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Zeit für Musik - Mietrecht

OLG Karlsruhe vom 13.4.1988

Fundstelle: NJW-RR 1989, 1179 f.

 

Sachverhalt

S is not amused! “Wie soll man da noch arbeiten können, wenn fast stündlich das Telefon klingelt und man immer wieder die gleichen Fragen beantworten muß? Wie konnte allY mir das nur antun? Eine verräterische Bemerkung beim Mittagessen und auch ohne das Zutun von B hat sich die Nachricht in Windeseile verbreitet. B wird gar nicht mehr wissen, was los ist, wenn er aus seinem Kurzurlaub – Berichte über Stürze vom Fahrrad liegen noch nicht vor, werden aber stündlich erwartet - zurückkehrt. Eine Woche nicht da und schon wird die Welt niemals mehr die selbe wie vor dieser Woche sein. Weltbilder geraten ins Wanken. Der 8.4. wird in die Geschichte eingehen. AllY nicht mehr auf der Suche nach einem Mann, eigenen Angaben nach schon fündig geworden. Es gibt keinen mehr, der nicht schon darauf brennt, endlich mehr über den geheimnisvollen Mr. Y zu erfahren. Und ständig rufen Leute bei mir an, die sich nach ihm erkundigen wollen. Und alle streuen sie Gerüchte, sogar davon wurde gesprochen, dass manche Personen jetzt schon unter unterschiedlichen Pseudonymen geführt werden.

Sonderlich einfaltsreich sind die Fragen von W und M ja nicht gewesen, da sollen die beiden noch einmal in die Schule des Großinquisitors B gehen. Der hätte nicht so lange gebraucht, um hinter das Geheimnis von allY zu kommen. Ob wohl nach seiner Rückkehr alles aufgedeckt werden wird?

Könnte man jetzt nicht die objektive Unmöglichkeit aus dem BGB entfernen. Wenn allY einen Mann gefunden hat, dann ist doch wirklich alles möglich. Wo bleibt da noch ein Anwendungsbereich? Dutzende Lehrbücher müssen sich jetzt einen neuen Beispielsfall ausdenken. Und was B erst zu S und Frau X sagen wird. M und W werden ihm wohl beichten müssen, dass sie auch in dieser Hinsicht rein gar nichts herausgefunden haben.“

 

Nur mühsam gelingt es S an diesem Tag, sich auf seine Arbeit zu konzentrieren. Die 2.Auflage seiner Dis soll veröffentlicht werden und das unter einem neuen Titel. „Urheberrechtliche Probleme von Linking und Framing“, wie konnte er seine Dis nur allen ernstes einen so langweiligen Titel verpassen, wie er vielleicht eines W würdig gewesen wäre. Wie hatte er Frau X nur so lange ignorieren können? Mit der 2.Auflage soll alles anders werden. Vielleicht wegen des großen Umfangs 3 Teile? Link Wars, The Webmaster Strikes back und The Return of the Frame. Warum mußte allY auch alles vorzeitig verraten. Damit provoziert man doch nur Gerüchte. Na vielleicht auch der kreative Einfall von Frau T, oder war es allY, A oder doch Frau X? Bei den ganzen Kürzeln kann man schon einmal etwas verwechseln. „Gelinkt und zugeframt.“ Ja das ist eine gute Idee. Aber irgendwie ist die ganze Spekuliererei der anderen ganz witzig. Alle reden sie um den heißen Brei herum. „Das Schweigen der Links“ Auch nicht so gut. Wenn  die wüssten, oder wissen sie? Konzentrier dich endlich auf den Titel. „Der Gelinkte - Über das seltsame Verhalten von Ex-Kanzleikollegen während der Paarungszeit“. Bringe ich jetzt alles durcheinander? Ich sollte jetzt wohl besser aufhören und Frau X anrufen. Ja, das mache ich jetzt. Und wer mir so nachspioniert, wie M und W, dem erkläre ich den Krieg. Und zwar bald. Die werden sich wundern! YO gegen R2DO3! Es kann nur eine Kanzlei geben!

 

Von dem bevorstehenden Kriegsausbruch nichts ahnend, musiziert M in seiner Wohnung vor sich hin und frägt sich, zu welchen Zeiten er das eigentlich darf.

 

 

Lösung

Das von den Kl. zur Entscheidung gestellte Begehren die Bekl. in der Nutzung ihres Eigentums zur Ausübung von Musik zu beschränken hat seine Grundlage in §§ 906, 1004 BGB. Gem. § 906 IBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks "Geräusche" als eine von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Anders ausgedrückt, das Musizieren ist zu unterlassen, wenn die Kl. dadurch wesentlich in der Benutzung ihres Eigenheims beeinträchtigt werden.

