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 Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing

 

I. Allgemeines und Downloadmöglichkeit

Meine Dissertation ist im Februar 2004 im Boorberg Verlag als Band 6 in der Reihe Recht und Neue Medien erschienen. Mit Zustimmung der Verlags kann das Werk auch Online im Volltext bei Links & Law angeboten werden. 

Und für alle, die mein Werk zitieren möchten: Die Seitenzahlen der PDF-Datei stimmen mit denen des gedruckten Werks überein. 

Volltext (7, 11 MB). Wegen der Größe der Datei können auch nur einzelne Teile als PDF heruntergeladen werden. 

Teil 1 (2,06 MB) enthält die technischen Grundlagen sowie eine längere Einführung in die Problematik mit Hinweisen auf Gerichtsverfahren weltweit.  

Teil 2 (1, 58 MB) behandelt die Frage, wann deutsches Urheber- und Wettbewerbsrecht überhaupt Anwendung findet.

Teil 3 (2, 89 MB) beschäftigt sich mit der urheberrechtlichen Dimension von Linking und Framing.

Teil 4 (1, 57 MB) schließlich widmet sich den wettbewerbsrechtlichen Aspekten von Linking und Framing. Das Literaturverzeichnis sowie sonstige Anhänge sind hier ebenfalls enthalten.

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Die Dissertation gibt den Stand der Entwicklung der Linking-Diskussion bis Ende 2002 wieder. Vereinzelt konnten auch noch Entwicklungen aus dem Jahre 2003 aufgegriffen werden. Bedauerlicherweise sind trotzdem bereits einige kleinere Abschnitte überholt. So erfolgte die Umsetzung der Informationsrichtlinie zu spät, um noch aufgegriffen zu werden. Die Ausführungen zu § 53 UrhG, der am Ende des Gesetzgebungsverfahrens im Unterschied zu ersten Entwürfen auch noch eine Änderung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Quelle, aus der die Kopiervorlage stammen muss, erfahren hat, entsprechen damit bereits nicht mehr der gültigen Rechtslage. Jedoch haben diese aufgrund der in der Diss. vertretenen Auffassung für die urheberrechtliche Lösung keine Relevanz.

Hinsichtlich neuerer Entwicklungen sei auf weitere Veröffentlichungen von mir verwiesen, die die rechtlichen Würdigungen der Diss. weiter ergänzen und abrunden, so insbesondere auf die Anmerkung zur BGH-Entscheidung zu Deep Links (die vom Ergebnis her dem eigenen der Diss. entspricht, allerdings nicht in der Begründung) und auf einen bei JurPC veröffentlichten Artikel, der die "kurze Geschichte des Linking" aus der Diss. um weitere Linking-Verfahren fortschreibt. Die weitere Entwicklung ergibt sich aus den News-Updates dieser Webseite. 

 

II. Bestellmöglichkeit

Die Diss. gibt es nicht nur hier zum Download, sondern auch ganz normal im Handel zu bestellen (z.B. bei Boorberg oder Amazon). Als richtiges Buch im Regal macht es sich viel besser als nur ausgedruckte und abgeheftete Seiten. Außerdem profitiert auch der Autor davon....

 

III. Die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit in der Übersicht

1. Internationales Privatrecht

a. Internationales Wettbewerbsprivatrecht

aa. Die Marktortanknüpfung als zentrale Kollisionsnorm

Das internationale Wettbewerbsprivatrecht wird durch die Anknüpfung an den Marktort geprägt. Dies gilt auch für den Bereich der EU. Weder den Regelungen über die Grundfreiheiten noch der E-Commerce-Richtlinie bzw. den die Richtlinienvorgaben umsetzenden Vorschriften des TDG ist eine abweichende Kollisionsnorm zu entnehmen. Art. 1 IV der E-Commerce Richtlinie bzw. § 2 VI TDG sagen unmissverständlich, dass die Richtlinie keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts schafft. Das neu eingeführte Herkunftslandprinzip (Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie bzw. § 4 TDG) muss deshalb als sachrechtliches Prinzip verstanden werden. Im faktischen Ergebnis führt es allerdings dazu, dass das mit Hilfe der Kollisionsnormen ermittelte Recht bei Anbietern mit Sitz innerhalb der EU nicht angewendet werden kann, wenn es einen höheren Standard vorschreibt als das Heimatrecht des Diensteanbieters. Trotz Wegfalls des ausdrücklichen Bekenntnisses zu einem Günstigkeitsprinzip bei der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in das deutsche Recht, liegt dem sachrechtlich verstandenen Herkunftslandprinzip ein Günstigkeitsprinzip zugrunde. Die E-Commerce-Richtlinie kann nicht gleichzeitig anordnen, dass ein Anbieter stets das Recht seiner Niederlassung zu beachten hat und es unterlassen, eine Kollisionsregel aufzustellen. Der Konflikt ist aufzulösen, indem Art. 3 als durch Art. 1 IV der E-Commerce-Richtlinie eingeschränkt angesehen wird.

