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Hyperlink & Search Engine Law News  Decisions & Court Documents Worldwide Legal Resources (Hyperlink & Search Engine Law Articles) Linking Law Cases Search Engine Law Publications by Dr. Stephan Ott Technical    Background

Decisions from Germany   

 

!!! THIS SECTION IS NO LONGER UPDATED, FOR NEWER DECISIONS FROM GERMANY PLEASE GO TO LINKS & LAW GERMANY WITH A REGULARILY UPDATED LIST OF COURT DECISIONS  !!!  

 

  • LG Hamburg, Decision of April 22, 2005, Az. 315 O 260/05

    Die Benutzung von Markennamen bei der Verwendung von Doorway Pages / Cloaking verstößt gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht  

    (Anmerkung: Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ohne Entscheidungsgründe)

  • LG München, Decision of March 7, 2005, Az: 21 O 3220/05

    Urteil zum Verbot der Verlinkung der Webseite des Herstellers einer Software zur Umgehung eines Kopierschutzes im Rahmen einer Presseberichterstattung (Heise-Verlag)

 

  • LG Berlin, Decision of February 22, 2005, Az: 27 O 45/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Metasuchmaschine

    1. Suchmaschinen trifft insbesondere dann eine Störerhaftung, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.

    2. In Sachen Störerhaftung besteht kein Unterschied zwischen einer Suchmaschine und einer Metasuchmaschine. Dass letztere keine eigenen Crawler einsetzt, vermag eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Auch Metasuchmaschinen verwenden Software, die die Ergebnisse anderer Suchmaschinen abfragt und, aufgrund dessen die jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden. Es ist nicht dargetan, dass es einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, die URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren künftige Anzeige zu verhindern.

    3. Der Betreiber einer Meta-Suchmaschine haftet auch dann als Mitstörer für die Darstellung eines Eintrags einer abgefragten Suchmaschine, wenn er das Abfrage-Ergebnis nach Abmahnung nicht selbst reproduzieren kann.

 

  • OLG Hamburg, Decision of February 3, 2005, Az. 5 U 128/04

    Duty to inform, PAngVO

    1. Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs.2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.
     

    2. Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer deutlichen Erkennbarkeit, leichten Lesbarkeit oder sonstigen guten Wahrnehmbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und überdies dreimal durch die Aufforderung "Jetzt bestellen" unterbrochen sind.

 

  • OLG Hamm, Decision of December 2004, Az 4 U 115/04 (Verzichtsurteil ohne Gründe)

    Competition Law

    Zwar ist es unerfreulich, wenn Hunderte von Namen und Begriffen im Body einer Webseite verwendet werden, die nicht in einem Zusammenhang mit der sichtbaren Seite stehen, die Schwelle zur Wettbewerbswidrigkeit ist damit aber noch nicht überschritten.
     

  • VG Münster, Decision of November 5, 2004, Az 1 L 1118/04

    Liability


     

  • VG Berlin,  Decision of November 1, 2004, Az VG 2 A 113/04

    Liability

     

  • LG München I, Decision of October 7, 2004, Az 7 O 18165/03:

    Liability

    Die Veröffentlichung von Nacktfotos eines Playboy-Models ohne dessen Einwilligung über einen Link in einem durch Werbebanner erzeugten pornographischen Umfeld verletzt deren Persönlichkeitsrecht.
    Einem Internetunternehmen ist es auch außerhalb des Anwendungsbereichs des TDG nicht zuzumuten, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, das diese Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Eine allgemeine Internetverkehrssicherungspflicht für das Setzen von Links besteht nicht. Links zu rechtswidrigen Angeboten sind unverzüglich nach Kenntniserlangung zu löschen.

 
  • LG München II, Decision of September 30, 2004, Az. 8 S 2980/04

    Liability
     

 

  • LG Deggendorf, Decision of September 14, 2004, Az 1 S 36/04

    Liability

    Die Beklagte (Abgemahnte) hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass sie im Rahmen der von ihr betriebenen Internetdomain Hyperlinks zu Internetseiten von in Deutschland nicht konzessionierten Onlinecasinos gesetzt hat.

    Das Setzen des Hyperlinks war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb bei ausländischen Unternehmen zu fördern, weil Besuchern des Internetauftrittes der Beklagten dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Angebot kennen zu lernen. Es fehlt jedoch an der Absicht, den Wettbewerb der ausländischen Glückspielunternehmen um inländische Teilnehmer am Glückspiel zu fördern. Die optische Trennung und deutliche Unterscheidung zwischen Werbeanzeigen und Linksammlung (suchdienstspezifischer Adressensammlung) steht dem entgegen.