Bei der Prüfung der Wesentlichkeit kommt es nicht auf die Person der klagenden, mehr oder weniger empfindlichen Nachbarn an, sondern auf das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen (BGH, NJW 1958, 1393 = LM § 906 BGB Nr. 6). Maßgebend ist dabei der Zustand des beeinträchtigten Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, das heißt es hat außer Betracht züi bleiben, ob den Kl. es technisch möglich wäre, durch Schallisolierung ihres Hauses die Geräuschbelästigung zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 1984, 1242 = LM § 13 GVG Nr. 160).

2. Der Senat hat bei seiner Ortsbegehung auf den Grundstücken der Parteien festgestellt, daß die Kinder der Bekl. (im folgenden synonym mit Bekl.) in dem als Hobbyraum ausgebauten Kellerraum des Hauses musizieren. Das Klavier ist auf Gummiklötze gelagert, die es vermeiden daß die Klavierfüße mit ihren Metallrollen selbst eine tragende und schallübertragende Funktion haben. Auf diesen Feststellungen beruhen die Erwägungen des Senats zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Kl.

a) Das Klavierspiel konnte im Hause der Kl. von einem Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör als stark gedämpftes Spiel vernommen werden. Das Spiel war nicht unmittelbar vernehmbar. Eine konkrete Melodienabfolger des gespielten klassischen Klavierstücks konnte nicht herausgehört werden. Eine Unterhaltung wurde durch das Klavierspiel nicht gestört. Der Geräuschpegel des auf Zimmerlautstärke eingestellten Fernsehgeräte der Kl. übertönte das nachbarliche Klavierspielen. Für den Durchschnittsbenutzer, der auch bereit ist, wegzuhören, bedeutet ein auch andauerndes Klavierspiel im Kellerraum der Bekl. eine nur unwesentliche Beeinträchtigung i. S. des § 906 1 BGB.

Dieser rechtlich als unbedeutend einzustufende Geräuschpegel wird allerdings zu der Zeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, zu welcher sich der Mensch üblicherweise zur Ruhe begeben kann. Das ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr und zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr. Es entspricht allgemeiner Übung und dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Zusammenleben von Menschen, daß während dieser Zeit das häusliche Musizieren zu unterbleiben hat. Die Bekl. haben sich hierzu auch ohne weiters bereit erklärt. Eine darüber hinausreichende zeitliche Beschränkung des Klavierspielens auf eine bestimmte Tageszeit oder eine bestimmte Stundenzahl ist indes nicht veranlaßt.

b) Hinsichtlich des Spielens mit Klarinette und Saxophon ist eine über die allgemeinen Ruhezeiten hinausreichende Beschränkung der Spieldauer veranlaßt. Die Töne von Klarinette und Saxophon werden über die schalltragenden Betondecken in einem solchen Maße in das Haus der Kl. geleitet, daß die Tonfolge ohne weiteres und zwar in allen Räumlichkeiten auch in den vom Kellerraum der Bekl. am weitesten entfernt gelegenen Schlafzimmer der Kl., wenn auch leise, aber doch deutlich vernommen werden kann. Die Lautstärke ist nicht so gravierend, daß ein Gespräch oder die Unterhaltung durch Radio oder Fernsehen gestört wäre.

Das Musizieren mit Saxophon und Klarinette kann nicht generell verboten werden da die Ausübung von Musik auch mit solchen Instrumenten als Nutzung des Hauseigentums ortsüblich ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1985, 2138). Die Grenze der Zumutbarkeit wird indes überschritten und somit der Grad der wesentlichen Beeinträchtigung erreicht, wenn das Klarinettenspiel und/oder das Saxophonspiel den Rahmen von zwei Stunden werktags und einer Stunde sonntags überschreitet. Der Senat versetzt sich bei dieser Feststellung in die Rolle des Durchschnittsbenutzers des schlecht isolierten Hauses der Kl. Er geht dabei davon aus, daß der Ablauf des täglichen Lebens Beschäftigungen und Geschäftigkeiten mit sich bringt, die eine hörbare Musikquelle im Nachbarbereich ertragen lassen. Ober die angegebene Zeitspanne hinaus, die auch ein besonderes Ruhebedürfnis an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt, ist indes das Mithören nicht selbstgewählter Klarinetten- oder Saxophonmusik nicht zumutbar. Es läßt sich auch nicht sagen, daß ein zeitlich unbeschränktes Musizieren mit Klarinette und Saxophon als ortsübliche Nutzung hinzunehmen wäre. Zumindest ist nicht ersichtlich, daß die Lärmquelle der Blasinstrumente über den zeitlichen Rahmen hinaus von den Bekl. nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln abzustellen wäre.

 

 

presented by allY and jOhn

 

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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