Panik in der Kanzlei. Schon seit
Tagen hat sich kein Mandant in die Kanzlei R2DO verirrt.
B und M verbringen die Zeit damit, Folge 238 von Ally
McBeal anzuschauen:
Richard: Far be it for
me to say that your honor is totally misunderstanding it.
Judge: Say it nicely,
but I know you will.
Richard: Your honor
made a misstatement at the very beginning of what you
just said.
Judge: Good
Richard: And that is
that an update is a derivative work and that is simply
not the case
Judge: Okay.
Richard: An update is
that: it is an update! It is not derivative law.
S grübelt seit Stunden über
eine Frage von WWM: Welche Farbe haben Blaubeeren? Grün,
gelb, blau oder weiß.
Und W? Der ist noch nicht da!
Und versäumt so den Besuch eines Mandanten!!! Eine Bank,
die einen Online-Banking-Service anbietet möchte
eine Auskunft bezüglich ihrer AGB haben. Nr.11 Abs.04
ihrer AGB lautet: Aus technischen und betrieblichen Gründen
sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des
Zugangs zum Online-Service möglich. Zeitweilige Beschränkungen
und Unterbrechungen können beruhen auf höherer Gewalt,
Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen
oder auf sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien
oder optimierten Online-Service notwendig sind, oder auf
sonstigen Vorkommnissen.
Hält diese Klausel einer
Inhaltskontrolle nach den AGBG stand?
Lösung
Die Klausel unterliegt einer Inhaltskontrolle nach
§§ 9-11 AGBG (§ 8 AGBG), da sie nicht lediglich der
Beschreibung der tatsächlichen Zustände dient, sondern
den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht einschränkt.
Aus der Klausel ergibt sich, daß die Bank den Zugang zum
Online-Banking während der genannten Beschränkungen und
Unterbrechungen nicht gewährleisten und nicht zum
Gegenstand ihrer vertraglichen Verpflichtungen machen
will. Nach § 8 AGBG sind zwar bloße Abreden über den
unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung der
gesetzlichen Inhaltskontrolle entzogen, dies gilt aber
nicht für Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen
einschränken, ausgestalten oder modifizieren. Die Bank
verpflichtet sich, ihren Kunden rund um die Uhr Online-Banking
zu ermöglichen. Die AGB-Klausel schränkt diese Pflicht
für gewisse Zeiträume ein und ist somit einer
Inhaltskontrolle zugänglich.
Nach § 11 Nr.7 AGBG kann in AGB kein Haftungsausschluß
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden.
Die zu beurteilende Klausel enthält von ihrem Wortlaut
her eigentlich keine Haftungsbeschränkung. § 11 Nr.7
AGBG setzt aber auch keinen ausdrücklichen
Haftungsausschluß voraus. Es ist ausreichend, wenn die
Klausel nach Sinn und Zweck den Eindruck eines
Haftungsausschlusses erweckt.
Mit der Klausel versucht die Bank das Risiko einer
zeitweiligen Zugangsbeschränkung auf ihre Kunden abzuwälzen.
Bei jeder Störung soll eine Haftung der Bank
ausgeschlossen werden. Dem Wortlaut läßt sich nicht
entnehmen, daß nur unverschuldete Störungen bzw.
sonstige Unterbrechungen, die auch dem Interesse des
Kunden dienen (Optimierung), erfaßt sein sollen. Auch Störungen,
die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
der Bank zurückgehen, werden von der Klausel erfaßt.
Aufgrund dieses undifferenzierten Wortlauts verstößt
die Klausel gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Die Klausel ist
insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion
auf ein zulässiges Maß ist nicht möglich.
Nachdem die Kanzleimitglieder der Bank noch eine
wirksame Klausel erstellt haben, beginnen B, M und S,
sich Sorgen um W zu machen. 5 Stunden Verspätung sind
auch für W recht ungewöhnlich. "Er wird doch wohl
nicht?" Mit entsetztem Gesichtsausdruck rennen B, M
und S in den Keller der Kanzlei....
TO BE CONTINUED
Über die
Decisions of the Week:
Diese Geschichtensammlung ist
während meiner Promotion an der
Uni Bayreuth entstanden und
erzählt die Geschichte der
Kanzleien R2DO und YO.