     

 

  • OLG Hamburg, Decision of September 2, 2004, Az.: 5 W 106/04, MMR 2005, 53

    Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen begründet noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.

 

  • Hanseatisches Oberlandesgericht, Decision of July 14, 2004, Az 5 U 160/03

    Liability

    §§ 8-11 TDG finden auf das Setzen eines Links keine Anwendung.

    Auf Domain-Parking kann ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch haben,  wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele mittels Hyperlinks geworben wird.
     

 

  • LG Essen, Decision of May 26, 2004 (Az. 44 0 166/03), MMR 2004, 692

    Competition Law

    Ein Mitbewerber verschafft sich einen nach § 1 UWG als unlauter zu bewertenden Wettbewerbsvorteil, wenn er durch das konkurrierende Auflisten vieler hundert Meta-Tags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu seiner sichtbaren Internet-Seite erreichen will, dass seine Seite bei Verwendung gängiger Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und von Nachfragern frequentiert wird.

 

  • OLG Köln, Decision of May 7, 2004, Az 6 U 4/04, MMR 2004, 617-618

    Duty to inform

    Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Nicht ausreichend ist eine Preisauszeichnung, die nur über einen weiteren Link mit der unklaren Bezeichnung "mehr Tarif-Details" erreichbar ist, der sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" und einigen beispielhaft genannten Tarifen befindet.

 

  • AG Deggendorf, Decision of April 7, 2004, Az 1 C 5/04, for more information on the decision see http://www.heyms-drbahr.de/news/news_det_20040518015114.html.

    Liability

    Eine Suchmaschine steht nicht im Wettbewerb mit einem Casino oder einer Spielbank. Mangels wettbewerbsbezogener Handlung können die Abmahnkosten für einen Link zu einem in Deutschland nicht konzessionierten Glücksspiel daher nicht ersetzt verlangt werden.
    Eine Sammlung von Links stellt keine Werbung für die verlinkten Webseiten von Casinos dar, sondern lediglich einen wertneutralen Hinweis.
    Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen.

     

 

  • BGH, Decision of April 1, 2004, I ZR 317/01, MMR 2004, 529-532

    Liability 

    Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen,
    das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.

 

  • AG Starnberg, Decision of April 1, 2004, Az 6 C 2363/03

    Liability
     

 

  • Bundespatentgericht, Decision of February 16, 2004, 30 W (pat) 199/02, MMR 2004, 405-406

    Trademark Law 

    Die eingetragene Marke "EXPLORER" ist wegen Nichtigkeit zu löschen. Es handelt sich bei ihr um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG).

 

 

Duty to inform

Der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, ist so groß, dass von einer unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG nicht mehr gesprochen werden kann.

 

  • LG München I,  Decision of December 11, 2003, Az 7 O 13310/03:

    Liability

    Der Betreiber eines Linkverzeichnisses im Internet, in das Dritte unkontrolliert Einträge vornehmen können, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Link zu einer Webseite mit rechtswidrigem Inhalt weist. Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der mehreren Tausend Links die von ihm geschaffene Gefahrenquelle nicht mehr beherrschen zu können.
    Die Haftungsprivilegierungen der §§ 8-11 TDG sind für Links weder direkt noch analog anwendbar.

 

  • LG München I, Decision of December 2, 2003, Az. 33 O 21461/03, IT-Rechtsberater 2004, 172-173

    Ad Words

    Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens durch den Werbekunden einer Suchmaschine als Keyword, das bei der Eingabe als Suchwort eine Werbeeinblendung des Kunden veranlasst, stellt eine markenmäßige Benutzung dar.
    Den Betreiber der Suchmaschine trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung der von seinen Werbekunden gebuchten Schlüsselbegriffe im Hinblick auf eine Verletzung der Rechte Dritter.
     

 

  • Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Decision of November 6, 2003, 5 U 48/03

    Duty to inform

    Ist der Preis eines beworbenen Produkts erst nach dem Anklicken eines Links mit dem Text "Top Tagespreis" in Erfahrung zu bringen, liegt ein Verstoß gegen die PreisangabenVO vor.