bb. Die Marktortanknüpfung bei Internetsachverhalten

Webseiten sind zwar weltweit aufrufbar, doch werden sie i.d.R. nicht überall spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Die Anwendbarkeit des Rechts eines Landes setzt daher das Überschreiten einer kollisionsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle voraus. Genügend ist es hierfür jedenfalls, wenn sich ein Anbieter gezielt an einen bestimmten ausländischen Kundenkreis wendet, mithin ein finales Handeln vorliegt. Auf den Erfolg der Markteinwirkung kommt es dann nicht an. Auch ansonsten ist von einer sehr niedrigen Spürbarkeitsschwelle auszugehen. Die bloße Aufrufbarkeit in einem Land kann zwar nicht genügen, sehr wohl aber die Leistungserbringung in einem Land. Spill-over-Effekte sind im Internet keine Seltenheit. Erhält ein Anbieter Angebote aus dem Ausland, so muss er erkennen, dass zumindest Teile der dortigen Bevölkerung von seiner Website angesprochen werden. Er hat nun die Entscheidung zu treffen, ob er auf diesem Markt tätig werden will. Entscheidet er sich dafür, muss er sich im Gegenzug dazu vergewissern, dass er die auf dem neuen Markt herrschende Wettbewerbsordnung einhält. Konsequenterweise ist von einem Anbieter zu verlangen, sämtliche spill-over-Anträge abzulehnen. Wer, und sei es auch nur einmalig, Leistungen auf dem deutschen Markt erbringt, unterliegt damit deutschem Wettbewerbsrecht. Das Vorliegen dieses Umstands ist i.d.R. leicht feststellbar und für den Anbieter ist die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung vorhersehbar. Die anderen zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung von der Literatur zumeist angeführten Kriterien (Sprache, Zahlungsmittel, begleitende Werbung in anderen Medien, Domain, unter der eine Website betrieben wird, Charakter der Dienstleistung und Marktbedeutung) erweisen sich bei näherer Betrachtung allesamt als ungenau und sollten nur hilfsweise herangezogen werden, z.B. dann, wenn ein Unternehmen bislang erst Vorbereitungshandlungen für eine geschäftliche Tätigkeit vorgenommen hat.

Technische Möglichkeiten, die Herkunft von Besuchern zu bestimmen, machen die Diskussion um die beabsichtigte Reichweite einer Website bislang nicht überflüssig. Es ist zwar realisierbar, Kunden aus Ländern, die nicht beliefert werden sollen, ganz von der Website auszusperren. Die Technik ist allerdings bislang noch zu ungenau, zu teuer, zu wenig verbreitet und leicht zu umgehen. Durch ihre Nichtanwendung ist die Annahme, eine Website wolle sämtliche Länder der Erde ansprechen, nicht zu rechtfertigen.

 

b. Internationales Urheberprivatrecht

Das durch das Schutzlandprinzip geprägte Urheberkollisionsrecht hat zur Folge, dass der Verwender eines Werks im Internet sämtliche Rechtsordnungen der Welt einhalten muss. Die bislang angestellten Überlegungen zu einer Beschränkung der anwendbaren Rechtsordnungen können nicht überzeugen (Universalitätsprinzip, Anknüpfung an den Serverstandort, Versuche, deliktsrechtliche Ansätze auf das Urheberrecht zu übertragen).

