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Vollstreckungsgegenklage bei Hinterlegungsmöglichkeit nach früherer Abtretung

 

BGH-Entscheidung vom 19.1.2000

Fundstelle: NJW 2001, S.231 f

 

Sachverhalt

W ist wieder da. Und er hat den ersten Mandanten aufgetrieben! Kurz nach der Schilderung seines Problems ziehen sich B und M mit den Worten „We don’t do enforcement law“ in ihre Büros zurück, so dass die Bearbeitung des ersten Falles an W und S hängen bleibt. Der Mandant A hat folgendes Problem: B hat gegen ihn einen rechtskräftigen Zahlungstitel erwirkt. Nach Rechtskraft der Entscheidung hat A aber erfahren, dass B schon während des Prozesses seine Forderung an C abgetreten hat. Zunächst hatte A sich mit seinem Problem an „Raff+Gier“, die Kanzlei mit dem Aquarium, gewandt. Dort war ihm zu einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geraten worden. Was werden W und S dem A vorschlagen?

 

 

 

Lösung

B ist nach der Abtretung (§ 398 BGB)  nicht mehr Inhaber des Anspruchs gegen A. Dieser Umstand begründet eine Einwendung nach § 767 I ZPO. Nach Abs.2 müßte die Einwendung aber erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sein. Der Entstehungszeitpunkt ist nur objektiv zu bestimmen. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Partei kommt es nicht an. Da die Abtretung bereits während des Prozesses geschah, stellt der Gläubigerwechsel keine neue Tatsache nach § 767 II ZPO dar. 

Die nachträgliche Kenntnis könnte aber deswegen beachtlich sein, weil der Schuldner dadurch den von § 407 BGB gewährten Schutz verliert, schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten zu können. Dieser oft vertretenen Ansicht hat der BGH allerdings widersprochen: § 407 BGB begründet lediglich einen Einwand gegen den neuen Gläubiger. Auf das Rechtsverhältnis zum bisherigen Gläubiger hat diese Vorschrift keinen Einfluß. Nach § 767 I ZPO sind aber nur solche Einwendungen von Bedeutung, die den titulierten Anspruch selber betreffen.

Eine analoge Anwendung des § 767 ZPO wäre aber dann in Erwägung zu ziehen, wenn es ansonsten zu einer mit Sinn und Zweck der §§ 404 ff BGB nicht zu vereinbarenden  Rechtsschutzlücke kommen würde. Diese Vorschriften wollen den Schuldner davor schützen, zweimal in Anspruch genommen zu werden.

Durch eine Zahlung an den bisherigen Gläubiger wird der Schuldner im Verhältnis zum Zessionar nicht von seiner Schuld befreit. Der Gefahr, sowohl vom Zedenten als auch vom Zessionar in Anspruch genommen zu werden, kann der Schuldner aber entgehen:

Er hat nicht die notwendige Sicherheit darüber an wen er zu zahlen hat (hat etwa der Zessionar den Zedent zur Einziehung ermächtigt). Der Abtretungsvorgang liegt außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners. Von diesem können auch keine Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden.

Somit kann der Schuldner seine Verpflichtung im Wege der Hinterlegung erfüllen (§§ 372 S.2, 378 BGB). Setzt der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel trotzdem fort, so kann jetzt die Hinterlegung als nachträgliche Tatsache angeführt werden.

Zudem hat der Schuldner die Möglichkeit an den neuen Gläubiger zu zahlen. Dies müsste nach § 409 BGB der alte Gläubiger gegen sich gelten lassen. Tut er dies nicht, kann jetzt auf die Zahlung an den Zessionar eine Vollstreckungsabwehrklage gestützt werden. 

W und S werden daher A raten, an C zu zahlen oder den Betrag zu hinterlegen. Eine Klage nach § 767 ZPO hätte keine Erfolgschancen.

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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