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Wettbewerbsverstoß durch Link zu Glücksspielveranstaltung

OLG Hamburg, 

Urteil vom 5.6.2002

Az. 5 U 74/01

 

Tatbestand

Die Parteien sind auf dem Sektor der Veranstaltung von Glückspielen über das Internet tätig. Die Beklagte betreibt im Internet die Webseite www.q.-online.de". Dort präsentiert sie sich als nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz behördlich konzessionierter Buchmacher und bietet zunächst die Möglichkeit an, Wetten für Pferderennen abzugeben. Im oberen Bereich ihrer Webseite warb die Beklagte mit einem Banner, welcher abwechselnd die Schriftzüge "Die Hunde sind los" und "Hundewetten bei F. Sportwetten Ltd." zeigte. In der linken oberen Ecke der Webseite war zudem ein Button "Hundewetten" platziert. Durch Anklicken dieses Buttons erfolgte eine Verlinkung des Besuchers auf die in Deutsch gehaltene Webseite "www.F.-online.com" der F. Sportwetten Ltd., London, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten. Dort wurde die Möglichkeit eröffnet, über das Internet Wetten für Hunderennen abzugeben. Den Online-Wetten liegen die Wettbedingungen Sportwetten" der Beklagten zugrunde. Eine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland liegt weder bei der Beklagten noch bei ihrer Tochtergesellschaft vor. Im Rahmen ihrer Selbstdarstellung wird der Nutzer unter der Rubrik "Über uns" auf der Webseite der F. Ltd. darauf hingewiesen, dass "die Wettannahme aus rechtlichen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolge".
....

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Streitgegenstand der vorliegenden Klage nur das Werben bzw. Anbieten von im Inland nicht konzessionierten Glückspielmöglichkeiten ist. Die Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen, für nicht in Deutschland konzessionierte Glücksspiele auf ihrer Webseite zu werben und Besucher über einen Link zum Hundewettenangebot ihrer Tochtergesellschaft weiterzuleiten. Entgegen der Entscheidung des LG kann nach Auffassung des Senats allerdings allein in dem Platzieren eines Werbebanners auf der Webseite der Beklagten ein eigenes "Anbieten" nicht gesehen werden.

1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Werbung der Beklagten für das in Deutschland nicht zugelassene Hundewettangebot ihrer Tochtergesellschaft und die Verlinkung zu diesem Angebot....

2. Die Klägerin ist aktiv legitimiert, den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG als unmittelbare Verletzte durchzusetzen....

3. Der nach dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. streitgegenständliche Werbeauftritt der Beklagten stellt einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß dar, denn er verstößt gegen § 284 Abs. 4 oder § 287 Abs. 2 StGB, die als wertbezogene Normen Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG sind (vgl. BGH MD 2002, 258 [259) - Sportwetten-Genehmigung; OLG Hamburg K&R 2000, 13 8 ff. - goldenjackpot.com; OLG München SpuRt 1999, 116; OLG Köln GRUR 2000,537).

a. Nach diesen strafrechtlichen Normen ist es verboten, für ein ohne behördliche Erlaubnis öffentlich betriebenes Glücksspiel bzw. für eine ohne behördliche Erlaubnis veranstaltete öffentliche Lotterie zu werben. Zu den Glücksspielen bzw. Lotterien dieser Art zählen auch Sportwetten, da bei ihnen die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Spieler bestimmt wird, sondern
hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen (BGHSt 9, 37; OLG Nürnberg SpuRt 2001, 158; Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rz. 3 u. 7; SK/Hoyer, StGB, § 287 Rz. 11 Mit der Darstellung des Werbebanners "Die Hunde sind los" bzw. "Hundewetten bei F. Sportwetten Ltd." liegt somit eine Werbung für ein Glücksspiel vor.


b. Dieses Glücksspielangebot der F. Sportwetten Ltd. stellt sich als unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels bzw. einer Lotterie i.S.d. §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB dar. Eine behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland hat die F. Sportwetten Ltd. unstreitig nicht.

