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Löschung einer Grunddienstbarkeit

 

LG Ansbach-Entscheidung vom 14.05.01

 

 

Sachverhalt

14.5.04 - Feiertag in der Kanzlei R2DO - Gedacht wird des ersten großen Sieges vor 3 Jahren. Es gibt wenige Entscheidungen, die es verdienen, kurze Zeit nach ihrer Veröffentlichung in mehrere Sprachen übersetzt zu werden. Diese gehört dazu! Lesen Sie unbedingt auch die englische, italienische, portugiesische, spanische und französische Fassung der Entscheidung. Zwar nicht vollständig übersetzt, aber angesichts der Übersetzungsqualität von Babelfish auch nicht erforderlich. Die arabische und klingonische Fassung sind in Arbeit.

 

 

 

Lösung

LANDGERICHT ANSBACH

 

Geschäftszeichen:

 

2 0 429/00

                                                                

 

                                                        I M    N A M E N  D E S  V O L K E S

                                                                                 In Sachen

  Firma M 

                                              -Klägerin-

                     gegen

D und E

-Beklagte-

 

Prozessbevollmächtigter:

 

Rechtsanwalt Strunk Heiko, Holzweg 8 a, 91056 Erlangen

 

wegen Grundbuchlöschung

 

erlässt die 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach durch Richterin am Landgericht Röttenbacher als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2001 folgendes

   

ENDURTEIL

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe. von 2.300,-- DM abwenden.

B e s c h l u s s :

  Der Streitwert  wird bis 23. März 2001 auf 20.000,-- DM, ab 24. März 2001 auf 10.000,-- DM festgesetzt.

 

Verkündet am 14. Mai 2001

 

Stahl, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Ansbach

 

 

                                        T a t b e s t a n d

 

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. 69/92 Gemarkung Hennenbach, Grundbuch von Ansbach, Band ... Dieses Grundstück war zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten Flur-Nr. 69/38 mit einer Grunddienstbarkeit betreffend Abstandsflächen belastet.

 

Diese Grunddienstbarkeit stammt aus dem Jahre 1978. Damals erwarb die E-GmbH von den Eheleuten F das Grundstück Flur-Nr. 69/38, aus dem später das Grundstück der Beklagten hervorging. Die Eheleute F blieben Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 69/2, das in der Folge die Kläger erwarben. Im Jahre 1978 war das gesamte Areal unbebaut. Zur größtmöglichen Ausnutzung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks der Firma E-GmbH sollte die Unterschreitung der Abstandsflächen gemäß der Bayerischen Bauordnung gesichert werden. Dies geschah in der Urkunde des Notars W vom 8. Mai 1978, Urkunden Rolle Nr. 820-K/1978. Darin einigten sich die Firma E-GmbH und die Ehegatten F über die Belastung des Grundstücks Flur-Nr. 69/2 unter Ziffer III. E. mit folgendem Inhalt:

 

"Der jeweilige Eigentümer des nördlich gelegenen Restgrundstückes (dienendes Grundstück) verpflichtet sich, die nach Art. 6, 7 Bay. Bauordnung für das Bauvorhaben des Käufers auf dem herrschenden Grundstück fehlende und erforderliche Abstandsfläche von 8 m - acht Metern - ab senkrechter Wand des zu errichtenden Bauwerks über die -ganze Breite des Gebäudes auf sein Grundstück zu übernehmen und diese Fläche nicht zu überbauen. Dies gilt auch, soweit erforderlich, für die zu errichtende Garage.

Hierwegen wird bei Messungsanerkennung die Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt werden. 

 

Es wird ferner die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung der vorgenannten Abstandsfläche mit gleichem Inhalt wie vorstehend zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die Stadt Ansbach, am dienenden Grundstück bei Messungsanerkennung bewilligt und beantragt werden.

 

Alle Beteiligten sind über den Inhalt und die Rechtsfolge dieser Erklärung belehrt worden. Der Eigentümer des herrschenden Grundstückes verpflichtet sich, die vom Überbauungsverbot betroffene Teilfläche insoweit von seinem Recht freizugeben, als aufgrund eines Baugenehmigungsverfahrens durch die Baubehörde auf Einhaltung der Abstandsflächen verzichtet wird."

