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Haftungsausschluß beim Online-Banking

 

BGH-Entscheidung vom 12.12.00

Fundstelle: NJW 01, 751 ff

 

Sachverhalt

Panik in der Kanzlei. Schon seit Tagen hat sich kein Mandant in die Kanzlei R2DO verirrt. B und M verbringen die Zeit damit, Folge 238 von Ally McBeal anzuschauen:

Richard: Far be it for me to say that your honor is totally misunderstanding it.

Judge: Say it nicely, but I know you will.

Richard: Your honor made a misstatement at the very beginning of what you just said.

Judge: Good

Richard: And that is that an update is a derivative work and that is simply not the case

Judge: Okay.

Richard: An update is that: it is an update! It is not derivative law.

S grübelt seit Stunden über eine Frage von WWM: Welche Farbe haben Blaubeeren? Grün, gelb, blau oder weiß.

Und W? Der ist noch nicht da! Und versäumt so den Besuch eines Mandanten!!! Eine Bank, die einen Online-Banking-Service anbietet  möchte eine Auskunft bezüglich ihrer AGB haben. Nr.11 Abs.04 ihrer AGB lautet: Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten Online-Service notwendig sind, oder auf sonstigen Vorkommnissen.

Hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach den AGBG stand?

 

 

Lösung

Die Klausel unterliegt einer Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG (§ 8 AGBG), da sie nicht lediglich der Beschreibung der tatsächlichen Zustände dient, sondern den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht einschränkt. Aus der Klausel ergibt sich, daß die Bank den Zugang zum Online-Banking während der genannten Beschränkungen und Unterbrechungen nicht gewährleisten und nicht zum Gegenstand ihrer vertraglichen Verpflichtungen machen will. Nach § 8 AGBG sind zwar bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung der gesetzlichen Inhaltskontrolle entzogen, dies gilt aber nicht für Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren. Die Bank verpflichtet sich, ihren Kunden rund um die Uhr Online-Banking zu ermöglichen. Die AGB-Klausel schränkt diese Pflicht für gewisse Zeiträume ein und ist somit einer Inhaltskontrolle zugänglich.

Nach § 11 Nr.7 AGBG kann in AGB kein Haftungsausschluß für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden. Die zu beurteilende Klausel enthält von ihrem Wortlaut her eigentlich keine Haftungsbeschränkung. § 11 Nr.7 AGBG setzt aber auch keinen ausdrücklichen Haftungsausschluß voraus. Es ist ausreichend, wenn die Klausel nach Sinn und Zweck den Eindruck eines Haftungsausschlusses erweckt.

Mit der Klausel versucht die Bank das Risiko einer zeitweiligen Zugangsbeschränkung auf ihre Kunden abzuwälzen. Bei jeder Störung soll eine Haftung der Bank ausgeschlossen werden. Dem Wortlaut läßt sich nicht entnehmen, daß nur unverschuldete Störungen bzw. sonstige Unterbrechungen, die auch dem Interesse des Kunden dienen (Optimierung), erfaßt sein sollen. Auch Störungen, die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Bank zurückgehen, werden von der Klausel erfaßt. Aufgrund dieses undifferenzierten Wortlauts verstößt die Klausel gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Die Klausel ist insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf ein zulässiges Maß ist nicht möglich. 

Nachdem die Kanzleimitglieder der Bank noch eine wirksame Klausel erstellt haben, beginnen B, M und S, sich Sorgen um W zu machen. 5 Stunden Verspätung sind auch für W recht ungewöhnlich. "Er wird doch wohl nicht?" Mit entsetztem Gesichtsausdruck rennen B, M und S in den Keller der Kanzlei....

  TO BE CONTINUED

 

Über die Decisions of the Week:

Diese Geschichtensammlung ist während meiner Promotion an der Uni Bayreuth entstanden und erzählt die Geschichte der Kanzleien R2DO und YO.

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