Decisions from Germany
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LG Hamburg, Decision of April 22, 2005, Az. 315 O 260/05
Die Benutzung
von Markennamen bei der Verwendung von
Doorway Pages /
Cloaking verstößt
gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht
(Anmerkung:
Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ohne Entscheidungsgründe)
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LG München,
Decision of March 7, 2005, Az: 21 O 3220/05
Urteil zum Verbot der Verlinkung der Webseite des Herstellers einer
Software zur Umgehung eines Kopierschutzes im Rahmen einer
Presseberichterstattung (Heise-Verlag)
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LG Berlin,
Decision
of February 22, 2005, Az: 27 O 45/05
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Metasuchmaschine
1. Suchmaschinen
trifft insbesondere dann eine Störerhaftung, wenn ein Hyperlink
aufrechterhalten bleibt, obwohl eine zumutbare Prüfung, insbesondere
nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem
Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
2. In Sachen
Störerhaftung besteht kein Unterschied zwischen einer Suchmaschine und
einer Metasuchmaschine. Dass letztere keine eigenen Crawler einsetzt,
vermag eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung nicht zu
rechtfertigen. Auch Metasuchmaschinen verwenden Software, die die
Ergebnisse anderer Suchmaschinen abfragt und, aufgrund dessen die
jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden. Es ist nicht dargetan, dass es
einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, die URL-Adressen der
angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren künftige Anzeige zu
verhindern.
3. Der Betreiber
einer Meta-Suchmaschine haftet auch dann als Mitstörer für die
Darstellung eines Eintrags einer abgefragten Suchmaschine, wenn er das
Abfrage-Ergebnis nach Abmahnung nicht selbst reproduzieren kann.
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OLG Hamburg, Decision of
February 3, 2005, Az. 5 U 128/04
Duty to inform, PAngVO
1. Die Versandkosten für über das
Internet angebotene Waren nach § 1 Abs.2 PAngV sind nicht dem Angebot
oder der Preiswerbung im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV eindeutig zugeordnet,
leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich
bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis
selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite
selbst nicht aufgelöst wird.
2. Zusätzlich fehlt es in einem
solchen Fall an einer deutlichen Erkennbarkeit, leichten Lesbarkeit oder
sonstigen guten Wahrnehmbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit
"mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit
technischen Erläuterungen angegeben werden und überdies dreimal durch
die Aufforderung "Jetzt bestellen" unterbrochen sind.
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OLG Hamm,
Decision of December 2004, Az 4 U 115/04 (Verzichtsurteil ohne Gründe)
Competition Law
Zwar ist es unerfreulich, wenn Hunderte von Namen
und Begriffen im Body einer Webseite verwendet werden, die nicht in
einem Zusammenhang mit der sichtbaren Seite stehen, die Schwelle zur
Wettbewerbswidrigkeit ist damit aber noch nicht überschritten.
VG Berlin,
Decision of November 1, 2004, Az VG 2 A 113/04
Liability
LG München I, Decision of
October 7, 2004,
Az 7 O 18165/03:
Liability
Die Veröffentlichung von Nacktfotos eines Playboy-Models ohne dessen
Einwilligung über einen Link in einem durch Werbebanner erzeugten
pornographischen Umfeld verletzt deren Persönlichkeitsrecht.
Einem Internetunternehmen ist es auch außerhalb des Anwendungsbereichs des
TDG nicht zuzumuten, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf
mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, das diese Obliegenheit das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Eine allgemeine
Internetverkehrssicherungspflicht für das Setzen von Links besteht nicht.
Links zu rechtswidrigen Angeboten sind unverzüglich nach Kenntniserlangung
zu löschen.
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OLG Hamburg, Decision of
September 2, 2004, Az.: 5 W 106/04, MMR 2005, 53
Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage
zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen
begründet noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage, wenn die
Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.
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Hanseatisches Oberlandesgericht,
Decision of July 14, 2004, Az 5 U 160/03
Liability
§§ 8-11 TDG finden auf das Setzen eines Links keine Anwendung.
Auf Domain-Parking kann ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch haben,
wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte
Glückspiele mittels Hyperlinks geworben wird.
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LG Essen, Decision of May 26, 2004 (Az. 44 0 166/03), MMR 2004, 692
Competition Law
Ein Mitbewerber verschafft sich einen nach § 1 UWG
als unlauter zu bewertenden Wettbewerbsvorteil, wenn er durch das
konkurrierende Auflisten vieler hundert Meta-Tags ohne jeden
inhaltlichen Zusammenhang zu seiner sichtbaren Internet-Seite erreichen
will, dass seine Seite bei Verwendung gängiger Suchmaschinen an einer
der vorderen Stellen benannt und von Nachfragern frequentiert wird.