     

  • OLG München, Decision of September 11, 2003 - 29 U 2681/03

Duty to inform

Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nicht. Bei dem Bereithalten von Tele- bzw. Mediendiensten haben sich im Verkehr die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen.  Die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" werden vom situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Nutzer des Internets (World Wide Web) als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV verstanden.

Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch bei einer Fallkonstellation unmittelbar erreichbar, bei der zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen.

 

  • BGH, Decision of July 17, 2003 - I ZR 259/00, MMR 2003, 719 ff.

Copyright Law, Competition Law

Das Setzen von Hyperlinks greift nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Der Linksetzende haftet auch nicht als Störer dafür, dass er Nutzern ermöglicht, unmittelbar den Volltext abzurufen und zu vervielfältigen. Das Setzen eines Links greif auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert

Ein Linkprovider handelt nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sein Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen anderer Internetauftritte öffentlich zugänglich sind.

Der Betreiber der verlinkten Webseite  kann nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten seines Internetauftritts gegangen wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleibt.

Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

Competition Law

Ein "Link" bedeutet, dass dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links ermöglicht wird, direkt auf eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass dessen "Adresse" gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst einmal nur um einen technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem Anbieter des Links und dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten.

Die bloße, kommentarlose Auflistung bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu weiteren Verbänden oder Firmen unterschiedlicher Art auf einer für "Links" besonders ausgewiesenen Seite suggeriert keine besondere geschäftliche Verbindung der Verfügungsbeklagten zu diesen Firmen bzw. Verbänden. Dies gilt selbst dann, wenn der Linksetzende tatsächlich mit den genannten Fachfirmen in Geschäftsbeziehung steht, weil dies aus der bloßen Auflistung der Links nicht hervorgeht. Erst recht suggeriert die kommentarlose Aufnahme von Links zu Verbänden nicht, dass der Linkprovider Mitglied dieser Verbände wäre. Ein bloß vager, gedanklicher Zusammenhang reicht nicht aus, um von einer irreführenden Angabe auszugehen.

 

  • LG Hamburg, Decision of March 28, 2003 - 315 O 569/02

Wenn jemandem verboten wurde, einen Begriff ("weinlust") zu benutzen, verstößt er auch dann gegen dieses Verbot, wenn die entsprechende Seite zwar über seine Website nicht mehr verlinkt ist, aber noch über die Links von Suchmaschinen darauf zugegriffen werden kann, weil die Unterseite nicht gelöscht wurde.

  • LG Erfurt, Decision of November 28, 2002 - 2 HK O 373/02, MMR 2003, 491-492

Competition Law

Wer unter der Rubrik "Links" seines Internetauftritts einen Link zu einem Verband aufnimmt, dessen Mitglied er nicht ist, verstößt gegen § 3 UWG, weil bei den angesprochenen Fachkreisen der irreführende Eindruck erweckt wird, Mitglied dieses Verbandes zu sein. Allein die Tatsache, dass Verknüpfungen zu anderen Verbänden oder Unternehmen vorgenommen werden, erweckt bei Verbrauchern generell den Eindruck, dass der Hersteller der Internetseite zu den "verlinkten" Verbänden oder Unternehmen irgendeine geschäftliche Beziehung hat.

 

Copyright Law, Framing

Anknüpfungspunkt für eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung beim Framing ist das Aufrufen der Webseite durch den Nutzer, der dabei ein Vervielfältigungsstück erstellt. Dieser Vorgang ist von § 53 I UrhG gedeckt. Mangels rechtswidriger Haupttat kann der Framesetzende nicht wegen Teilnahme an der Vervielfältigungshandlung zur Rechenschaft gezogen werden. 

Bei der Beurteilung der Frage einer Einwilligung zum Framing ist die Zweckübertragungslehre heranzuziehen (§ 31 V UrhG). Eine konkludente Einwilligung zu Framing ist anzunehmen, wenn einem Nutzer ohne weiteres erkennbar ist, dass er die ursprüngliche Website verlassen hat und nun eine inhaltlich unveränderte andere Internetseite vorliegt. Dabei muss die Werbewirksamkeit der verknüpften Seite im Wesentlichen unangetastet bleiben. 

 

Trademark Law

Die Bezeichnung eines Links "Anwalt Suchservice" ist eine rein beschreibende Angabe einer Dienstleistung und erfüllt daher nicht den Verletzungstatbestand des § 14 II 2 MarkG. 

Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots seiner Webseite muss sich nicht um die Herausnahme seiner Seite aus Datenbanken von Suchmaschinen kümmern.  Er kann sich darauf verlassen, dass diese regelmäßig aktualisiert werden.

 

  • LG München I, Decision of July 9, 2002 – 7 HKO 6040/02, Not yet published

Trademark law, Liability

 

Competition Law, Criminal Law

Wer einen Link zur Website seiner Tochtergesellschaft setzt, haftet als Mitstörer gem. § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB für die dort angebotenen nicht genehmigten Glücksspiele (§§ 284, 287 StGB). Mit dem Link wird der Absatz der Wetten gefördert und ein entscheidender Beitrag für die Nutzung und den Erfolg des Glücksspiels erbracht.

Es besteht keine Haftungserleichterung für Hyperlinks nach dem TDG. Für Hyperlinks besteht in entsprechender Anwendung von § 8 I TDG - wie bei dem Bereithalten von eigenen Informationen - eine Verantwortlichkeit nach den den allgemeinen Gesetzen.  

 

Duty to inform

Eine Werbung im Internet, bei der der Nutzer über einen Klick auf das Feld "Fachinfos" nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben gelangt, sondern diese erst nach drei weiteren Zwischenschritten einsehen kann, entspricht nicht den Voraussetzungen des  § 4 HWG. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes besteht das Risiko, daß der Adressat der Werbung Informationen, die für seine Verordnungs- bzw. Kaufentscheidung maßgeblich sind, nicht erhält. Die Pflichtangaben stehen mithin nur in einem mittelbarem Zusammenhang mit der Bewerbung der Arzneimittel und sind deshalb nicht wie von § 4 Abs. 1 H\WG verlangt in der Werbung "enthalten".

 

Trademark Law, Explorer 

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  • OLG Karlsruhe, Decision of March 27, 2002 – 6 U 200/01

    Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind. Kontakt bezeichnet nach einem im World Wide Web bei Verwendung der deutschen Sprache inzwischen verfestigten Gebrauch eine Seite, die den Benutzer in die Lage versetzen soll, mit der im Internet auftretenden Person in Kontakt zu treten. Dass sich es sich hierbei nicht nur um einen mailto-Link handelt, sondern dass dort Informationen über Firma und Anschrift bereit gehalten werden, bleibt weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verborgen. Darüber hinaus gibt die Überschrift "Impressum" auch zu Missverständnissen Anlass, weil im Impressum einer Veröffentlichung die nach dem Presserecht verantwortlichen Personen genannt zu werden pflegen. 

 

  • OLG München, Decision of March 15, 2002 – 21 U 1914/02, ZUM-RD 2002, 360

Liability

Der Linksetzer geht bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird; jedem Internetnutzer ist das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird, bekannt. Der Linksetzer übernimmt mit seiner Verweisung eine Art „Internet-Verkehrssicherungspflicht“.  

 

Duty to inform

Bei der Werbung für Arzneimittel gegenüber Fachkreisen genügt die Erreichbarkeit der Pflichtangaben durch einen Link den Anforderungen hinsichtlich der Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HWG jedenfalls dann nicht, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Dem Werbeadressaten wird durch die von der Beklagten vorgenommene Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz abverlangt, um zu den Pflichtangaben zu gelangen; er muss zunächst den Link "Fachinformationen" anklicken, sodann aus einer alphabetischen Liste das betreffende Arzneimittel auswählen und schließlich dieses Arzneimittel anklicken.

 

  • LG München I, Decision of March 1, 2002 – 21 O 9997/01, K&R 2002, 258

Copyright law, Competition Law, Database, Deep Link

Derjenige, der Informationen ins Internet stellt, verfolgt das Ziel, dass Dritte die Seite aufrufen und zur Kenntnis nehmen. Andernfalls wäre ein Internetauftritt sinnlos. Daraus folgt, dass derjenige, der urheberrechtsfähige Inhalte in das Datennetz einbringt, damit gegenüber jedermann seine Zustimmung erklärt, die Seiten aufzurufen und gleich zu welchem Zweck zu betrachten.

Die Auswertung eines Informationsangebots durch Internetsuchdienste stellt eine normale Auswertungsform einer Datenbank dar. Solche Dienste sind in einer Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler etc. die einerseits auf Informationen angewiesen sind, andererseits aber angesichts der Fülle der Informationsquelle nicht in der Lage sind, die für sie relevanten Informationen zu sichten, den Zugang zu möglichst vielen sie interessierenden Nachrichten zu ermöglichen.

