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Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

 

Zudem haben einige Mitgliedstaaten 68 zusätzlich zur Umsetzung der Artikel 12 bis 14 Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Anbietern von Hyperlinks und Suchmaschinen festgelegt.69 Dahinter stand der Wunsch, Investitions- und Innovationsanreize zu schaffen und die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs durch zusätzliche Rechtssicherheit für Diensteanbieter zu unterstützen. Zwar wurde es nicht für notwendig erachtet, Hyperlinks und Suchmaschinen in der Richtlinie zu behandeln, doch die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Rechtssicherheit für Internetvermittler weiter auszubauen. Die neuere Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten lässt erkennen, dass sie sich der Bedeutung von Links und Suchmaschinen für das Funktionieren des Internet bewusst ist. Grundsätzlich scheint diese in Übereinstimmung mit den Zielen des Binnenmarktes zu stehen, das Internet und den elektronischen Geschäftsverkehr durch Bereitstellung grundlegender Vermittlerdienste zu fördern. Dementsprechend gibt diese Rechtsprechung keinen Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Binnenmarkt 70 .

In einigen wenigen Fällen 71 waren nationale Gerichte bereits zur Auslegung der Richtlinie veranlasst. Allerdings waren in diesen Fällen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in den jeweils betroffenen Ländern noch nicht verabschiedet.

Es gibt bis jetzt nur sehr wenige praktische Erfahrungen mit der Anwendung der Artikel 12 bis 14, aber die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen waren im Allgemeinen positiv. Der mit der Richtlinie verfolgte Ansatz scheint bei den Betroffenen auf breite Unterstützung zu stoßen. Gemäß Artikel 21 wird die Kommission auf jeden Fall auch weiterhin alle künftigen Entwicklungen beobachten und eingehend analysieren. Dies gilt sowohl für nationale Rechtsvorschriften als auch für die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Vermittler. Darüber hinaus wird sie prüfen, ob der derzeitige Rahmen an diese Entwicklungen angepasst werden muss, beispielsweise ob zusätzliche Beschränkungen der Verantwortlichkeit für andere Tätigkeiten erforderlich sind, beispielsweise für die Bereitstellung von Hyperlinks und Suchmaschinen.72

68 Spanien, Österreich und der EWR-Staat Liechtenstein sowie Portugal in seinem Gesetzesentwurf. 

69 Spanien und Portugal haben sich hinsichtlich Suchmaschinen und Hyperlinks für das Vorbild des Artikels 14 entschieden, während Österreich und Liechtenstein Artikel 12 als Vorbild für Suchmaschinen und Artikel 14 für Hyperlinks gewählt haben. 

70 Beispielsweise in Frankreich TGI Paris, référé, 12 mai 2003, Lorie c/M. G.S. et SA Wanadoo Portails, in Deutschland in der Entscheidung Verlagsgruppe Handelsblatt gegen Paperboy, BGH-Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00. 

71 Deutsche Bahn gegen XS4ALL, Urteil des Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht), 762/02 SKG, vom 7.11.2002, und Deutsche Bahn gegen Indymedia, Urteil des Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht), KG 02/1073, vom 20.6.2002, in den Niederlanden (Urteile abrufbar unter http://www.rechtspraak.nl); sowie Die Entscheidung Staat gegen Tele2 im EWR-Land Norwegen, Urteil des Borgarting Lagmannsrett (Berufungsgericht), 02-02539 M/01, vom 27.6.2003. Tele2 wurde freigesprochen nachdem der Staatsanwalt die Klage fallen ließ. 

72 Der Ansatz der Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Hyperlinks und Suchmaschinen gesetzlich zu regeln, scheint keine Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarktes in sich zu bergen. Gleichwohl beobachtet die Kommission die Arbeiten der Mitgliedstaaten bezüglich der Verantwortlichkeit, wie beispielsweise die grundlegenden Arbeiten des „Forum des droits sur l'Internet" in Frankreich, das eine Empfehlung zu Hyperlinks abgegeben hat: „Hyperliens: Statut Juridique", veröffentlicht am 3.3.2003, und „Quelle responsabilité pour les créateurs d’hyperliens vers des contenus illicites, veröffentlicht am 23.10.2003, beide abrufbar unter http://www.foruminternet.org/recommandations/ .

 

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