Erster
Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr)
Zudem haben einige
Mitgliedstaaten 68 zusätzlich zur Umsetzung der Artikel 12 bis 14
Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Anbietern von Hyperlinks und
Suchmaschinen festgelegt.69 Dahinter stand der Wunsch, Investitions- und
Innovationsanreize zu schaffen und die Entwicklung des elektronischen
Geschäftsverkehrs durch zusätzliche Rechtssicherheit für Diensteanbieter zu
unterstützen. Zwar wurde es nicht für notwendig erachtet, Hyperlinks und
Suchmaschinen in der Richtlinie zu behandeln, doch die Kommission hat die
Mitgliedstaaten aufgefordert, die Rechtssicherheit für Internetvermittler
weiter auszubauen. Die neuere Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten lässt
erkennen, dass sie sich der Bedeutung von Links und Suchmaschinen für das
Funktionieren des Internet bewusst ist. Grundsätzlich scheint diese in
Übereinstimmung mit den Zielen des Binnenmarktes zu stehen, das Internet und
den elektronischen Geschäftsverkehr durch Bereitstellung grundlegender
Vermittlerdienste zu fördern. Dementsprechend gibt diese Rechtsprechung keinen
Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Binnenmarkt 70 .
In einigen wenigen
Fällen 71 waren nationale Gerichte bereits zur Auslegung der Richtlinie
veranlasst. Allerdings waren in diesen Fällen die nationalen Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinie in den jeweils betroffenen Ländern noch nicht
verabschiedet.
Es gibt bis
jetzt nur sehr wenige praktische Erfahrungen mit der Anwendung der Artikel 12
bis 14, aber die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen
waren im Allgemeinen positiv. Der mit der Richtlinie verfolgte Ansatz scheint
bei den Betroffenen auf breite Unterstützung zu stoßen. Gemäß Artikel 21
wird die Kommission auf jeden Fall auch weiterhin alle künftigen Entwicklungen
beobachten und eingehend analysieren. Dies gilt sowohl für nationale
Rechtsvorschriften als auch für die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im
Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Vermittler. Darüber hinaus wird sie
prüfen, ob der derzeitige Rahmen an diese Entwicklungen angepasst werden muss,
beispielsweise ob zusätzliche Beschränkungen der Verantwortlichkeit für
andere Tätigkeiten erforderlich sind, beispielsweise für die Bereitstellung
von Hyperlinks und Suchmaschinen.72
68 Spanien, Österreich und der EWR-Staat
Liechtenstein sowie Portugal in seinem Gesetzesentwurf.
69 Spanien und Portugal haben sich hinsichtlich
Suchmaschinen und Hyperlinks für das Vorbild des Artikels 14 entschieden,
während Österreich und Liechtenstein Artikel 12 als Vorbild für Suchmaschinen
und Artikel 14 für Hyperlinks gewählt haben.
70 Beispielsweise in Frankreich TGI Paris,
référé, 12 mai 2003, Lorie c/M. G.S. et SA Wanadoo Portails, in Deutschland
in der Entscheidung Verlagsgruppe Handelsblatt gegen Paperboy, BGH-Urteil vom
17. Juli 2003 – I ZR 259/00.
71 Deutsche Bahn gegen XS4ALL, Urteil des
Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht), 762/02 SKG, vom 7.11.2002, und
Deutsche Bahn gegen Indymedia, Urteil des Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht),
KG 02/1073, vom 20.6.2002, in den Niederlanden (Urteile abrufbar unter http://www.rechtspraak.nl);
sowie Die Entscheidung Staat gegen Tele2 im EWR-Land Norwegen, Urteil des
Borgarting Lagmannsrett (Berufungsgericht), 02-02539 M/01, vom 27.6.2003. Tele2
wurde freigesprochen nachdem der Staatsanwalt die Klage fallen ließ.
72 Der Ansatz der Mitgliedstaaten, die sich
dafür entschieden haben, Hyperlinks und Suchmaschinen gesetzlich zu regeln,
scheint keine Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarktes in sich zu bergen.
Gleichwohl beobachtet die Kommission die Arbeiten der Mitgliedstaaten bezüglich
der Verantwortlichkeit, wie beispielsweise die grundlegenden Arbeiten des „Forum
des droits sur l'Internet" in Frankreich, das eine Empfehlung zu Hyperlinks
abgegeben hat: „Hyperliens: Statut Juridique", veröffentlicht am
3.3.2003, und „Quelle responsabilité pour les créateurs d’hyperliens vers
des contenus illicites, veröffentlicht am 23.10.2003, beide abrufbar unter
http://www.foruminternet.org/recommandations/ .
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