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OLG Köln, Decision of
May 7, 2004, Az 6 U 4/04, MMR 2004, 617-618
Duty to inform
Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV
folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise dadurch
nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite
enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt
wird. Nicht ausreichend ist eine Preisauszeichnung, die nur über einen
weiteren Link mit der unklaren Bezeichnung "mehr Tarif-Details" erreichbar
ist, der sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" und einigen beispielhaft
genannten Tarifen befindet.
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AG Deggendorf,
Decision of April 7, 2004, Az 1 C 5/04, for more information on the decision
see http://www.heyms-drbahr.de/news/news_det_20040518015114.html.
Liability
Eine Suchmaschine steht nicht im Wettbewerb mit einem Casino oder einer
Spielbank. Mangels wettbewerbsbezogener Handlung können die Abmahnkosten für
einen Link zu einem in Deutschland nicht konzessionierten Glücksspiel daher
nicht ersetzt verlangt werden.
Eine Sammlung von Links stellt keine Werbung für die verlinkten Webseiten
von Casinos dar, sondern lediglich einen wertneutralen Hinweis.
Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist
wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen.
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BGH,
Decision of April 1, 2004, I ZR 317/01, MMR 2004, 529-532
Liability
Zur
Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das
im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates
ist und über das Internet Glücksspiele auch für
inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet. Zur
Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem
im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten
redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete
Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
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Bundespatentgericht, Decision of February 16, 2004, 30 W (pat) 199/02, MMR 2004, 405-406
Trademark Law
Die eingetragene Marke "EXPLORER" ist
wegen Nichtigkeit zu löschen. Es handelt sich bei ihr um eine beschreibende und
damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8
Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG).
Duty to inform
Der Aufwand für den Nutzer,
der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten
durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link
"Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst
nur vermutet werden kann, ist so groß, dass von einer unmittelbare
Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG nicht mehr gesprochen werden kann.
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LG München I,
Decision of December 11, 2003, Az 7 O 13310/03:
Liability
Der Betreiber eines Linkverzeichnisses im Internet, in das Dritte
unkontrolliert Einträge vornehmen können, verletzt seine
Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Link zu einer Webseite mit
rechtswidrigem Inhalt weist. Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund
der mehreren Tausend Links die von ihm geschaffene Gefahrenquelle nicht
mehr beherrschen zu können.
Die Haftungsprivilegierungen der §§ 8-11 TDG sind für Links weder direkt
noch analog anwendbar.
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LG München I,
Decision of December 2, 2003, Az. 33 O 21461/03, IT-Rechtsberater 2004,
172-173
Ad Words
Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens durch den Werbekunden
einer Suchmaschine als Keyword, das bei der Eingabe als Suchwort eine
Werbeeinblendung des Kunden veranlasst, stellt eine markenmäßige Benutzung
dar.
Den Betreiber der Suchmaschine trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur
Überprüfung der von seinen Werbekunden gebuchten Schlüsselbegriffe im
Hinblick auf eine Verletzung der Rechte Dritter.
- Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg,
Decision of November 6, 2003, 5 U 48/03
Duty to inform
Ist der Preis eines beworbenen Produkts erst nach dem Anklicken
eines Links mit dem Text "Top Tagespreis" in Erfahrung zu bringen,
liegt ein Verstoß gegen die PreisangabenVO vor.
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OLG
München, Decision of September 11, 2003 - 29 U 2681/03
Duty to inform
Eine gesetzliche Vorgabe, unter
welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nicht. Bei
dem Bereithalten von Tele- bzw. Mediendiensten haben sich im Verkehr die
Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um
den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Die
Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" werden vom
situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen
Nutzer des Internets (World Wide Web) als Hinweis auf die Informationen zur
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV
verstanden.
Unmittelbare Erreichbarkeit im
Sinne von § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit
ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Im Hinblick auf die Üblichkeit
der Verwendung von Links beim Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet
und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick
nachgehen können, sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch bei
einer Fallkonstellation unmittelbar erreichbar, bei der zwei Mausklicks des
Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen.
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BGH,
Decision of July 17, 2003 - I ZR 259/00, MMR 2003, 719 ff.
Copyright Law, Competition Law
Das Setzen von Hyperlinks
greift nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Der Linksetzende
haftet auch nicht als Störer dafür, dass er Nutzern ermöglicht, unmittelbar
den Volltext abzurufen und zu vervielfältigen. Das
Setzen eines Links greif auch nicht in das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung ein. Wer einen Hyperlink auf eine
vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte
Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit
keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das
Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert
Ein Linkprovider handelt nicht
wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sein Suchdienst
Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen,
die im Rahmen anderer Internetauftritte öffentlich zugänglich
sind.