 

In der Folgezeit teilte und veräußerte die Firma E-GmbH das Grundstück Flur-Nr. 69/38, nachdem die aufgeteilten Flächen bebaut waren. Die Beklagten erwarben die Flur-Nr. 69/43, 69/45 und 69/42. Im zugrundeliegenden Kaufvertrag zwischen der Firma E und den Beklagten waren die bestellten Grunddienstbarkeiten nicht konkret erwähnt. Eine Übernahme der Freistellungsverpflichtung findet sich im Vertrag nicht.

Die Klägerin erwarb 1999 die Flur-Nr. 69/2 von den Eheleuten F, um sie zu bebauen und weiter zu veräußern.

Nach Verzicht der Stadt Ansbach als Vertreterin des Freistaats Bayern auf die Ausübung ihrer Rechte bezüglich der Abstandsfläche, wurde unter anderem die Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten von Amts wegen gelöscht, ohne dass eine Anhörung vorher erfolgte.

Das Grundbuchamt trug am 26. Mai 2000 gegen die Löschung der Grunddienstbarkeit Amtswiderspruch ein, wogegen Beschwerde eingelegt wurde.

 

Die Klägerin, die zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Abgabe der Bewilligungserklärung zur Löschung der Grunddienstbarkeit zu verurteilen, erklärte mit Schriftsatz vom 23. August 2000 die Hauptsache für erledigt. Die Beklagten hatten nämlich am 11. August 2000 zur Urkunde des Notars Fr in Ansbach die Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bewilligt und diese Bewilligung dem Grundbuchamt Ansbach zum Vollzug zugeleitet.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien zur Bewilligung der Löschung und Aufhebung des Rechtes verpflichtet gewesen. Dies beruhe zum einen auf dem Vertrag zwischen den Eheleuten F und der Firma E-GmbH. Desweiteren sei der Zweck der Grunddienstbarkeit, die Sicherung der öffentlich-rechtlichen Abstandsflächen, aufgrund der jetzigen Bebauung entfallen. Die Abstandsflächen lägen insgesamt auf den eigenen Grundstücken der Angrenzer, mithin auch auf dem eigenen Grundstück der Beklagten.

 

  Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

 

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

 

Sie sind der Ansicht, der Klägerin habe kein Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit zugestanden, da diese bereits vom Grundbuchamt gelöscht worden sei. Darüberhinaus habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit aus der Vereinbarung vom 8. Mai 1978, da es sich insoweit um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen anderen Vertragsparteien gehandelt habe, an welche die Beklagten nicht gebunden gewesen seien. Auch aus § 984 BGB bestünde kein Anspruch, da es infolge der Amtslöschung an der Unrichtigkeit des Grundbuchs gefehlt habe. Darüberhinaus sei die Grunddienstbarkeit auch nicht Kraft Gesetzes durch Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück erloschen.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

                                         E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

 

Die zunächst erhobene Klage war zwar zulässig, aber unbegründet.

 

1. Aus der Vereinbarung vom 8. Mai 1978 stand der Klägerin weder ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung, noch auf Aufhebung der Grunddienstbarkeit an sich zu.

 

In der Urkunde vom 8. Mai 1997 verpflichtete sich "der Eigentümer des herrschenden Grundstücks" ... "die vom Überbauungsverbot betroffene Teilfläche insoweit von seinem Recht freizugeben, als aufgrund eines Baugenehmigungsverfahrens durch die Baubehörde auf Einhaltung der Abstandsflächen verzichtet wird." Es handelt sich insoweit um eine schuldrechtliche Verpflichtung die allein die Ehegatten F betrifft und die nicht auf die Beklagten übergegangen ist.

 

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Urkunde, wonach die beschränkt dinglichen Rechte "zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer" bestellt wurden, wohingegen die Verpflichtung zur Freigabe unter den dort genannten Bedingungen nur dem Eigentümer auferlegt worden ist. Diese Wortwahl geht bereits davon aus, dass die Freigabeverpflichtung nur den gegenwärtigen Eigentümer betrifft. Darüberhinaus ergibt sich auch aus Systematik und Aufbau der Urkunde, dass die Löschungsverpflichtung nicht mehr als Teil der dinglichen Abrede anzusehen ist. Zunächst werden die dinglichen Vereinbarungen abschließend geregelt, anschließend alle Beteiligten über Inhalt und Rechtsfolgen der Erklärung belehrt und erst daraufhin die Verpflichtung zur Freigabe festgelegt.

