Links & Law - Information about legal aspects of search engines, linking and framing

Hyperlink & Search Engine Law News  Decisions & Court Documents Worldwide Legal Resources (Hyperlink & Search Engine Law Articles) Linking Law Cases Search Engine Law Publications by Dr. Stephan Ott Technical    Background

 

Seltene und skurrile Namen für ein Kind

AG Krefeld vom 19.10.1989

Fundstelle: StAZ 1990, 200

 

Sachverhalt

Draußen ist herrliches Wetter. Die Sonne scheint und überall liegt Schnee. Statt einen romantischen Spaziergang mit seiner Liebsten zu machen, muss B arbeiten. Er ärgert sich. Diese schreckliche allY! Wie konnte sie S nur überreden, bei R2DO auszusteigen? Seit S weg ist, muss B nämlich wirklich juristisch tätig sein. Er sitzt zwar seit zwei Stunden über einen neuen Fall, aber weit gekommen ist er noch nicht. Er muss gegen eine Kündigung vorgehen. Nein, jetzt vertritt die Kanzlei auch ganz normale Arbeiter. Denn die wirklich lukrativen Mandanten sind natürlich zu YO abgewandert. Mit seinen Gedanken ist er bei seiner Freundin. Nach langer erfolgloser Sucherei hat ihm das Schicksal diese Traumfrau beschert. Wird sie auch immer bei ihm bleiben oder wird sie ihn eines Tages wegen eines besseren, attraktiveren, erfolgreicheren und reicheren Mann verlassen? Die üblichen Ängste, denen ein verliebter Mann ausgesetzt ist. Er muss sie irgendwie an sich binden, denkt sich B. Heiraten bedeutet ja nicht mehr eine Bindung auf Ewigkeit. Die einzige Möglichkeit dürfte daher neben der Heirat ein Kind sein.
Er fasst den Beschluss, seiner Liebsten sobald wie möglich einen Heiratsantrag zu machen. Er darf aber nichts falsch machen, denn schließlich soll sie ja den Antrag annehmen. Auch wenn er sich über allY schrecklich ärgert, so muss er sich eingestehen, dass sie die einzige ist, die ihm jetzt helfen kann.
Angesichts ihrer schlechten Erfahrungen mit Männern ist sie in der Lage, ihm zu sagen, auf was er achten muss, um alles richtig zu machen. M kann er in dieser Angelegenheit nicht zur Rate ziehen, da er über seine Blitzheirat und
-scheidung noch nicht hinweg ist. Der große Schweiger W dagegen war noch nie verheiratet. Frau T ist ihm zu gefährlich. Am Ende denkt sie noch, er wolle sie heiraten. Er entschließt sich somit, allY noch am Laufe des Tages anzurufen.

Und einen Sohn, ja das wünscht er sich. Dieses Kind wäre die Krönung seiner Liebe und würde seine Traumfrau für immer an sich binden. Nur wie sollte dieses Kind der Liebe denn heißen? Namen sind nicht Schall und Rauch. Ein Name sollte nach B's Ansicht etwas über die Herkunft aussagen und über den Charakter natürlich. Ein international gängiger Name müsste es nicht sein, denn sein Sohn würde in seine Fußstapfen in der Kanzlei treten und nicht in der weiten großen Welt herumreisen. Namen, wie David, Alexander oder gar Daniel kämen von vorne herein nicht in Betracht. Nur Junior kann das Kind ja auch nicht heißen. Er überlegt. Die erste Lektion, die er seinem Kind erteilen würde, wäre, dass ein Geheimnis nur solange etwas wert ist, solange man es weitererzählen kann. Also kann sein Sohnemann auch nur seinen eigenen Spitznamen erben: Plauderauswienix.

Da B natürlich bekannt ist, daß noch nie jemand versucht hat, sein Kind "Plauderauswienix" zu nennen, sucht er nach anderen Entscheidungen, die sich mit der Zulässigkeit von Kindernamen beschäftigen.

Wäre der Name "Verleihnix" für ein Kind möglich? 

 

 

Lösung

.

Die Antragstellerin ist Mutter eines 1989 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Kindesmutter hat - offensichtlich in Abstimmung mit dem Kindesvater - beantragt, folgende Vornamen zu beurkunden: Pascal Ubo Judas Verleihnix. Der Standesbeamte hat schriftlich mitgeteilt, daß er den Namen Verleihnix für nicht eintragungsfähig halte, im übrigen bestünden keine Bedenken. Die Kindesmutter hat dem widersprochen und den Antrag gestellt, den Standesbeamten zur Eintragung auch des Vornamens "Verleihnix" anzuhalten.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Der von der Kindesmutter als vierter Vorname gewählte Name "Verleihnix" ist nicht eintragungsfähig; es handelt sich um eine offensichtlich karikative Bezeichnung, die im Rahmen der Comicliteratur (Asterix und Obelix) Verwendung findet und letztlich das Ziel hat, den hinter diesem Namen stehenden Charakter pointiert zu beurteilen. Allein diese Eigenart läßt den gewählten Vornamen an sich jedoch nicht als nicht eintragungsfähig beurteilen, gibt es doch im deutschsprachigen Raum durchaus Vornamen, die in ihrer sprachlichen Wurzel eine ähnliche Bewertung zulassen (z. B. Hartmut für Härte und Mut, Siegfried für siegreich und zugleich friedlich); derartige Vornamen, die gewisse Charaktereigenarten der betreffenden Person kennzeichnen sollen, können jedoch auf eine lange sprachliche Tradition zurückblicken, die dem Namen Verleihnix noch nicht eigen ist. Bei der Vornamenswahl ist von den Eltern stets auch das grundgesetzlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes zu achten. Dies bedeutet, daß als unzulässig und nicht eintragungsfähig ein Vorname zu beurteilen ist - mag er auch "nur" als weiterer Vorname gedacht sein -, der in einschneidender und empfindlicher Weise das Recht des Kindes und späteren Erwachsenen - auf Achtung seiner Persönlichkeit im allgemeinen Umgang mit Dritten berührt. Dies steht bei dem Namen "Verleihnix" zu befürchten.

Der Comicname "Verleihnix" hat noch nicht die zu fordernde Tradition in unserem Sprachgut, und es ist auch nicht abzusehen, daß dieser Name so gebräuchlich wird, daß er einen Traditionscharakter gewinnt.

Das Recht der Eltern auf Vornamensgebung und das Persönlichkeitsrecht sind abzuwägen; im vorliegenden Sachverhalt muß dem Recht des Kindes auf einen angemessenen und nicht karikativen und damit sein Persönlichkeitsrecht belastenden Vornamen der Vorrang vor dem Recht der Eltern auf freie Vornamenswahl gegeben werden.

 

presented by allY and jOhn

 

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

Übersicht

 

 

 

 

Masthead/Curriculum Vitae
Copyright © 2002-2008 Dr. Stephan Ott 

All Rights Reserved.

 

Google