Der Betreiber der verlinkten
Webseite kann nicht verlangen, daß nur
der umständliche Weg über die Startseiten seines Internetauftritts gegangen
wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt
bleibt.
Ohne die Inanspruchnahme von
Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade
in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren
Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein
Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf
der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann
es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn
andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines
eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen.
Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist
wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese
lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
Competition Law
Ein "Link" bedeutet,
dass dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links ermöglicht wird, direkt
auf eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass dessen "Adresse"
gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst einmal nur um einen
technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem Anbieter des Links und
dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten.
Die bloße, kommentarlose
Auflistung bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu weiteren Verbänden oder
Firmen unterschiedlicher Art auf einer für "Links" besonders
ausgewiesenen Seite suggeriert keine besondere geschäftliche Verbindung der
Verfügungsbeklagten zu diesen Firmen bzw. Verbänden. Dies gilt selbst dann,
wenn der Linksetzende tatsächlich mit den genannten Fachfirmen in Geschäftsbeziehung
steht, weil dies aus der bloßen Auflistung der Links nicht hervorgeht. Erst
recht suggeriert die kommentarlose Aufnahme von Links zu Verbänden nicht, dass
der Linkprovider Mitglied dieser Verbände wäre. Ein bloß vager, gedanklicher
Zusammenhang reicht nicht aus, um von einer irreführenden Angabe auszugehen.
Wenn
jemandem verboten wurde, einen Begriff ("weinlust") zu benutzen, verstößt
er auch dann gegen dieses Verbot, wenn die entsprechende Seite zwar über seine
Website nicht mehr verlinkt ist, aber noch über die Links von Suchmaschinen
darauf zugegriffen werden kann, weil die Unterseite nicht gelöscht wurde.
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LG
Erfurt,
Decision of November 28, 2002 - 2 HK O 373/02,
MMR 2003, 491-492
Competition Law
Wer unter der Rubrik
"Links" seines Internetauftritts einen Link zu einem Verband aufnimmt,
dessen Mitglied er nicht ist, verstößt gegen § 3 UWG, weil bei den
angesprochenen Fachkreisen der irreführende Eindruck erweckt wird, Mitglied
dieses Verbandes zu sein. Allein die Tatsache, dass Verknüpfungen zu anderen
Verbänden oder Unternehmen vorgenommen werden, erweckt bei Verbrauchern
generell den Eindruck, dass der Hersteller der Internetseite zu den
"verlinkten" Verbänden oder Unternehmen irgendeine geschäftliche
Beziehung hat.
Copyright Law, Framing
Anknüpfungspunkt für eine
urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung beim Framing ist das Aufrufen der
Webseite durch den Nutzer, der dabei ein Vervielfältigungsstück erstellt.
Dieser Vorgang ist von § 53 I UrhG gedeckt. Mangels rechtswidriger Haupttat
kann der Framesetzende nicht wegen Teilnahme an der Vervielfältigungshandlung
zur Rechenschaft gezogen werden.
Bei der Beurteilung der Frage
einer Einwilligung zum Framing ist die Zweckübertragungslehre heranzuziehen (§
31 V UrhG). Eine konkludente Einwilligung zu Framing ist anzunehmen, wenn einem
Nutzer ohne weiteres erkennbar ist, dass er die ursprüngliche Website verlassen
hat und nun eine inhaltlich unveränderte andere Internetseite vorliegt. Dabei
muss die Werbewirksamkeit der verknüpften Seite im Wesentlichen unangetastet
bleiben.
Trademark
Law
Die
Bezeichnung eines Links "Anwalt Suchservice" ist eine rein
beschreibende Angabe einer Dienstleistung und erfüllt daher nicht den
Verletzungstatbestand des § 14 II 2 MarkG.
Der Schuldner eines
gerichtlichen Verbots seiner Webseite muss sich nicht um die Herausnahme seiner
Seite aus Datenbanken von Suchmaschinen kümmern. Er kann sich darauf
verlassen, dass diese regelmäßig aktualisiert werden.
Trademark
law, Liability
Competition
Law, Criminal Law
Wer
einen Link zur Website seiner Tochtergesellschaft setzt, haftet als Mitstörer
gem. § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB für die dort angebotenen nicht genehmigten Glücksspiele
(§§ 284, 287 StGB). Mit dem Link wird der Absatz der Wetten gefördert und ein
entscheidender Beitrag für die Nutzung und den Erfolg des Glücksspiels
erbracht.
