"Ein ungewöhnlich lautes
Geräusch und S schreckt auf. Er kann seinen Augen nicht
trauen: vor ihm steht ein hochgewachsener blonder Mann im
Raumfahrtoutfit. Wer ist dieser Mann und wieso stört er mich
in meinen heiligen vier Wänden, denkt sich S. Bevor er aber
etwas sagen kann, nähert sich ihm der Unbekannte.
"Guten Tag. Mein Name ist Rhodan, Perry Rhodan. Sie haben
mich gerufen und da bin ich."
"Ach ja? Das kann ja jeder
behaupten. Und wann habe ich Sie denn gerufen?"
"Zuerst bedanke ich mich bei Ihnen, dass Sie meine
Geschichten verschlingen, ja richtig süchtig danach sind.
Dadurch ist mein Überleben gesichert.
Zweitens habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, meinen treuen
Fans in schwierigen Lebenssituationen zur Seite zu stehen. Als
Dankeschön."
"Das ist ja ... also,
verwirrt bin ich schon. Aber Sie besuchen mich heute das erste
Mal, da darf ich auch verwirrt sein, denke ich. Wo waren Sie
denn all die anderen Male? Schließlich stecke ich nicht zum
ersten Mal in einer
Krise. Wenn ich so an meine Pubertät denke!" Diese Frage
überhört Rhodan. Er beginnt einfach von seinen Abenteuern zu
erzählen. Unverschämt, denkt sich S. Schließlich kennt er
diese Geschichten bereits. Denn er ist der größte Perry
Rhodan-Fan der auf der Erde verweilt.
"Entschuldige, Perry, ich darf Du zu Dir sagen, weil ich
Dich schon mein halbes Leben kenne. Also Du sagtest vorhin
etwas von zur Seite stehen und so..."
"Oh, verzeih mir. Die
Einleitung in den Grund meines Besuches bei Dir ist wohl zu
lang geraten. Passiert mit des öfteren, dass ich mich in
meinen Geschichten verliere. Jedenfalls spüre ich, dass Du
mit einer kürzlich getroffenen
Entscheidung unzufrieden zu sein scheinst."
"Du meinst vermutlich meine recht junge Zusammenarbeit
mit meiner Kollegin allY. Diese hat ..."
"Richtig. Eine wunderbare Frau. Leider interessiert sie
sich nicht im geringsten für meine Geschichten."
"Sorry, aber willst Du jetzt mir helfen oder Deine
Bewunderung für allY zum Ausdruck bringen? Das kann ich im
Moment kaum gebrauchen."
"Mein lieber Freund! Du weißt, dass meinen Geschichten
immer meine große Abenteuerlust und meine Neugier zu Grunde
liegt. Dein Unterbewußtsein hat diese Eigenschaften im Laufe
der Jahre übernommen und das war auch der Grund, warum Du W,
M und B verlassen hast. Übrigens finde ich diese drei zum
Schlafen langweilig. Ich habe mich gewundert, warum Du es
solange mit den drei ausgehalten hast. Anfangs dachte ich, Du
seist genauso langweilig und nur in Deine Arbeit
vernarrt."
"Ich bin nun mal der beste Jurist unter Deinen sämtlichen
Fans und arbeite auch gerne. Was ist so verwerflich
daran?"
"Nichts. Aber ein wenig Spaß musst Du Dir dennoch gönnen.
Ich habe mich sehr gefreut, als Du allY "ja" gesagt
hast. Sie ist so bezaubernd."
"Geht es hier eigentlich wirklich um mich?"
"Of course. Ich kann sowohl in die Vergangenheit als auch
in die Zukunft reisen. Ich habe Dich gesehen, nach10 Jahren
bei R2DO: ein verbitterter Mann, die anderen drei erfreuen
sich ihres Lebens und Du schuftest, hast keine Zeit, meine
Geschichten zu lesen. Nicht einmal eine Familie kannst Du Gründen.
Erfolg, Geld ist nicht alles im Leben!"
