Urheber- und
wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing
I. Allgemeines und
Downloadmöglichkeit
Meine Dissertation ist im Februar 2004
im Boorberg Verlag als Band 6 in der Reihe Recht und Neue Medien erschienen. Mit
Zustimmung der Verlags kann das Werk auch Online im Volltext bei Links & Law
angeboten werden.
Und für alle, die mein Werk zitieren
möchten: Die Seitenzahlen der PDF-Datei stimmen mit denen des gedruckten Werks
überein.
Volltext
(7, 11 MB). Wegen der Größe der Datei können auch nur einzelne Teile als PDF
heruntergeladen werden.
Teil
1 (2,06 MB) enthält die technischen Grundlagen sowie eine längere
Einführung in die Problematik mit Hinweisen auf Gerichtsverfahren
weltweit.
Teil 2 (1, 58 MB)
behandelt die Frage, wann deutsches Urheber- und Wettbewerbsrecht überhaupt
Anwendung findet.
Teil 3
(2, 89 MB) beschäftigt sich mit der urheberrechtlichen Dimension von Linking
und Framing.
Teil 4
(1, 57 MB) schließlich widmet sich den wettbewerbsrechtlichen Aspekten von
Linking und Framing. Das Literaturverzeichnis sowie sonstige Anhänge sind hier
ebenfalls enthalten.
Die Dissertation gibt den Stand der
Entwicklung der Linking-Diskussion bis Ende 2002 wieder. Vereinzelt konnten auch
noch Entwicklungen aus dem Jahre 2003 aufgegriffen werden. Bedauerlicherweise
sind trotzdem bereits einige kleinere Abschnitte überholt. So erfolgte die
Umsetzung der Informationsrichtlinie zu spät, um noch aufgegriffen zu werden.
Die Ausführungen zu § 53 UrhG, der am Ende des Gesetzgebungsverfahrens im
Unterschied zu ersten Entwürfen auch noch eine Änderung hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Quelle, aus der die Kopiervorlage stammen muss, erfahren
hat, entsprechen damit bereits nicht mehr der gültigen Rechtslage. Jedoch haben
diese aufgrund der in der Diss. vertretenen Auffassung für die
urheberrechtliche Lösung keine Relevanz.
Hinsichtlich neuerer Entwicklungen sei
auf weitere Veröffentlichungen von mir verwiesen, die die rechtlichen
Würdigungen der Diss. weiter ergänzen und abrunden, so insbesondere auf die
Anmerkung zur BGH-Entscheidung zu Deep Links (die vom Ergebnis her dem eigenen
der Diss. entspricht, allerdings nicht in der Begründung) und auf einen bei
JurPC veröffentlichten Artikel, der die "kurze Geschichte des
Linking" aus der Diss. um weitere Linking-Verfahren fortschreibt. Die
weitere Entwicklung ergibt sich aus den News-Updates dieser Webseite.
II. Bestellmöglichkeit
Die Diss. gibt es nicht nur hier zum
Download, sondern auch ganz normal im Handel zu bestellen (z.B. bei Boorberg
oder Amazon). Als richtiges Buch im Regal macht es sich viel besser als nur
ausgedruckte und abgeheftete Seiten. Außerdem profitiert auch der Autor
davon....
III.
Die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit in der Übersicht
1.
Internationales Privatrecht
a.
Internationales Wettbewerbsprivatrecht
aa.
Die Marktortanknüpfung als zentrale
Kollisionsnorm
Das
internationale Wettbewerbsprivatrecht wird durch die Anknüpfung an den Marktort
geprägt. Dies gilt auch für den Bereich der EU. Weder den Regelungen über die
Grundfreiheitennoch der E-Commerce-Richtlinie bzw. den die Richtlinienvorgaben
umsetzenden Vorschriften des TDGist eine abweichende Kollisionsnorm zu entnehmen. Art. 1 IV
der E-Commerce Richtlinie bzw. § 2 VI TDG sagen unmissverständlich,
dass die Richtlinie keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen
Privatrechts schafft. Das neu eingeführte Herkunftslandprinzip (Art. 3 der
E-Commerce-Richtlinie bzw. § 4 TDG) muss deshalb als sachrechtliches
Prinzip verstanden werden. Im faktischen Ergebnis führt es allerdings dazu,
dass das mit Hilfe der Kollisionsnormen ermittelte Recht bei Anbietern mit Sitz
innerhalb der EU nicht angewendet werden kann, wenn es einen höheren Standard
vorschreibt als das Heimatrecht des Diensteanbieters. Trotz Wegfalls des ausdrücklichen
Bekenntnisses zu einem Günstigkeitsprinzip bei der Umsetzung der
E-Commerce-Richtlinie in das deutsche Recht, liegt dem sachrechtlich
verstandenen Herkunftslandprinzip ein Günstigkeitsprinzip zugrunde. Die
E-Commerce-Richtlinie kann nicht gleichzeitig anordnen, dass ein Anbieter stets
das Recht seiner Niederlassung zu beachten hat und es unterlassen, eine
Kollisionsregel aufzustellen. Der Konflikt ist aufzulösen, indem Art. 3
als durch Art. 1 IV der E-Commerce-Richtlinie eingeschränkt angesehen
wird.