Es sollte deshalb bei der Anknüpfung im Urheberrecht danach unterschieden werden, ob ein Werk kommerziell verwertet wird oder nicht. Im ersten Fall ist die Verletzungshandlung aufgrund der Berücksichtigung der weltweiten Abrufbarkeit zunächst in jedem Land zu lokalisieren, anschließend aber durch einschränkende Kriterien, wie sie von der Eingrenzung der Erfolgsorte im   Deliktskollisionsrecht bzw. dem Spürbarkeitskriterium der Marktortanknüpfung bekannt sind, einige Länder ausgenommen werden. Gegebenenfalls können auch Kriterien aus dem von der WIPO im Oktober 2001 beschlossenen Konfliktlösungsmodell für Kennzeichenrechte im Internet eine Diskussionsgrundlage bilden. Bei der nicht-kommerziellen Verwertung sollte einzig auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verwenders abgestellt werden, wobei allerdings gewisse Mindestrechte garantiert sein müssen.

Ein internationales Abkommen, das eine solche Anknüpfung einführt, müsste zugleich Kriterien für die Abgrenzung kommerzielle/nichtkommerzielle Verwertung vorgeben.

 

c. Originäres Cyberlaw

Beim Internet handelt es sich nicht um ein staatsfreies Gebiet. Allerdings ist die Rechtsdurchsetzung einzelner Staaten aufgrund der Globalität des Mediums und der nur beschränkt vorhandenen Möglichkeiten einer Reterritorialisierung erschwert. Überlegungen, aufgrund vorhandener Parallelen trotzdem Regelungen aus staatsfreien Gebieten zum Vorbild für die Entwicklung des Internet- bzw. Kollisionsrechts zu nehmen, können nach einer Untersuchung des Rechtsrahmens des Antarktisvertrags allerdings verworfen werden. Zum einen finden sich hinsichtlich der Antarktis nur sehr lückenhafte Vorschriften zum Kollisionsrecht. Zum anderen können die in der Antarktis vorherrschende Anknüpfung an die Nationalität und das Flaggenprinzip nicht pauschal auf das Internet übertragen werden.

Auch dem Vorschlag eines „Provider-Law“, das das Kollisionsrecht überflüssig machen soll, ist eine Absage zu erteilen. Hingewiesen sei hier nur auf die Gefahr, dass wirtschaftliche Interessen die Ausgestaltung des „Provider-Law“ stark beeinflussen könnten. Die Regelungen würden nicht aufgrund demokratischer Legitimation durch eine Interessenvertretung aller Bürger, sondern durch die Finanzkraft von Kunden bestimmt werden.

 

2. Urheberrechtsverletzungen durch Linking und Framing

a.  Urheberrechtlich geschützte Werke im Internet

Linking und Framing werden in vielen Fällen urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich geschützte Werke betreffen. Der Einführung einer neuen Werkkategorie der Multimediawerke bedarf es dazu nicht. Die bisher bestehenden Vorschriften sind geeignet, einen hinreichenden Schutz von Webseiten zu gewährleisten. Sofern auf einer Webseite unabhängige Elemente strukturiert dargeboten werden, ohne dass sie miteinander verschmolzen sind, kann sich ein Schutz als Datenbank (§ 87 a UrhG) bzw. Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) ergeben. Das Layout einer Webseite kann als Werk der angewandten Kunst (§ 2 I Nr. 4 UrhG) geschützt werden, sofern die Schutzvoraussetzungen hinsichtlich der Gestaltungshöhe nicht überdehnt werden. In Einzelfällen mag ein Schutz als Film bzw. filmähnliches Werk (§ 2 I Nr. 6 UrhG) in Betracht kommen.

 

b. Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen

Linking und Framing können in Einzelfällen Urheberpersönlichkeitsrechte verletzen. Die Anmaßung einer Urheberschaft (§ 13 UrhG) scheidet allerdings bei Surface und Deep Links schon deshalb aus, weil ein Nutzer anhand der URL erkennen kann, dass er es mit einem anderen Anbieter zu tun hat. Auch beim Framing ist das Verletzungspotential nicht so hoch, wie oft leichthin behauptet wird. In vielen Fällen wird auf der geframten Webseite der Urheber eines dort befindlichen Bildes oder Textes angegeben sein. Dann mag es zu einem Irrtum darüber kommen, wer das Werk anbieten darf, aber nicht darüber, wer es geschaffen hat. Zudem kann in diesem Bereich der Ansatz, dass ein Benutzer von einem anderen Anbieter auf einen anderen Urheber schließt, weiterentwickelt werden. Bedeutung erlangen können auf diese Weise Impressumsangaben oder Logos von Unternehmen. Diese sind mittlerweile fast immer auch auf jeder Unterseite angebracht und liefern einen noch eindeutigeren Hinweis auf einen anderen Anbieter als eine URL-Angabe. Als nicht genügend anzusehen ist es jedoch, wenn in Verbindung mit dem Quelltext Angaben über eine fremde Urheberschaft gemacht werden.

Bei Inline-Links liegt eine Verletzung des § 13 UrhG vor, wenn die Herkunft des integrierten Werkes nicht deutlich hervorgehoben wird und dieses auch nicht mit einer eigenen Urheberbezeichnung versehen ist.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Entstellung eines Werkes ist allein auf § 14 UrhG abzustellen. § 93 UrhG kann nicht analog auf Webseiten angewendet werden.

Ein Link kann die Rechte des Urhebers verletzen, wenn er die verlinkte Webseite in einen diskreditierenden Zusammenhang stellt und auf diese Weise die persönlichen Interessen des Urhebers beeinträchtigt. Beim Framing ist allein in dem Rahmen und dem verkleinerten Bereich, in dem ein Werk dargestellt wird, keine Beeinträchtigung auszumachen. Auch das Umgeben eines Werkes mit Werbung genügt nicht in allen Fällen. Ob diese den geistig-ästhetischen Gehalt eines Werkes beeinträchtigt, muss im Einzelfall entschieden werden. Hierbei spielt die Schöpfungshöhe des geframten Werkes ebenso eine Rolle wie die Frage, ob das Werk bereits mit Werbung umgeben ist.

 

c. Verwertungsrechte

aa. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und Recht der Zugänglichmachung (§ 19 a RegE-UrhG)

Der Linkprovider nimmt selbst keine Vervielfältigung der verlinkten Webseite vor (§ 16 UrhG). Lediglich der Benutzer eines Links stellt ein Vervielfältigungsstück auf seinem Computer her. Nach der Umsetzung der Informations-Richtlinie hat sich die Diskussion, ob kurzfristige Vervielfältigungen, die beim Browsen entstehen, vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen werden sollen, erledigt.

Linking berührt das neue Recht der Zugänglichmachung (§ 19 a RegE-UrhG) nicht. Dafür sprechen zum einen Parallelen zu § 17 und § 20 UrhG, zum anderen die Einführung einer Bestimmung, die die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen verbietet (§ 95 a RegE-UrhG). Äußerungen des Rates lassen erkennen, dass die Informations-Richtlinie kein allgemeines Zugangskontrollrecht schaffen wollte. Dies muss sich auch in der Auslegung des § 19 a RegE-UrhG widerspiegeln. Dieser verlangt zwar nicht, dass es tatsächlich zu einem Abruf kommt, jedoch setzt er voraus, dass die Möglichkeit besteht, auf die Realisierung des Abrufs Einfluss zu nehmen. Dies ist bei einem Linkprovider nicht der Fall. Die rein tatsächliche Zugangsvermittlung ist nicht genügend.

Dem Linkprovider in einigen Konstellationen selber die unmittelbare Verletzung von Verwertungsrechten vorzuwerfen, erscheint sachgerecht. Ob dies dann mit einer Zurechnung der Vervielfältigung des Nutzers oder mit der Annahme eines unbenannten Rechts begründet wird, ist nebensächlich. Bei Framing und Inline-Linking wird einem Nutzer eine Werkkombination angeboten, die einem Nutzer ohne die Tätigkeit des Linkproviders nicht zugänglich wäre und die der Linkprovider offline nur unter Inanspruchnahme des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts bzw. online ohne die Linkingtechnologie nur unter Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung erstellen könnte. Ein Ergebnis, das offline verboten werden kann, darf auch online nicht ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt sein. Nur in Fällen, bei denen online Programme zur Verfügung gestellt werden, bei denen der Nutzer selbst die betroffene Webseite auswählt, erscheint die unmittelbare Verletzung eines Verwertungsrechts nicht zutreffend. Dies betrifft z.B. den Service einiger Suchmaschinen, Webseiten zu übersetzen und die übersetze Version innerhalb eines Frames darzustellen. Verallgemeinernd greift die Ausnahme bei ASP-Anwendungen, die einen Bezug zu Webseiten aufweisen.

