Links & Law - Information about legal aspects of search engines, linking and framing

Hyperlink & Search Engine Law News  Decisions & Court Documents Worldwide Legal Resources (Hyperlink & Search Engine Law Articles) Linking Law Cases Search Engine Law Publications by Dr. Stephan Ott Technical    Background

 

Verkehrssicherungspflicht gegenüber Inline-Skater

OLG Koblenz vom 10.1.01

Fundstelle: MDR 01, 748

 

Sachverhalt

allY und S sitzen eines Montags einmal wieder in der Kanzlei bei einem gemeinsamen Frühstück zusammen und diskutieren über einen Traum von  allY aus der vorangegangenen Nacht, als B wutentbrannt das Gebäude betritt. Er sei auf Inline-Skates hergekommen und wäre, als er gerade nach neuen möglichen "Projekten" Ausschau gehalten hat, beinahe über eine Wurzel auf einem asphaltierten Fußweg gestürzt. So könne man doch Gehwege nicht verkommen lassen! Man sollte die Stadt deswegen verklagen!

Hätte eine Klage gegen die Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Aussicht auf Erfolg?

 

 

Lösung

Nach absolut h.M. verlangt die private oder öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige jede überhaupt nur denkbare Gefahr auszuräumen hat und der Betroffene (Gast, Besucher, Benutzer u. a.) völlig der Vorsorgepflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maße selbst zu achten. Dieser Grundsatz findet besonders dort seine Berechtigung, wo der Benutzer eines Verkehrsweges - hier eines im Randbereich baumbestandenen Rad- und Fußweges - mit naturbedingten Bodenunebenheiten und den sich daraus ergebenden Gefahrenquellen rechnen muss, soweit diese, wie im vorliegenden Fall, im zumutbaren Rahmen liegen (wurzelbedingte Bodenanhebung von bis zu 2 cm). Das gilt in besonderem Maße wegen der schon von vornherein gefahrträchtigen Benutzungsart für Inline-Skater.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Straßenunterhaltungspflichtige auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von den Weg nutzenden Inline-Skatern Rechnung tragen müsse. Sie verkennt dabei, dass sie keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten darf als die anderen zugelassenen Verkehrsteilnehmer. Nach h. M. sind Inline-Skates auch keine Kraftfahrzeuge i. S. d. 1 Abs. 1 StVG, sondern Fortbewegungsmittel i. S. v. 24 Abs. 1 StVO (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.7.1998 - 10 U 60/98, MDR 1999, 94 = NZV 1999,44; OLG Celle v. 28.4.1999 - 9 U 267/98, MDR 1999, 1323 f. = OLGR Celle 1999, 23 35 = NJW-RR 1999, 1187 jew. m.w.N.; Jagusch/Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 35.Aufl., § 24 StVO Rz.6; Schmid, DAR 1998, 8; a. A. Vieweg, NZV 1998, 1). Das hat zur Folge, dass die Benutzer von Inline-Skates nicht den Regeln, die für den Fahrzeugverkehr gelten, sondern den für Fußgänger geltenden Vorschriften der §§ 25 f StVO unterliegen. Mit Recht hebt daher das OLG Celle (OLG Celle v. 28.4.1999 - 9 U 267/98, MDR 1999, 1323 f. = OLGR Celle 1999, 235 = NJW-RR 1999, 1187 jew. m.w.N.) hervor, dass Inline-Skater solange es keine sie betreffenden ergänzenden gesetzlichen Regelungen gebe, nur erwarten dürften, dass der von ihnen befahrene Gehweg dem Sicherheitsbedürfnis von Fußgängern - "dem in Deutschland durch einen verhältnismäßig hohen Standard der Verkehrssicherheit Rechnung getragen" werde - und nicht etwa einem noch weitergehenden von Inline-Skatern entspreche. Diese müssen sich daher allein schon zur Vermeidung der Selbstgefährdung angemessen vorsichtig fortbewegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO; Grams, NZV 1997, 65). Im vorliegenden Fall war der Moseluferweg letztlich ungefährlich, auch wenn man davon ausgeht, dass die Unfallstelle zur Unfallzeit wurzelbedingt leichte Bruchkanten des Bodenbelages aufwies, wie die Klägerin mit den in der Sitzung v. 14.4.1999 vorgelegten 6 Fotos zu belegen gesucht hat. Denn danach warnte die Unfallstelle vor sich selbst; eines Warnschildes bedurfte es nicht, und ein solches erwarteten auch die den Moselradweg nutzenden Fußgänger und Radfahrer nicht.

Hinzu kommt, dass es zur Unfallzeit noch hell und i.Ü. trocken war und dass die Klägerin sich selbst als erfahrene Inline-Skaterin bezeichnet, welche die von ihr praktizierte Sportart mit Umsicht und der gebotenen Vorsicht auszuüben pflege. Umso mehr musste sie wie alle InlineSkater, die ihre Freizeitbeschäftigung nicht auf eigens dazu eingerichteten oder sich sonst eignenden Plätzen, sondern auf öffentlichen Wegen ausüben, auf Unebenheiten gefasst sein. jede andere Erwartungshaltung geht zu ihren Lasten. Die in der Natur der Nutzung von Inline-Skates liegenden Gefahren fallen auch bei unterdurchschnittlich gefahrener Geschwindigkeit in den Risikobereich der Benutzer.

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

Übersicht

 

 

 

 

Masthead/Curriculum Vitae
Copyright © 2002-2008 Dr. Stephan Ott 

All Rights Reserved.

 

Google