bb.
Die Marktortanknüpfung bei
Internetsachverhalten
Webseiten
sind zwar weltweit aufrufbar, doch werden sie i.d.R. nicht überall spürbare
Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Die Anwendbarkeit des Rechts eines Landes
setzt daher das Überschreiten einer kollisionsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle
voraus. Genügend ist es hierfür jedenfalls, wenn sich ein Anbieter gezielt an
einen bestimmten ausländischen Kundenkreis wendet, mithin ein finales Handeln
vorliegt. Auf den Erfolg der Markteinwirkung kommt es dann nicht an. Auch
ansonsten ist von einer sehr niedrigen Spürbarkeitsschwelle auszugehen. Die bloße
Aufrufbarkeit in einem Land kann zwar nicht genügen, sehr wohl aber die
Leistungserbringung in einem Land. Spill-over-Effekte sind im Internet keine
Seltenheit. Erhält ein Anbieter Angebote aus dem Ausland, so muss er erkennen,
dass zumindest Teile der dortigen Bevölkerung von seiner Website angesprochen
werden. Er hat nun die Entscheidung zu treffen, ob er auf diesem Markt tätig
werden will. Entscheidet er sich dafür, muss er sich im Gegenzug dazu
vergewissern, dass er die auf dem neuen Markt herrschende Wettbewerbsordnung
einhält. Konsequenterweise ist von einem Anbieter zu verlangen, sämtliche
spill-over-Anträge abzulehnen. Wer, und sei es auch nur einmalig, Leistungen
auf dem deutschen Markt erbringt, unterliegt damit deutschem Wettbewerbsrecht.
Das Vorliegen dieses Umstands ist i.d.R. leicht feststellbar und für den
Anbieter ist die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung vorhersehbar. Die anderen zur
Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung von der Literatur zumeist angeführten
Kriterien (Sprache,Zahlungsmittel, begleitende Werbung in anderen Medien,Domain, unter der eine Website betrieben wird,Charakter der Dienstleistung und Marktbedeutung) erweisen sich bei näherer
Betrachtung allesamt als ungenau und sollten nur hilfsweise herangezogen werden,
z.B. dann, wenn ein Unternehmen bislang erst Vorbereitungshandlungen für eine
geschäftliche Tätigkeit vorgenommen hat.
Technische
Möglichkeiten, die Herkunft von Besuchern zu bestimmen, machen die Diskussion
um die beabsichtigte Reichweite einer Website bislang nicht überflüssig.Es ist zwar realisierbar, Kunden aus Ländern, die nicht beliefert
werden sollen, ganz von der Website auszusperren. Die Technik ist allerdings
bislang noch zu ungenau, zu teuer, zu wenig verbreitet und leicht zu umgehen.
Durch ihre Nichtanwendung ist die Annahme, eine Website wolle sämtliche Länder
der Erde ansprechen, nicht zu rechtfertigen.
b.
Internationales Urheberprivatrecht
Das
durch das Schutzlandprinzip geprägte Urheberkollisionsrecht hat zur Folge, dass
der Verwender eines Werks im Internet sämtliche Rechtsordnungen der Welt
einhalten muss.Die bislang angestellten Überlegungen zu einer Beschränkung der
anwendbaren Rechtsordnungen können nicht überzeugen (Universalitätsprinzip,Anknüpfung an den Serverstandort,Versuche, deliktsrechtliche Ansätze auf das Urheberrecht zu übertragen).
