Keine
Pflicht zu Warnhinweisen auf Verpackungen von Weckern
OLG
Hamm-Entscheidung vom 14.02.01
Fundstelle: NJW 01, 1654 ff
Sachverhalt
Ein müder,
dafür umso streitlustiger W erscheint an einem Montag morgen
in der Kanzlei R2DO. Er wolle den Hersteller seines Weckers
verklagen, teilt er M mit. Er sei einer riesigen Sauerei auf
der Spur. Da gäbe es doch tatsächlich eine Firma, die Wecker
herstelle, auf deren Verpackung keinerlei Warnhinweise angeben
werden. Dabei müsse man doch die Bevölkerung davor warnen,
daß der häufige Einsatz von Weckern zu Müdigkeit am Morgen
führe und auch die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige.
Hätte er dies vorher gewußt, wäre er nie auf den Gedanken
gekommen, den Wecker zu benutzen.
Hat eine auf § 823 I BGB gestützte Klage Aussicht auf
Erfolg?
Lösung
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den
Hersteller eines Produkts die Pflicht, den Benutzer vor Gefahren zu
warnen, die von diesem ausgehen können (sog. Instruktionspflicht).
Diese Verpflichtung erstreckt sich aber nicht auch auf solche Risiken,
die jedem Verständigen einleuchten. Einer Warnung bedarf es dann
nicht, wenn der Produkterwerber selber über die notwendigen
Informationen verfügt und diese ihm auch im konkreten Fall
gegenwärtig sind. Zur Ermittlung des Umfangs der Instruktionspflicht
ist auf die vernünftige Verbrauchererwartung abzustellen. Der
Hersteller kann demnach, ohne seine Pflichten zu vernachlässigen auf
eine Warnung verzichten, wenn er damit rechnen kann, daß seine
Produkte nicht in die Hände von Personen gelangen, die mit den
Produktgefahren nicht vertraut sind.
Bei Weckern ist eine Instruktionspflicht zu
verneinen. Die Kenntnis der Wirkungen von Weckern gehören "zwar
nicht bzgl. der medizinischen Details, wohl aber hinsichtlich der
Kernproblematik zum allgemeinen Grundwissen. Daran kann bei
lebensnaher Würdigung kein ernsthafter Zweifel bestehen."
Die
Gefahr der Verwendung eines Weckers ist der Sphäre der eigenen
Lebensführung zuzurechnen. Sie kann nicht auf den Hersteller eines
Produkts abgewälzt werden, das von der Gesellschaft nicht nur
toleriert, sondern auch als gesellschaftsfähig akzeptiert wird.
PS:
Im Originalfall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, ging es um
Bierflaschen! Leitsatz: Eine Brauerei ist nicht verpflichtet, auf
Bierflaschen vor den Gefahren übermäßigen Alkoholkonsums zu warnen.
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.