Ein Mausklick zu der Seite mit den Pflichtangaben zulässig
OBERLANDESGERICHT
MÜNCHEN I
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 29
U 4564/03
Entscheidung vom
12. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
...
hat das
Oberlandesgericht München auf die mündliche Verhandlung vom ... durch die
Richter ... für Recht erkannt:
Die Berufung des
Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nimmt die Beklagte wegen Verstößen
gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung ihres
Internetauftritts auf Unterlassung in Anspruch. Soweit im Berufungsverfahren
noch von Belang, beanstandet der Kläger, dass der zu den Informationen
betreffend die Anbieterkennzeichung führende Link ("Impressum") den
Anforderungen des § 6 TDG nicht genüge. Dieser Link ist auf der Webseite der
Beklagten am unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links platziert und wird für
den Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst
durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar gemäß den nachstehend
(um 90 Grad gedreht) wiedergegebenen Anlagen K 2a - K 2d [folgen vier Seiten
Bildschirmausdrucke].
Mit Urteil vom
12.08.2003 hat das Landgericht München I die Beklagte verurteilt, bei Meidung näher
bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen,
I. 1. bei der
Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www. ... .de die
Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten
Personen der Beklagten, die Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ermöglichen
einschließlich der Anschrift der elektronischen Post, die Angabe über das
Handelsregister, in dem die Beklagte eingetragen ist einschließlich der
Registernummer ausschließlich auf der gesonderten Seite mit der Bezeichnung
"Impressum", die erreichbar ist über das Betätigen eines Button
mit der Bezeichnung "Impressum", die wie in Anlage K 2 a - K 2 d
abgebildet, am unteren Ende der Seite positioniert ist und den der Nutzer bei
einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst auf der vierten
Bildschirmseite erreichen kann, zu machen;
und/oder
2. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten
auf der Internetseite xxx.de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit
einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken"
zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, wie der Vertag zustande
kommt;
und/oder
3. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten
auf der Internetseite ... .de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit
einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken"
zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, ob der Vertragstext
gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Auf dieses Urteil und die darin
getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit dem Klageantrag
betreffend die vorstehende Nr. I. 1. stattgegeben worden ist. Die Beklagte macht
geltend, die Anordnung eines Links "Impressum", der durch einen
einzigen Mausklick zu der Seite mit den Pflichtangaben führe, am Ende der Seite
und damit im erst durch so genanntes Scrollen sichtbaren Bereich, sei verkehrsüblich,
wie zahlreiche populäre Beispiele bekannter und seriöser Anbieter belegten.
Dem Kläger stehe der geltend gemachte, vom Landgericht unter Nr. I. 1. des
Urteilsausspruchs ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die beanstandete
Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Beklagten genüge den
Transparenzanforderungen gemäß § 6 TDG und des § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB
i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Link zur
Anbieterkennzeichnung auf der Eingangsseite ohne jedes Scrollen zu sehen sein müsse,
hätte er dies ohne Zweifel klar zum Ausdruck bringen können und auch gebracht.
Er habe dies jedoch nicht getan, sondern - wie aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung
im Umkehrschluss hervorgehe - ein kurzes Suchen für durchaus zumutbar erachtet.
Systematische Erwägungen stützten den Befund, dass Scrollen durchaus zumutbar
und darum zulässig sei, um zu den Anbieterinformationen zu gelangen. Die
Pflicht nach § 6 TDG oder nach § 10 MDStV zur Anbieterkennzeichnung stehe in
engem Zusammenhang zur Impressumspflicht der Presse nach § 8
Landespressegesetz. Das Seitenende sei, selbst wenn es im durch Scrollen erst
sichtbaren Bereich liege, ein besonders leicht zugänglicher und damit
geeigneter Platz für den Link "Impressum", der durch einen einzigen
Mausklick zu den Anbieterangaben führe. Denn das Seitenende sei durch die
"Bild"- oder "Pfeil"-Taste nach unten ebenso zielsicher und
in Sekundenbruchteilen zu erreichen wie durch ein Verschieben der
Bildschirmperspektive mit der Maus ("Scrollen"). Diese Techniken
beherrsche jeder Internet-Neuling. Ein weiterer systematischer Vergleich mit dem
parallelen Transparenzgebot des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB belege die Richtigkeit
dieser Auffassung. Auch der Gesetzeszweck fordere für die Anbieterkennzeichnung
kein über das von der Beklagten verwirklichte, hinausgehendes Maß an
Transparenz. Der nach europäischem Leitbild verständige Nutzer vermöge sich,
wenn er sich im Internet bewege, mit den einfachsten Mitteln des Internet auf
einer Webseite zurecht zu finden. Er beherrsche den Mausklick ebenso wie das
Scrollen. Gänzlich neben der Sache liege das Argument des Landgerichts, der
Link "Impressum" erfülle nicht das Merkmal der leichten
Erkennbarkeit, weil er sich in einer dreizeiligen Anordnung mit weiteren Links
befinde und optisch nicht hervorgehoben sei. Zusammenfassend lasse sich
feststellen, dass von einer rechtswidrigen Flucht in die Anonymität keine Rede
sein könne. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch
nicht nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu.
