Das Leben ist ein Keks Irgendwann zerbröckelt
alles ...
oder
Leise krümmelt der Keks, still und starr ruht der W...
Aufgrund seines unmöglichen
Verhaltens steht noch immer der Rauswurf von W im
Raum. Mit seiner letzten Chance, der Erfüllung
von drei Aufgaben will es auch nicht so recht
klappen. Pizza holen war ja noch ganz einfach,
aber einen unseriösen Spruch für die Kanzlei
entwerfen, nein, das will ihm als Möchtegernseriösling
so gar nicht gelingen. Sprüche wie R2DO
Die Freiheit zu warten oder R2DO
Die finale Steigerung von gut seien
ja nicht ganz so schlecht, aber so unseriös,
dass nicht einmal S sie nehmen würde, nein, das
sind sie dann doch wieder nicht. Da gibt es nur
noch eine Möglichkeit: Einen Arbeitsplatzwechsel!
Und da fällt W auch schon eine
Stellenanzeige in der JZfS (juristische Zeitschrift
für Seriöslinge) ins Auge, die wie auf ihn
zugeschnitten erscheint. Zufällig ruft ihn just
in diesem Moment ein Headhunter an seinem
Arbeitsplatz an. Da er noch mit dem Lösen des
Mind Racers beschäftigt ist, lässt er sich die
Telefonnummer geben und ruft wenig später zurück...
Aber
die Kanzlei ist nicht nur vom (verkraftbaren)
Verlassen durch W bedroht, auch S liegt ein Top-Angebot
vor:
allY
hat mittlerweile eine
bahnbrechende Dissertation zum türkischen
Kartellrecht geschrieben und beschlossen, sich
nun doch als Anwältin niederzulassen. Da sie
sich aber nicht so recht auf ihre juristischen Fähigkeiten
verlassen will, beschließt sie, mit S zusammenzuarbeiten. Dass S bereits eine
Kanzlei mit B, Mund W führt, stört sie
wenig. Sie ist überzeugt davon, dass sie S
erfolgreich abwerben kann. Nahezu jeden Wochentag
frühstückt sie mit S und hat sein
vorbehaltloses Vertrauen gewonnen. Dadurch weiß sie auch, was in der Kanzlei R2DO
vor sich geht,vor allem worüber sich S
dauernd ärgern muss.
Nach erfolgreichem
Abschluss eines seiner Projekte hat B keine Zeit
mehr für die Kanzlei. Ständig ist er mit seiner
Flamme unterwegs. Deren gute Kochkünste haben
auch die gesteigerte sportliche Aktivität des B
zur Folge. Schließlich scheint er seine Schwäche
für Zeichentrickfilme entdeckt zu haben. Sein
Lieblingsfilm zur Zeit ist Disney's Bernhard und
Bianca.
W dagegen geht völlig in
der Pflege eines Hamsters auf und hat sich vollständig
dem Tagesablauf des Tieres angepaßt. Seine
Nachbarin, die für 6 Monate im Ausland verweilt,
hat ihm für diese Zeit dieses Hamster überlassen.
M
wiederum -als Frauenkenner bekannt und gefürchtet-
ist damitbeschäftigt, seine ehemalige
StudienkolleginFrau T zu trösten. Frau T
läßt sich gerade von ihrem 4. Ehemann scheiden
(eine herausragende Leistung, bedenkt man, dass
sie vor 3 Jahren noch nicht einmal bei dem ersten
Ehemann angelangt war), der sie mit seiner Sekretärin
betrogen hat. M gibt sich große Mühe, Frau T's
Vertrauen in die Männer wiederherzustellen. Kein
Wunder, dass dabei viel Zeit draufgeht, das dann
wiederum für die Kanzlei fehlt. Angesichts
dieser Sachlage hält es allY
nicht für schwer,
S auf ihre Seite zu ziehen. Schließlich würde
er dann mit einer wunderbaren, intelligenten Frau
zusammenarbeiten, müßte sein schwer verdientes
Geld nicht mit den drei Nichtstuern teilen, hätte
eine eigene Sekretärin -natürlich blond und mit
langen Beinen- und und und...