Es
besteht keine Haftungserleichterung für Hyperlinks nach dem TDG. Für
Hyperlinks besteht in entsprechender Anwendung von § 8 I TDG - wie
bei dem Bereithalten von eigenen Informationen - eine Verantwortlichkeit nach
den den allgemeinen Gesetzen.
Duty to inform
Eine Werbung im Internet, bei
der der Nutzer über einen Klick auf das Feld "Fachinfos" nicht
unmittelbar zu den Pflichtangaben gelangt, sondern diese erst nach drei weiteren
Zwischenschritten einsehen kann, entspricht nicht den Voraussetzungen des
§ 4 HWG. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes besteht das Risiko, daß der Adressat der Werbung Informationen, die für seine Verordnungs- bzw. Kaufentscheidung maßgeblich sind, nicht erhält. Die Pflichtangaben stehen mithin nur in einem mittelbarem Zusammenhang mit der Bewerbung der Arzneimittel und sind deshalb nicht wie von § 4
Abs. 1 H\WG verlangt in der Werbung "enthalten".
Trademark
Law, Explorer
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OLG
Karlsruhe, Decision of March 27, 2002 – 6 U 200/01
Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner
Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität
und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über
einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift
"Impressum" angeführt sind. Kontakt bezeichnet nach einem im
World Wide Web bei Verwendung der deutschen Sprache inzwischen verfestigten
Gebrauch eine Seite, die den Benutzer in die Lage versetzen soll, mit der im
Internet auftretenden Person in Kontakt zu treten. Dass sich es sich hierbei
nicht nur um einen mailto-Link handelt, sondern dass dort Informationen über
Firma und Anschrift bereit gehalten werden, bleibt weiten Teilen der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören,
verborgen. Darüber hinaus gibt die Überschrift "Impressum" auch
zu Missverständnissen Anlass, weil im Impressum einer Veröffentlichung die
nach dem Presserecht verantwortlichen Personen genannt zu werden
pflegen.
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OLG München,
Decision of March 15, 2002 – 21 U 1914/02, ZUM-RD 2002, 360
Liability
Der Linksetzer geht bewusst das Risiko ein, dass die
Verweisungsseite später geändert wird; jedem Internetnutzer ist das Problem späterer
Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird, bekannt. Der Linksetzer übernimmt
mit seiner Verweisung eine Art „Internet-Verkehrssicherungspflicht“.
Duty to inform
Bei der Werbung für
Arzneimittel gegenüber Fachkreisen genügt die Erreichbarkeit der
Pflichtangaben durch einen Link den Anforderungen hinsichtlich der
Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HWG jedenfalls dann nicht, wenn
für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den
Pflichtangaben zu gelangen. Dem Werbeadressaten wird durch die von der Beklagten
vorgenommene Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz
abverlangt, um zu den Pflichtangaben zu gelangen; er muss zunächst den Link
"Fachinformationen" anklicken, sodann aus einer alphabetischen Liste
das betreffende Arzneimittel auswählen und schließlich dieses Arzneimittel
anklicken.
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LG München I,
Decision of March 1, 2002 – 21 O 9997/01, K&R 2002, 258
Copyright
law, Competition Law, Database, Deep Link
Derjenige,
der Informationen ins Internet stellt, verfolgt das Ziel, dass Dritte die Seite
aufrufen und zur Kenntnis nehmen. Andernfalls wäre ein Internetauftritt
sinnlos. Daraus folgt, dass derjenige, der urheberrechtsfähige Inhalte in das
Datennetz einbringt, damit gegenüber jedermann seine Zustimmung erklärt, die
Seiten aufzurufen und gleich zu welchem Zweck zu betrachten.
Die
Auswertung eines Informationsangebots durch Internetsuchdienste stellt eine
normale Auswertungsform einer Datenbank dar. Solche Dienste sind in einer
Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen, Gewerbetreibende,
Freiberufler etc. die einerseits auf Informationen angewiesen sind, andererseits
aber angesichts der Fülle der Informationsquelle nicht in der Lage sind, die für
sie relevanten Informationen zu sichten, den Zugang zu möglichst vielen sie
interessierenden Nachrichten zu ermöglichen.
Deep
Links stellen keine unzumutbare Belastung des Betreibers einer Datenbank dar. Es
ist zweifelhaft, ob ihm überhaupt nennenswerte Werbeeinkünfte entgehen.