Es
sollte deshalb bei der Anknüpfung im Urheberrecht danach unterschieden werden,
ob ein Werk kommerziell verwertet wird oder nicht. Im ersten Fall ist die
Verletzungshandlung aufgrund der Berücksichtigung der weltweiten Abrufbarkeit
zunächst in jedem Land zu lokalisieren, anschließend aber durch einschränkende
Kriterien, wie sie von der Eingrenzung der Erfolgsorte imDeliktskollisionsrecht bzw. dem Spürbarkeitskriterium der Marktortanknüpfung
bekannt sind, einige Länder ausgenommen werden. Gegebenenfalls können auch
Kriterien aus dem von der WIPO im Oktober 2001 beschlossenen Konfliktlösungsmodell
für Kennzeichenrechte im Internet eine Diskussionsgrundlage bilden. Bei der
nicht-kommerziellen Verwertung sollte einzig auf den gewöhnlichen Aufenthalt
des Verwenders abgestellt werden, wobei allerdings gewisse Mindestrechte
garantiert sein müssen.
Ein
internationales Abkommen, das eine solche Anknüpfung einführt, müsste
zugleich Kriterien für die Abgrenzung kommerzielle/nichtkommerzielle Verwertung
vorgeben.
c.
Originäres Cyberlaw
Beim
Internet handelt es sich nicht um ein staatsfreies Gebiet. Allerdings ist die
Rechtsdurchsetzung einzelner Staaten aufgrund der Globalität des Mediums und
der nur beschränkt vorhandenen Möglichkeiten einer Reterritorialisierung
erschwert.Überlegungen, aufgrund vorhandener Parallelen trotzdem Regelungen
aus staatsfreien Gebieten zum Vorbild für die Entwicklung des Internet- bzw.
Kollisionsrechts zu nehmen, können nach einer Untersuchung des Rechtsrahmens
des Antarktisvertrags allerdings verworfen werden. Zum einen finden sich
hinsichtlich der Antarktis nur sehr lückenhafte Vorschriften zum
Kollisionsrecht. Zum anderen können die in der Antarktis vorherrschende Anknüpfung
an die Nationalität und das Flaggenprinzip nicht pauschal auf das Internet übertragen
werden.
Auch
dem Vorschlag eines „Provider-Law“, das das Kollisionsrecht überflüssig
machen soll, ist eine Absage zu erteilen.Hingewiesen sei hier nur auf die Gefahr, dass wirtschaftliche
Interessen die Ausgestaltung des „Provider-Law“ stark beeinflussen könnten.
Die Regelungen würden nicht aufgrund demokratischer Legitimation durch eine
Interessenvertretung aller Bürger, sondern durch die Finanzkraft von Kunden
bestimmt werden.
2.Urheberrechtsverletzungen durch Linking und Framing
a.Urheberrechtlich geschützte Werke im Internet
Linking
und Framing werden in vielen Fällen urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich
geschützte Werke betreffen. Der Einführung einer neuen Werkkategorie der
Multimediawerke bedarf es dazu nicht.Die bisher bestehenden Vorschriften sind geeignet, einen
hinreichenden Schutz von Webseiten zu gewährleisten. Sofern auf einer Webseite
unabhängige Elemente strukturiert dargeboten werden, ohne dass sie miteinander
verschmolzen sind, kann sich ein Schutz als Datenbank (§ 87 a UrhG) bzw.
Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) ergeben.Das Layout einer Webseite kann als Werk der angewandten Kunst (§ 2 I
Nr. 4 UrhG) geschützt werden, sofern die Schutzvoraussetzungen
hinsichtlich der Gestaltungshöhe nicht überdehnt werden. In Einzelfällen mag
ein Schutz als Film bzw. filmähnliches Werk (§ 2 I Nr. 6 UrhG) in Betracht
kommen.
b.Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen
Linking
und Framing können in Einzelfällen Urheberpersönlichkeitsrechte verletzen.