Die Beklagte
beantragt,
unter teilweiser
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Klageantrag zu I. 1.) zurückzuweisen.
Der Kläger
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger
verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Beurteilung der Transparenz der
streitgegenständlichen Internetseite sei von dem Nutzer auszugehen, der die
Internetseite der Beklagten aufsuche. Der Nutzer sitze vor dem Bildschirm und
fertige von der Bildschirmdarstellung üblicherweise keine Ausdrucke, um den
Inhalt der vorgehaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Entscheidend sei,
dass der Nutzer zu dem streitgegenständlichen Link "Impressum" erst
gelange, wenn er die Internetseite über einen so genannten Scroll-Vorgang über
vier Bildschirmausschnitte verfolgt habe. Soweit sich die Beklagte auf die
Internetseiten anderer Telediensteanbieter beziehe, sei zunächst auf § 531 ZPO
zu verweisen. Die von der Beklagten vorgelegten Anlagen seien nicht verwertbar,
beträfen im Übrigen teilweise auch andere Sachverhalte. Die Vergleiche der
Beklagten mit der Anbieterkennzeichnung bei Printmedien seien verfehlt. Wie die
Beklagte richtig vortrage, gehe es im vorliegenden Rechtsstreit um das Ausfüllen
unbestimmter Rechtsbegriffe, nämlich die der leichten Erkennbarkeit und der
unmittelbaren Erreichbarkeit. In diesem Zusammenhang sei jeweils von den
konkreten Erfordernissen und Möglichkeiten des zu beurteilenden Mediums
auszugehen. Der Kläger habe die Linkbezeichnung "Impressum" als
solche nicht angegriffen. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis
des "Scrollen" als solches geeignet sei, die Anforderungen des § 6
TDG zu erfüllen. Die Frage der wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
einerseits und die Erfordernisse der Anbieterkennzeichnung andererseits berührten
gänzlich andere Gesichtspunkte. Wenn die Beklagte schon Vergleiche ziehen
wolle, wäre ein Verweis auf § 15a GewO u.U. zweckmäßig. Die dort geforderten
Angaben seien "an der Außenseite oder am Eingang der offenen
Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen Betriebsstätte in deutlich
lesbarer Schrift" anzubringen. Die Ausführungen der Beklagten zur
Richtlinie 2000/31/EG seien inkonsequent. Schutzzweck der Richtlinie sei die Förderung
des elektronischen Geschäftsverkehrs. Das Mittel, um dieses Ziel zu erreichen,
sei das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Die
Informationspflichten des § 6 TDG sollten den informierten Verbraucher
generieren. Es helfe insofern nicht weiter, wenn von solch einem Verbraucher
bereits ausgegangen werde bei der Beurteilung der Transparenz. Auch im
Zusammenhang mit den Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel im
Internet begnüge sich die Beklagte mit dem abstrakten Gedanken des Scrollens,
ohne konkret auf die vorliegende Internetseite Bezug zu nehmen. Insofern sei
nochmals der Hinweis gegeben, dass das Scrollen über eine Bildschirmseite nicht
vergleichbar sei mit dem über vier Bildschirmseiten. Indem die Beklagte auf dem
Papierausdruck Anlage BK 1 den Link mit gelb hervorgehoben habe, bestätige sie
die zutreffende Einschätzung des Landgerichts, wonach der Link in seiner
konkreten Ausgestaltung den Erfordernissen des § 6 TDG nicht gerecht werde.
Wegen des
weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll des
Termins vom 12.02.2004 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der
Unterlassungsantrag entsprechend dem Urteilsausspruch Nr. I. 1. des Urteils des
Landgerichts ist zulässig und begründet.
1. Das
Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung, die erst nach Ablauf der
hierfür bis 23.12.2003 gesetzten Frist, nämlich am 03.02.2004 bei Gericht
eingegangen ist, ist zuzulassen (§ 530, § 296 Abs. 1 ZPO). Die Erledigung des
Rechtsstreits wird hierdurch nicht verzögert.
