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Zur Umdeutung beim gemeinschaftlichen Testament

 

BGH-Entscheidung vom 29.6.2000

Fundstelle: RÜ 2001, S.7 f

 

Der Fall

Die Kanzlei R2DO hat ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen. Da sich am ersten Tag noch kein Mandant in der Kanzlei einfindet, verbringen die Kanzleigründer den Tag neben Schafkopf, dem Einsortieren der AllyMcBeal-Sammlung auch mit Fortbildungsmaßnahmen. Dabei kommt es zu folgendem Gespräch.

 

S: „Ich hätte da eine neue erbrechtliche Entscheidung. M könnte doch zum mittlerweile 273ten mal die Zulässigkeit einer Erbscheinsbeschwerde prüfen.“

 

B: „Klar“

 

W: Schweigen, mal wieder nicht rechtzeitig erschienen.

 

M stöhnt

 

S: „Also: A und B waren verheiratet. Beim Tod von A findet sich ein Schriftstück mit folgendem Inhalt. Überschrieben ist das Schreiben mit „Unser Testament“. Es enthält eine gegenseitige Erbeinsetzung von A und B. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen die gemeinschaftlichen Kinder Erben werden. Das Schriftstück ist nur von A unterzeichnet. B beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Ebenso verlangt C, eines der gemeinsamen Kinder einen Erbschein. Das Gericht erlässt einen Vorbescheid, nach dem es einen Erbschein für B als Alleinerben erteilen wird, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt wird. C legt gegen den Beschluß Verfassungsbeschwerde beim LG ohne Anwalt ein. Zulässigkeit?“

 

M (sichtlich gelangweilt): Die Beschwerde ist statthaft gem. § 19 FGG.

 

S, B: Stöhnen „Nicht schon wieder“

W: noch immer nicht da

 

M: „Stimmt, da war noch was.“

 

S: „Also?“

 

M: „OK, zunächst die Zahl der Beschwerdegegenstände festlegen. Hier sind es 2, nämlich der Vorbescheid und die damit zum Ausdruck kommende Zurückweisung des eigenen Erbscheinsantrags.

Die Beschwerde ist statthaft nach § 19 FGG. Ein Vorbescheid ist zwar keine eine Instanz abschließende Entscheidung, seine Idee beruht aber gerade darauf, dass die Entscheidung in der 2.Instanz überprüft werden kann bevor ein Erbschein erteilt wird.

 

(Anmerkung: Rechtsschutzbedürfnis besteht, eine Überholung des Vorbescheids durch die Erteilung eines Erbscheins ist nicht erfolgt. Das hatte M natürlich wieder zu erwähnen vergessen).

 

Einlegung der Beschwerde beim LG ist gem. § 21 I FGG möglich. Bezeichnung als Verfassungsbeschwerde schadet nicht, § 300 StPO analog. Die Einlegung ohne RA ist möglich, Umkehrschluß aus § 29 I 2 FGG.

 

Eine Frist ist nicht zu wahren (gibt es nur bei der sofortigen Beschwerde z.B. in den Fällen der §§ 80, 81 FGG; im Vorbescheid genannte Frist ist nur Zuwartefrist und keine Zulässigkeitsvoraussetzung)

 

Beschwerdeberechtigung nach § 20  FGG ist gegeben.“ (Nähere Ausführungen hierzu haben wir M heute erlassen).

 

S, seit einigen Minuten mit dem Öffnen einer Chipstüte beschäftigt, lauscht den weiteren Ausführungen zu der Frage, wer denn Erbe geworden ist:

 

„Das Schriftstück als gemeinschaftliches Testament ist nach §§ 2267 S.1, 125 BGB formunwirksam, weil es nicht von B unterschrieben ist.

Es kommt aber eine Umdeutung in ein Einzeltestament in Betracht, §§ 2247, 140 BGB. Objektiv würde das Schriftstück den Anforderungen eines Einzeltestaments entsprechen. Subjektiv muß aber auch die Geltung des Ersatzgeschäftes bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies beurteilt sich nach § 133 BGB. § 2084 BGB kann bei der Frage, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, nicht angewendet werden. Entscheidend gegen eine Umdeutung spricht es, wenn eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen vorliegt, denn dann ist die Verfügung nur für den Fall gewollt, dass auch der andere Teil an die Verfügung gebunden ist.

Wechselbezüglichkeit i.S. des § 2270 BGB liegt vor. A wollte sicherstellen, dass auch seine Kinder zumindest nach dem Tod der B etwas von seinem Vermögen erhalten. Eine alleinige Einsetzung der B ohne Absicherung der Kinder entspricht nicht seinem Willen.

 

B ist somit nicht Alleinerbe. Nach A tritt gesetzliche Erbfolge ein. Der Vorbescheid ist aufzuheben.“

 

S: „Und da sage noch jemand, bei RepOtt würde man nichts lernen“

W (einige Stunden später): „Wo seid ihr denn alle. Ich bin doch nur 10 Stunden zu spät dran. Komisch. Na dann geh ich halt auch wieder“.....

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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