aa. Einer Erlaubnispflicht unterliegen alle Glücksspielveranstaltungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob dies unter Tatortaspekten bei elektronischen Spielen im Internet immer dann schon der Fall ist, wenn sich der Spieler (auch) von Deutschland aus in das Netz einwählen und auf diese Weise irgendwo auf der Welt an einem genehmigungspflichtigen Glücksspiel teilnehmen kann. Denn vorliegend hat die Glücksspielbetreiberin ihr Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung auf dem deutschsprachigen Markt ausgerichtet, indem sie bereits die Leitseite in deutscher Sprache verfasst hat. Eine solche Einrichtung ergibt wirtschaftlich nur einen Sinn, wenn damit Interessenten in den drei Großen deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz erreicht werden sollen. In allen drei Staaten unterliegt die Veranstaltung von Glücksspielen hingegen erheblichen gesetzlichen bzw. behördlichen Beschränkungen. Das Glücksspielangebot der F. Sportwetten Ltd. soll daher gezielt durch den deutschen Besucher wahrgenommen werden und wird daher primär in Deutschland durchgeführt. Dies führt gern. § 3 StGB im Übrigen auch zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.

bb. Auf eine möglicherweise im Ausland, am Sitz des Veranstalters - hier in Großbritannien - erteilte Erlaubnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OLG Hamburg K&R 2000, 138 ff. - goldenjackpot.com). Insbesondere ist die Frage einer rechtlichen Verantwortlichkeit des Internet-Anbieters nach dem "Herkunftslandprinzip" ohne Bedeutung, die mit der Umsetzung der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" v. 8.6.2000 (RL 2000/31 /EG; im Folgenden: ECRL) in nationales Recht durch die Novellierung des Teledienstegesetzes v. 14.12.2001 (im Folgenden: TDG) in den Vordergrund rechtlicher Betrachtungen gerückt ist (vgl. hierzu eingehend: Lurger/Vallant, RIW 2002, 188 ff.; Spindler RIW 2002, 183 ff.).

aaa. Zwar handelt es sich bei der F. Sportwetten Ltd. um einen Diensteanbieter i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG, der gem. § 4 Abs. 2 TDG "in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen" ist, so dass für diesen grundsätzlich nicht das nach deutschem IPR einschlägige Marktortprinzip, sondern das in § 4 Abs. 2 TDG vorausgesetzte Herkunftslandprinzip Anwendung findet. Dieses Gesetz findet aber auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.

(1) Bereits die umzusetzende RL 2000/31/EG findet gem. Kap. I Art. 1 Abs. 5 Buchst. 5 (3. Spiegelstrich) auf "Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten" ausdrücklich keine Anwendung. Dieser Ausschlusstatbestand hat in § 4 Abs. 4 Nr. 4 TDG wortgleich mit der Folge Ausdruck gefunden, dass die die anwendbare Rechtsmaterie regelnden Abs. 1 und 2 des § 4 TDG auf derartige Sachverhalte nicht anwendbar sind.

(2) Zudem gilt bei dem mittelbaren Angebot eines Teledienstes allein durch einen Werbebanner (ohne direkten Zugriff) eine weitere Besonderheit. In Kap. IV Art. 23 Abs. 2 S. 1 ECRL ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission in einem Folgebericht nach Erlass der Richtlinie das Ergebnis einer Untersuchung dazu vorzulegen habe, "ob Vorschläge in Bezug auf die Haftung der Anbietet von Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen [ ... ] erforderlich sind". Diese Regelung bedeutet dass eine Haftung des Anbieters von Hyperlinks von dem ursprünglichen Anwendungsbereich der ECRL ausdrücklich nicht umfasst sein soll (Spindler, NJW 2002, 921 (924)). Insofern ist nur eine spätere Erweiterung im Bedarfsfall vorbehalten. Angesichts dieser Umstände fällt dann aber "erst recht" lediglich die Werbung für einen ausländischen Teledienst - ohne Zugriffsmöglichkeit - aus dem Anwendungsbereich der ECRL, die nur bestimmte Verhaltensweisen (wie z.B. Durchleitung, Hosting, Caching) im Blick hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich keine Privilegierung der F. Sportwetten Ltd. im Hinblick auf eine für ihr Herkunftsland bestehende Genehmigung.

bbb. Schließlich wird die Beklagte mit ihrem werbenden Auftritt für die F. Sportwetten Ltd. ebenfalls nicht als ,Diensteanbieter" von den Vorschriften des TDG erfasst bzw. privilegiert. Denn nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TDG wäre hierfür erforderlich, dass die Beklagte insoweit (eigene oder fremde) Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Eine solche Vermittlung liegt jedenfalls bei der Schaltung eines reinen Werbebanners nicht vor.