Die Anmaßung einer Urheberschaft (§ 13 UrhG) scheidet allerdings bei Surface
und Deep Links schon deshalb aus, weil ein Nutzer anhand der URL erkennen kann,
dass er es mit einem anderen Anbieter zu tun hat. Auch beim Framing ist das
Verletzungspotential nicht so hoch, wie oft leichthin behauptet wird. In vielen
Fällen wird auf der geframten Webseite der Urheber eines dort befindlichen
Bildes oder Textes angegeben sein. Dann mag es zu einem Irrtum darüber kommen,
wer das Werk anbieten darf, aber nicht darüber, wer es geschaffen hat. Zudem
kann in diesem Bereich der Ansatz, dass ein Benutzer von einem anderen Anbieter
auf einen anderen Urheber schließt, weiterentwickelt werden. Bedeutung erlangen
können auf diese Weise Impressumsangaben oder Logos von Unternehmen. Diese sind
mittlerweile fast immer auch auf jeder Unterseite angebracht und liefern einen
noch eindeutigeren Hinweis auf einen anderen Anbieter als eine URL-Angabe. Als
nicht genügend anzusehen ist es jedoch, wenn in Verbindung mit dem Quelltext
Angaben über eine fremde Urheberschaft gemacht werden.
Bei
Inline-Links liegt eine Verletzung des § 13 UrhG vor, wenn die Herkunft des
integrierten Werkes nicht deutlich hervorgehoben wird und dieses auch nicht mit
einer eigenen Urheberbezeichnung versehen ist.
Bei
der Beurteilung der Voraussetzungen einer Entstellung eines Werkes ist allein
auf § 14 UrhG abzustellen. § 93 UrhG kann nicht analog auf Webseiten
angewendet werden.
Ein
Link kann die Rechte des Urhebers verletzen, wenn er die verlinkte Webseite in
einen diskreditierenden Zusammenhang stellt und auf diese Weise die persönlichen
Interessen des Urhebers beeinträchtigt.Beim Framing ist allein in dem Rahmen und dem verkleinerten Bereich,
in dem ein Werk dargestellt wird, keine Beeinträchtigung auszumachen.Auch das Umgeben eines Werkes mit Werbung genügt nicht in allen Fällen.
Ob diese den geistig-ästhetischen Gehalt eines Werkes beeinträchtigt, muss im
Einzelfall entschieden werden. Hierbei spielt die Schöpfungshöhe des geframten
Werkes ebenso eine Rolle wie die Frage, ob das Werk bereits mit Werbung umgeben
ist.
c.Verwertungsrechte
aa.
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und Recht der Zugänglichmachung
(§ 19 a RegE-UrhG)
Der
Linkprovider nimmt selbst keine Vervielfältigung der verlinkten Webseite vor (§ 16
UrhG). Lediglich der Benutzer eines Links stellt ein Vervielfältigungsstück
auf seinem Computer her.Nach der Umsetzung der Informations-Richtlinie hat sich die
Diskussion, ob kurzfristige Vervielfältigungen, die beim Browsen entstehen, vom
Vervielfältigungsrecht ausgenommen werden sollen, erledigt.
Linking
berührt das neue Recht der Zugänglichmachung (§ 19 a RegE-UrhG) nicht.Dafür sprechen zum einen Parallelen zu § 17und § 20 UrhG, zum anderen die Einführung einer Bestimmung,
die die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen verbietet (§ 95 a
RegE-UrhG).Äußerungen des Rates lassen erkennen, dass die
Informations-Richtlinie kein allgemeines Zugangskontrollrecht schaffen wollte.
Dies muss sich auch in der Auslegung des § 19 a RegE-UrhG
widerspiegeln. Dieser verlangt zwar nicht, dass es tatsächlich zu einem Abruf
kommt, jedoch setzt er voraus, dass die Möglichkeit besteht, auf die
Realisierung des Abrufs Einfluss zu nehmen. Dies ist bei einem Linkprovider
nicht der Fall. Die rein tatsächliche Zugangsvermittlung ist nicht genügend.
Dem
Linkprovider in einigen Konstellationen selber die unmittelbare Verletzung von
Verwertungsrechten vorzuwerfen, erscheint sachgerecht. Ob dies dann mit einer
Zurechnung der Vervielfältigung des Nutzers oder mit der Annahme eines
unbenannten Rechts begründet wird, ist nebensächlich. Bei Framing und
Inline-Linking wird einem Nutzer eine Werkkombination angeboten, die einem
Nutzer ohne die Tätigkeit des Linkproviders nicht zugänglich wäre und die der
Linkprovider offline nur unter Inanspruchnahme des Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechts bzw. online ohne die Linkingtechnologie nur unter Verletzung
des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung
erstellen könnte. Ein Ergebnis, das offline verboten werden kann, darf auch
online nicht ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt sein. Nur in Fällen, bei
denen online Programme zur Verfügung gestellt werden, bei denen der Nutzer
selbst die betroffene Webseite auswählt, erscheint die unmittelbare Verletzung
eines Verwertungsrechts nicht zutreffend. Dies betrifft z.B. den Service einiger
Suchmaschinen, Webseiten zu übersetzen und die übersetze Version innerhalb
eines Frames darzustellen. Verallgemeinernd greift die Ausnahme bei
ASP-Anwendungen, die einen Bezug zu Webseiten aufweisen.
