Die unterlassene Meldung
beim Arbeitsamt stellt kein böswilliges Unterlassen i.S.v. § 615 S.2
BGB dar!
Einem Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt
worden. Seine gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hatte
Erfolg. Nach dem Kündigungstermin hatte der Arbeitnehmer nicht mehr gearbeitet
und sich auch nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Der
Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung des Lohns unter dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges hat das BAG stattgegeben. Zwar muß sich ein
gekündigter Arbeitnehmer einen hypothetischen Verdienst nach § 615 S.2
BGB anrechnen lassen, wenn er böswillig einen anderweitigen Erwerb
unterlassen hat. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer grundlos
zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, daß ihm
zumutbare Arbeit angeboten wird. Aus den Vorschriften über den
Annahmeverzug sei aber keine Obliegenheit zu entnehmen, die
Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen. |
Dem Arbeitnehmer steht ein
Anspruch aus §§ 611 I, 615 S.1, 293 ff BGB zu, soweit nicht ein
anderweitiger Verdienst nach § 615 S.2 BGB, 11 KSchG anzurechnen ist.
Böswilligkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß der A
in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Es genügt das
vorsätzliche Außerachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten
Gelegenheit zur Arbeit. Selbst grob fahrlässiges Verhalten genügt
nicht.
Die Meldung beim Arbeitsamt ist die Voraussetzung für
Leistungen der Arbeitsverwaltung, hat aber für bürgerlich-rechtliche
Ansprüche in der Regel keine Bedeutung. Die Schadensminderungspflicht
des § 254 II BGB ist bei dem Annahmeverzug gerade nicht zu beachten.
Der zu beurteilende Anspruch ist kein Schadensersatz-
sondern der trotz Nichtleistung der Arbeit bestehende
Erfüllungsanspruch.
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Der Arbeitnehmer
muß daher
keine eigenen Anstrengungen unternehmen, um einen neuen Arbeitsplatz zu
finden. Lediglich dann, wenn er Arbeitsangebote ausschlägt oder sie
verhindert, kann Böswilligkeit vorliegen.
Die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes hat
Ausnahmecharakter. Will der AG das Risiko einer Entgeltzahlung im
Annahmeverzug vermindern, muß er selber tätig werden und z.B. den Arbeitnehmer
vorläufig weiterbeschäftigen. Auch aufgrund der Treuepflicht schuldet
der Arbeitnehmer keine eigenen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden.
BAG-Urteil vom 11.4.00, abgedruckt in NZA 01, 26 ff
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Vereinbarung
eines Rückrufrechts aus dem Urlaub verstößt gegen § 13 BUrlG
Einem Arbeitnehmer war ordentlich zum 30.6. gekündigt
worden. Für Mai und Juni hatte der Arbeitnehmer Urlaub beantragt und
auch erhalten. Mit dem AG wurde aber vereinbart, daß der AN bei
betrieblichen Schwierigkeiten seine Arbeit wieder aufnehmen würde. Da
der Arbeitnehmer die einzige Person im Betrieb war, die mit einer
Programmiersprache vertraut war, deren Kenntnis für die Erledigung
eines dringenden Auftrags erforderlich war, wurde der Arbeitnehmer
aufgefordert zur Arbeit zu erscheinen. Da der Arbeitnehmer nicht
erschien, war der Arbeitgeber gezwungen, den Auftrag von einer anderen
Firma durchführen zu lassen. Der Arbeitgeber verlangte nun
Schadensersatz von seinem Arbeitnehmer. Das BAG hatte somit darüber zu
entscheiden, ob ein Rückrufsrecht aus dem Urlaub vereinbart werden
kann.
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Ein
Arbeitgeber schuldet nach § 1 BUrlG dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub.
Dazu muß er ihn von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer soll seine
Freizeit selbstbestimmt nutzen können. Eine Arbeitsbereitschaft läßt
sich mit diesem Grundgedanken nicht vereinbaren. Ein Arbeitgeber muß
sich vor der Erteilung des Urlaubs darüber klar werden, ob er auf den
Arbeitnehmer verzichten kann. Er hat nach § 7 BUrlG die Möglichkeit,
den Urlaubswunsch wegen dringender betrieblicher Belange abzulehnen.
Gewährt er dem Arbeitnehmer aber den Urlaub, so ist er an diese
Erklärung gebunden. Eine Vereinbarung, den Urlaub abzubrechen und die
Arbeit wieder aufnehmen zu müssen, verstößt gegen § 13 BUrlG. |
Diese
Vorschrift beschränkt unmittelbar die Befugnis der
Arbeitsvertragsparteien, von den zwingenden Vorschriften des
Urlaubsrechts abzuweichen. § 13 BUrlG stellt deshalb auch kein
Verbotsgesetz iSv § 134 BGB dar.
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Gewinnzahlen:
Die Gewinnzahlen der Woche vom 5-9.3.01 lauten 25, 35, 42, 20, 50.
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Freiwilligkeitsklausel beim Urlaubsgeld
Das BAG hat seine Rechtsprechung zu Freiwilligkeitsklauseln
bestätigt. Ein Arbeitgeber kann sich vorbehalten, ob und unter welchen Voraussetzungen er Urlaubsgeld
bezahlt. Den mangelnden Verpflichtungswillen muß der AN aber erkennen können
(§§ 133, 157 BGB). Erscheint die Regelung der Urlaubsgeldes unter der
Übersicht "Freiwillige soziale Leistungen", so muß der Arbeitnehmer daraus
nicht den Schluß ziehen, daß der Arbeitgeber keine Rechtspflicht begründen will. Die
Überschrift kann auch so verstanden werden, daß sich der Arbeitgeber zu dieser Leistung
verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz
gezwungen zu sein.
BAG vom 11.4.00, abgedruckt in NZA 01, 24 ff
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber kann nach dem Leitsatz des BAG eine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur verlangen, wenn
der geltend gemachte Kündigungssachverhalt lediglich nach § 1 KSchG
wegen Sozialwidrigkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Es ist
aber unschädlich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich weitere
Kündigungssachverhalte geltend macht, die aus anderen Gründen die
Unwirksamkeit der Kündigung begründen.
BAG-Entscheidung vom 21.9.00, abgedruckt in NZA 01,
102 f
Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Nach § 61 II HGB gilt für Schadensersatz- und Herausgabeansprüche aus
Wettbewerbsverstößen eine dreimonatige Verjährungsfrist. Diese
Verjährungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf § 823 oder
§ 826 BGB gestützt wird. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB
wird verdrängt. Der Arbeitgeber soll zu einer raschen Entscheidung gezwungen werden, ob
er Ansprüche aus der Vertragsverletzung geltend machen will. Auch bei
Sittenwidrigkeit des Verstoßes ist von diesem Grundsatz keine Ausnahme zu
machen. Denn ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 60 HGB erfüllt häufig
zugleich den Tatbestand des § 826 BGB.
BAG-Entscheidung vom 11.4.00, abgedruckt in NZA 01,94 f
Und wie immer gilt: Wer den hier sucht, ist völlig falsch abgebogen!
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