S
is not amused! Wie soll man da noch
arbeiten können, wenn fast stündlich das
Telefon klingelt und man immer wieder die
gleichen Fragen beantworten muß? Wie konnte allY mir
das nur antun? Eine verräterische Bemerkung beim
Mittagessen und auch ohne das Zutun von B hat
sich die Nachricht in Windeseile verbreitet. B
wird gar nicht mehr wissen, was los ist, wenn er
aus seinem Kurzurlaub Berichte über Stürze
vom Fahrrad liegen noch nicht vor, werden aber stündlich
erwartet - zurückkehrt. Eine Woche nicht da und
schon wird die Welt niemals mehr die selbe wie
vor dieser Woche sein. Weltbilder geraten ins
Wanken. Der 8.4. wird in die Geschichte eingehen.
AllY
nicht mehr auf der Suche nach einem Mann, eigenen
Angaben nach schon fündig geworden. Es gibt
keinen mehr, der nicht schon darauf brennt,
endlich mehr über den geheimnisvollen Mr. Y zu
erfahren. Und ständig rufen Leute bei mir an,
die sich nach ihm erkundigen wollen. Und alle
streuen sie Gerüchte, sogar davon wurde
gesprochen, dass manche Personen jetzt schon
unter unterschiedlichen Pseudonymen geführt
werden.
Sonderlich
einfaltsreich sind die Fragen von W und M ja
nicht gewesen, da sollen die beiden noch einmal
in die Schule des Großinquisitors B gehen. Der hätte
nicht so lan
ge gebraucht, um hinter das Geheimnis
von allY
zu kommen. Ob wohl nach seiner Rückkehr alles
aufgedeckt werden wird?
Könnte
man jetzt nicht die objektive Unmöglichkeit aus
dem BGB entfernen. Wenn allY einen Mann gefunden hat, dann
ist doch wirklich alles möglich. Wo bleibt da
noch ein Anwendungsbereich? Dutzende Lehrbücher
müssen sich jetzt einen neuen Beispielsfall
ausdenken. Und was B erst zu S und Frau X sagen
wird. M und W werden ihm wohl beichten müssen,
dass sie auch in dieser Hinsicht rein gar nichts
herausgefunden haben.
Nur mühsam gelingt es S an diesem Tag, sich
auf seine Arbeit zu konzentrieren. Die 2.Auflage
seiner Dis soll veröffentlicht werden und das
unter einem neuen Titel. Urheberrechtliche
Probleme von Linking und Framing, wie
konnte er seine Dis nur allen ernstes einen so
langweiligen Titel verpassen, wie er vielleicht
eines W würdig gewesen wäre. Wie hatte er Frau
X nur so lange ignorieren können? Mit der 2.Auflage
soll alles anders werden. Vielleicht wegen des
großen Umfangs 3 Teile? Link Wars, The Webmaster
Strikes back und The Return of the Frame. Warum
mußte allY
auch alles vorzeitig verraten. Damit provoziert
man doch nur Gerüchte. Na vielleicht auch der
kreative Einfall von Frau T, oder war es allY, A
oder doch Frau X? Bei den ganzen Kürzeln kann
man schon einmal etwas verwechseln. Gelinkt
und zugeframt. Ja das ist eine gute Idee.
Aber irgendwie ist die ganze Spekuliererei der
anderen ganz witzig. Alle reden sie um den heißen
Brei herum. Das Schweigen der Links
Auch nicht so gut. Wenn die wüssten, oder
wissen sie? Konzentrier dich endlich auf den
Titel. Der Gelinkte - Über das seltsame
Verhalten von Ex-Kanzleikollegen während der
Paarungszeit. Bringe ich jetzt alles
durcheinander? Ich sollte jetzt wohl besser aufhören
und Frau X anrufen. Ja, das mache ich jetzt. Und
wer mir so nachspioniert, wie M und W, dem erkläre
ich den Krieg. Und zwar bald. Die werden sich
wundern! YO gegen R2DO3! Es kann nur eine Kanzlei
geben!
Von dem bevorstehenden Kriegsausbruch nichts
ahnend, musiziert M in seiner Wohnung vor sich
hin und frägt sich, zu welchen Zeiten er das
eigentlich darf.
Lösung
Das von
den Kl. zur Entscheidung gestellte Begehren die Bekl. in
der Nutzung ihres Eigentums zur Ausübung von Musik zu
beschränken hat seine Grundlage in §§ 906, 1004 BGB.
Gem. § 906 IBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks
"Geräusche" als eine von einem anderen Grundstück
ausgehende Einwirkung insoweit nicht verbieten, als die
Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt. Anders ausgedrückt,
das Musizieren ist zu unterlassen, wenn die Kl. dadurch
wesentlich in der Benutzung ihres Eigenheims beeinträchtigt
werden.
