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Tötung nach Wechsel von Angriff und Verteidigung

 

BGH-Entscheidung vom 22.11.00

Fundstelle: RÜ 01, 78 ff.

 

Sachverhalt

Staatsanwalt D kommt zu Besuch in die Kanzlei R2DO. Dort bewundert er zunächst einen Entwurf für das neue Werbeplakat der Kanzlei und kommt dann zum Grund seines Besuches. Er hätte gerne einen Rat, ob er im folgenden Fall Anklage erheben soll. Nachdem sich B und M mit den Worten "We don't do criminal law" in ihr Büro zurückgezogen haben, schildert D folgendes Ereignis: X wurde von Y schwer am Bein verletzt und will sich jetzt mit Hilfe des Z an Y rächen. Z lockt Y unter einem Vorwand in einen Wald. Als Z vor Y herging, wollte er ihn niederschlagen und dann einen Beinschuß verpassen. Als Z zum Schlag ansetzte, bemerkte Y dies jedoch und schlug dem Z heftig mit einem Totschläger auf seinen Kopf. Z landete schwer blutend am Boden. Y holte mit den Worten "Jetzt bring ich dich um" erneut mit seinem Totschläger aus. Aus Angst zog Z seine Schrotflinte. Y versuchte noch, dem Z die Schrotflinte aus der Hand zu schlagen, aber vergebens. Ein unkontrollierter Schuß tötet Y.

 

 

Lösung

Eine Strafbarkeit wegen Totschlags (§ 212 StGB) scheidet aus, da Z sich keine Gedanken mehr über eine tödliche Wirkung des Schusses machte.

Unproblematisch hat Z durch die Abgabe des Schusses aber den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge erfüllt (§ 227 StGB). Der Schuß könnte aber durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein.

Ein rechtswidriger Angriff des Y liegt vor. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, als Y zum zweiten Schlag ausholte. Dieser sollte nicht mehr in Verteidigungsabsicht ausgeführt werden, um einem Angriff des Z zu begegnen.

Die Abgabe des Schusses war auch erforderlich, da Z kein milderes Mittel zur Verfügung stand. Verbale Drohungen waren angesichts des bevorstehenden evtl. tödlichen Schlages nicht mehr möglich. Z blieb nur noch die Abgabe eines schnellen, unkontrollierten Schusses.

Evtl. war der Schuß aber nicht mehr geboten i.S.d. § 32 I StGB. Z hat schließlich die Notwehrsituation provoziert. Bei schuldhafter Provokation hat der Provkateur zunächst dem Angriff auszuweichen. Erst wenn er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgeschöpft hat, ist er zur erforderlichen Verteidigung befugt. Hier hatte Z keine andere Möglichkeit mehr, als einen Schuß abzugeben. Dieser war das einzige Mittel, um den Angriff des Y abzuwehren.

Da Z auch zur Abwehr des Angriffs handelte, ist er durch Notwehr gerechtfertigt.

Z hat sich aber nach § 222 StGB einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht. Vorgeworfen wird ihm hierbei nicht, daß er auf Y geschossen hat, sondern es wird auf einen vorherigen Zeitpunkt abgestellt, nämlich auf den, als er zum Schlag auf Y ansetzte. Denn damit begründete er die Gefahr, daß es zu einer Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang kommen konnte. Die Abgabe des Schusses kann keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen, weil eine Handlung nicht zugleich rechtmäßig (weil nach § 32 StGB gerechtfertigt) und rechtswidrig sein kann. Wer aber durch sein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tödlichen Auseinandersetzung heraufbeschwört, kann auch dann einer fahrlässigen Tötung strafbar sein, wenn der zum Tode führende Schuß in Notwehr abgegeben wird.

Da Z zudem zu einem Schlag auf den Kopf des Y angesetzt hat, hat er sich auch einer versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 226 I Nr.2, 22 StGB.

Z ist somit wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung strafbar.

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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