Die guten Kenntnisse des B bezüglich
des Rechts der Partnerschaftsvermittlung und folglich die
schnelle Lösung des rechtlichen Problems der wichtigen
Mandantin allY
haben S sichtlich beeindruckt. Beflügelt durch die
Anerkennung
seitens der Nr. 1, erzählt der in seinem Selbstbewußtsein
extrem gestärkte und als "Blaudertasche" (Blauderauswienix)
bekannte, aber in privaten Angelegenheiten eher schweigsame B
von seinen negativen Erfahrungen mit
Partnerschaftsvermittlungsinstituten.
Nach dem - für B unerklärlichen - Scheitern seines Projektes
P-3 habe er sich in seiner Verzweiflung an eine
Partnervermittlung gewandt. Seine Traumfrau, die erfolgreich
(Erfolg mache Frauen sexy), nicht zu intelligent, sportlich
und mindestens so dünn wie Ally (nicht allY)
sein solle, habe ihm das von ihm beauftragte Institut
nicht vermitteln können. Man habe ihm u.a. Frauen
vorgestellt, die zu seinem Entsetzen größer als 1,70 m
gewesen seien. Es sei für ihn als Mann eine Zumutung, zu
einer Frau "aufschauen" zu müssen. Leider habe er,
getrieben von der Hoffnung, endlich seine Traumfrau zu treffen
(die angesichts seiner geringen Erwartungen ja zu finden sein
müsse) die Anzahlungen bereitwillig geleistet. Wegen der
"Nichtleistung" habe er sich sein Geld nach
erfolgter Kündigung aus wichtigem Grund natürlich
zurückgeholt. Nach dieser negativen Erfahrung sei er sich
nunmehr sicher, seine Partnerin nur auf herkömmlichen Wege
finden zu können. Er müsse eben bei der Planung und
Durchsetzung diesbezüglicher Projekte mehr Energie
einbringen. Schließlich hieße es nicht umsonst: wer suchet,
der findet ...
Auch
Leuchte M (nur der Haare wegen, nicht wegen juristischer
Fähigkeiten :-)) und W (Möchtegernseriösling und
T-Shirt-Reinstecker) interessieren sich jetzt für die Lösung des Problems
der Rückzahlung von Anzahlungen bei
Partnervermittlungsverträgen und so muß B die Lösung des Falles noch einmal,
nein, zweimal, weil M beim ersten Mal in einen tiefen Schlaf
verfallen ist, vortragen.
Lösung
Ein Rückzahlungsanspruch
von B könnte sich zunächst aus §§ 628 Abs. 1 S. 3, 812 BGB ergeben. Ist eine Vergütung für eine Dienstleistung im voraus entrichtet, so hat der Dienstverpflichtete sie bei einer Kündigung nach § 627 BGB nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten, soweit er nicht einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen kann.
1. Ein wirksamer
Dienstvertrag in Gestalt eines Partnervermittlungsvertrages wurde
zwischen B und P
geschlossen. Dieser war wohl auch nicht auf eine anfänglich
unmögliche Leistung i.S.d § 306 BGB gerichtet, schließlich reden
wir hier nicht über eine Jobvermittlung. Eine weitere Beweisaufnahme
erscheint aber trotzdem erforderlich. Zumindest das
Vorprüfungsverfahren scheint man bei B überstehen zu können.
2. Zur Kündigung gemäß
Schreiben vom 7.8.04 könnte B gemäß § 627 BGB berechtigt gewesen sein. Nach dieser Bestimmung ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn der Dienstverpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraussetzungen sind bei Ehe- oder Partnerschaftsanbahnungsverträgen erfüllt
Im Hinblick auf die Kündigung steht
P lediglich eine zeitanteilige Vergütung zu. Ein völliger Wegfall des Vergütungsanspruchs der
P gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die bisher erbrachten Leistungen nicht "infolge der Kündigung"
für B kein Interesse mehr gehabt haben.
Nach §§ 628 Abs. 1 S. 3, 812 BGB steht
B somit nur teilweise ein Rückerstattungsanspruch zu.
II. Fraglich ist, ob B einen darüber hinausgehenden Anspruch gegen
P aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB hat.
1. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch hinsichtlich der auf die Zeit vor der Kündigung entfallenden Vergütung scheitert grundsätzlich gemäß § 656 Abs. 1 S. 2 BGB.
Trotz § 656 Abs. 1 S. 2 BGB kann das aufgrund eines Partnerschaftsvermittlungs-Dienstvertrages Geleistete allerdings u.a. dann gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB herausverlangt werden, wenn der Vermittler überhaupt keine Leistungen erbracht oder seine bisherigen Leistungen für den Kunden völlig wertlos gewesen sind
"Wertlos sind die Partnervorschläge aber nicht schon dann, wenn sie von dem Kunden aufgrund seiner subjektiven Einstellung als mangelhaft qualifiziert werden. Insoweit kommt es vielmehr auf einen objektiven Beurteilungsmaßstab an, wobei im Hinblick auf den Schutzzweck des § 656 Abs. 1 BGB strenge Maßstäbe anzulegen sind.
Gegen die Bewertung der Leistung des Schuldners nach dem "subjektiven Empfinden" des Gläubigers spricht bereits, daß eine solche Betrachtung dem bürgerlichen Recht fremd ist. Vor allem läßt sich hiergegen jedoch einwenden, daß den Partnerschaftsanbahnungsinstituten hierbei die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde, obwohl die entgeltliche Partnerschaftsvermittlung als eine rechtlich erlaubte und vom sittlichen Standpunkt aus unbedenkliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1983, 2817 (2819)). Der Kunde könnte dann nämlich die im voraus gezahlte Gesamtvergütung stets unmittelbar vor Ablauf der Vertragsdauer mit dem Argument zurückfordern, daß er nunmehr kündige, weil alle Partnervorschläge für ihn subjektiv unbrauchbar gewesen seien. Eine anschließende Zahlungsklage gegen das Institut wäre auch immer erfolgreich, da die subjektive Einstellung des Kunden zu dem ihm vermittelten Partner einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich wäre. Schließlich überzeugt es auch nicht, daß den Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträgen im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen sein soll, daß eine Beweisaufnahme darüber, ob die Partneranschriften den individuellen Wünschen des Kunden entsprochen haben oder nicht, nach den deutlichen Parteiinteressen nicht stattfinden soll (so aber LG Hamburg aaO). Solchen Beweisaufnahmen und den damit verbundenen Peinlichkeiten ist vielmehr schon durch den Ausschluß der Klagbarkeit gemäß § 656 BGB, die den Vermittler gerade zur Vorkasse zwingen will, ausreichend vorgebeugt (vgl. BGH NJW 1983, 2817 (2819); NJW 1986, 927 (928)).
Bei der gebotenen Anlegung eines objektiven Maßstabes und strenger Anforderungen waren die von der
P geleisteten Dienste für B jedoch nicht völlig wertlos... Daß ihn die P - gewissermaßen ins Blaue hinein - mit Scheinadressen beliefert hat, macht im übrigen auch
B nicht geltend. Aus diesen Erwägungen kommt auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. OLG München NJW-RR 1986, 797) hier nicht in Betracht."
Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB scheidet somit aus.
presented by allY
and jOhn
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.