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Keine Pflicht zu Warnhinweisen auf Verpackungen von Weckern

 

OLG Hamm-Entscheidung vom 14.02.01

Fundstelle: NJW 01, 1654 ff

 

Sachverhalt

Ein müder, dafür umso streitlustiger W erscheint an einem Montag morgen in der Kanzlei R2DO. Er wolle den Hersteller seines Weckers verklagen, teilt er M mit. Er sei einer riesigen Sauerei auf der Spur. Da gäbe es doch tatsächlich eine Firma, die Wecker herstelle, auf deren Verpackung keinerlei Warnhinweise angeben werden. Dabei müsse man doch die Bevölkerung davor warnen, daß der häufige Einsatz von Weckern zu Müdigkeit am Morgen führe und auch die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige. Hätte er dies vorher gewußt, wäre er nie auf den Gedanken gekommen, den Wecker zu benutzen.

Hat eine auf § 823 I BGB gestützte Klage Aussicht auf Erfolg?

 

 

 

Lösung

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Hersteller eines Produkts die Pflicht, den Benutzer vor Gefahren zu warnen, die von diesem ausgehen können (sog. Instruktionspflicht). Diese Verpflichtung erstreckt sich aber nicht auch auf solche Risiken, die jedem Verständigen einleuchten. Einer Warnung bedarf es dann nicht, wenn der Produkterwerber selber über die notwendigen Informationen verfügt und diese ihm auch im konkreten Fall gegenwärtig sind. Zur Ermittlung des Umfangs der Instruktionspflicht ist auf die vernünftige Verbrauchererwartung abzustellen. Der Hersteller kann demnach, ohne seine Pflichten zu vernachlässigen auf eine Warnung verzichten, wenn er damit rechnen kann, daß seine Produkte nicht in die Hände von Personen gelangen, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. 

Bei Weckern ist eine Instruktionspflicht zu verneinen. Die Kenntnis der Wirkungen von Weckern gehören "zwar nicht bzgl. der medizinischen Details, wohl aber hinsichtlich der Kernproblematik zum allgemeinen Grundwissen. Daran kann bei lebensnaher Würdigung kein ernsthafter Zweifel bestehen."

 Die Gefahr der Verwendung eines Weckers ist der Sphäre der eigenen Lebensführung zuzurechnen. Sie kann nicht auf den Hersteller eines Produkts abgewälzt werden, das von der Gesellschaft nicht nur toleriert, sondern auch als gesellschaftsfähig akzeptiert wird.

 

PS: Im Originalfall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, ging es um Bierflaschen! Leitsatz: Eine Brauerei ist nicht verpflichtet, auf Bierflaschen vor den Gefahren übermäßigen Alkoholkonsums zu warnen.

 

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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