Deep Links stellen keine unzumutbare Belastung des Betreibers einer Datenbank dar. Es ist zweifelhaft, ob ihm überhaupt nennenswerte Werbeeinkünfte entgehen.

Ein Internetsuchdienst ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung bzw. Übernahme fremder Leistungen wettbewerbswidrig. Er erbringt eine originäre eigene Leistung, die wie viele andere Dienstleistungen im Wirtschaftsleben und im Grunde genommen jede Dokumentation auf Leistungen anderer aufbaut.

 

 

Trademark Law

Das Anbringen eines Hyperlinks zu Informationszwecken stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 MarkenG dar.

   

Trademark Law, Explorer

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Copyright Law, Deep Links, Database

Die Übernahme der in einem Internet-Nachrichtendienst angebotenen Rubriken nebst jeweiligen Verbindung zu den darunter rubrizierten Schlagwörtern einschließlich der Link-Verbindungen verletzt das dem Betreiber der Datenbank gebührende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.

Das „automatische Abziehen“ fremder Datenbestände läuft sowohl einer normalen Nutzung der Datenbank zuwider als auch beeinträchtigt es die berechtigten Belange des Herstellers unzumutbar. Sein Interesse, Besucher seiner Informationsdienste mit (bezahlten) Werbeanzeigen Dritter zu konfrontieren, aus denen er Einnahmen erzielt, wird systematisch unterminiert.

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Criminal Law, Competition Law

Für eine Wettbewerbsförderungsabsicht in Pressepublikationen müssen konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, auch der Zweck der Förderung fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat. Wollte man in dem Setzen eines einfachen Links, ohne Werbebanner oder große anpreisende Überschrift, bereits einen werbenden Überschuss erblicken, wäre Verbotsgrund letztlich die Tatsache, dass der Leser die im Artikel genannte Unternehmensadresse nicht mehr selber eintippen muß, sondern die Anwahl durch einen Klick erledigen kann. Eine derartige bloße Vereinfachung kann ein wettbewerbsrechtliches Verbot nicht tragen.

Ein bloßer Hinweis auf ein verbotenes Glücksspiel unterfällt dem Verbot des § 284 IV StGB nur dann, wenn nach seinem deutlich erkennbaren Sinn dafür geworben werden soll. Ein einfacher Link genügt dafür jedoch nicht.

 

Liability

Eine fehlerhafte Verlinkung einer Domainadresse mit einem Konkurrenten begründet keine Störereigenschaft im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts, solange diese nicht vom Anmelder einer Homepage ausgenutzt oder beabsichtigt wurde.

 

Trademark Law, Explorer, Liability

Ein Surface Link, der lediglich zur Eingangsseite eines Internetangebots weist, ist nach § 5 II TDG privilegiert.

Für ein Zueigenmachen eines Inhalts und damit für die Anwendung von § 5 I TDG kommt es entscheidend auf die Verkehrsauffassung an, welche bestimmt, ob der Linksetzer bei den in Betracht kommenden Nutzern den Eindruck erweckt, er wolle die fremde Leistung als eigene erbringen und demnach auch die Inhalte und Kennzeichnungen billigen und verantworten, oder ob er zureichende Distanz zu dem fremden Dokument hält und dieses trotz der hergestellten Verbindung nach wie vor als fremde Leistung erscheint.

Nach Zugang einer Abmahnung dauert die Privilegierung des § 5 II TDG noch kurze Zeit an. Das in den Anwendungsbereich von § 5 I TDG führende positive Wissen um die (mögliche) Rechtsverletzung ist erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums zur erforderlichen unverzüglichen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie zur technischen Löschung des Hyperlinks und damit zur Beseitigung der zum gerügten Rechtsverstoß führenden programmtechnischen Verknüpfung gegeben.

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  • OLG Köln, Decision of June 13, 2001 – 6 W 25/01, CR 2001, 863 

Ist einem Schuldner die Verwendung einer von ihm neu eingerichteten Domain untersagt, kann ihm nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot angelastet werden, wenn später noch über Suchmaschinen auf die verbotene Domain verwiesen wird, weil weder der Schuldner noch sein Provider die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen.