Ein
Internetsuchdienst ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung bzw. Übernahme
fremder Leistungen wettbewerbswidrig. Er erbringt eine originäre eigene
Leistung, die wie viele andere Dienstleistungen im Wirtschaftsleben und im
Grunde genommen jede Dokumentation auf Leistungen anderer aufbaut.
Trademark
Law
Das
Anbringen eines Hyperlinks zu Informationszwecken stellt keine kennzeichenmäßige
Benutzung im Sinne von § 14 MarkenG dar.
Trademark
Law, Explorer
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Copyright
Law, Deep Links, Database
Die
Übernahme der in einem Internet-Nachrichtendienst angebotenen Rubriken nebst
jeweiligen Verbindung zu den darunter rubrizierten Schlagwörtern einschließlich
der Link-Verbindungen verletzt das dem Betreiber der Datenbank gebührende
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
Das
„automatische Abziehen“ fremder Datenbestände läuft sowohl einer normalen
Nutzung der Datenbank zuwider als auch beeinträchtigt es die berechtigten
Belange des Herstellers unzumutbar. Sein Interesse, Besucher seiner
Informationsdienste mit (bezahlten) Werbeanzeigen Dritter zu konfrontieren, aus
denen er Einnahmen erzielt, wird systematisch unterminiert.
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Criminal
Law, Competition Law
Für
eine Wettbewerbsförderungsabsicht in Pressepublikationen müssen konkrete Umstände
vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu
unterrichten, auch der Zweck der Förderung fremden Wettbewerbs mehr als nur
eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.
Wollte man in dem Setzen eines einfachen Links, ohne Werbebanner oder große
anpreisende Überschrift, bereits einen werbenden Überschuss erblicken, wäre
Verbotsgrund letztlich die Tatsache, dass der Leser die im Artikel genannte
Unternehmensadresse nicht mehr selber eintippen muß, sondern die Anwahl durch
einen Klick erledigen kann. Eine derartige bloße Vereinfachung kann ein
wettbewerbsrechtliches Verbot nicht tragen.
Ein
bloßer Hinweis auf ein verbotenes Glücksspiel unterfällt dem Verbot des §
284 IV StGB nur dann, wenn nach seinem deutlich erkennbaren Sinn dafür geworben
werden soll. Ein einfacher Link genügt dafür jedoch nicht.
Liability
Eine
fehlerhafte Verlinkung einer Domainadresse mit einem Konkurrenten begründet
keine Störereigenschaft im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts, solange
diese nicht vom Anmelder einer Homepage ausgenutzt oder beabsichtigt wurde.
Trademark
Law, Explorer, Liability
Ein
Surface Link, der lediglich zur Eingangsseite eines Internetangebots weist, ist
nach § 5 II TDG privilegiert.
Für
ein Zueigenmachen eines Inhalts und damit für die Anwendung von § 5 I TDG
kommt es entscheidend auf die Verkehrsauffassung an, welche bestimmt, ob der
Linksetzer bei den in Betracht kommenden Nutzern den Eindruck erweckt, er wolle
die fremde Leistung als eigene erbringen und demnach auch die Inhalte und
Kennzeichnungen billigen und verantworten, oder ob er zureichende Distanz zu dem
fremden Dokument hält und dieses trotz der hergestellten Verbindung nach wie
vor als fremde Leistung erscheint.
Nach
Zugang einer Abmahnung dauert die Privilegierung des § 5 II TDG noch kurze Zeit
an. Das in den Anwendungsbereich von § 5 I TDG führende positive Wissen um die
(mögliche) Rechtsverletzung ist erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums
zur erforderlichen unverzüglichen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht sowie zur technischen Löschung des Hyperlinks und damit zur
Beseitigung der zum gerügten Rechtsverstoß führenden programmtechnischen
Verknüpfung gegeben.
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-
OLG
Köln, Decision of June 13, 2001 – 6 W 25/01, CR 2001, 863
Ist
einem Schuldner die Verwendung einer von ihm neu eingerichteten Domain
untersagt, kann ihm nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen dieses
Unterlassungsgebot angelastet werden, wenn später noch über Suchmaschinen auf
die verbotene Domain verwiesen wird, weil weder der Schuldner noch sein Provider
die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der
Suchmaschinen zu nehmen.
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OLG Hamm,
Decision of May 15, 2001 – 4 U 33/01, MMR 2001, 611
Trademark
Law, Explorer
Auch
wenn mit einem Link ohne gewerblichen Hintergrund Informationen zur Verfügung
gestellt werden sollen, ändert dies nichts daran, dass objektiv eine Förderung
wirtschaftlicher Interessen des Betreibers der verlinkten Website vorliegt und
damit in den Geschäftsverkehr eingegriffen wird.