Bei Surface und Deep Links scheidet eine unmittelbare Verletzung von Verwertungsrechten aus. Solange die Angabe des Ortes, an dem sich ein Werk befindet, nicht dem Werk selber gleichstellt wird, hat ein Link kein größeres Verletzungspotential als die bloße Angabe einer URL. Diese verletzt aber selber keine Verwertungsrechte.

Von einer unmittelbaren Verletzung von Verwertungsrechten durch Links ist nach der hier entwickelten Theorie auszugehen, wenn ein Linkprovider ein fremdes Werk in seine eigene Webseite integriert, um diese zu vervollständigen bzw. zu ergänzen. Bei Surface und Deep Links scheidet eine Integration aus, und bei der bloßen Bereitstellung eines Softwareprogramms liegt ein vollständiges Angebot vor, das durch die damit geframten Webseiten nicht vervollständigt wird.

 

bb. Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG)

Eine Verletzung des Bearbeitungsrechts (§ 23 UrhG) ist zwar in Einzelfällen bei Frames vorstellbar. Soweit aber in der Praxis das Umgeben mit Werbung im Vordergrund steht, geht es dem Linkprovider einzig um eine wirtschaftliche Ausnutzung des geframten Werkes, nicht aber um dessen Umgestaltung oder um die Änderung seiner künstlerischen Aussage.

d. Einwilligung zu Links

Literatur und Rechtsprechung ist es bislang nicht gelungen, eine tragfähige dogmatische Konstruktion für die Einwilligung zu Links zu entwickeln. Unzutreffend ist insbesondere die Überlegung, es komme darauf an, ob einem Linkprovider ein auf der verlinkten Website erklärter Widerruf der Einwilligung erkennbar ist. Nach der bisher h.M. verletzt der Linkprovider selber gerade keine Verwertungsrechte. Gegen ihn kann lediglich auf der Haftungsebene als mittelbar Handelnder für die durch einen Nutzer beim Aufrufen der Webseite begangenen Urheberrechtsverletzung vorgegangen werden. Es kann daher nur auf die Erkennbarkeit von Umständen beim Nutzer ankommen. Diesem gegenüber muss ein auf der verlinkten Webseite erklärter Widerruf immer unbeachtlich bleiben, weil er ihn erst dann wahrnehmen kann, nachdem er die Webseite aufgerufen hat und damit zu spät.

Grundlage für die Einwilligung ist nicht die Webseite als solche, sondern die Übermittlung an den Nutzer. Diesem gegenüber ist deshalb immer von einer Einwilligung auszugehen. Wer seine Webseite an jeden übermittelt, der sie aufrufen will, kann sich nicht darauf berufen, er hätte in diese Vervielfältigung nicht eingewilligt. Mit seinem Verhalten widerlegt er eine entgegenstehende Willensrichtung. Taten sagen mehr als Worte. Will der Webmaster verhindern, dass seine Webseite auf bestimmte Art und Weise aufgerufen wird, muss er dies auf technischem Weg bewerkstelligen. Die Annahme einer Verletzung von Verwertungsrechten durch einen Nutzer, der eine Webseite von einem Berechtigten übermittelt bekommt, der frei von Willensmängeln, Täuschung oder Drohung gehandelt hat, widerspricht einem gesunden Rechtsempfinden.

Damit können Surface und Deep Links auf Basis des Urheberrechts nicht verboten werden. Nur soweit der Linkprovider bei Framing und Inline-Links selbst unmittelbar Rechte des Urhebers verletzt, kommt es noch auf die Einwilligung an. Schwierige Auslegungsfragen werden sich aber hier zumeist erübrigen. Da der Linkprovider unmittelbar Rechte verletzt, kann ihm gegenüber eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Dies kann z.B. durch Angaben auf der Website oder durch eine gesonderte Mitteilung an den Linkprovider erfolgen. Darüber hinaus wird in den Fällen des Framing und Inline-Linking ohnehin das Vorliegen einer Einwilligung meistens zu verneinen sein.

