Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U
48/03
Entscheidung vom
6. November 2003
I.
Die Klägerin betreibt
einen Markt u.a. für Geräte der Unterhaltungselektronik in München. Sie nimmt
die Beklagte, eine Internethändlerin, wegen Verstoßes gegen die
Preisangabenverordnung in Anspruch. Die Beklagte bewarb am 23.9.2002 drei
verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik statt mit einem bezifferten
Endpreis mit der Angabe "Top Tagespreis", wobei in einem Falle
folgender Hinweis hinzugesetzt war: "Wenn Sie den Preis sehen wollen, müssen
Sie sich bitte einloggen oder re gistrieren. Wünschen Sie ein persönliches
Angebot, klicken Sie auf Top-Tagespreis". Nach Behauptung der Beklagten hätte
der Preis (in allen drei Fällen) durch Anklicken der unterstrichenen Worte
"Top Tagespreis" in Erfahrung gebracht werden können.
Die Beklagte hat sich
auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin zur Unterlassung
verpflichtet. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es noch um Abmahnkosten,
Schadensersatzfeststellung und Auskunft. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der
Klage im wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte
Berufung eingelegt. Sie macht geltend:
Ein Verstoß gegen die
PreisangabenVO liege nicht vor. Entgegen der Meinung des Landgerichts verlange
die PreisangabenVO keine unmittelbare Erkennbarkeit des Prei ses, sondern nur
eine leichte Erkennbarkeit. Es reiche aus, dass der Preis ohne übermäßigen
Aufwand erkennbar sei. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mediums
Internet sei dies hier der Fall, zumal der Nutzer von der Beklagten darauf
hingewiesen werde, welche Bedienschritte durchzuführen seien. Den Begriff
" persönliches Angebot" verstehe der Nutzer entgegen der Meinung des
Landgerichts nicht dahin, dass ein individuelles Preisangebot gemacht werden. Er
wisse, dass jeder andere Besucher dieser Internetseite zur gleichen Zeit das
gleiche Angebot erhielte. Der Begriff " persönliches Angebot " sei
nur eine werbeübliche Übertreibung. Der normale Internetbesucher wisse, wie
Internetseiten aufgebaut seien. Er klicke auch ohne entsprechende Erläuterungen
den unterstrichenen Begriff " Top-Tagespreis " an, wenn er den Preis
wissen wolle.
Es liege ferner kein
Verstoß nach § 1 UWG vor. Die Beklagte habe sich nicht bewusst und planmäßig
über die PreisangabenVO hinweggesetzt. Sie habe nur dem Wunsch der Industrie
Rechnung getragen, bei hochpreisigen Geräten nicht blickfangartig ihren Preis
anzuzeigen, um dem konventionellen Fachhandel nicht das Leben schwer zu machen.
Daher habe die Beklagte einen Zwischenschritt eingefügt.
Die Beklagte sei ein
zertifizierter Internethandelsbetrieb. Nach Ziffer 7 der Prüfungskriterien
(Anlage BK 1) seien die Preisangaben unter Einschaltung eines versierten
Wettbewerbsrechtlers geprüft worden. Beanstandungen wegen der Werbung mit
Top-Tages-Preisen seien nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch keine Absicht
gehabt, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu
verschaffen. Durch ihre Gestaltungsweise habe sie ihre Wettbewerbschancen im
Gegenteil verschlechtert, da ihre Produkte preisgünstiger seien als diejenigen
der Klägerin. Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich ohne nähere Begründung
die sich aus dem Unterlassungsanspruch ergebenden Folgeansprüche bejaht.
Insbesondere sei der Streitwert von € 50.000 überhöht, auf dessen Grundlage
die Abmahnkosten berechnet worden seien.
Die Klägerin
verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Vortrag der Beklagten in der
Berufungsinstanz, dass ihre Werbung mit Top-Tages-Preisen durch ein Prüfinstitut
geprüft und nicht beanstandet worden sei, werde als verspätet gerügt und
bestritten.
II.
1. Streitgegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits sind drei verschiedene Internetwerbungen der
Beklagten und hieraus resultierende wettbewerbsrechtliche Folgeansprüche der Klägerin.
Soweit sich die Parteien und das Landgericht explizit nur mit der Werbung für
das Gerät Pioneer AVC-P9000R befassen, ist klarzustellen, dass die Klaganträge
und die ihnen folgende uneingeschränkte Verurteilung durch das Landgericht sich
auf das gesamte Anlagenkonvolut JS 1 beziehen. Denn alle Werbungen, die die Klägerin
nach ihrer Klagbegründung insgesamt angegriffen hat, stammen vom 23.9.2002.
