Draußen ist herrliches Wetter.
Die Sonne scheint und überall liegt Schnee. Statt einen
romantischen Spaziergang mit seiner Liebsten zu machen, muss B
arbeiten. Er ärgert sich. Diese schreckliche allY!
Wie konnte sie S nur überreden, bei R2DO auszusteigen? Seit S
weg ist, muss B nämlich wirklich juristisch tätig sein. Er
sitzt zwar seit zwei Stunden über einen neuen Fall, aber weit
gekommen ist er noch nicht. Er muss gegen eine Kündigung
vorgehen. Nein, jetzt vertritt die Kanzlei auch ganz normale
Arbeiter. Denn die wirklich lukrativen Mandanten sind natürlich
zu YO abgewandert. Mit seinen Gedanken ist er bei seiner
Freundin. Nach langer erfolgloser Sucherei hat ihm das
Schicksal diese Traumfrau beschert. Wird sie auch immer bei
ihm bleiben oder wird sie ihn eines Tages wegen eines
besseren, attraktiveren, erfolgreicheren und reicheren Mann
verlassen? Die üblichen Ängste, denen ein verliebter Mann
ausgesetzt ist. Er muss sie irgendwie an sich binden, denkt
sich B. Heiraten bedeutet ja nicht mehr eine Bindung auf
Ewigkeit. Die einzige Möglichkeit dürfte daher neben der
Heirat ein Kind sein.
Er fasst den Beschluss, seiner Liebsten sobald wie möglich
einen Heiratsantrag zu machen. Er darf aber nichts falsch
machen, denn schließlich soll sie ja den Antrag annehmen.
Auch wenn er sich über allY
schrecklich ärgert, so muss er sich eingestehen, dass sie die
einzige ist, die ihm jetzt helfen kann.
Angesichts ihrer schlechten Erfahrungen mit Männern ist sie
in der Lage, ihm zu sagen, auf was er achten muss, um alles
richtig zu machen. M kann er in dieser Angelegenheit nicht zur
Rate ziehen, da er über seine Blitzheirat und
-scheidung noch nicht hinweg ist. Der große Schweiger W
dagegen war noch nie verheiratet. Frau T ist ihm zu gefährlich.
Am Ende denkt sie noch, er wolle sie heiraten. Er entschließt
sich somit, allY noch am Laufe des Tages anzurufen.
Und einen Sohn, ja das wünscht er sich. Dieses Kind wäre die
Krönung seiner Liebe und würde seine Traumfrau für immer an
sich binden. Nur wie sollte dieses Kind der Liebe denn heißen?
Namen sind nicht Schall und Rauch. Ein Name sollte nach B's
Ansicht etwas über die Herkunft aussagen und über den
Charakter natürlich. Ein international gängiger Name müsste
es nicht sein, denn sein Sohn würde in seine Fußstapfen in
der Kanzlei treten und nicht in der weiten großen Welt
herumreisen. Namen, wie David, Alexander oder gar Daniel kämen
von vorne herein nicht in Betracht. Nur Junior kann das Kind
ja auch nicht heißen. Er überlegt. Die erste Lektion, die er
seinem Kind erteilen würde, wäre, dass ein Geheimnis nur
solange etwas wert ist, solange man es weitererzählen kann.
Also kann sein Sohnemann auch nur seinen eigenen Spitznamen
erben: Plauderauswienix.
Da B
natürlich bekannt ist, daß noch nie jemand versucht hat,
sein Kind "Plauderauswienix" zu nennen, sucht er
nach anderen Entscheidungen, die sich mit der Zulässigkeit
von Kindernamen beschäftigen.
Wäre
der Name "Verleihnix" für ein Kind möglich?
Lösung
.
Die Antragstellerin ist Mutter eines 1989 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Kindesmutter hat - offensichtlich in Abstimmung mit dem Kindesvater - beantragt, folgende Vornamen zu beurkunden: Pascal Ubo Judas Verleihnix. Der Standesbeamte hat schriftlich mitgeteilt, daß er den Namen Verleihnix für nicht eintragungsfähig halte, im übrigen bestünden keine Bedenken. Die Kindesmutter hat dem widersprochen und den Antrag gestellt, den Standesbeamten zur Eintragung auch des
Vornamens "Verleihnix" anzuhalten.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Der von der Kindesmutter als vierter Vorname gewählte Name
"Verleihnix" ist nicht eintragungsfähig; es handelt sich um eine offensichtlich karikative Bezeichnung, die im Rahmen der Comicliteratur (Asterix und Obelix) Verwendung findet und letztlich das Ziel hat, den hinter diesem Namen stehenden Charakter pointiert zu beurteilen. Allein diese Eigenart läßt den gewählten Vornamen an sich jedoch nicht als nicht eintragungsfähig beurteilen, gibt es doch im deutschsprachigen Raum durchaus Vornamen, die in ihrer sprachlichen Wurzel eine ähnliche Bewertung zulassen (z. B. Hartmut für Härte und Mut, Siegfried für siegreich und zugleich friedlich); derartige Vornamen, die gewisse Charaktereigenarten der betreffenden Person kennzeichnen sollen, können jedoch auf eine lange sprachliche Tradition zurückblicken, die dem Namen Verleihnix noch nicht eigen ist. Bei der Vornamenswahl ist von den Eltern stets auch das grundgesetzlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes zu achten. Dies bedeutet, daß als unzulässig und nicht eintragungsfähig ein Vorname zu beurteilen ist - mag er auch "nur" als weiterer Vorname gedacht sein -, der in einschneidender und empfindlicher Weise das Recht des Kindes und späteren Erwachsenen - auf Achtung seiner Persönlichkeit im allgemeinen Umgang mit Dritten berührt. Dies steht bei dem
Namen "Verleihnix" zu befürchten.
Der Comicname "Verleihnix" hat noch nicht die zu fordernde Tradition in unserem Sprachgut, und es ist auch nicht abzusehen, daß dieser Name so gebräuchlich wird, daß er
einen Traditionscharakter gewinnt.
Das Recht der Eltern auf Vornamensgebung und das Persönlichkeitsrecht sind abzuwägen; im vorliegenden Sachverhalt muß dem Recht des Kindes auf einen angemessenen und nicht karikativen und damit sein Persönlichkeitsrecht belastenden Vornamen der Vorrang vor dem Recht der Eltern auf freie Vornamenswahl gegeben werden.
presented
by allY
and jOhn
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.