Als allY
gerade auf dem Weg in die Kanzlei ist, um S
das Angebot zu unterbreiten, muß dieser sich
gerade wieder über seine Kollegen ärgern. W ist
wie immer nicht rechtzeitig in die Kanzlei
gekommen, so dass S mal wieder einsam und
verlassen über seinem Frühstück sitzt, als B
kurz in sein Zimmer kommt. Er habe erst gestern
wieder eine achtel Seite des
Dissertationsentwurfs gelesen. Ganz so eilig sei
das ja nicht mehr, schließlich habe S ja schon
seit einigen Jahren seinen Doktortitel und
schneller könne er bei seinen ganzen
Freizeitbeschäftigungen nun wirklich nicht lesen.
Er sei im übrigen mal wieder kurz mit dem Rad
unterwegs. So 7 Stunden, wohl nicht mehr. Wenn es
Arbeit gebe, so bemerkt er mit einem Lächeln,
solle S die doch an M weitergeben. Dieser
erscheint dann kurz vor dem Mittagessen auch tatsächlich
in der Kanzlei. Schließlich müsse man endlich
einmal über seine 2 neuen Fälle reden. Lösen könne
er sie nicht, aber das sei ja auch nicht seine
Aufgabe....
Als
die Enttäuschung über die Mitkollegen gerade am
größten ist, ist die Stunde des großen
Auftritts von allY
gekommen: Willst Du, S
mich, allY Mc K zur Partnerin nehmen, mit mir
eine Kanzlei gründen, in guten und in schlechten
Tagen Fälle mit mir bearbeiten, bis uns das
Rentenalter scheidet, so antworte jetzt mit Ja.
Nachdem Sie alle anderen Kanzleimitglieder
aufgefordert hat, Einwände jetzt zu erheben oder
für immer zu schweigen Einwände kamen
natürlich keine, B war weg, W noch nicht da und
M schlief gerade antwortete S mit Ja..... Zur Besiegelung des Bundes für ihr (Arbeits-)Leben
tauschten allY
und S noch gegenseitige
Kontovollmachten aus, aber natürlich nicht für
das Privatkonto von S. Irgendein Anreiz für allY, sich ihren Traummann zu suchen, musste
schließlich erhalten bleiben.
allY
kann ihr Glück kaum fassen. S hat tatsächlich
zugesagt. Dabei hatte sie die Blondine doch noch
gar nicht erwähnt...
B,
M und vor allem W aber fielen die ganzen
Geschehnisse zunächst gar nicht auf. Zwar
wunderten sie sich, dass die Aktenberge täglich
wuchsen schließlich kümmerte sich
niemand von ihnen um die rechtliche Aufarbeitung
den richtigen Schluß daraus zogen sie
aber vorerst nicht. Erst als sie eine Einladung
zur Eröffnung einer neuen Kanzlei in ihrem
Briefkasten vorfanden, ging ihnen ein Licht auf
....Aber vorher sollten sich noch andere
Ereignisse zutragen, über die bis nächste Woche
der Mantel des Schweigens gehüllt wird.
THE END ?
Wäre
ein Abwerben von W in der oben geschilderten
Situation wettbewerbswidrig?
Lösung
Die auf §
1 UWG und §§ 823 Abs. 1, 1000 Abs. 1 BGB gestützte
Klage ist zulässig (§ 24 Abs. 2 S. 1 UWG, §§ 32, 256
Abs. 1 ZPO), aber unbegründet. Der von der Klägerin
geschilderte Telefonanruf des Beklagten vom 22. 9. 1999
stellt nämlich weder eine sittenwidrige
Wettbewerbshandlung noch einen betriebsbezogenen Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Grundsätzlich
ist auch das planmäßige Abwerben von Mitarbeitern eines
Konkurrenten erlaubt. Es gehört zum Wesen
wirtschaftlichen Wettbewerbs (BGH Urteil vom 19. 11. 1965
" Bau-Chemie " GRUR 66, 263; Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 21. Aufl., Rdnr. 583 zu § 1 UWG m.w.N.;
Piper GRUR 90, 643). Eine zu weite Ausdehnung des
Begriffs der Sittenwidrigkeit würde hingegen die
berufliche Freizügigkeit der in abhängiger Stellung Tätigen
in einer nicht zu vertretenden Weise einschränken (BGH a.a.0.