Bei
Surface und Deep Links scheidet eine unmittelbare Verletzung von
Verwertungsrechten aus. Solange die Angabe des Ortes, an dem sich ein Werk
befindet, nicht dem Werk selber gleichstellt wird, hat ein Link kein größeres
Verletzungspotential als die bloße Angabe einer URL. Diese verletzt aber selber
keine Verwertungsrechte.
Von
einer unmittelbaren Verletzung von Verwertungsrechten durch Links ist nach der
hier entwickelten Theorie auszugehen, wenn ein Linkprovider ein fremdes Werk in
seine eigene Webseite integriert, um diese zu vervollständigen bzw. zu ergänzen.
Bei Surface und Deep Links scheidet eine Integration aus, und bei der bloßen
Bereitstellung eines Softwareprogramms liegt ein vollständiges Angebot vor, das
durch die damit geframten Webseiten nicht vervollständigt wird.
bb.
Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG)
Eine
Verletzung des Bearbeitungsrechts (§ 23 UrhG) ist zwar in Einzelfällen bei
Frames vorstellbar.Soweit aber in der Praxis das Umgeben mit Werbung im Vordergrund
steht, geht es dem Linkprovider einzig um eine wirtschaftliche Ausnutzung des
geframten Werkes, nicht aber um dessen Umgestaltung oder um die Änderung seiner
künstlerischen Aussage.
d.
Einwilligung zu Links
Literatur
und Rechtsprechung ist es bislang nicht gelungen, eine tragfähige dogmatische
Konstruktion für die Einwilligung zu Links zu entwickeln. Unzutreffend ist
insbesondere die Überlegung, es komme darauf an, ob einem Linkprovider ein auf
der verlinkten Website erklärter Widerruf der Einwilligung erkennbar ist. Nach
der bisher h.M. verletzt der Linkprovider selber gerade keine Verwertungsrechte.
Gegen ihn kann lediglich auf der Haftungsebene als mittelbar Handelnder für die
durch einen Nutzer beim Aufrufen der Webseite begangenen Urheberrechtsverletzung
vorgegangen werden. Es kann daher nur auf die Erkennbarkeit von Umständen beim
Nutzer ankommen. Diesem gegenüber muss ein auf der verlinkten Webseite erklärter
Widerruf immer unbeachtlich bleiben, weil er ihn erst dann wahrnehmen kann,
nachdem er die Webseite aufgerufen hat und damit zu spät.
Grundlage
für die Einwilligung ist nicht die Webseite als solche, sondern die Übermittlung
an den Nutzer. Diesem gegenüber ist deshalb immer von einer Einwilligung
auszugehen. Wer seine Webseite an jeden übermittelt, der sie aufrufen will,
kann sich nicht darauf berufen, er hätte in diese Vervielfältigung nicht
eingewilligt. Mit seinem Verhalten widerlegt er eine entgegenstehende
Willensrichtung. Taten sagen mehr als Worte. Will der Webmaster verhindern, dass
seine Webseite auf bestimmte Art und Weise aufgerufen wird, muss er dies auf
technischem Weg bewerkstelligen. Die Annahme einer Verletzung von
Verwertungsrechten durch einen Nutzer, der eine Webseite von einem Berechtigten
übermittelt bekommt, der frei von Willensmängeln, Täuschung oder Drohung
gehandelt hat, widerspricht einem gesunden Rechtsempfinden.
Damit
können Surface und Deep Links auf Basis des Urheberrechts nicht verboten
werden. Nur soweit der Linkprovider bei Framing und Inline-Links selbst
unmittelbar Rechte des Urhebers verletzt, kommt es noch auf die Einwilligung an.
Schwierige Auslegungsfragen werden sich aber hier zumeist erübrigen. Da der
Linkprovider unmittelbar Rechte verletzt, kann ihm gegenüber eine Einwilligung
jederzeit widerrufen werden. Dies kann z.B. durch Angaben auf der Website oder
durch eine gesonderte Mitteilung an den Linkprovider erfolgen. Darüber hinaus
wird in den Fällen des Framing und Inline-Linking ohnehin das Vorliegen einer
Einwilligung meistens zu verneinen sein.
e.