Bei der Prüfung der Wesentlichkeit kommt es nicht auf
die Person der klagenden, mehr oder weniger empfindlichen
Nachbarn an, sondern auf das Empfinden eines normalen
Durchschnittsmenschen (BGH, NJW 1958, 1393 = LM § 906
BGB Nr. 6). Maßgebend ist dabei der Zustand des beeinträchtigten
Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, das heißt
es hat außer Betracht züi bleiben, ob den Kl. es
technisch möglich wäre, durch Schallisolierung ihres
Hauses die Geräuschbelästigung zu vermeiden (vgl. BGH,
NJW 1984, 1242 = LM § 13 GVG Nr. 160).
2. Der Senat hat bei seiner Ortsbegehung auf den Grundstücken
der Parteien festgestellt, daß die Kinder der Bekl. (im
folgenden synonym mit Bekl.) in dem als Hobbyraum
ausgebauten Kellerraum des Hauses musizieren. Das Klavier
ist auf Gummiklötze gelagert, die es vermeiden daß die
Klavierfüße mit ihren Metallrollen selbst eine tragende
und schallübertragende Funktion haben. Auf diesen
Feststellungen beruhen die Erwägungen des Senats zur
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Kl.
a) Das Klavierspiel konnte im Hause der Kl. von einem
Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör als stark gedämpftes
Spiel vernommen werden. Das Spiel war nicht unmittelbar
vernehmbar. Eine konkrete Melodienabfolger des gespielten
klassischen Klavierstücks konnte nicht herausgehört
werden. Eine Unterhaltung wurde durch das Klavierspiel
nicht gestört. Der Geräuschpegel des auf Zimmerlautstärke
eingestellten Fernsehgeräte der Kl. übertönte das
nachbarliche Klavierspielen. Für den
Durchschnittsbenutzer, der auch bereit ist, wegzuhören,
bedeutet ein auch andauerndes Klavierspiel im Kellerraum
der Bekl. eine nur unwesentliche Beeinträchtigung i. S.
des § 906 1 BGB.
Dieser rechtlich als unbedeutend einzustufende Geräuschpegel
wird allerdings zu der Zeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung,
zu welcher sich der Mensch üblicherweise zur Ruhe
begeben kann. Das ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00
Uhr und zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr. Es entspricht
allgemeiner Übung und dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme
im Zusammenleben von Menschen, daß während dieser Zeit
das häusliche Musizieren zu unterbleiben hat. Die Bekl.
haben sich hierzu auch ohne weiters bereit erklärt. Eine
darüber hinausreichende zeitliche Beschränkung des
Klavierspielens auf eine bestimmte Tageszeit oder eine
bestimmte Stundenzahl ist indes nicht veranlaßt.
b) Hinsichtlich des Spielens mit Klarinette und Saxophon
ist eine über die allgemeinen Ruhezeiten hinausreichende
Beschränkung der Spieldauer veranlaßt. Die Töne von
Klarinette und Saxophon werden über die schalltragenden
Betondecken in einem solchen Maße in das Haus der Kl.
geleitet, daß die Tonfolge ohne weiteres und zwar in
allen Räumlichkeiten auch in den vom Kellerraum der Bekl.
am weitesten entfernt gelegenen Schlafzimmer der Kl.,
wenn auch leise, aber doch deutlich vernommen werden kann.
Die Lautstärke ist nicht so gravierend, daß ein Gespräch
oder die Unterhaltung durch Radio oder Fernsehen gestört
wäre.
Das Musizieren mit Saxophon und Klarinette kann nicht
generell verboten werden da die Ausübung von Musik auch
mit solchen Instrumenten als Nutzung des Hauseigentums
ortsüblich ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1985, 2138). Die
Grenze der Zumutbarkeit wird indes überschritten und
somit der Grad der wesentlichen Beeinträchtigung
erreicht, wenn das Klarinettenspiel und/oder das
Saxophonspiel den Rahmen von zwei Stunden werktags und
einer Stunde sonntags überschreitet. Der Senat versetzt
sich bei dieser Feststellung in die Rolle des
Durchschnittsbenutzers des schlecht isolierten Hauses der
Kl. Er geht dabei davon aus, daß der Ablauf des täglichen
Lebens Beschäftigungen und Geschäftigkeiten mit sich
bringt, die eine hörbare Musikquelle im Nachbarbereich
ertragen lassen. Ober die angegebene Zeitspanne hinaus,
die auch ein besonderes Ruhebedürfnis an Sonn- und
Feiertagen berücksichtigt, ist indes das Mithören nicht
selbstgewählter Klarinetten- oder Saxophonmusik nicht
zumutbar. Es läßt sich auch nicht sagen, daß ein
zeitlich unbeschränktes Musizieren mit Klarinette und
Saxophon als ortsübliche Nutzung hinzunehmen wäre.
Zumindest ist nicht ersichtlich, daß die Lärmquelle der
Blasinstrumente über den zeitlichen Rahmen hinaus von
den Bekl. nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln
abzustellen wäre.
presented
by allY
and jOhn
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.