S. 265)
Zutreffend
weist Klaka in diesem Zusammenhang auf die durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wahl des
Arbeitsplatzes hin (GRUR 66, 267), da gerade bei
Konkretisierung von Generalklauseln die Werteordnung des
Grundgesetzes zu berücksichtigen ist.
Das
Abspenstigmachen von Beschäftigten eines Mitbewerbers
ist somit nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn die bei der
Abwerbung angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck
sittlich zu missbilligen sind (BGH a.a.O. S. 264). Als
verwerfliches Mittel kommen dabei insbesondere die
Verleitung des Umworbenen zum Vertragsbruch oder der
Einsatz irreführender Angaben in Betracht, die die
Entscheidung des Umworbenen unsachlich beeinflussen
sollen (Piper a.a.0. S. 647).
Als
verwerflicher Zweck wurde es angesehen, dass die
Abwerbung auf Behinderung oder Schädigung des
Konkurrenten gerichtet ist (BGH a.a.0. S. 265).
Zwar sieht
es die Rechtsprechung auch als sittlich anstößig an,
wenn die Abwerbung im Zusammenhang mit einem physischen
Eindringen des Werbers in die Betriebssphäre des
betroffenen Arbeitgebers geschieht (BGH GRUR 671, 104
" Stubenhändler"). Baumbach-Hefermehl a.a.O.
Rdnr. 594) betont in diesem Zusammenhang, das Moment der
Störung der fremden Betriebssphäre, die beispielsweise
durch den massenhaften Einsatz von Werbern zu befürchten
ist. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch das
elektronische Eindringen in eine fremde Betriebssphäre
durch telefonische Ansprache am Arbeitsplatz nicht
schematisch dem physischen Eindringen im Sinne der früher
entschiedenen Fallgestaltungen gleichgesetzt werden. Um
das gesetzliche (Art. 20 Abs. 3 GG) Tatbestandsmerkmal
der "Sittenwidrigkeit' nicht völlig in Richtung auf
"Lästigkeit" zu überdehnen, ist es geboten,
beim elektronischen Eindringen in eine fremde Betriebssphäre
das Verdikt der sittlichen Verwerflichkeit von einer
nicht unerheblichen Störung des fremden Unternehmens abhängig
zu machen. Zu Recht formuliert Baumbach/Hefermehl a.a.O.
Rdnr. 594) deshalb, "nachhaltige und wiederholte
Abwerbungsversuche über einen geschäftlichen
Telefonapparat" könnten wettbewerbswidrig sein.
Nicht zu beanstanden sei es, wenn ein früherer
Arbeitskollege, der jetzt in einem Konkurrenzunternehmen
tätig sei, bei seinem alten Arbeitgeber anrufe, um sich
mit einem ihm bekannten leitenden Angestellten zu einer
Besprechung zu verabreden, bei der ein Abwerbungsversuch
unternommen werden soll (OLG Frankfurt DB 78, 536).
Unter Berücksichtigung
dieser rechtlichen Kriterien kann der von der Klägerin
angegriffene Telefonanruf des Beklagten vom 22.9.99 nicht
als sittlich anstößig im Sinne des Wettbewerbsrechts
bezeichnet werden.
Nach der
eigenen Darstellung der Klägerin kann dieser Anruf höchstens
fünf Minuten gedauert haben. Gelegentliche private
Telefonate seiner Mitarbeiter von derart kurzer Dauer
beanstandet kein verständiger Arbeitgeber.
Sofort
nach Vorstellung seines Anliegens hat der Beklagte
gefragt, ob er S. auf ihrem Handy anrufen solle. Darin
kommt zu Ausdruck, dass der Beklagte es vermeiden wollte,
auf Kosten der Klägerin zu telefonieren. Die danach
erfolgte weitere Inanspruchnahme der Telefonanlage der Klägerin
kann dem Beklagten jedenfalls nicht als sittenwidriges
Verhalten angelastet werden. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, derzufolge auch der Gewerbetreibende
den Telefonanschluss im eigenen Interesse, nicht aber im
Interesse des Werbungstreibenden unterhält (BGH"
Telefonwerbung IV" GRUR 91, 765), wird also entgegen
der Ansicht des Klägervertreters von der Kammer nicht
infrage gestellt.