 

cc. Deshalb unterliegt die Beurteilung des auf den deutschen Markt ausgerichteten Glücksspielangebots der F. Sportwetten Ltd. uneingeschränkt dem nationalen deutschen Recht, das sich nach dem "Marktortprinzip" richtet (vgl. BGH v. 15.11.1990 - I ZR 22/89, MDR 1991, 856 = GRUR 1991, 463 ff. - Kauf im Ausland; BGH GRUR 1998, 419 ff.- Gewinnspiel im Ausland). Als Ort der wettbewerblichen Interessenkollision ist grundsätzlich der Marktort anzusehen, an dem durch dieses Verhalten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mit zu beachtende Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluss von Verträgen geschützt zu werden (BGH v. 15.11.1990 - I ZR 22/89, MDR 1991, 856 = GRUR 1991, 463 ff. Kauf im Ausland). Dabei wirkt sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten aus, dass ihre englische Tochtergesellschaft für den deutschen Markt gerade nicht über die für die Veranstaltung von Hundewetten erforderliche Erlaubnis verfügt.

Die Verweisung auf nationales Recht ergibt sich im Übrigen für die Verwirklichung von Straftatbeständen auch aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 TDG, wobei die vorzunehmende Interessenabwägung aus der von der Beklagten selbst geschilderten gesetzgeberischen Intention zu ihren Lasten ausgehen würde. Die Werbeverbote in den §§ 284 Abs. 4 und 287 Abs. 2 StGB sind zudem gerade als Abwehr der drohenden Gefahr von Glücksspielangeboten, insbesondere über Telekommunikationssysteme, aus dem Ausland, die nach deutschem Recht meist nicht genehmigungsfähig wären, geschaffen worden (vgl. BT-Drucks. 13/8587, 67 und 13/9064, 21).

dd. Auch soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Veranstaltung von Sportwetten sei, zumindest in Bayern, ohne eine Erlaubnis möglich, bzw. eine solche Erlaubnis müsse jederzeit erteilt werden, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht folgen. Dieser Annahme steht bereits der eindeutige Wortlaut der §§ 284, 287 StGB entgegen, die als repressive Verbote eine behördliche Erlaubnis für jedes öffentliche Glücksspiel voraussetzen. Eine solche gesetzliche Ausgestaltung ist auch offensichtlich keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 GG ausgesetzt, sondern stellt einen auch von dem Bundesverfassungsgericht anerkannten Regelungsmechanismus dar. Beide Grundrechte finden ihre Schranken in den ihrerseits verfassungsgemäßen allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Dabei sind Kollisionen mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern - die für die strafrechtlichen Schutznormen etwa in Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG ihren Ausdruck finden - im Wege einer praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Soweit die strafrechtlichen Regelungsnormen im Hinblick auf das Erfordernis einer "Erlaubnispflicht" die Beklagte in der Freiheit ihrer Berufsausübung oder Meinungsäußerung einschränken, hat sie diese Beschrankungen im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hinzunehmen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Den ausführlichen Darlegungen der Beklagten z.B. zu der bayerischen Gesetzeslage sowie der abschließenden Inanspruchnahme konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Relevanz. Sie sind offenbar auf die Entscheidung des Münchener Verwaltungsverfahrens gerichtet gewesen.

c. Durch die Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen Glücksspiels ist die Beklagte als Mitstörerin mitverantwortlich. Denn Störer ist jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch Genommene besaß die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (BGH v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, MDR 1992, 366 = GRUR 1991, 769 - Honoraranfrage). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu. Deshalb ist sie verpflichtet, ihren konkreten Tatbeitrag an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu beseitigen. Sie hat deshalb das Schalten des Werbebanners zu unterlassen. Soweit die Beklagte die streitgegenständliche Werbung lediglich (vorübergehend) eingestellt hat, ist dies zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Die insoweit bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden, die die Beklagte nicht abgegeben hat (BGH v. 16.11.1995- I ZR 229/93, MDR 1996,489 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Zudem ergibt sich aus dem Prozessvortrag der Beklagten, dass sie sich weiterhin uneingeschränkt zur Vornahme dieser Handlung für berechtigt hält.

d. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken dass auch der 3. Zivilsenat des OLG Hamburg kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil v. 10.1.2002 in dem Rechtsstreit 3 U 218/01 in diesem Sinne entschieden hat. Auch in dem dortigen Rechtsstreit ging es um die Werbung für ein in Deutschland nicht zugelassenes Glücksspiel.

