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Fehlender Hinweis auf Programmsperre

 

Entscheidung des OLG München vom 12.10.00

Fundstelle: CR 2001, S.11 ff.

 

Sachverhalt

Unerwartetes tut sich in der Kanzlei. M macht seine langjährige Ankündigung wahr und beginnt damit, sich in den besonderen Teil des Strafrechts einzulesen. Da man ja schließlich modern ist, hat sich M kein Buch, sondern die CD-ROM "Strafrecht BT Ultra Light - auch für geprüfte Strafrechtsunkundige geeignet" gekauft. Nach dem 5 maligen Aufruf des Programms (die natürlich nicht zum Lernen erfolgten, sondern nur um den anderen Kanzleimitgliedern das Programm vorzuführen), öffnet sich plötzlich ein Fenster mit folgendem Inhalt: "Sie haben das Programm 5-mal benutzt. Registrieren Sie ihr Exemplar bei "Jura Ultra Light", damit Sie ihr Programm auch weiterhin benutzen können. Klicken Sie auf "Jetzt registrieren" und füllen Sie das Informationsformular aus." Nach dem Anklicken des Feldes erscheint ein Formular, in dem Angaben u.a. zur Person und Adressen verlangt werden. Erst nach Ausfüllen des Formulars wird von "Jura Ultra Light" eine Codenummer übermittelt, mit der das Programm wieder gestartet werden kann. Von der Registrierung ist auf der Packung und der Beschreibung des Programms keine Rede.

M beschließt, sich nicht registrieren zu lassen und seine Strafrechtsstudien wieder einzustellen. Von seinen Kollegen W und S, seit ihrer Promotion Experten im Wettbewerbsrecht, möchte er aber dann doch gerne wissen, ob das Vorgehen von Jura Ultra Light in Ordnung geht.

 

 

 

Lösung

Das Verhalten von Jura Ultra Light könnte gegen § 3 UWG verstoßen. Nach der Rechtsprechung kann eine unvollständige Werbung als Irreführung eingestuft werden. Dazu müßte eine Aufklärungspflicht bzgl. des Umstandes einer später erforderlich werdenden Registrierung bestanden haben. Der Verkehr erwartet nicht, daß die weniger vorteilhaften Eigenschaften einer Ware alle offengelegt werden. Eine Aufklärungspflicht kann nur dann bestehen, wenn in einem wesentlichen Punkt getäuscht wird, der die Kaufentscheidung zu beeinflussen geeignet ist. Aber auch die Interessen des Werbenden sind hierbei zu berücksichtigen, so daß zusammenfassend gesagt werden kann, daß negative Eigenschaften offen zu legen sind, wenn dies aus Verbraucherschutzgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessen des Werbenden unerläßlich ist.

Der Kunde hat keinerlei Kenntnis davon, daß er seine persönlichen Daten mitteilen muß, um seine Nutzungsberechtigung zu erhalten. Zwar kann eine Programmsperre unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchsschutzes zulässig sein, doch nicht bei dieser Handhabung. Eine derartige Registrierungspflicht hätte Inhalt des Kaufvertrages werden müssen. Mangels Hinweis auf der Verpackung ist dies hier nicht der Fall.

Verworfen wurde vom OLG München auch der Einwand, der Kunde müsse nur die Seriennummer des Programms richtig eingeben und könne bei allen anderen Angaben lügen. Dem Kunden sei dieser Umstand nicht bekannt, vielmehr trägt die Bemerkung "Pflichteingabe" neben einigen Eingabefeldern zum Eindruck bei, zur ordnungsgemäßen Registrierung sei eine wahrheitsgemäße Eingabe erforderlich.

Jura Ultra Light hätte somit auf die Registrierungspflicht hinweisen müssen. Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt vor.

Ferner könnte auch § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausübung psychischen Zwangs verletzt worden sein: Der Kunde wird sich in der Regel aufgrund der Programmsperre veranlaßt sehen, seine persönlichen Daten mitzuteilen. Nach der mehrmaligen Benutzung des Programms wird der Kunde viel eher zur Übermittlung seiner Daten bereit sein als vor dem Erwerb des Programms. Ihm ist auch nicht bekannt, daß Jura Ultra Light im Falle der Verweigerung der Registrierung den Kaufpreis zurückerstatten würde.

Schließlich führte das OLG München noch aus, daß die Fallgruppe der Ausübung psychischen Zwangs nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Maßnahme auf den Abschluß eines Kaufvertrags abzielt, sondern auch dann, wenn der Kunde in sittenwidriger Weise zu einem anderen Verhalten veranlaßt werden soll (Registrierung, die zur Grundlage weiterer Werbemaßnahmen gemacht werden soll).

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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