Dementsprechend hat der Senat nach entsprechender Erörterung in der
Berufungsverhandlung den Tenor zu Zff.II in dem "insbesondere"-Zusatz
näher konkretisiert.
2. Zur ersten Version
der konkreten Verletzungsform ("Top Tagespreis" ohne zusätzlichen
Text zur Preisermittlung):
a) Mit der Werbung für
die beiden DVD-Player ohne Preisangabe hat die Beklagte auch dann gegen § 1
Abs.1 S.1 + Abs.6 PreisangabenVO verstoßen, wenn der Preis beim Anklicken der
unterstrichenen Worte "Top Tagespreis" erschienen wäre, wie sie
behauptet.
Nach § 1 Abs.1
PreisangabenVO hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder
Leistungen anbietet, den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen
ist (Endpreis). § 1 Abs.6 verlangt, dass die Preisangabe dem Angebot eindeutig
zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar
ist. Unzweifelhaft liegt ein Warenangebot der Beklagten vor, denn die beiden
DVD-Player sind mit Typnummern und genauer Produktbeschreibung so konkret
bezeichnet, dass ein Kaufabschluss ohne weiteres möglich wäre (BGH GRUR
82,493,494 "Sonnenring"; GRUR 83,658,660
"Herstellerpreisempfehlung in KFZ- Händlerwerbung"). In der
Printwerbung wäre eine eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit des
Preises in der Regel nur gegeben, wenn der Preis auf derselben Seite stünde,
auf der das Produkt angeboten wird, und diesem auch räumlich deutlich - ggf.
mittels eines sog. Sternchenhinweises - zugeordnet wäre. Welche Anforderungen
an die leichte Erkennbarkeit von Preisangaben im Internethandel zu stellen sind,
ist in der Rechtsprechung hingegen noch nicht abschließend geklärt. Der Senat
hatte sich bereits unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung (§ 3 UWG)
mit der Frage zu befassen , inwieweit es im Internethandel erlaubt ist, die zum
Kauf notwendigen Informationen noch nicht auf der ersten Seite einer
Warenwerbung zu geben, sondern erst nach einem "Durchklicken" durch
eine Seitenhierarchie (Aktz. 5 W 48/02). Beworben wurde dort ein Handy, wo sich
neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" befand,
den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der
Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte. Der Senat hatte
in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint, weil der Zusatz
"quam prepaid vertrag" ein "sprechender Link" sei, durch den
der Kunde zum Weiterklicken praktisch gelenkt würde.
Das OLG Frankfurt hatte
eine Internetwerbung zu beurteilen, mit der eine sog. Flatrate für das Surfen
im Internet beworben wurde. Dort war auf der selben Website, die die Werbung
enthielt, der Preis für die monatliche Grundgebühr nicht genannt, sondern nur
ein Link "Details" vorhanden, der angeklickt werden musste, um zu
einer Seite zu gelangen, auf der die Grundgebühr angegeben war. Das OLG
Frankfurt hat das Setzen dieses Links preisangabenrechtlich nicht für
ausreichend gehalten, weil er schon nicht erkennen lasse, ob bei seiner
Aktivierung ein Hinweis über eine möglicherweise anfallende Grundgebühr und
deren Höhe erfolge. Dabei hat das OLG Frankfurt offen gelassen, ob überhaupt
ein Link - wie der Sternchenhinweis in der Printwerbung - den Anforderungen der
PreisangabenVO gerecht werden könne (GRUR-RR 02,113 "Null Pfennig" ).
Der BGH hat sich kürzlich
mit der Frage befasst, ob es einen Verstoß gegen die PreisangabenVO darstellt,
wenn der Anbieter eines Internet-Reservierungssystems für Linienflüge bei der
erstmaligen Bezeichnung von Preisen (= Flugtarifen) nicht bereits den Endpreis
einschließlich Steuern und Gebühren angibt, sondern wenn der Endpreis erst bei
fortlaufender Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird. Der BGH hat
einen Verstoß verneint, weil der Nutzer auf der Startseite klar und unmissverständlich
darauf hingewiesen werde, dass der Endpreis erst nach Durchlaufen des
Reservierungssystems genannt werden könne, da die anfallenden Steuern und Gebühren
vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen (NJW 2003, 3055
"Internet-Reservierungssystem").