Haftungsprivilegierung
für Links nach dem TDG
Links
gehören nicht zum Regelungsbereich der E-Commerce-Richtlinie. Bei der Umsetzung
der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet, über
die Richtlinie hinausgehende Vorschriften hinsichtlich der Haftung für Links zu
erlassen. Er sah die wissenschaftliche Diskussion als noch nicht abgeschlossen
an. Entgegen einer weit verbreiteten Literaturansicht schließt dies jedoch
nicht aus, die Vorschrift des § 11 TDG analog auf Links anzuwenden.Den Äußerungen des Gesetzgebers kann keine Verengung der
wissenschaftlichen Diskussion dahingehend entnommen werden, dass als deren
Ergebnis nicht eine analoge Anwendung als sachgerechte Lösung stehen könnte.
3. Wettbewerbsrechtsverletzungen durch
Linking und Framing
a.Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Bei
der Eröffnung des Anwendungsbereichs des UWG (Handeln im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs) ist Vorsicht geboten. Die Parallele zu der
Definition des Begriffs der kommerziellen Kommunikation in der
E-Commerce-Richtlinie lässt erkennen, dass ein Link allein ohne Hinzutreten
weiterer Umstände nicht schon genügt. Genauso wenig wie sich für alle Links
bei der Haftungsfrage eine pauschale Einordnung in die Kategorien eigener oder
fremder Inhalt vornehmen lässt, kann nicht für jeden Link zu kommerziellen
Inhalten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs angenommen werden. Ein Link als
solcher ist zunächst einmal neutral. Er ist nicht Ausdruck einer Wertung oder
Anpreisung, sondern informiert nur über eine Fundstelle. Nur in Verbindung mit
weiteren Umständen (Zielrichtung, Kommentierung, Gestaltung der Website usw.) lässt
sich die Anwendung des Wettbewerbsrechts bejahen.
b.
Die verschiedenen Fallgruppen
wettbewerbswidrigen Handelns
Links
dienen in aller Regel nicht der Übertragung eines Vorstellungsbildes, sondern
stellen lediglich einen zusätzlichen Service dar. Eine Rufausbeutung durch
einen einfachen Surface oder Deep Link liegt daher fern.Zudem wird diese Fallgruppe durch die spezialgesetzliche Regelung des
MarkenG weitgehend verdrängt.
Eine
Werbebehinderung lässt sich beim Framing durch das Überblenden fremder Werbung
bejahen, nicht jedoch bei Deep Links mit der Umgehung der Startseite begründen.
Einmöglicher Verlust von
Werbeeinnahmen stellt zum einen nicht das gesamte System der Finanzierung in
Frage, weil die Werbung auch auf Unterseiten angebracht werden kann, zum anderen
lassen sich die Links auf technischem Weg unterbinden.Das Allgemeininteresse an einem direkten Zugriff auf
Detailinformationen ohne als lästig empfundene Umwege überwiegt die möglichen
Nachteile der Anbieter.
Eine
Irreführung (§ 3 UWG) ist selbst unter Zugrundelegung des gegenüber dem EuGH
strengeren, aber im Rückzug begriffenen Verbraucherleitbildes des BGH bei
Surface oder Deep Links i.d.R. nicht zu bejahen. Insbesondere ist Nutzern des
Internets bekannt, dass zwei unter unterschiedlichen Domain-Namen aufrufbare
Angebote, mögen sie auch mit Links untereinander verbunden sein, nichts
miteinander zu tun haben müssen.
Bei
Frames besteht hingegen die Gefahr, dass ein Nutzer eine Verbindung der beiden
Anbieter annehmen könnte, sofern nicht klarstellende Hinweise vorhanden sind.
Aufgrund
der neueren Rechtsprechung des EuGH ist die Vornahme eines Vergleichs nicht
Voraussetzung für vergleichende Werbung. Damit muss sich praktisch jeder Link
auf einen Mitbewerber an den Voraussetzungen der vergleichenden Werbung messen
lassen.
Eine
unmittelbare Leistungsübernahme durch Links ist nur dann möglich, wenn ein
Nutzer nicht erkennen kann, dass er zu dem Angebot eines Dritten verwiesen wird.
Dieser Eindruck kann lediglich in Verbindung mit Frames oder Inline-Links
erzeugt werden. Ob er vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.