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Copyright Law, Database, Framing
Ein
Webmaster muß es nicht hinnehmen, wenn die von ihm bereitgehaltenen Daten durch
Framing mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden. Es obliegt
grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Datenbankbetreibers, ob und inwieweit
er seine Daten mit Werbung versehen oder werbefrei veröffentlichen will.
Unerheblich
ist die Möglichkeit des Datenbankbetreibers, die Umgehung der Homepage auf
technischem Wege verhindern zu können, weil es ansonsten der Linkprovider in
der Hand hätte, den Datenbankbetreiber zur Tätigung weiterer Investitionen zum
Schutz seiner Datenbank zu zwingen.
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Duty
to inform
Für
eine klare und verständliche, dem Internet entsprechende Information über die
Punkte des § 2 II FernAbsG genügt es nicht, dass der Nutzer die Möglichkeit
hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift der Antragsgegnerin zu
ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren. Die Angaben können
ihre verbraucherschützende Funktion nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen
muß, bevor er den Vertrag schließt.
Copyright
Law, Database, Deep Links
Das
ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe der in einer Datenbank enthaltenen Stellenangebote wird verletzt,
wenn ein anderes Unternehmen Nutzern ihrer Internet-Seite ermöglicht, ohne den
Weg über die Homepage des Betreibers des Stellenmarktes einzuschlagen, mittels
Deep Links Zugriff auf konkrete bereit gestellte Stellenangebote zu nehmen.
Durch
die Deep Links werden Nutzer an den Werbe-Bannern vorbeigeleitet und damit die
berechtigten Interessen des Betreibers der Datenbankbetreibers beeinträchtigt.
Die Werbe-Banner erreichen nur noch eine geringere Anzahl von Adressaten und
verlieren damit an Wert.
Unerheblich
ist die Möglichkeit des Datenbankbetreibers, die Umgehung der Homepage auf
technischem Wege verhindern zu können, weil es ansonsten der Linkprovider in
der Hand hätte, den Datenbankbetreiber zur Tätigung weiterer Investitionen zum
Schutz seiner Datenbank zu zwingen.
Von
einer stillschweigenden Zustimmung zu einem Link ist dann nicht auszugehen, wenn
das Geschäftskonzept des Einstellers der Website dadurch zumindest teilweise
beeinträchtigt wird, dass aufgrund der Umgehung der Homepage die dort
befindlichen und für seine wirtschaftliche Kalkulation nicht bedeutungslosen
Werbe-Banner entwertet werden.
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Copyright
Law, Framing
Das
Bereitstellen eines Datenbankwerks im Internet bedeutet nur, dass die
betreffende Website aufgerufen werden kann und soll und deren Inhalt genutzt
werden kann, nicht aber eine konkludente Zustimmung in das Setzen eines
framenden Links.
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AG Rostock,
Decision of February 20, 2001 – 49 C 429/99, MMR 2001, 631
Copyright
Law, Collection of Links
Eine
Linksammlung kann als Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG urheberrechtlich geschützt
sein.
Copyright
Law, Deep Links, Database
Die
Verwendung von Deep Links durch Suchmaschinen im Internet stellt grundsätzlich
eine normale Auswertung von Datenbanken dar. Dadurch, dass der Anbieter seine
Informationen uneingeschränkt zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine
Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.
Wenn
der Nutzer aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die Homepage des
Anbieters gelangen würde, müsste er unter Umständen eigenständig dessen
gesamtes Web-Angebot absuchen, um zu der gewünschten Detailinformation zu
gelangen. Dies würde den freien Informationsfluss – wie er dem Internet
immanent ist – empfindlich stören.
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Copyright
Law, Deep Links, Database
Trademark
Law, Explorer
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Trademark Law, Explorer
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Competition
Law
Durch
den Link auf ein Konkurrenzunternehmen wird für den Internet-Nutzer der
Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen und der Linkprovider
sei berechtigt, die Besucher von seiner Website auf das Angebot des Konkurrenten
zu lenken.
Niemand
braucht es sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, dass durch
einen Konkurrenten ungefragt Werbung für sein Angebot gemacht wird.
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Trademark
Law, Explorer
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OLG Schleswig,
Decision of December 19, 2000 – 6 U 51/00, K&R 2001, 220; information
on the first instance verdict here.
Trademark
Law
Eine
geschäftliche Nutzung einer Homepage folgt nicht allein daraus, dass sie Links
zu den Seiten anderer Internetanbieter enthält, die geschäftliche Zwecke
verfolgen.
