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Kündigung eines Hauptschriftleiters

 

RG-Entscheidung vom 27.10.25

Fundstelle: RGZ 112, 34

 

Sachverhalt

Endlich finden B, M und S die Zeit, wieder nach dem Geheimnis von W zu forschen. Zu diesem Zweck begeben sie sich in die Kanzleibibliothek und schlagen das JUREMONICUM auf, das Handbuch seltsamer juristischer Erscheinungen. Im Inhaltsverzeichnis aufgeführt sind u.a.: Wandelnder Palandt, rekurrierender Professor, Ö-Rechtler, Strafrecht-für-gut-finder und unter Vollmondgeschöpfen Twix-Man!! So groß die Hoffnung auch ist, jetzt endlich mehr über W zu erfahren, so groß ist auch die Enttäuschung, als B und M feststellen müssen, daß W schneller war. Die Seiten über Twix-Man wurden fein säuberlich herausgetrennt! S hingegen ist in bisher unbekannte Regionen der Bibliothek vorgestoßen und hat eine interessante Entscheidung entdeckt:

K war als Hauptschriftleiter bei der Deutschen Allgemeinen Zeitung eingestellt worden und sollte diese im nationalen Sinne führen. Der Eigentümer der Zeitung stellte einige Zeit später den N, der Mitglied der sozialdemokratischen Partei war, als Stellvertreter des K ein. K kündigte außerordentlich, weil er eine Zusammenarbeit mit einem Sozialdemokraten als nicht vereinbar mit den Zielen der Zeitung hielt und verlangte nach § 628 II BGB Schadensersatz. Lag ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor?

 

 

 

Lösung

Dem Eigentümer einer Zeitung ist es grundsätzlich nicht versagt, einem Hauptschriftleiter auch gegen dessen Willen einen Stellvertreter an die Seite zu stellen. Er trägt schließlich auch allein die wirtschaftliche Gefahr des Unternehmens. Jedoch braucht sich der Hauptschriftleiter die Anstellung eines Vertreters dann nicht mehr gefallen zu lassen, wenn diese mit den bisher verfolgten politischen, künstlerischen oder literarischen Richtungen der Zeitung unvereinbar ist und dem Hauptschriftleiter deshalb eine Zusammenarbeit mit dem neuen Arbeitnehmer nach verständiger Würdigung der Sachlage nicht hinnehmbar ist.

Hier mußte sich K die Einstellung des N gefallen lassen. Das Reichsgericht befand, daß sozialdemokratisch und national nicht notwendig Gegensätze seien. Die Zugehörigkeit zur sozialdemokratischen Partei schließe Vaterlandsliebe und nationales Denken und Fühlen nicht aus.

K kann keinen Schadensersatz verlangen.

 

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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