 

e. Haftungsprivilegierung für Links nach dem TDG

Links gehören nicht zum Regelungsbereich der E-Commerce-Richtlinie. Bei der Umsetzung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet, über die Richtlinie hinausgehende Vorschriften hinsichtlich der Haftung für Links zu erlassen. Er sah die wissenschaftliche Diskussion als noch nicht abgeschlossen an. Entgegen einer weit verbreiteten Literaturansicht schließt dies jedoch nicht aus, die Vorschrift des § 11 TDG analog auf Links anzuwenden. Den Äußerungen des Gesetzgebers kann keine Verengung der wissenschaftlichen Diskussion dahingehend entnommen werden, dass als deren Ergebnis nicht eine analoge Anwendung als sachgerechte Lösung stehen könnte.

 

3. Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Linking und Framing

a. Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Bei der Eröffnung des Anwendungsbereichs des UWG (Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs) ist Vorsicht geboten. Die Parallele zu der Definition des Begriffs der kommerziellen Kommunikation in der E-Commerce-Richtlinie lässt erkennen, dass ein Link allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schon genügt. Genauso wenig wie sich für alle Links bei der Haftungsfrage eine pauschale Einordnung in die Kategorien eigener oder fremder Inhalt vornehmen lässt, kann nicht für jeden Link zu kommerziellen Inhalten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs angenommen werden. Ein Link als solcher ist zunächst einmal neutral. Er ist nicht Ausdruck einer Wertung oder Anpreisung, sondern informiert nur über eine Fundstelle. Nur in Verbindung mit weiteren Umständen (Zielrichtung, Kommentierung, Gestaltung der Website usw.) lässt sich die Anwendung des Wettbewerbsrechts bejahen.

 

b. Die verschiedenen Fallgruppen wettbewerbswidrigen Handelns

Links dienen in aller Regel nicht der Übertragung eines Vorstellungsbildes, sondern stellen lediglich einen zusätzlichen Service dar. Eine Rufausbeutung durch einen einfachen Surface oder Deep Link liegt daher fern. Zudem wird diese Fallgruppe durch die spezialgesetzliche Regelung des MarkenG weitgehend verdrängt.

Eine Werbebehinderung lässt sich beim Framing durch das Überblenden fremder Werbung bejahen, nicht jedoch bei Deep Links mit der Umgehung der Startseite begründen. Ein  möglicher Verlust von Werbeeinnahmen stellt zum einen nicht das gesamte System der Finanzierung in Frage, weil die Werbung auch auf Unterseiten angebracht werden kann, zum anderen lassen sich die Links auf technischem Weg unterbinden. Das Allgemeininteresse an einem direkten Zugriff auf Detailinformationen ohne als lästig empfundene Umwege überwiegt die möglichen Nachteile der Anbieter.

Eine Irreführung (§ 3 UWG) ist selbst unter Zugrundelegung des gegenüber dem EuGH strengeren, aber im Rückzug begriffenen Verbraucherleitbildes des BGH bei Surface oder Deep Links i.d.R. nicht zu bejahen. Insbesondere ist Nutzern des Internets bekannt, dass zwei unter unterschiedlichen Domain-Namen aufrufbare Angebote, mögen sie auch mit Links untereinander verbunden sein, nichts miteinander zu tun haben müssen.

Bei Frames besteht hingegen die Gefahr, dass ein Nutzer eine Verbindung der beiden Anbieter annehmen könnte, sofern nicht klarstellende Hinweise vorhanden sind.

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des EuGH ist die Vornahme eines Vergleichs nicht Voraussetzung für vergleichende Werbung. Damit muss sich praktisch jeder Link auf einen Mitbewerber an den Voraussetzungen der vergleichenden Werbung messen lassen.

Eine unmittelbare Leistungsübernahme durch Links ist nur dann möglich, wenn ein Nutzer nicht erkennen kann, dass er zu dem Angebot eines Dritten verwiesen wird. Dieser Eindruck kann lediglich in Verbindung mit Frames oder Inline-Links erzeugt werden. Ob er vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

 

                      

Overview of the Section

I have written several articles about search engines, linking and framing. In this section you'll find a list of my publications.

 

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