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LG Frankenthal,
Decision of November 28, 2000 – 6 O 293/00, MMR 2001, 401
Copyright
Law, Liability
Die
Verantwortlichkeit für Links, die lediglich die Funktion eines Türöffners für
Dritte haben und nur der Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den
betreffenden Homepages dienen, richtet sich nach § 5 III TDG.
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OLG Köln,
Decision of October 27, 2000 – 6 U 71/00, MMR 2001, 387
Copyright
Law, Competition Law, Deep Links, Database
Eine
Suchmaschine für Zeitungsartikel, die von anderen Anbietern im Internet zugänglich
gemacht wurden, verletzt weder mittelbar noch unmittelbar Urheberrechte der
Ersteller der jeweiligen Datenbank, wenn die einzelnen Artikel nach der
Suchanfrage mittels Deep Links aufgerufen werden können.
Ein
solches Verhalten, bei dem Nutzer an der Werbung der Startseite vorbeigeführt
werden, ist auch nicht unlauter i.S.v. § 1 UWG. Bei der gebotenen Abwägung
ist zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass
Informationen aus dem Internet möglichst unmittelbar und direkt abgerufen
werden können. Der Betreiber der Datenbank ist in der Lage, die Auswirkungen
auf die Werbeeinnahmen durch eine Verlagerung der Werbeeinblendungen
schwerpunktmäßig auf die Webseiten, die die einzelnen Beiträge enthalten,
abzumildern.
Trademark
Law, Explorer
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Trademark
Law, Search Engine
Im
Internet besteht grundsätzlich eine Haftung nach §§ 14, 15 MarkenG bei
entsprechenden Verletzungshandlungen, die durch Verwendung von geschützten
Kennzeichnungen in Links, Hyperlinks oder Metatags erfolgt.
Der
Betreiber einer Suchmaschine leistet keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag,
aus dem sich eine willentliche, objektive kausale Mitwirkung an einer
rechtswidrigen Beeinträchtigung ergibt. Ihm ist es nicht zuzumuten,
wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu prüfen und
ggf. Eintragungen abzulehnen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur bei
offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen, die sich jedermann
ohne genauere Kenntnisse des Markenrechts und ohne Inanspruchnahme fachkundiger
Hilfe aufdrängen.
Trademark
Law, Explorer
Das
Setzen eines Hyperlinks mit der Bezeichnung eines Softwareprogramms stellt ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr dar.
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Copyright
Law, Framing
Derjenige,
der Websites ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist damit
grundsätzlich einverstanden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für
framende Links. Für die Bejahung einer stillschweigenden Zustimmung sind die
Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Werden
beim Framing Menü-, Adress- und Symbolleiste ausgeblendet, erscheint das
Online-Angebot unattraktiver, als es konzipiert ist und eine Zustimmung zum
Framing ist nicht anzunehmen.
Der
Provider des framenden Links ist passivlegitimiert, da er die
Verletzungshandlung kausal herbeiführt. Ohne ihn wäre die konkrete
Verletzungshandlung gar nicht möglich.
Trademark
Law, Explorer, Liability
Mit
dem bewussten Setzen eines Links auf die Internetseite eines Dritten, macht sich
der Anbieter den fremden Inhalt zu Eigen und bleibt für dieses Tun nach § 5 I
TDG verantwortlich.
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Competition
Law
Dem
Anbieter einer Internetsuchmaschine, die Stellensuchenden mit Hilfe von Links zu
Webseiten Stellen anbietender Unternehmen leitet, kann nicht unter dem
Gesichtspunkt irreführender Füllanzeigen der Vorwurf gemacht werden, er veröffentliche
Stellenangebote, ohne von den Unternehmen beauftragt zu sein, die die Stellen zu
vergeben haben (Leitsatz des Gerichts).
Liability
Wer
einen Link auf eine Webseite setzt, die eine ihm gerichtlich untersagte
Werbeaussage enthält, haftet dafür, ohne dass er sich auf eine
Haftungsprivilegierung des TDG berufen kann. Sinn und Zweck des TDG ist es, die
Verantwortung anlässlich der Teilnahme am Internet in einer generellen Weise zu
zeichnen. Es findet keine Anwendung, wenn jemanden ein konkretes Verhalten
untersagt worden ist.
Trademark Law, Explorer
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Die
Wiedergabe der Liste von indizierten Online-Angeboten der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften auf der eigenen Website erfüllt den Tatbestand des
ungenehmigten Ankündigens indizierter Schriften im Sinne des §§ 5, 21 GjS.
