Auf den Tag genau 3 Jahre ist es
mittlerweile her, seitdem S sein großes Geheimnis gelüftet
hat: Anstatt alle Arbeitszeit auf die Promotion zu
verschwenden, hatte er ein
erstes juristisches Buch
veröffentlicht und so das Startkapital für die Kanzlei R2DO
verdient.
Während S und allY diesen Tag mit einem gemeinsamen Frühstück begehen, ist
B mit einem juristischen Problem beschäftigt. Es gab da eine
Stelle, die B einfach nicht vergessen konnte. An einer Bergabfahrt
war er bereits zweimal gestürzt, letzten Winter hatte er
sogar einen Porsche leicht gestreift. Um sich zu beweisen, was
für ein guter Radfahrer er doch sei, mußte er ausgerechnet
an einem Tag, an dem die Straßen spiegelglatt waren, sich
wieder an dieser Stelle versuchen. Natürlich landete er
wieder im Graben und mußte seine angebrochene Hand behandeln
lassen. Als wäre das noch nicht schlimm genug, mußten die
Ärzte dabei auch noch einen Fehler bauen. Deswegen will B sie
nun verklagen. Auf mehrfache Aufforderung, ihm die
Behandlungsunterlagen zuzuschicken, reagierte niemand.
Hat
B einen Anspruch auf Zusendung der Unterlagen?
Lösung
So lag in dem Schreiben der Kl. vom 19.
10. 1999 keine wirksame Mahnung. Die Kl. hat mit diesem Schreiben
Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen bis zum 2.
11. 1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung besteht grundsätzlich
jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt werden, das die Kopien
bereitgehalten werden. Denn es handelt sich vorliegend um eine
Holschuld. Gemäß § 811 1 BGB ist in den Fällen des § 810 BGB der
Vorlegungsort derjenige, an dem sich die Unterlagen befinden, hier
also das Krankenhaus der Bekl. Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt
sich kein anderer Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische
Leistung aus dem Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Bekl. zu
erbringen war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den
Wohnsitz bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich
auch unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.
Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Kl. ist folglich das
Krankenhaus der Bekl. Sie hätte die Kopien der Unterlagen dort
abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge, dass nach Ablauf
der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte demgemäß nur vorgelegen,
wenn die vom Gläubiger zu erbringende Mitwirkungshandlung - Abholung
- angeboten worden wäre.
presented
by allY
and jOhn
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.