"Ach, und zehn Jahre YO und ich ende in der geschlossenen
Anstalt für psychisch kranke Juristen und unterhalte mich mit
Dir und Deinen sämtlichen Alien-Freunden."
"Ganz so schlimm wird es nicht. Zumindest hättest Du
teils aufregende, teils nervige, teils glückliche und
erfolgreiche zehn Jahre hinter Dir."
"Ich soll allY eine Chance geben, meinst Du. Wird sie
sich wenigstens ändern?"
"Nein."
"Dann soll ich mich wohl ständig über sie aufregen. Außerdem
bin ich so oder so der ewige Depp, der einzige, der richtig
arbeitet. Aber das ist wohl mein Schicksal, weil ich eben ein
exzellenter Jurist bin. Die Schattenseite, die
meine Genialität mit sich bringt."
"Das Problem kenne ich auch. Damit müssen wir leben mein
Freund. allY ist die richtige, mit der Du Deinen beruflichen
Erfolg teilen solltest. Und nun muss ich gehen. Schließlich
bist Du ja nicht der einzige, der meine Hilfe
braucht. Übrigens, die große Liebe Deines Lebens wirst Du
den Schattenseiten Deiner Genialität zu verdanken haben
..."
"Moment mal. Große Liebe? Wann, wo, wie?"
Das Telefon klingelt und S wacht auf. Perry Rhodan ist nur ein
Traum gewesen. Das schmerzt S nicht, denn geholfen hat ihm die
Unterhaltung ja nicht. Das Telefon klingelt noch immer. S geht
ran und es ist allY. Sie teilt ihm mit, sie fliege doch nicht
nach Paris. Das Geld anderer Leute auszugeben, sei doch nicht
ihr Ding. S ist irritiert. Hat er doch die richtige
Entscheidung getroffen? Ein schlechtes Gewissen gegenüber
allY hat er wohl. Aber was soll er
denn machen? Er ist eben nur ein stink normaler Mann."
W will der bei ihm eingezogenen
Frau T zu Weihnachten ein besonderes Geschenk bereiten. Nur
leider weiß er nicht so recht, was er machen soll. Da
erinnert er sich daran, vor geraumer Zeit mit S darüber
gesprochen zu haben, daß man nach der Kanzlei oder zumindest
nach ihm einen Stern benennen lassen könnte. Er erinnert sich
noch genau daran, wie S ihn dabei verspottet hatte: Er solle
darauf achten, daß er einen ausgebrannten Stern, einen
weißen Zwerg bekomme. Das würde bei seiner
Bräunungsgeschwindigkeit und Körpergröße gut zu ihm
passen... Mindestens 3 Stunden hatte er daraufhin nicht mehr
mit S gesprochen...
So
genial, wie W die Idee findet, nach Frau T einen Stern zu
benennen, so schwer ist es, diese in die Tat umzusetzen. Wie
so oft in seinem Leben, ist er auch hier wieder zu spät
gekommen. Kurz vor Weihnachten stehen nur noch wenige Sterne
zum Verkauf und W überkommen Zweifel ob ein Stern im
Sternbild der staubsaugenden Hausfrau oder des großen
Drachens wirklich das richtige wäre. Dann doch lieber ein
anderes Geschenk. Hatte allY
nicht immer erzählt, wie begeistert sie wäre, einen
Diamanten geschenkt zu bekommen? Sicherlich wäre Frau T damit
zu beeindrucken. Aber natürlich soll es nicht ein kleines
Steinchen sein. Nein, ein richtig großer Diamant muß her!
Nach einem Blick auf das Preisschild und in seinen Geldbeutel
muß er dieses Vorhaben leider auch wieder aufgeben. Wenn
schon kein teures Geschenk, dann eben ein persönliches. Das
kommt bei Frauen noch immer am besten an, hatte man ihm einmal
gesagt. Und so beschließt W, für Frau T ein Lied zu singen.
