allY
und S sitzen eines Montags einmal wieder in der
Kanzlei bei einem gemeinsamen Frühstück
zusammen und diskutieren über einen
Traum von
allY
aus der vorangegangenen Nacht, als B wutentbrannt
das Gebäude betritt. Er sei auf Inline-Skates
hergekommen und wäre, als er gerade nach neuen möglichen
"Projekten" Ausschau gehalten hat,
beinahe über eine Wurzel auf einem asphaltierten
Fußweg gestürzt. So könne man doch Gehwege
nicht verkommen lassen! Man sollte die Stadt
deswegen verklagen!
Hätte
eine Klage gegen die Stadt wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht Aussicht auf Erfolg?
Lösung
Nach
absolut h.M. verlangt die private oder öffentlich-rechtlich
ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht nicht, dass der
Verkehrssicherungspflichtige jede überhaupt nur denkbare
Gefahr auszuräumen hat und der Betroffene (Gast,
Besucher, Benutzer u. a.) völlig der Vorsorgepflicht
enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maße
selbst zu achten. Dieser Grundsatz findet besonders dort
seine Berechtigung, wo der Benutzer eines Verkehrsweges -
hier eines im Randbereich baumbestandenen Rad- und Fußweges
- mit naturbedingten Bodenunebenheiten und den sich
daraus ergebenden Gefahrenquellen rechnen muss, soweit
diese, wie im vorliegenden Fall, im zumutbaren Rahmen
liegen (wurzelbedingte Bodenanhebung von bis zu 2 cm).
Das gilt in besonderem Maße wegen der schon von
vornherein gefahrträchtigen Benutzungsart für Inline-Skater.
Ohne
Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Straßenunterhaltungspflichtige
auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten
Weg den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von den Weg
nutzenden Inline-Skatern Rechnung tragen müsse. Sie
verkennt dabei, dass sie keine bessere
Bodenbeschaffenheit erwarten darf als die anderen
zugelassenen Verkehrsteilnehmer. Nach h. M. sind Inline-Skates
auch keine Kraftfahrzeuge i. S. d. 1 Abs. 1 StVG, sondern
Fortbewegungsmittel i. S. v. 24 Abs. 1 StVO (OLG
Karlsruhe, Urt. v. 24.7.1998 - 10 U 60/98, MDR 1999, 94 =
NZV 1999,44; OLG Celle v. 28.4.1999 - 9 U 267/98, MDR
1999, 1323 f. = OLGR Celle 1999, 23 35 = NJW-RR 1999,
1187 jew. m.w.N.; Jagusch/Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht,
35.Aufl., § 24 StVO Rz.6; Schmid, DAR 1998, 8; a. A.
Vieweg, NZV 1998, 1). Das hat zur Folge, dass die
Benutzer von Inline-Skates nicht den Regeln, die für den
Fahrzeugverkehr gelten, sondern den für Fußgänger
geltenden Vorschriften der §§ 25 f StVO unterliegen.
Mit Recht hebt daher das OLG Celle (OLG Celle v. 28.4.1999
- 9 U 267/98, MDR 1999, 1323 f. = OLGR Celle 1999, 235 =
NJW-RR 1999, 1187 jew. m.w.N.) hervor, dass Inline-Skater
solange es keine sie betreffenden ergänzenden
gesetzlichen Regelungen gebe, nur erwarten dürften, dass
der von ihnen befahrene Gehweg dem Sicherheitsbedürfnis
von Fußgängern - "dem in Deutschland durch einen
verhältnismäßig hohen Standard der Verkehrssicherheit
Rechnung getragen" werde - und nicht etwa einem noch
weitergehenden von Inline-Skatern entspreche. Diese müssen
sich daher allein schon zur Vermeidung der Selbstgefährdung
angemessen vorsichtig fortbewegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und
2 StVO; Grams, NZV 1997, 65). Im vorliegenden Fall war
der Moseluferweg letztlich ungefährlich, auch wenn man
davon ausgeht, dass die Unfallstelle zur Unfallzeit
wurzelbedingt leichte Bruchkanten des Bodenbelages
aufwies, wie die Klägerin mit den in der Sitzung v. 14.4.1999
vorgelegten 6 Fotos zu belegen gesucht hat. Denn danach
warnte die Unfallstelle vor sich selbst; eines
Warnschildes bedurfte es nicht, und ein solches
erwarteten auch die den Moselradweg nutzenden Fußgänger
und Radfahrer nicht.
Hinzu
kommt, dass es zur Unfallzeit noch hell und i.Ü. trocken
war und dass die Klägerin sich selbst als erfahrene
Inline-Skaterin bezeichnet, welche die von ihr
praktizierte Sportart mit Umsicht und der gebotenen
Vorsicht auszuüben pflege. Umso mehr musste sie wie alle
InlineSkater, die ihre Freizeitbeschäftigung nicht auf
eigens dazu eingerichteten oder sich sonst eignenden Plätzen,
sondern auf öffentlichen Wegen ausüben, auf
Unebenheiten gefasst sein. jede andere Erwartungshaltung
geht zu ihren Lasten. Die in der Natur der Nutzung von
Inline-Skates liegenden Gefahren fallen auch bei
unterdurchschnittlich gefahrener Geschwindigkeit in den
Risikobereich der Benutzer.
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.