-
LG Köln,
Decision of August 25, 1999 – 28 O 527/98, CR 2000, 400
Copright Law, Collection of Links
Eine
Linksammlung kann als Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG urheberrechtlich geschützt
sein.
Bei
einer aus 251 alphabetisch geordneten Links bestehenden Sammlung, die ständig
überprüft und aktualisiert wird, ist eine wesentliche Investition zu bejahen.
Copyright
Law, Competition Law, Frames
Wer
Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich
damit einverstanden. Vor allem, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der
Zugang von außen durch Links eine raschere und wirksame Verbreitung, was
bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt.
Die
Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht bei Frames nicht, da die Benutzer des
Internets sich keine Vorstellungen darüber machen, wer die betreffende, von
ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen Inhalt aufgerufene
Webseite in das Internet eingestellt hat.
Trademark
Law
Die
Eröffnung eines Downloads von anderen Internetseiten stellt keinen der in § 14
III MarkenG genannten Verletzungstatbestände dar. Allein in der Nennung der
Download-Möglichkeit durch einen Link liegt keine Markenrechtsverletzung.
-
LG München I,
Decision of May 25, 1999 – 9 HKO 850/99, K&R 1999, 336
Trademark
Law, Explorer
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-
OLG Celle,
Decision of May 12, 1999 – 13 U 38/99, CR 1999, 523
Competition
Law
Die
Aufnahme von Homepages, die von einem Konkurrenten akquiriert wurden und unter
dessen Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist
wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme
unlauter. Der Linkprovider suggeriert dem Benutzer, er sei auf Grund eigener
Leistung in der Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge
über die geschäftlichen Kontakte zu allen in seinem Informationsdienst aufgeführten
Unternehmen. Er erreicht dadurch, dass mehr Benutzer auf seine Internet-Adresse
aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen. Er erhöht damit
das eigene Prestige.
-
OLG München,
Decision of April 30, 1999 – 6 W 1563/99, K&R 1999, 335
Trademark
Law, Explorer
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LG Verden,
Decision of December 7, 1998 – 10 O 117/98, MMR 1999, 493
Competition
Law
Links
entsprechen gerade dem Wesen des Internets und sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich
zulässig.
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LG Lübeck,
Decision of November 24, 1998 – 11 S 4/98, CR 1999, 650
Liability
Bei
Links handelt es sich um Weiterverweisungen des Internetnutzers, die dem
leichten Auffinden themenverwandter fremder Inhalte dienen und daher mit Fußnoten
in einem wissenschaftlichen Text vergleichbar sind. Eine ständige Überprüfung
der Seiten, auf die Hyperlinks gesetzt wurden, auf einen rechtswidrigen Inhalt
ist aufgrund deren Veränderbarkeit dem Anbieter rechtlich nicht zumutbar und
wird von dem Internetbenutzer typischerweise nicht erwartet (§ 5 III TDG).
Für
einen Hyperlink auf eine fremde Internetseite ist ein Diensteanbieter aber dann
verantwortlich, wenn darüber eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird
und es sich nicht lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung
des auf den eigenen Seiten angebotenen Inhalts handelt.
Liability
Ein
Linkprovider ist nach § 5 I TDG auch dann für eine unzulässige vergleichende
Werbung verantwortlich, wenn diese erst durch weiteres Aktivieren von diversen
Links zu erreichen ist.
-
LG Hamburg,
Decision of May 12, 1998 – 312 O 85/98, MMR 1998, 547
Personal
Right, Liability
Wer
einen Link auf eine Webpage gesetzt hat, die ehrverletzende sowie beleidigende
Tatsachenbehauptungen enthält, macht sie sich zu eigen, wenn er sich nicht
ausreichend von ihnen distanziert.
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LG Düsseldorf,
Decision of April 29, 1998 – 12 O 347/97, MMR 1998, 553
Copyright
Law, Competition Law, Framing
-
LG Mannheim,
Decision of August 1, 1997 – 7 O 291/97, MMR 1998, 217
Trademark
Law
Der
Betreiber einer Website ist auch dann dafür verantwortlich, dass im Internet
von einer Suchmaschine unter dem Suchwort einer fremden Marke auf die
Domain-Adresse seiner Homepage hingewiesen wird, wenn er diesen Hinweis nicht
veranlasst hat.
Die
Annahme einer Störerstellung setzt nicht voraus, dass eine dauerhafte
Verhinderung von Links möglich ist.
Criminal
Law
Wer
einen Link auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalt setzt, macht sich nur
strafbar, wenn er weiß, dass ein rechtswidriger Inhalt vorhanden ist.