
seiner häufigen Verspätungen zu ergründen. M
und B begeben sich bei Einbruch der Nacht mit dem
unauffälligen MX-5 von M zur Wohnung des W. Die
ersten beiden Stunden der Observation verlaufen
ereignislos. Von W ist nichts zu sehen und auch
die Versuche, einen neuen Namen für W zu finden,
scheitern kläglich (Blaudergarnixauswienix,
Notarix, Kommimmersospätdassniemehrkäsestangekriegwienix,
Arbeitmichbeigroßkotzundpartnertotwienix,
Fastniesquashspielwienix). M wird es schließlich
zu langweilig und er begibt sich zum angrenzenden
Gartenmöbelgeschäft. Den dieses Geschäft
umgebenden Zaun hebt er ohne jegliche Probleme
hoch, betritt den Außenverkaufsbereich des Geschäfts
und erklettert einen Baum, um einen Blick in die
Wohnung von W werfen zu können. Zu seiner großen
Enttäuschung erblickt er aber nur einen
friedlich schlummernden W. B und M geben
daraufhin ihr Vorhaben für diese Nacht auf und
machen sich auf den Heimweg. Dabei kommt die
Frage auf, ob sich M nach § 243 StGB oder § 248
a StGB strafbar gemacht hätte, wenn er im Außenbereich
des Geschäfts einen dort herumliegenden
Schokoriegel mitgenommen hätte.
Lösung
Nach § 248 a StGB kann man sich nicht strafbar
machen! § 248 a StGB ist kein eigenständiger
Tatbestand, sondern begründet nur ein
Strafantragserfordernis. Man wird deshalb kein Urteil
finden, das einen Angeklagten wegen eines Diebstahls
geringwertiger Sachen verurteilt. § 248 a StGB hat
deshalb auch nichts in der Überschrift vor der Prüfung
eines Diebstahls zu suchen. Da die
Geringwertigkeitsgrenze, die bei etwa 50,-DM anzusetzen
ist, bei einem Schokoladeriegel unterschritten wird, wäre
ein Diebstahl nur bei einem entsprechenden Strafantrag
verfolgbar, sofern kein besonderes öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Ein Diebstahl nach § 242 StGB ist unproblematisch zu
bejahen. Es könnte aber zusätzlich noch ein
Regelbeispiel des § 243 StGB erfüllt worden sein. In
Betracht kommt Nr.1. Ein umschlossener Raum ist jedes
Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten
zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen
Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von
Unbefugten verhindern sollen (BGHSt 1, 158, 164). Die Umzäunung
des Geschäftes genügt hierfür.
Ein Einbrechen läßt sich aber nur dann bejahen, wenn
ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen erfolgt, die
einem Zutritt entgegenstehen. Hierfür ist eine nicht
ganz unerhebliche Kraftentfaltung nötig. Ein einfach zu
bewerkstelligendes Hochheben eines Zaunes kann dafür
noch nicht genügen.
Ein Einsteigen ist das nur unter Schwierigkeiten mögliche
Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen
Betreten bestimmte Öffnung. Mit dem Einsteigen muß
daher auch wieder eine nicht völlig unerhebliche
Kraftentfaltung oder zumindest eine gewisse
Geschicklichkeit verbunden sein. Ein Sich-Hineinzwängen
kann je nach Fallgestaltung genügen. Hier war nach der
Schilderung des Falles der Aufwand für M so gering, daß
man das Regelbeispiel wohl ablehnen muß.
Am nächsten Morgen diskutieren M, B und S die enttäuschenden
Ergebnisse der Überwachung von W. Da fällt S etwas ein:
Die Nacht, in der W seine Kellermalereien fertigte (siehe
decision of the week
9 und
10), die Nacht vor seinem
Alptraum in der Kanzlei (siehe decision of the week
13) und die Nacht, nach der er
völlig übernächtigt in der Kanzlei aufgetaucht ist (siehe
decision of the week
14), das waren alles Vollmondnächte
....
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.