Ob ein sog. sprechender
Link im Internethandel auch preisangabenrechtlich nicht zu beanstanden wäre,
braucht nach alledem in diesem Fall nicht abschließend entschieden zu werden
und kann möglicherweise auch gar nicht generell bejaht oder verneint werden,
sondern wird von der konkreten Werbung und der Gestaltung des Links abhängen.
Denn die vorliegende Gestaltung genügt der PreisangabenVO keinesfalls, da
allein die Worte "Top Tagespreis" keinen eindeutigen und unmissverständlichen
Hinweis oder Zusatz enthalten, der auf eine nächste Seite weiterführt und aus
dem sich ferner ergibt, dass dann auf dieser nächsten Seite der Preis zu finden
ist und nicht irgend etwas anderes. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es
sicherlich auch viele erfahrene Internetnutzer geben wird, die wissen, dass sich
hinter der Unterstreichung der Worte "Top Tagespreis" ein Link
verbirgt oder die "auf Verdacht" den Cursor auf diese Worte lenken und
durch die dann erscheinende Hand erkennen, dass hier ein Link zu einer weiteren
Seite besteht. Allein aus der Erkenntnis, dass es einen Link gibt, folgt aber
noch keine "leichte Erkennbarkeit" und schon gar keine
"eindeutige" Zuordnung der Preisangabe zu dem Produktangebot, wie es
die PreisangabenVO verlangt. Erleichterungen für den Internethandel sieht die
PreisangabenVO nicht vor.
b) Wie schon das
Landgericht ausgeführt hat, ist nach bisheriger Rechtsprechung nicht jeder
Verstoß gegen die PreisangabenVO zugleich ein solcher nach § 1 UWG, sondern
nur dann, wenn sich der Verletzer über das Gesetz bewusst und planmäßig und
in der Absicht hinwegsetzt, um sich dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb vor
gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. In einer jüngst ergangenen
Entscheidung geht der BGH allerdings ohne diese Einschränkung davon aus, dass
ein Verstoß gegen die PreisangabenVO zugleich ein solcher nach § 1 UWG sei, da
die Bestimmungen der PreisangabenVO Wettbewerbsbezug aufwiesen (Urteil vom
3.7.2003, Aktz. I ZR 211/01 "Telefonischer Auskunftsdienst"). Der
Senat ist sich nicht sicher, ob der BGH mit dieser Entscheidung seine bisherige
Spruchpraxis ändern wollte, da er hierauf nicht näher eingeht. Wie dem auch
sei: Auch nach der bisherigen Rechtsprechung wäre vorliegend ein Verstoß gegen
§ 1 UWG zu bejahen. Denn die Beklagte handelte nach eigenem Vortrag planmäßig;
die behaupteten Motive, den Fachhandel schützen zu wollen, wertet der Senat als
Schutzbehauptung, und selbst wenn es solche Absprachen mit den Lieferanten gäbe,
würden diese die Beklagte nicht zu einem Gesetzesverstoß berechtigen. Ein
entschuldbarer Rechtsirrtum bei Auslegung der PreisangabenVO liegt ebenfalls
nicht vor, da sich die Notwendigkeit der Angabe von Endpreisen ohne weiteres aus
den genannten Vorschriften ergibt (vgl. BGH GRUR 94,222,224
"Flaschenpfand"). Ob die Prüfung der Werbung durch einen
"versierten Wettbewerbsrechtler" eines Zertifizierungsunternehmens die
Beklagte entlasten würde, kann dahinstehen, weil es sich insoweit zum einen um
eine völlig unsubstantiierte Behauptung handelt und zum anderen um neuen, von
der Klägerin bestrittenen Tatsachenvortrag, der in der Berufungsinstanz nur
unter den Voraussetzungen des § 531 Abs.2 ZPO zulässig wäre. Einer der dort
genannten Zulassungsgründe ist nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten
nicht behauptet.
Der Vortrag der
Beklagten , sie handele nicht in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen,
denn ihre Geräte seien günstiger als diejenigen der Klägerin , ist ebenfalls
unerheblich. Auf einen Preisvergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten
kommt es nicht an. Vielmehr verschafft sich die Beklagte bereits dadurch gegenüber
sämtlichen Mitbewerbern einen Vorteil, dass den angesprochenen Verbrauchern der
Vergleich ihres An gebots mit den Angeboten anderer Verkaufsunternehmen
erschwert wird (BGH GRUR 94, 311, 312).