 

  • OLG Hamm, Decision of May 15, 2001 – 4 U 33/01, MMR 2001, 611

Trademark Law, Explorer

Auch wenn mit einem Link ohne gewerblichen Hintergrund Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, ändert dies nichts daran, dass objektiv eine Förderung wirtschaftlicher Interessen des Betreibers der verlinkten Website vorliegt und damit in den Geschäftsverkehr eingegriffen wird.

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Copyright Law, Database, Framing

Ein Webmaster muß es nicht hinnehmen, wenn die von ihm bereitgehaltenen Daten durch Framing mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden. Es obliegt grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Datenbankbetreibers, ob und inwieweit er seine Daten mit Werbung versehen oder werbefrei veröffentlichen will.

Unerheblich ist die Möglichkeit des Datenbankbetreibers, die Umgehung der Homepage auf technischem Wege verhindern zu können, weil es ansonsten der Linkprovider in der Hand hätte, den Datenbankbetreiber zur Tätigung weiterer Investitionen zum Schutz seiner Datenbank zu zwingen.

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Duty to inform

Für eine klare und verständliche, dem Internet entsprechende Information über die Punkte des § 2 II FernAbsG genügt es nicht, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift der Antragsgegnerin zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren. Die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muß, bevor er den Vertrag schließt.

 

Copyright Law, Database, Deep Links

Das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe der in einer Datenbank enthaltenen Stellenangebote wird verletzt, wenn ein anderes Unternehmen Nutzern ihrer Internet-Seite ermöglicht, ohne den Weg über die Homepage des Betreibers des Stellenmarktes einzuschlagen, mittels Deep Links Zugriff auf konkrete bereit gestellte Stellenangebote zu nehmen.

Durch die Deep Links werden Nutzer an den Werbe-Bannern vorbeigeleitet und damit die berechtigten Interessen des Betreibers der Datenbankbetreibers beeinträchtigt. Die Werbe-Banner erreichen nur noch eine geringere Anzahl von Adressaten und verlieren damit an Wert.

Unerheblich ist die Möglichkeit des Datenbankbetreibers, die Umgehung der Homepage auf technischem Wege verhindern zu können, weil es ansonsten der Linkprovider in der Hand hätte, den Datenbankbetreiber zur Tätigung weiterer Investitionen zum Schutz seiner Datenbank zu zwingen.

Von einer stillschweigenden Zustimmung zu einem Link ist dann nicht auszugehen, wenn das Geschäftskonzept des Einstellers der Website dadurch zumindest teilweise beeinträchtigt wird, dass aufgrund der Umgehung der Homepage die dort befindlichen und für seine wirtschaftliche Kalkulation nicht bedeutungslosen Werbe-Banner entwertet werden.

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Copyright Law, Framing

Das Bereitstellen eines Datenbankwerks im Internet bedeutet nur, dass die betreffende Website aufgerufen werden kann und soll und deren Inhalt genutzt werden kann, nicht aber eine konkludente Zustimmung in das Setzen eines framenden Links.

 

  • AG Rostock, Decision of February 20, 2001  – 49 C 429/99, MMR 2001, 631

Copyright Law, Collection of Links

Eine Linksammlung kann als Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG urheberrechtlich geschützt sein.

 

Copyright Law, Deep Links, Database

Die Verwendung von Deep Links durch Suchmaschinen im Internet stellt grundsätzlich eine normale Auswertung von Datenbanken dar. Dadurch, dass der Anbieter seine Informationen uneingeschränkt zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.

Wenn der Nutzer aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die Homepage des Anbieters gelangen würde, müsste er unter Umständen eigenständig dessen gesamtes Web-Angebot absuchen, um zu der gewünschten Detailinformation zu gelangen. Dies würde den freien Informationsfluss – wie er dem Internet immanent ist – empfindlich stören.

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Copyright Law, Deep Links, Database

 

Trademark Law, Explorer

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Trademark Law, Explorer

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Competition Law

Durch den Link auf ein Konkurrenzunternehmen wird für den Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen und der Linkprovider sei berechtigt, die Besucher von seiner Website auf das Angebot des Konkurrenten zu lenken.

Niemand braucht es sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, dass durch einen Konkurrenten ungefragt Werbung für sein Angebot gemacht wird.

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Trademark Law, Explorer

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  • OLG Schleswig, Decision of December 19, 2000 – 6 U 51/00, K&R 2001, 220; information on the first instance verdict here.

Trademark Law

Eine geschäftliche Nutzung einer Homepage folgt nicht allein daraus, dass sie Links zu den Seiten anderer Internetanbieter enthält, die geschäftliche Zwecke verfolgen.