2. Der
vorstehend genannte Unterlassungsantrag ist unbeschadet der sich an den
Gesetzeswortlaut des § 6 Satz 1 TDG anlehnenden Formulierungen hinreichend
bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn er nimmt auf die konkrete
Verletzungshandlung gemäß den Anlagen K 2a - K 2d Bezug. Zur Auslegung dieses
Antrags kann außerdem das erstinstanzliche Klägervorbringen mit herangezogen
werden. Danach geht es dem Kläger um die Position des zu den Informationen nach
§ 6 Satz 1 TDG führenden Links am unteren Seitenrand, der erst mittels
Scrollens über mehrere Bildschirmseiten erreichbar ist (Klageschrift vom
19.12.2002, S. 4, 6), sowie um die Integration dieses Links in eine Gruppe
weiterer Links (Schriftsatz vom 23.04.2003, S.4 f). Nicht dagegen wendet sich
der Kläger gegen die Verwendung eines zu den Informationen nach § 6 Satz 1 TDG
führenden Links als solche und auch nicht gegen die Bezeichnung dieses Links
mit "Impressum" als solche (Schriftsatz vom 23.04.2003, S. 4).
3. Der Kläger
ist, wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat, nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG für Unterlassungsansprüche nach § 2 UKlaG prozessführungsbefugt.
4. Dem Kläger
steht der vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Urteilsausspruchs seines Urteils
ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V.m.
§ 6 Satz 1 TDG zu.
a) Bei dem
streitgegenständlichen kommerziellen Internetangebot handelt es sich um geschäftsmäßige
Teledienste (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 TDG; vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415,
416), weshalb die Beklagte bei der Gestaltung ihres Internetauftritts, wie außer
Streit ist, den Anforderungen des § 6 Satz 1 TDG genügen muss.
b) Bei § 6 TDG
handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um ein
Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG (vgl. Senat ZUM 2003, 961, 962;
Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 2 UKlaG, Rdn. 11, 13). Dies ergibt sich aus
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG. Verbraucherschutzgesetze sind danach u.a. die
Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr, ABl. EG Nr. L 178, S. 1). Mit § 6 TDG wurde
Art. 5 der genannten Richtlinie (Allgemeine Informationspflichten) umgesetzt
(vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Wegen dieses europarechtlichen Hintergrunds
kann bei der Auslegung von § 6 TDG nicht ohne Weiteres auf andere Vorschriften
des autonomen deutschen Rechts wie § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 8 BayPrG oder
§ 15a GewO zurückgegriffen werden.
c) Die mit dem
genannten Unterlassungsantrag beanstandete Platzierung des zu den Informationen
gemäß § 6 Satz 1 TDG führenden Links "Impressum" am unteren
Seitenende gemäß Anlagen K 2a - K 2d, der bei einer üblichen Bildschirmauflösung
von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten
Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren
Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssen
an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein
(vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. Art. 5 der Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter die betreffenden
Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig
verfügbar" machen muss). Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind die
Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen
Wahrnehmung besteht (vgl. Hoß CR 2003, 687, 688). Unmittelbare Erreichbarkeit
im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne
wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (vgl. Hoenike/Hülsdunk aaO). Beide
Erfordernisse sind bei dem Internetauftritt gemäß den Anlagen K 2a - K 2d, wie
er dem Nutzer bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786
Bildpunkten begegnet, nicht erfüllt. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob, wofür
Einiges spricht, der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame,
informierte und verständige Nutzer des World Wide Web (vgl. zum maßgeblichen
Verbraucherleitbild BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de) mit dem Scrollen als gängiger,
leicht zu bedienender Technik an sich vertraut ist (vgl. Ott WRP 2003, 945, 947;
Brunst MMR 2004, 8, 13). Ferner kann im Streitfall dahinstehen, ob, was
zweifelhaft erscheint, ein zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führender
Link immer schon dann nicht leicht erkennbar bzw. nicht unmittelbar erreichbar
ist, wenn er überhaupt erst durch Scrollen sichtbar wird (so wohl OLG Hamburg
MMR 2003, 105, 106). Im Streitfall ist jedenfalls der Aufwand für den Nutzer,
der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten
durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link
"Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst
nur vermutet werden kann, zu groß. Von einer kurzen, dem Verbraucher noch
zumutbaren Suche kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden (vgl. Hoenike/Hülsdunk
aaO 417). Hinzu kommt im Streitfall, dass die Informationen gemäß § 6 Satz 1
TDG bei dem Internetauftritt gemäß den Anlagen K 2a - K 2d auch deshalb nicht
leicht erkennbar sind, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem am
unteren Seitenrand platzierten einschlägigen Link "Impressum", nämlich
in der Zeile darüber, auch der Link "Über. ... .de" befindet. Im
Hinblick darauf, dass für - grundsätzlich durchaus zulässige (vgl. Senat aaO)
- Links, die zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führen, nicht nur die
Bezeichnung "Impressum", sondern auch die Bezeichnung "Wir über
uns" verbreitet ist (vgl. Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016), die der
Bezeichnung "Über. ... .de" sehr ähnlich ist, ist der Link
"Impressum" in diesem Umfeld als einschlägiger, zu den Informationen
gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link nicht leicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.
10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht
vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).
(Unterschriften)
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