3. Zur zweiten Version
der konkreten Verletzungsform ("Top Tagespreis" mit Zusatz:
Zu Recht und mit
zutreffender Begründung hat das Landgericht auch die Werbung für den Pioneer
AVC-P9000R als Verstoß gegen die PreisangabenVO gewertet. Der Senat schließt
sich zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen an. Die Angriffe der
Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil geben lediglich Anlass zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen: Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es
nicht, wenn der Preis für ein Warenangebot an den Letztverbraucher "ohne
übermäßigen Aufwand" zu ermitteln ist. Diese Aus legung der Beklagten
ist mit dem oben zitierten Gesetzestext von § 1 Abs.6 PreisangabenVO nicht in
Einklang zu bringen. Soweit die Beklagte außerdem meint, dass der
Internet-Nutzer die Formulierung "persönliches Angebot" nur als werbeübliche
Übertreibung verstehe, vermag der Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen. Selbst
wenn der Verbraucher davon ausgeht, dass auch andere dieses "persönliche
Angebot" erhalten, lässt die Formulierung zum einen als solche schon nicht
hinreichend klar erkennen, dass dieses Angebot nun auch wirklich die Preisangabe
enthält - oder vielleicht nur eine attraktive Zugabe zu der Ware, die Teilnahme
an einem Gewinnspiel o.ä. - und wirkt zum anderen jedenfalls für einen
rechtlich relevanten Teil des Verkehrs eher abschreckend, weil er denkt, dass
ein persönlicher Kontakt zu ihm hergestellt wird, den er nicht wünscht, weil
er sich nur unverbindlich informieren will. Dann wird die Kenntniserlangung des
Endpreises aber erschwert und nicht erleichtert.
Zu § 1 UWG gilt das
oben unter Ziff.2 b Gesagte entsprechend und sogar erst recht. Die Aufforderung
zum Registrieren und die Auslobung eines persönlichen Angebots machen deutlich,
dass die Beklagte entgegen ihrer Einlassung in diesem Verfahren durch die
Nichtangabe des Preises in Kontakt mit dem Kunden treten will, um leichter auf
ihn einwirken und einen Kaufabschluss zu tätigen zu können.
4. Aus dem Verstoß
gegen die PreisangabenVO iVm. § 1 UWG ergibt sich nach ständiger
Rechtsprechung neben dem bereits außergerichtlich erledigten
Unterlassungsanspruch der Schadensersatzfeststellungsanspruch und als
Hilfsanspruch zur Bezifferung des späteren Zahlungsanspruchs gemäß § 242 BGB
der Auskunftsanspruch. Grundsätzlich zu Recht hat das Landgericht daher diesen
Anträgen stattgegeben. Allerdings waren sie deshalb zu weit geraten, weil die
Formulierung "konkret beschriebene Waren" ihrem Wortlaut nach alle
denkbaren Waren und nicht nur solche erfasst, um die es vorliegend geht. Ein
solcher generalisierender Antrag ist nach der Rechtsprechung unbegründet. Denn
aus einer Wettbewerbsverletzung für eine bestimmte Art von Waren folgt nicht
notwendigerweise eine Wiederholungsgefahr für eine andere Art von Waren (BGH
WRP 92,768,769 "Clementinen"; WRP 96,899,902 "EDV-Geräte";
Senat, Urteil vom 11.9.2003 , 5 U 6/03). Dem diesbezüglichen Hinweis des Senats
hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie das landgerichtliche
Urteil nur noch in dem Umfang verteidigt hat, wie es jetzt von dem Senat
tenoriert worden ist. Rechtlich handelt es sich dabei um eine teilweise Klagrücknahme,
die der Senat jedoch als geringfügig bewertet, da das Schwergewicht des
Rechtsstreits in der konkreten Verletzungsform liegt und nicht vorgetragen ist,
ob und in welchem Umfang die Beklagte mit anderen Waren als mit
Unterhaltungselektronik handelt. Der Senat hat deshalb gemäß § 92 Abs.2 ZPO
davon abgesehen, der Klägerin einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
5. Zu Unrecht wehrt
sich die Beklagte schließlich gegen die Erstattung der außergerichtlichen
Abmahnkosten. Auch insoweit ist die Verurteilung durch das Landgericht zu Recht
erfolgt. Der Streitwert von € 50.000.- als Grundlage der Abmahnkosten für
einen bundesweit begangenen Wettbewerbsverstoß ist nach ständiger Spruchpraxis
der Hamburger Gerichte nicht zu beanstanden.
Der Senat hat den nach
Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom
3.11.2003 zur Kenntnis genommen. Er gab keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO. Es bestand kein Grund für die
Zulassung der Revision (§ 543 ZPO).
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