 

Trademark Law, Explorer

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  • LG Frankenthal, Decision of November 28, 2000 – 6 O 293/00, MMR 2001, 401

Copyright Law, Liability

Die Verantwortlichkeit für Links, die lediglich die Funktion eines Türöffners für Dritte haben und nur der Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Homepages dienen, richtet sich nach § 5 III TDG.

 

  • OLG Köln, Decision of October 27, 2000 – 6 U 71/00, MMR 2001, 387

Copyright Law, Competition Law, Deep Links, Database

Eine Suchmaschine für Zeitungsartikel, die von anderen Anbietern im Internet zugänglich gemacht wurden, verletzt weder mittelbar noch unmittelbar Urheberrechte der Ersteller der jeweiligen Datenbank, wenn die einzelnen Artikel nach der Suchanfrage mittels Deep Links aufgerufen werden können.

Ein solches Verhalten, bei dem Nutzer an der Werbung der Startseite vorbeigeführt  werden, ist auch nicht unlauter i.S.v. § 1 UWG. Bei der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass Informationen aus dem Internet möglichst unmittelbar und direkt abgerufen werden können. Der Betreiber der Datenbank ist in der Lage, die Auswirkungen auf die Werbeeinnahmen durch eine Verlagerung der Werbeeinblendungen schwerpunktmäßig auf die Webseiten, die die einzelnen Beiträge enthalten, abzumildern.

 

Trademark Law, Explorer

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Trademark Law, Search Engine

Im Internet besteht grundsätzlich eine Haftung nach §§ 14, 15 MarkenG bei entsprechenden Verletzungshandlungen, die durch Verwendung von geschützten Kennzeichnungen in Links, Hyperlinks oder Metatags erfolgt.

Der Betreiber einer Suchmaschine leistet keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag, aus dem sich eine willentliche, objektive kausale Mitwirkung an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung ergibt. Ihm ist es nicht zuzumuten, wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur bei offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen, die sich jedermann ohne genauere Kenntnisse des Markenrechts und ohne Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe aufdrängen.

 

Trademark Law, Explorer

Das Setzen eines Hyperlinks mit der Bezeichnung eines Softwareprogramms stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar.

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  • LG Hamburg, Decision of July 12, 2000 – 308 O 205/00, MMR 2000, 761

Copyright Law, Framing

Derjenige, der Websites ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist damit grundsätzlich einverstanden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für framende Links. Für die Bejahung einer stillschweigenden Zustimmung sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Werden beim Framing Menü-, Adress- und Symbolleiste ausgeblendet, erscheint das Online-Angebot unattraktiver, als es konzipiert ist und eine Zustimmung zum Framing ist nicht anzunehmen.

Der Provider des framenden Links ist passivlegitimiert, da er die Verletzungshandlung kausal herbeiführt. Ohne ihn wäre die konkrete Verletzungshandlung gar nicht möglich.

 

Trademark Law, Explorer, Liability

Mit dem bewussten Setzen eines Links auf die Internetseite eines Dritten, macht sich der Anbieter den fremden Inhalt zu Eigen und bleibt für dieses Tun nach § 5 I TDG verantwortlich.

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Competition Law

Dem Anbieter einer Internetsuchmaschine, die Stellensuchenden mit Hilfe von Links zu Webseiten Stellen anbietender Unternehmen leitet, kann nicht unter dem Gesichtspunkt irreführender Füllanzeigen der Vorwurf gemacht werden, er veröffentliche Stellenangebote, ohne von den Unternehmen beauftragt zu sein, die die Stellen zu vergeben haben (Leitsatz des Gerichts).

 

            Liability

Wer einen Link auf eine Webseite setzt, die eine ihm gerichtlich untersagte Werbeaussage enthält, haftet dafür, ohne dass er sich auf eine Haftungsprivilegierung des TDG berufen kann. Sinn und Zweck des TDG ist es, die Verantwortung anlässlich der Teilnahme am Internet in einer generellen Weise zu zeichnen. Es findet keine Anwendung, wenn jemanden ein konkretes Verhalten untersagt worden ist.

 

Trademark Law, Explorer

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Die Wiedergabe der Liste von indizierten Online-Angeboten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf der eigenen Website erfüllt den Tatbestand des ungenehmigten Ankündigens indizierter Schriften im Sinne des §§ 5, 21 GjS.