e. Entgegen der Ansicht des LG und der Klägerin kann der Senat in dem streitgegenständlichen Werbebanner der Beklagten allerdings nicht gleichzeitig ein "Anbieten" von Glücksspielen erkennen, so dass die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit abzuweisen ist. Die Aufstellung und Zugänglichmachung eines Spielplans als Vertragsangebot (Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rz. 11) wird von der Beklagten nicht durchgeführt. Diese für einen Anbieter typischen Aktivitäten nimmt die englische Tochtergesellschaft wahr. Auf deren Webseite gibt der Interessent sein Wettangebot ab und wird über die Einzelheiten der Wettbedingungen informiert. Allein ein Werbebanner für unerlaubtes Glücksspiel macht die Beklagte nicht zum Anbieter. Sie bewirbt damit dessen Angebot. Diese Einordnung gilt selbst für den Fall, in dem die Klägerin in ihren Rechtsausführungen in Abweichung von ihrem Klageantrag ein Veranstalten in dem Setzen eines Buttons/Links und der durch Anklicken erzeugten Weiterleitung des Besuchers auf die Webseite der Tochtergesellschaft sieht. Notwendig für die Einordnung als Veranstalter i.S.d. §§ 284, 287 StGB bleibt, dass es nach dem Angebot bzw. der Annahme keines weiteren Täterverhaltens mehr bedarf, damit andere an dem von ihm organisierten Spiel unmittelbar teilnehmen können (SK/Hoyer, StGB, § 287 Rz. 8).

In der Gesetzesbegründung hat sich der Bundestag auch entgegen dem Vorschlag des Bundesrates gegen eine Pönalisierung des Aufforderns oder Sicherbietens zur Vermittlung von Spielverträgen oder der Entgegennahme von Angeboten zur Vermittlung solcher Spielverträge ausgesprochen, da es sich hierbei um Vorgänge handele, die lediglich dem organisatorischen Innenbereich des anbietenden Unternehmens und damit dem straflosen Vorfeld des "Veranstaltens" zuzurechnen sind (BT-Drucks. 13/9064, S. 21). Die Beklagte leitet interessierte Besucher über den eingerichteten Link auf ihrer Webseite lediglich an ihre englische Tochtergesellschaft weiter. Erst dort erfährt der Webseitenbesucher Einzelheiten über die Hundewettmöglichkeiten und kann auf die vorhandenen Angebote Wetten abschließen.

Unbeschadet einer Teilnahme an dieser Handlung ist die Beklagte daher selbst nicht als Veranstaltern oder Anbieterin des streitgegenständlichen Glücksspiels ihrer Tochtergesellschaft anzusehen.

4. Auch bezüglich des auf ihrer Webseite platzierten Buttons/Links "Hundewetten" ist die Beklagte nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-)Störerin ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, denn sie hat bei der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes entscheidend mitgeholfen, indem sie über diesen Link Interessenten zu den in Deutschland nicht genehmigten Glücksspielen ihres Tochterunternehmens führte. Durch diese Verlinkung, mit der deutsche Webseitenbesucher zu der F. Sportwetten Ltd. weitergeleitet wurden, hat die Beklagte die Webseite ihrer Tochtergesellschaft
dem wettinteressierten Besucher von "www.F-online.de" bekannt gemacht und aufgrund der leichten
Handhabung über die automatische Weiterleitung nach dem Anklicken des Buttons, der F. Sportwetten Ltd. diese Interessenten zugeführt. Die Beklagte stellte mit ihrer Webseite den Zugang und das "Standbein" der Tochtergesellschaft auf dem deutschen Markt dar.


a. Wie bereits oben festgestellt, verletzt die Betreiberfirma F. Sportwetten Ltd. mit dem Angebot von Sport- und insbesondere Hundewetten unter der auch in Deutschland zugänglichen Dornain "http://www.F-online.com" sowohl strafrechtliche (§§ 284, 287 StGB) als auch gewerberechtliche (§ 33d GewO) Vorschriften, die als wertbezogene Normen Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB darstellen und begeht damit einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß.

