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Erstattung von Anwaltsgebühren

AG Köln

Fundstelle: NJW 2002, 833

 

Sachverhalt

Ein Freitag Vormittag bei YO und kein Frühstück für S. Seit einigen Tagen schon muss S ohne das alltägliche Frühstück mit allY auskommen. Denn allY ist beleidigt, weil S ohne ihr Wissen eine Kontaktanzeige in ihrem Namen aufgab, was an sich nett gemeint war - nur hat sich bisher niemand auf die Anzeige gemeldet. Leider hatte S auch noch B von der Kontaktanzeige und dessen Erfolg berichtet, der diese Geschichte genüßlich weitererzählte. Natürlich ist allY wütend.
Nicht nur, dass S für einige Zeit auf das gemeinsame Frühstück verzichten muss, sondern auch auch sein neues Auto. Zur Wiedergutmachung seines Fehlers hat sich allY bereit erklärt, seinen neuen Mercedes E-Klasse für einen Monat auszuleihen. Und heute hat sie ihm auch noch ein wichtiges Mandantengespräch entzogen. Na hoffentlich wird sie den Mandanten nicht verscheuchen, denkt sich S und verläßt schlecht gelaunt die Kanzlei. Er kann nicht verstehen, wieso sich diese Frau so aufregt. Er wollte ihr mit der Kontaktanzeige eine kleine Freude bereiten. Und das ist also der Dank. Wie hätte er denn ahnen können, dass sich kein Mann auf die Anzeige meldet? (Anmerkung des Opfers: Na, eigentlich hätte man sich das schon denken können :-) Die Anzeige stand übrigens nicht unter der Rubrik "Weiblich, ledig, alt sucht")

Ein kleiner Fehler und schon hat sie all die langen Stunden (Anmerkung des Opfers: Stunden, ich wünschte es wären nur Stunden ....) vergessen, in denen er ihrem Gejammer über ihr schreckliches Leben geduldig zuhörte. Er braucht Ablenkung. Also entschließt er sich, R2DO3 zu besuchen. Da er sein Auto zwangsweise an allY verliehen hat, ist er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Nie hätte er sich gedacht, eines Tages Bus fahren zu müssen. Das Leben steckt doch voller unerwarteter Ereignisse. Versunken in Gedanken, vergisst er, einen Fahrschein zu lösen. Wie der Zufall es will, wird er natürlich kontrolliert. Was für eine Schande für einen erfolgreichen Anwalt wie er einer ist!   (Anmerkung des Opfers: Dann beim nächsten Mal doch wieder der Kanzleihubschrauber)
Bei R2DO3 trifft er nur M an, der gerade seinen nächsten Urlaub plant. B ist auf der Suche nach einem originellen Geburtstagsgeschenk für seine Freundin (wird wohl viel Zeit in Anspruch nehmen). W dagegen nimmt einen Gerichtstermin wahr. S klagt M sein Leid. Diese Frauen! Er werde nicht schlau aus ihnen! (Anmerkung des Opfers: Mit M über solche Dinge zu sprechen heißt den Bock zum Gärtner machen, oder?) Mehr als sich entschuldigen könne er ja nicht. M ist hoch erfreut über die Krise bei YO. Er habe schon immer gewußt, dass allY ein aussichtsloser Fall sei. Außerdem sei sie sehr unprofessionell, wenn sie ihren privaten Ärger beruflich "auslebt". S erkennt sofort, was M vorhat. M möchte allY schlecht machen, damit er denkt, er habe mit dem Verlassen von R2DO3 einen Fehler gemacht. Schade, denkt S, dass ich M nicht einfach mein Herz ausschütten kann ohne dass er irgendein eigennütziges Ziel verfolgt!
In diesem Augenblick klingelt sein Handy. Es ist Frau X, seine Verabredung für Samstag Abend. Sie sei bereits heute in der Stadt und würde ihn gerne zum Mittagessen einladen. Sie habe in der Kanzlei angerufen und allY habe ihr gesagt, er könne sich heute den Rest des Tages frei nehmen. Vor lauter Ärger über allY hatte er Frau X total vergessen. Dabei freut er sich schon seit zwei Wochen auf die Verabredung mit dieser tollen Frau, die ihm übrigens allY vorgestellt hatte...

M muß sich in der Zwischenzeit um eine Klage in eigener Sache kümmern. Er hatte einen Gerichtstermin in Nürnberg genau geplant: Eine Woche vorher war er mit "Fly and Jump" für nur 50 Cents nach Sibirien geflogen. Was er dort wollte, wußte er selber nicht ganau. Hauptsache billig! Und ein Fallschirm spart die Flughafengebühren. Nach einem eisigen Urlaub war er am Tag der Verhandlung pünktlich wieder über Frankfurt abgesprungen und hätte auch seinen Anschlußflug nach Nürnberg erwischt. Nur war bei der Maschine in der Nacht zuvor die Versiegelung aufgebrochen worden und der Bundesgrenzschutz mußte die Maschine untersuchen. Deshalb kam M nicht zur Verhandlung und will nun die Fluggesellschaft verklagen.

 

 

Lösung

Aus den Gründen: Die Kl. haben einen Anspruch auf Zahlung von 4331,88 DM gern. § 325 1 1 BGB. Da die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes eine Regelung bezüglich des Ausgleichs von Verspätungsschäden nicht enthalten, finden die allgemeinen Vorschriften des BGB Anwendung. Die Leistung aus dem gegenseitigen Vertrag ist der Bekl. nachträglich unmöglich geworden, da der Flug nicht starten konnte. Ein Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, da der Luftfrachtführer die Beförderung zu einer bestimmten Zeit schuldet und der Fluggast das Interesse an einer Beförderung bei großer Verspätung verliert (BGHZ 60, 14 = NJW 1973, 318; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 930).

Die Bekl. hat die Unmöglichkeit zu vertreten. Es obliegt der Bekl., dafür Sorge zu tragen, dass ihre Flugzeuge in der Weise vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden, dass ausgeschlossen werden kann, dass das Sicherheitssiegel aufgebrochen wird. Es fällt in die Organisationsgewalt der Bekl., geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um beispielsweise für eine geeignete nächtliche Bewachung ihrer Flugzeuge zu sorgen.

Durch den Ausfall des Flugs ist den Kl. eine 13/10 Verbandlungsgebühr gern. § 31 1 Nr. 2 i. V. mit § 11 14 BRAGO unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 170000 DM, somit ein Betrag in Höhe von 3386,50 DM entgangen. Die gesetzliche Umsatzsteuer können die Kl. hierauf nicht als Schadensersatz verlangen, da ihnen insoweit ein Schaden nicht entsteht.

Für die Fahrt nach Nürnberg und zurück können die Kl. unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale von 0,52 DM Fahrtkosten für insgesamt 1130 km geltend machen. Es war nicht ausgeschlossen, dass die Kl. innerhalb von viereinhalb Stunden das OLG in Nürnberg hätte erreichen können. Es hätte vielmehr möglicherweise ein Mitverschulden ihrerseits darin erblickt werden können, dass sie nicht versucht hätte, den Termin wahrzunehmen und hierdurch einerseits gegenüber ihrer Mandantin den Anwaltsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hätte und andererseits den Ausfall der Gebühren, der dann von vornherein zu Lasten der Bekl. gegangen wäre, in Kauf genommen hätte.

presented by allY and jOhn

 

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

Übersicht

 

 

 

 

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