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Herausgabe von Behandlungsunterlagen

LG Dortmund vom 7.4.00

Fundstelle: NJW 01, 2806 

 

Sachverhalt

Auf den Tag genau 3 Jahre ist es mittlerweile her, seitdem S sein großes Geheimnis gelüftet hat: Anstatt alle Arbeitszeit auf die Promotion zu verschwenden, hatte er ein erstes juristisches Buch veröffentlicht und so das Startkapital für die Kanzlei R2DO verdient. 

Während S und allY diesen Tag mit einem gemeinsamen Frühstück begehen, ist B mit einem juristischen Problem beschäftigt. Es gab da eine Stelle, die B einfach nicht vergessen konnte. An einer Bergabfahrt war er bereits zweimal gestürzt, letzten Winter hatte er sogar einen Porsche leicht gestreift. Um sich zu beweisen, was für ein guter Radfahrer er doch sei, mußte er ausgerechnet an einem Tag, an dem die Straßen spiegelglatt waren, sich wieder an dieser Stelle versuchen. Natürlich landete er wieder im Graben und mußte seine angebrochene Hand behandeln lassen. Als wäre das noch nicht schlimm genug, mußten die Ärzte dabei auch noch einen Fehler bauen. Deswegen will B sie nun verklagen. Auf mehrfache Aufforderung, ihm die Behandlungsunterlagen zuzuschicken, reagierte niemand.

Hat B einen Anspruch auf Zusendung der Unterlagen?

 

 

 

Lösung

So lag in dem Schreiben der Kl. vom 19. 10. 1999 keine wirksame Mahnung. Die Kl. hat mit diesem Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen bis zum 2. 11. 1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt werden, das die Kopien bereitgehalten werden. Denn es handelt sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 1 BGB ist in den Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Bekl. Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Bekl. zu erbringen war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt. Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Kl. ist folglich das Krankenhaus der Bekl. Sie hätte die Kopien der Unterlagen dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge, dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.

presented by allY and jOhn

 

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

Übersicht

 

 

 

 

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