b. Durch ihr Verhalten wirkte die Beklagte als Störerin an diesem Wettbewerbsverstoß ihrer Tochtergesellschaft adäquat kausal mit. Die maßgebliche Wettbewerbshandlung durch die Beklagte liegt im vorliegenden Fall in dem Platzieren eines Buttons/Links mit der Bezeichnung "Hundewetten" auf ihrer Webseite, über den Kunden aus dem deutschen Raum für das verbotene Glücksspiel der Tochtergesellschaft akquiriert wurden. Damit hat die Beklagte willentlich den Absatz der F. Sportwetten Ltd. gefördert und einen entscheidenden Beitrag für die Nutzung und den Erfolg des Glücksspiels erbracht. Zwar kann das Glücksspielangebot der F. Sportwetten Ltd. auch ohne ein Zutun der Beklagten durch direkte Eingabe von deren Internetadresse erreicht werden. Die Werbung und der Link auf die Webseite des Tochterunternehmens haben aber das sittenwidrige Angebot von F. Sportwetten Ltd. in Deutschland erst für einen nennenswerten Personenkreis bekannt und damit erreichbar gemacht. Die Beklagte ist nämlich auch als Buchmacherin für Pferdewetten tätig. Aus diesem Grund zieht sie eine größere Anzahl wettinteressierter Internetbesucher mit ihrer eigenen Webseite an. Da diese auf das Angebot von Hundewetten aufmerksam gemacht werden und mit Hilfe des Links automatisch ohne weiteres Zutun direkt zur Webseite von F. Sportwetten Ltd. geleitet werden, hat die Beklagte erheblichen Anteil daran, dass ihr Tochterunternehmen auf dem deutschen Markt Fuß fassen und Interessenten für ihr sittenwidriges Glücksspiel gewinnen kann. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit ihrer ".de"-Domain und ihrer dementsprechend ebenfalls auf Deutsch gefassten Webseite gerade den von dem sittenwidrigen Angebot der F. Sportwetten Ltd. angesprochenen deutschen Markt bedient. Diese Handlung zur Förderung des sittenwidrigen Glücksspielangebots hat die Beklagte daher als Störerin zu unterlassen. Dabei ist es ihr ohne weiteres auch möglich gewesen, durch Entfernung des Buttons/Links diese Förderung zu verhindern.

c. Eine Haftungserleichterung nach dem TDG kommt der Beklagten auch hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Unterlassung von Hyperlinks nicht zugute. Wie oben bereits ausgeführt, erfasst bereits die zugrunde liegende ECRL diese Verletzungsform nicht, so dass die Beklagte trotz der Novellierung des TDG in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 TDG - wie bei dem Bereithalten von eigenen Informationen - "nach allgemeinen Gesetzen" verantwortlich ist und damit uneingeschränkt in ihrem Verhalten nationalem Wettbewerbsrecht unterliegt. 

5. Auch die mit den Klageanträgen zu II. und III. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz sind begründet.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus § 1 UWG. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Insbesondere hatte sie Kenntnis von allen Tatumständen, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit erkennbar werden lassen. Die Platzierung von Werbung auf der Webseite und die Setzung eines Buttons/Links sind keine Zufallsprodukte, sondern Ergebnis eines zielgerichteten Handelns zur Förderung des sittenwidrigen Glücksspielangebots. Der Umstand, dass die F. Sportwetten Ltd. keine behördliche Erlaubnis für Sportwetten in Deutschland hat, ist unstreitig und auch der Beklagten bekannt gewesen. Sofern sie das Erfordernis einer Erlaubnis für nicht notwendig erachtet hat, entlastet sie eine derartige Fehlbeurteilung (vermeidbarer Verbotsirrtum) nicht. Insbesondere ist auch die Beklagte selbst im Wettmarkt tätig und weiß um die strenge Reglementierung dieses Marktes. Durch die Weiterleitung zur englischen Tochtergesellschaft, die ihr Angebot wohl wissentlich in Deutsch präsentiert, sollte vielmehr das in Deutschland bestehende Verbot, mit dessen behördlicher Durchsetzung auch die Beklagte zu kämpfen hat, umgangen werden. Für diese Annahme spricht ebenfalls der auf der Webseite der F. Sportwetten Ltd. aufgenommene Warnhinweis, die Annahme des Wettangebots erfolge ans rechtlichen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auch von der Tatsache, dass von der F. Sportwetten Ltd. auf ihrer in Deutsch geführten Webseite Hundewetten für über den eingerichteten Link interessierte deutschsprachige Besucher angeboten wurden, hatte die Beklagte Kenntnis. Dies ergibt sich nicht nur aus der gesellschaftlichen Zusammengehörigkeit der Unternehmen, sondern folgt insbesondere aus der geschalteten Werbung und der Bezeichnung des Buttons/Links "Hundewetten" selbst. Dass sie die Werbung für derartige Wetten dennoch in ihre Webseite integrierte und den dazugehörigen Link daneben platzierte, sind ihr zurechenbare und vorwerfbare Handlungen, die sie willentlich und wissentlich zum Zwecke der Förderung des Absatzes ihres Tochterunternehmens und unter Umgehung des Erlaubnisvorbehalts vornahm. Da eine Bezifferung ihres Schadens ohne Kenntnis von Umfang und Zeitraum der streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten zurzeit nicht möglich ist, steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 ZPO nichts entgegen. Zur Kenntniserlangung bedarf die Klägerin der mit ihrem Auskunftsantrag eingeforderten Informationen, die die Beklagte gern. §§ 242, 249 BGB zu erteilen verpflichtet ist.....

 

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