 

Darüberhinaus ist zur berücksichtigen, dass von der Klägerin nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Leistungsverpflichtung gegebenenfalls als Bestandteil der Grunddienstbarkeit mit im Grundbuch eingetragen wurde. Zur Wirksamkeit der Geltung als dingliche Abrede wäre dies jedoch erforderlich. Zudem ist die Bedingung für die Freigabe durch die Berechtigten - Verzicht des Freistaates Bayern auf seine beschränkt persönliche Dienstbarkeit - nicht im Grundbuch eingetragen, was erforderlich wäre, soweit insoweit die Dauer einer Dienstbarkeit mit festgelegt wäre (Staudinger, 13. Auflage, § 1018 BGB, Rdnr. 36).

 

Die von den Eheleuten Fischer übernommene Verpflichtung bindet die Beklagten daher nicht.

Auch ein Vertrag zu Lasten Dritter kann darin nicht gesehen werden. Darüberhinaus wäre er nicht zulässig.

Eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB durch die Beklagten hat ebenfalls nicht stattgefunden.

 

2. Ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung steht der Klägerin auch nicht aus dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB zu. Zwar war das Grundbuch zum Zeitpunkt der Klageerhebung dahingehend unrichtig, dass die Grunddienstbarkeit im Grundbuch gelöscht worden war, obwohl sie tatsächlich noch bestand. Die Löschung einer sie belastenden Grunddienstbarkeit ist jedoch nicht zu Lasten der Klägerin im Sinne des § 894 BGB.

 

3.         Der Klägerin stand auch kein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Amtswiderspruches gemäß § 894 BGB zu.

Zwar wurde dieser Antrag nicht im Klageantrag direkt aufgenommen, jedoch in der Klagebegründung gleich mit geltend gemacht. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich zudem, dass die Zustimmung zur Löschung des Amtswiderspruchs mit eingeschlossen ist.

Der Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB ist nach allgemeiner Ansicht auf den Amtswiderspruch zumindest analog anwendbar (Staudinger, 13. Auflage, § 894, Rdnr. 35).

Das Grundbuch war jedoch nicht unrichtig im Sinne des § 894 BGB, da der Amtswiderspruch nicht zu Unrecht eingetragen ist.

Zum einen wurde die Grunddienstbarkeit gelöscht ohne Einhaltung der Anhörungspflicht der betroffenen Beklagten.

Darüberhinaus bestand materiellrechtlich die Grunddienstbarkeit zum Zeitpunkt der Löschung noch fort. Sie ist gerade nicht wegen endgültigen Wegfalls des Vorteils gemäß § 1019 S. 1 BGB weggefallen. Eine Grunddienstbarkeit erlischt zwar dann, wenn der mit dem herrschenden Grundstück verbundene Vorteil aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen entfällt oder die Ausübung des Rechts infolge der Veränderung eines der beiden Grundstücke auf Dauer ausgeschlossen wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der Rechtsprechung -eine dauernde Veränderung bzw. ein objektiver, endgültiger Wegfall eines jeden möglichen Vorteils für das Grundstück (Bay0bLG NJWRR 1996, 1207).

 

Durch die Bebauung des herrschenden Grundstücks und den darauf beruhenden Verzicht der Stadt auf die Abstandsflächen im Hinblick auf die derzeitige Bebauung ist der damit verbundene Vorteil noch nicht weggefallen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer weiteren grenznahen Bebauung. Dass diese Bebauungsmöglichkeit aus baurechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht mehr erfolgen könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Ausübung der Dienstbarkeit ist nicht deshalb dauernd unmöglich, weil der Berechtigte die Dienstbarkeit, gleich aus welchen Gründen, bislang nicht ausgeübt hat. Daher war die Löschung der Grunddienstbarkeit vom 9. April 1999 auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht richtig, der Amtswiderspruch zu Recht eingetragen. Der Amtswiderspruch ändert nichts an der Löschung der Grunddienstbarkeit und lässt diese nicht wieder aufleben.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

Röttenbacher

 

Richterin am Landgericht

 

 

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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