Natürlich nicht einfach zu zweit in der Wohnung! Bei einer
größeren Weihnachtsfeier will er überraschend auf die
Bühne steigen und für Frau T singen. Je näher das geplante
Ereignis rückt, desto nervöser wird er jedoch. Ob es wohl
wirklich eine gute Idee war, schließlich ist er doch kein
Meistersänger? Und bei all der Nervosität legt W plötzlich
ein Verhalten an den Tag, das man nur sehr selten an ihm
beobachten kann: Er redet! Und das auch noch mit B! Der ist
von der Idee zwar begeistert und überlegt, ob er nicht gleich
zusammen mit W auf die Bühne steigen soll, schlägt dann aber
vor, sich zunächst Gedanken darüber zu machen, wie es denn
mit einer Haftung für Gehörschäden bei Konzerten
aussieht....
Lösung
... Im Ansatzpunkt zutreffend geht das OLG von einer Pflicht des Konzertveranstalters aus, Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen (vgl. OLG Zweibrücken v. 26.8.1999 - 6 U 40/98, OLGR Zweibrücken 2000, 530; LG Trier v. 29.10.1992 - 3 S 191/92, NJW 1993, 14 74 ff.). ...
Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser Pflicht offenbar erst dann annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck festgestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.
Entgegen der Ansicht der Revision kann der erkennende Senat allerdings nicht unterstellen, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das ist zwar eine Rechtsfrage, die an sich der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Hierfür ist jedoch in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen revisionsrechtlich zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die DIN 15 905 Teil 5 auf ein Konzert in einem Zelt anwendbar ist.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht allein durch DIN-Normen bestimmt. Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbstständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1986 - VI ZR 187/85, MDR 1987, 222 = VersR 1987, 102f.) oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812 f.) oder technische Regeln wie DIN-Normen (vgl. BGH v. 1.3.1988 VI ZR 190/ 87, BGHZ 103, 338 [342] = MDR 1988, 766) seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Das gilt insbesondere auch für die auf freiwillige Beachtung ausgerichteten Empfehlungen in DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGH v. 1. 3.1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338 [342] = MDR 1988, 766; Urt. v. 12.11.1996 - VI ZR 270/95, MDR 1997, 357 = VersR 1997, 249 f.).
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die DIN 15 905 Teil 5 betrifft nach ihrem Untertitel "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe". Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumentationspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr dahin zu verstehen sein, dass die Messung des Beurteilungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen solle, die "zum Vermeiden einer Gehörgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen" (Ziff.4.5 Abs.3 der DIN 15 905 Teil 5). Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff.2, 3) Messung des Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angesehenes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff. 1 Abs. 3, 3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff. 4.5 Abs. 3). Sie umfasste bei einem solchen Verständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in näher bezeichneter Weise sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das in seiner Macht Stehende zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden durch Überschreiten des Grenzwerts für den Beurteilungspegel wahrzunehmen. In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmessgerät statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.
Das Berufungsgericht wird deshalb mit sachverständiger Unterstützung zu klären haben, welchem Zweck die in der DIN-Norm vorgesehene Messpflicht dient und ob sie bei einem Konzert in einem Zelt - wie im vorliegenden
Fall - zu beachten war. Bevor diese Fragen nicht geklärt sind, kann nicht beantwortet werden, ob überhaupt und ggf. welche Beweiserleichterungen der Geschädigten dann zugebilligt werden können, wenn die vorgeschriebenen Messungen fehlen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzertbesuch eine Gehörschädigung eingetreten ist. Käme hiernach ein Verstoß des Beklagten gegen eine aus der DIN-Norm abzuleitende Verkehrssicherungspflicht in Betracht, könnte ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass Schädigungen in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Pflichtenverstoß verursacht sind. Dem beklagten Veranstalter bliebe die Erschütterung des Anscheinsbeweises vorbehalten- er könnte insbesondere dartun dass die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (vgl. BGH v. 26.4.1991 - V ZR 346/89, BGHZ 114, 273 [2761) = MDR 1991, 763). ...
PS: Darüber, ob W wirklich gesungen hat
und wie hoch die Zahl der Opfer war, weiß allein Frau T Bescheid ....
presented
by allY
and jOhn
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.