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Verfügung über versehentliche Kontogutschrift

 

BGH-Entscheidung vom 8.11.2000

Fundstelle: RÜ 2001, S.28 f

 

Sachverhalt

M erscheint eines morgens mit seinem neuen Kontoauszug in der Hand in der Kanzlei R2DO. Diesen zeigt er S und informiert ihn darüber, dass aufgrund eines bankinternen Versehens 12000,-DM mehr auf seinem Konto sind. „Mach ich mich jetzt eigentlich strafbar, wenn ich das Geld abhebe und verbrauche bzw. wenn ich eine Überweisung tätige? Du weißt doch, ich habe noch nie ein Buch zum Strafrecht BT gelesen. Jetzt, wo wir auf die ersten Mandanten warten, werde ich das zwar ganz sicher nachholen, aber jetzt bräuchte ich schon eine schnelle Auskunft“. Wie wird die Auskunft von S ausfallen?

 

 

 

Lösung

Beim Abheben des Geldes könnte sich M eines Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen. Dann müsste in dem Abheben des Geldes eine konkludente Täuschung zu sehen sein. Der BGH hat seine bisherige Unterscheidung zwischen Fehlbuchung (ohne zugrunde liegenden wirksamen Überweisungsauftrag) und wirksamer, aber irrig motivierter Fehlüberweisung aufgegeben. Danach hatte der Kunde bei einer bankinternen Fehlbuchung keinen Anspruch auf eine Auszahlung und würde somit bei dem Abheben des Geldes den Bankangestellten täuschen. Bei einer Fehlüberweisung von Bank zu Bank hingegen bestände zunächst ein Auszahlungsanspruch, so dass ein Betrug ausscheidet.

Nunmehr ist der BGH der Auffassung, dass sowohl bei einer Falschbuchung als auch bei einer Fehlüberweisung ein Anspruch aus der fehlerhaften Kontogutschrift entsteht (vgl. §§ 676 f S.1, 676 a I BGB). M könnte somit gar nicht ein ihm nicht zustehendes Gutachten bei einer Abhebung vortäuschen, weil er ein solches ja wirklich hat.

Ferner bezweifelt der BGH, dass mit dem Einreichen einer Überweisung  auch konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass ein entsprechender Anspruch besteht. Kein Bankangestellter werde auf die Aufforderung eines Kunden hin sofort eine Überweisung vornehmen. Die Bank werde neben den formellen Anforderungen auch die Kontodeckung überprüfen. Somit sei das bloße Auszahlungsbegehren nicht geeignet, beim Angestellten die für den Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken. Umgekehrt weiß auch der Kunde von der Überprüfung durch die Bank und braucht deshalb auch seinen Kontostand nicht dahingehend zu überprüfen, ob er noch die erforderliche Deckung aufweist.

Auch eine Täuschung durch Unterlassen hat der BGH verneint. Eine Garantenpflicht aus Ingerenz besteht nicht und auch ein besonderes Vertrauensverhältnis mit einer Aufklärungspflicht ist nicht gegeben. Die vertraglichen Verpflichtungen erschöpfen sich darin, dass der Kunde das Entgelt für die Kontoführung bezahlt und die Bank die Gut- und Lastschriften auf dem Konto vornimmt (vgl. § 676 f BGB). Eine Vertrauensbeziehung, die eine Garantenstellung begründen könnte, besteht somit gerade nicht.

Auch eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 I 2.Alt StGB)  ist mangels Vermögensbetreuungspflicht nicht gegeben. 

Bleibt noch zu erwähnen, dass M die Bank natürlich sofort nach mehrstündigen Überlegungen auf den Irrtum aufmerksam machte. Ansonsten verlief auch der zweite Tag nach der Eröffnung der Kanzlei sehr ruhig, also ohne Mandantenbesuch – und ohne W. Wo ist der nur abgeblieben?

 

TO BE CONTINUED

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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