RepOtt - Newsletter Ausgabe 1

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Die unterlassene Meldung beim Arbeitsamt stellt kein böswilliges Unterlassen i.S.v. § 615 S.2 BGB dar!

Einem Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt worden. Seine gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Nach dem Kündigungstermin hatte der Arbeitnehmer nicht mehr gearbeitet und sich auch nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung des Lohns unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges hat das BAG stattgegeben. Zwar muß sich ein gekündigter Arbeitnehmer einen hypothetischen Verdienst nach § 615 S.2 BGB anrechnen lassen, wenn er böswillig einen anderweitigen Erwerb unterlassen hat. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, daß ihm zumutbare Arbeit angeboten wird. Aus den Vorschriften über den Annahmeverzug sei aber keine Obliegenheit zu entnehmen, die Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen.

Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch aus §§ 611 I, 615 S.1, 293 ff BGB zu, soweit nicht ein anderweitiger Verdienst nach § 615 S.2 BGB, 11 KSchG anzurechnen ist. Böswilligkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß der A in der Absicht handelt, den Arbeitgeber  zu schädigen. Es genügt das vorsätzliche Außerachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Arbeit. Selbst grob fahrlässiges Verhalten genügt nicht.

Die Meldung beim Arbeitsamt ist die Voraussetzung für Leistungen der Arbeitsverwaltung, hat aber für bürgerlich-rechtliche Ansprüche in der Regel keine Bedeutung. Die Schadensminderungspflicht des § 254 II BGB ist bei dem Annahmeverzug gerade nicht zu beachten. Der zu beurteilende Anspruch ist  kein Schadensersatz- sondern der trotz Nichtleistung der Arbeit bestehende Erfüllungsanspruch.

Der Arbeitnehmer  muß daher keine eigenen Anstrengungen unternehmen, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Lediglich dann, wenn er Arbeitsangebote ausschlägt oder sie verhindert, kann Böswilligkeit vorliegen.

Die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes hat Ausnahmecharakter. Will der AG das Risiko einer Entgeltzahlung im Annahmeverzug vermindern, muß er selber tätig werden und z.B. den Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigen. Auch aufgrund der Treuepflicht schuldet der Arbeitnehmer keine eigenen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden.

BAG-Urteil vom 11.4.00, abgedruckt in NZA 01, 26 ff

 

 

Vereinbarung eines Rückrufrechts aus dem Urlaub verstößt gegen § 13 BUrlG

Einem Arbeitnehmer  war ordentlich zum 30.6. gekündigt worden. Für Mai und Juni hatte der Arbeitnehmer Urlaub beantragt und auch erhalten. Mit dem AG wurde aber vereinbart, daß der AN bei betrieblichen Schwierigkeiten seine Arbeit wieder aufnehmen würde. Da der Arbeitnehmer die einzige Person im Betrieb war, die mit einer Programmiersprache vertraut war, deren Kenntnis für die Erledigung eines dringenden Auftrags erforderlich war, wurde der Arbeitnehmer aufgefordert zur Arbeit zu erscheinen. Da der Arbeitnehmer nicht erschien, war der Arbeitgeber gezwungen, den Auftrag von einer anderen Firma durchführen zu lassen. Der Arbeitgeber verlangte nun Schadensersatz von seinem Arbeitnehmer. Das BAG hatte somit darüber zu entscheiden, ob ein Rückrufsrecht aus dem Urlaub vereinbart werden kann.

Ein Arbeitgeber schuldet nach § 1 BUrlG dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Dazu muß er ihn von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer soll seine Freizeit selbstbestimmt nutzen können. Eine Arbeitsbereitschaft läßt sich mit diesem Grundgedanken nicht vereinbaren. Ein Arbeitgeber muß sich vor der Erteilung des Urlaubs darüber klar werden, ob er auf den Arbeitnehmer verzichten kann. Er hat nach § 7 BUrlG die Möglichkeit, den Urlaubswunsch wegen dringender betrieblicher Belange abzulehnen. Gewährt er dem Arbeitnehmer aber den Urlaub, so ist er an diese Erklärung gebunden. Eine Vereinbarung, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufnehmen zu müssen, verstößt gegen § 13 BUrlG.

 Diese Vorschrift beschränkt unmittelbar die Befugnis der Arbeitsvertragsparteien, von den zwingenden Vorschriften des Urlaubsrechts abzuweichen. § 13 BUrlG stellt deshalb auch kein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB dar.

Gewinnzahlen:                                                     Die Gewinnzahlen der Woche vom 5-9.3.01 lauten 25, 35, 42, 20, 50.

 

Freiwilligkeitsklausel beim Urlaubsgeld

Das BAG hat seine Rechtsprechung zu Freiwilligkeitsklauseln bestätigt. Ein Arbeitgeber  kann sich vorbehalten, ob und unter welchen Voraussetzungen er Urlaubsgeld bezahlt. Den mangelnden Verpflichtungswillen muß der AN aber erkennen können (§§ 133, 157 BGB). Erscheint die Regelung der Urlaubsgeldes unter der Übersicht "Freiwillige soziale Leistungen", so muß der Arbeitnehmer daraus nicht den Schluß ziehen, daß der Arbeitgeber keine Rechtspflicht begründen will. Die Überschrift kann auch so verstanden werden, daß sich der Arbeitgeber zu dieser Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein. 

BAG vom 11.4.00, abgedruckt in NZA 01, 24 ff

Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber kann nach dem Leitsatz des BAG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur verlangen, wenn der geltend gemachte Kündigungssachverhalt lediglich nach § 1 KSchG wegen Sozialwidrigkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Es ist aber unschädlich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich weitere Kündigungssachverhalte geltend macht, die aus anderen Gründen die Unwirksamkeit der Kündigung begründen.

BAG-Entscheidung vom 21.9.00, abgedruckt in NZA 01, 102 f

Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

Nach § 61 II HGB gilt für Schadensersatz- und Herausgabeansprüche aus Wettbewerbsverstößen eine dreimonatige Verjährungsfrist. Diese Verjährungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf § 823 oder § 826 BGB gestützt wird. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB wird verdrängt. Der Arbeitgeber soll zu einer raschen Entscheidung gezwungen werden, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung geltend machen will. Auch bei Sittenwidrigkeit des Verstoßes ist von diesem Grundsatz keine Ausnahme zu machen. Denn ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 60 HGB erfüllt häufig zugleich den Tatbestand des § 826 BGB.

 BAG-Entscheidung vom 11.4.00, abgedruckt in NZA 01,94 f

 

 

Und wie immer gilt: Wer den hier sucht, ist völlig falsch abgebogen!