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Einbruchsdiebstahl

 

BGH-Entscheidung vom 16.11.99

Fundstelle: NStZ 00, 143

für alle Assistenten, die von Diebstahl einfach nicht genug bekommen können, für alle Studenten, die auch vor der Hausarbeitenrückgabe noch denken, man könne sich nach § 248 a StGB strafbar machen und für jeden, der endlich wissen möchte, warum W immer zu spät kommt, also eine Entscheidung für ALLE.

 

Sachverhalt

M und B beim ersten Undercovereinsatz der Kanzlei. W soll beschattet werden, um endlich den Grund seiner häufigen Verspätungen zu ergründen. M und B begeben sich bei Einbruch der Nacht mit dem unauffälligen MX-5 von M zur Wohnung des W. Die ersten beiden Stunden der Observation verlaufen ereignislos. Von W ist nichts zu sehen und auch die Versuche, einen neuen Namen für W zu finden, scheitern kläglich (Blaudergarnixauswienix, Notarix, Kommimmersospätdassniemehrkäsestangekriegwienix, Arbeitmichbeigroßkotzundpartnertotwienix, Fastniesquashspielwienix). M wird es schließlich zu langweilig und er begibt sich zum angrenzenden Gartenmöbelgeschäft. Den dieses Geschäft umgebenden Zaun hebt er ohne jegliche Probleme hoch, betritt den Außenverkaufsbereich des Geschäfts und erklettert einen Baum, um einen Blick in die Wohnung von W werfen zu können. Zu seiner großen Enttäuschung erblickt er aber nur einen friedlich schlummernden W. B und M geben daraufhin ihr Vorhaben für diese Nacht auf und machen sich auf den Heimweg. Dabei kommt die Frage auf, ob sich M nach § 243 StGB oder § 248 a StGB strafbar gemacht hätte, wenn er im Außenbereich des Geschäfts einen dort herumliegenden Schokoriegel mitgenommen hätte.

 

 

 

Lösung

Nach § 248 a StGB kann man sich nicht strafbar machen! § 248 a StGB ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern begründet nur ein Strafantragserfordernis. Man wird deshalb kein Urteil finden, das einen Angeklagten wegen eines Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt. § 248 a StGB hat deshalb auch nichts in der Überschrift vor der Prüfung eines Diebstahls zu suchen. Da die Geringwertigkeitsgrenze, die bei etwa 50,-DM anzusetzen ist, bei einem Schokoladeriegel unterschritten wird, wäre ein Diebstahl nur bei einem entsprechenden Strafantrag verfolgbar, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Ein Diebstahl nach § 242 StGB ist unproblematisch zu bejahen. Es könnte aber zusätzlich noch ein Regelbeispiel des § 243 StGB erfüllt worden sein. In Betracht kommt Nr.1. Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten verhindern sollen (BGHSt 1, 158, 164). Die Umzäunung des Geschäftes genügt hierfür.

Ein Einbrechen läßt sich aber nur dann bejahen, wenn ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen erfolgt, die einem Zutritt entgegenstehen. Hierfür ist eine nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung nötig. Ein einfach zu bewerkstelligendes Hochheben eines Zaunes kann dafür noch nicht genügen. 

Ein Einsteigen ist das nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Betreten bestimmte Öffnung. Mit dem Einsteigen muß daher auch wieder eine nicht völlig unerhebliche Kraftentfaltung oder zumindest eine gewisse Geschicklichkeit verbunden sein. Ein Sich-Hineinzwängen kann je nach Fallgestaltung genügen. Hier war nach der Schilderung des Falles der Aufwand für M so gering, daß man das Regelbeispiel wohl ablehnen muß.

Am nächsten Morgen diskutieren M, B und S die enttäuschenden Ergebnisse der Überwachung von W. Da fällt S etwas ein: Die Nacht, in der W seine Kellermalereien fertigte (siehe decision of the week 9 und 10), die Nacht vor seinem Alptraum in der Kanzlei (siehe decision of the week 13) und die Nacht, nach der er völlig übernächtigt in der Kanzlei aufgetaucht ist (siehe decision of the week 14), das waren alles Vollmondnächte ....

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

Übersicht

 

 

 

 

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