 

  • LG Köln, Decision of August 25, 1999 – 28 O 527/98, CR 2000, 400

Copright Law, Collection of Links

Eine Linksammlung kann als Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG urheberrechtlich geschützt sein.

Bei einer aus 251 alphabetisch geordneten Links bestehenden Sammlung, die ständig überprüft und aktualisiert wird, ist eine wesentliche Investition zu bejahen.

 

Copyright Law, Competition Law, Frames

Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich damit einverstanden. Vor allem, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen durch Links eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt.

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht bei Frames nicht, da die Benutzer des Internets sich keine Vorstellungen darüber machen, wer die betreffende, von ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen Inhalt aufgerufene Webseite in das Internet eingestellt hat.

 

Trademark Law

Die Eröffnung eines Downloads von anderen Internetseiten stellt keinen der in § 14 III MarkenG genannten Verletzungstatbestände dar. Allein in der Nennung der Download-Möglichkeit durch einen Link liegt keine Markenrechtsverletzung.

 

  • LG München I, Decision of May 25, 1999 – 9 HKO 850/99, K&R 1999, 336

Trademark Law, Explorer  

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  • OLG Celle, Decision of May 12, 1999 – 13 U 38/99, CR 1999, 523

Competition Law

Die Aufnahme von Homepages, die von einem Konkurrenten akquiriert wurden und unter dessen Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter. Der Linkprovider suggeriert dem Benutzer, er sei auf Grund eigener Leistung in der Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen Kontakte zu allen in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen. Er erreicht dadurch, dass mehr Benutzer auf seine Internet-Adresse aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen. Er erhöht damit das eigene Prestige.

 

  • OLG München, Decision of April 30, 1999 – 6 W 1563/99, K&R 1999, 335

Trademark Law, Explorer

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  • LG Verden, Decision of December 7, 1998 – 10 O 117/98, MMR 1999, 493

Competition Law

Links entsprechen gerade dem Wesen des Internets und sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig.

 

  • LG Lübeck, Decision of November 24, 1998 – 11 S 4/98, CR 1999, 650

Liability

Bei Links handelt es sich um Weiterverweisungen des Internetnutzers, die dem leichten Auffinden themenverwandter fremder Inhalte dienen und daher mit Fußnoten in einem wissenschaftlichen Text vergleichbar sind. Eine ständige Überprüfung der Seiten, auf die Hyperlinks gesetzt wurden, auf einen rechtswidrigen Inhalt ist aufgrund deren Veränderbarkeit dem Anbieter rechtlich nicht zumutbar und wird von dem Internetbenutzer typischerweise nicht erwartet (§ 5 III TDG).

Für einen Hyperlink auf eine fremde Internetseite ist ein Diensteanbieter aber dann verantwortlich, wenn darüber eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird und es sich nicht lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung des auf den eigenen Seiten angebotenen Inhalts handelt.

 

Liability

Ein Linkprovider ist nach § 5 I TDG auch dann für eine unzulässige vergleichende Werbung verantwortlich, wenn diese erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links zu erreichen ist.

 

  • LG Hamburg, Decision of May 12, 1998 – 312 O 85/98, MMR 1998, 547

Personal Right, Liability

Wer einen Link auf eine Webpage gesetzt hat, die ehrverletzende sowie beleidigende Tatsachenbehauptungen enthält, macht sie sich zu eigen, wenn er sich nicht ausreichend von ihnen distanziert.

 

  • LG Düsseldorf, Decision of April 29, 1998 – 12 O 347/97, MMR 1998, 553

Copyright Law, Competition Law, Framing

 

  • LG Mannheim, Decision of August 1, 1997 – 7 O 291/97, MMR 1998, 217

Trademark Law

Der Betreiber einer Website ist auch dann dafür verantwortlich, dass im Internet von einer Suchmaschine unter dem Suchwort einer fremden Marke auf die Domain-Adresse seiner Homepage hingewiesen wird, wenn er diesen Hinweis nicht veranlasst hat.

Die Annahme einer Störerstellung setzt nicht voraus, dass eine dauerhafte Verhinderung von Links möglich ist.

 

Criminal Law

Wer einen Link auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalt setzt, macht sich nur strafbar, wenn er weiß, dass ein rechtswidriger Inhalt vorhanden ist.

 

Overview

This section contains Court Decisions concerning linking, framing and search engine issues. Featured are decisons from Germany, other European countries and from the USA and Canada.

 

 

 

 

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