Nachdem S.
ein Interesse am Angebot des Beklagten verneint hatte,
beendete dieser das Gespräch. Versuche, die Zeugin zu
bedrängen oder das Gespräch unter Ausnutzung
entgegengebrachter Höflichkeit künstlich zu verlängern,
sind nicht ersichtlich.
Die Kammer
vermag auch in dem Umstand, dass die umworbene Person
typischerweise auch eine gewisse Zeit nach Beendigung
eines derartigen Gesprächs gelegentlich über das
erhaltene Angebot nachdenkt, kein generelles
Unlauterkeitskriterium zu sehen. Die Heranziehung der Erwägungen
des Oberlandesgerichts Stuttgart über einen "invasiven
Eingriff" würde jedenfalls den hier zu
entscheidenden Fall überzeichnend bewerten. Nach dem
Vortrag der Klägerin handelt es sich nämlich bei der
umworbenen S. um eine an Lebensjahren junge, auf Grund
einschlägiger Berufserfahrung mit Softwaresystemen
routinierte, hochqualifizierte EDV-Spezialistin, die alle
Anforderungen für den zu besetzenden Geschäftsführerposten
erfüllte. Solche Mitarbeiter absolvieren jedoch nicht
den Arbeitstag eines untergeordneten Buchhalters, sondern
erledigen eigenverantwortlich ihre Projekte.
Konzentrationsbedingte Arbeitsunterbrechungen gehen also
typischerweise nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Dem
Hinweis auf diese offenkundigen Umstände (§ 291 ZPO, §
114 GVG) ist die Klägerin im Haupttermin nicht
substantiiert entgegengetreten.
Die Klägerin
hat auch nicht substantiiert dargetan, dass Anrufe der
beanstandeten Art ein Massenphänomen darstellten, welche
die Befürchtungen des OLG Stuttgart rechtfertigten.
Auch der
Schriftsatz vom 16. 6. 2000 besagt insoweit nur, dass die
zahlreichen Niederlassungen der Klägerin auf Grund des
offenkundigen Nachfrageüberhangs nach EDV-Spezialisten
zur Zeit überdurchschnittlich stark von
Abwerbungsversuchen betroffen sind.
Der
Einstufung der allgemeinen Problematik als Massenphänomen
stehen zudem die rechtstatsächlichen Untersuchungen
entgegen, über die Quiring (WRP 2000, 33, 36)
einleuchtend berichtet hat, dies wurde mit den Parteien
im Haupttermin erörtert. Danach ist die vom Beklagten
praktizierte Suchmethode für die Interessierten teuer
und wird u. a. deshalb nur bei Suchaufträgen nach
Personal der ersten und zweiten Führungsebene verwendet.
In diesem Bereich fehlt es zudem an gleichwertigen
Alternativen zur Personalgewinnung (WRP 2000, 37).
Ein
generelles Verbot einer kurzen telefonischen
Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zum Zwecke der
Vereinbarung eines Abwerbungsgesprächs würde zudem
manche Personalberater veranlassen, über Detekteien die
Privatsphäre von Führungskräften auszukundschaften, um
geeignete Gelegenheiten der Kontaktanbahnung
herauszufinden. Auch derartige Folgewirkungen können im
Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalles nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
Da somit
im vorliegenden Falle der Tatbestand des § 1 UWG nicht
erfüllt ist, stehen der Klägerin die geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
nicht zu. Da kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, liegt
selbst dann kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb vor, wenn man statt der Subsidiarität von
§ 823 Abs. 1 BGB (Palandt-Thomas 59. Aufl. 2000, Rdnr.
19 zu § 823 BGB) Anspruchskonkurrenz annimmt (Baumbach-Hefermehl
a.a.O. Allg. Rdnr. 130).
Damit war
die Klage mit der Kostenfolge aus § 911 ZPO abzuweisen.
presented
by allY
and jOhn
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.