LG München I
Urteil vom
11.12.2003
7 O 13310/03
In der einstweiligen Verfügungssache
....
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Unterlassung (KUG)
erlässt das Landgericht München 1, 7. Zivilkammer, durch Vorsitzenden
Richter am Landgericht Retzer, Richter am Landgericht Lehner und Richter am
Landgericht Rieger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2003
folgendes
E N D U R T E I L
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.7.2003 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu
tragen.
TATBESTAND
Die Antragstellerin macht Unterlassungsansprüche wegen der
Veröffentlichung von Aktaufnahmen sowie ihrer namentlichen Erwähnung im
Internet geltend.
Die Antragstellerin ist Studentin. Die Zeitschrift Playboy
veröffentlichte mit ihrer Zustimmung in der März-Ausgabe des Jahres 2002
mehre Aktfotos der Antragstellerin, u.a. die streitgegenständlichen.
Der Antragsgegner betreibt teils als Einzelperson, teils gemeinsam mit
einem GbR Mitgesellschafter, teils als Gesellschafter der wirtschaftlich zu
50% von ihm gehaltenen w... GmbH & Co. KG mehrere Internetseiten (Anlagen
AST 1 und AST 16 S. 6), auf denen Bilder pornografischen Inhalts gegen
Entgelt angeboten werden. Ferner betreibt er die Internetseite www.l....de,
auf denen sich Internet Nutzer über die Web Adressen von Hardcore
Pornoseiten informieren können, die wiederum teilweise bzw. großteils vom
Antragsgegner betrieben werden.
Dritte Anbieter von Erotikseiten können sich über ein Formular (AST 14)
in die unter www.l....de angebotene Linksammlung eintragen.
Zwischen dem 14.3.2002 und dem 15.7.2003 konnte auf der Internetseite
www.l....de der folgende Link (Anlage AST 2) abgerufen werden:
"U... K... ... Superbabe & Freundin von L... M... u..., k..., playboy,
deutschland, germany, l..., m..., u... k..., fotos, bilder"
Diesem Link lagen u.a. die folgenden Eintragungsdaten zugrunde (AST 12 S.
2):
LinkOwner: admin edit
Is validated: Yes
Contact Name: U... K...
Contact Email: uk...@yahoo.de
Alterskontrolle: Yes
Gleichzeitig war auf der den Link wiedergebenden Internetseite ein
Werbebanner zu der von dem Antragsgegner mitbetriebenen Porno Seite
www.p....de zu sehen, der neben, einer textlichen Beschreibung auch einen
animierten Kurzfilm beinhaltete. Dieser Kurzfilm zeigte eine Frau, die sich
mit der Hand zwischen ihren geöffneten Schamlippen streichelte.
Der oben genannte Link konnte sowohl über die Suchmaschinen www.google.de
(Anlage AST 3) und www.yahoo.de, als auch über die Seite www.l....de dadurch
erreicht werden, dass man als Suchbegriff Vor und Nachnamen der
Antragstellerin eingab.
Nach dem Betätigen des Links öffnete sich zunächst nicht die gewünschte
Seite sondern ein Fenster (AST 5) mit folgendem Text:
"Hardcorelink! Damit wir Ihr Alter feststellen können, geben Sie
bitte Ihre Alterskontroll-Zugangsdaten ein!"
Innerhalb dieses Fensters wird der Benutzer aufgefordert, eine User ID
und ein Passwort einzugeben (Anlage AST 5). Dieses Fenster wird von dem
Internetanbieter www.a....de angeboten, der wiederum u.a. vom Antragsgegner
betrieben wird (AST 7 und 8). Erstnutzer erhalten dort gegen ein Entgelt in
Höhe von 39,80 EUR die entsprechenden Zugangsdaten (AST 6) und anschließend
Zugang zu der ursprünglich gewünschten Internetseite.
Innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums wurde nach Eingabe der
Zugangsdaten die Seite www.geocities.com/uk... freigeschaltet, auf der die
10 streitgegenständlichen Aufnahmen der Antragstellerin zu sehen waren (AST
9).
Die sonstigen Links der Seite www.l....de leiten den Nutzer auf
zahlreiche Hardcore Internetseiten, die großteils vom Antragsgegner selbst
betrieben oder mitbetrieben werden, z.B. www.p....de und www.p....de, deren
Inhalt beispielhaft aus der Anlage AST 10 ersichtlich ist.
Von diesen Vorgängen erlangte die Antragstellerin, die der
Bildveröffentlichung nicht zugestimmt hatte, am 11.7.2003 Kenntnis (Anlage
AST 4). Mit Antrag vom 21.7.2003, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen,
beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 22.7.2003
wie folgt antragsgemäß erlassen wurde:
I. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000, EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, ersatzweise Ordnungshaft,bis zu 6
Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
1. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der
Antragstellerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter
www.l....de durch den Link U... K... ... Superbabe & Freundin von
L... M..." auf die Website geocities.com/uk.../index.htm" geschehen:
(Es folgen die zehn unter der Seite www.geocities.com/uk...
veröffentlichten Aufnahmen der Antragstellerin.)
2. unter Bezugnahme auf die Antragstellerin folgenden Text im
Internet zu veröffentlichen:
"U... K... ... Superbabe & Freundin von L... M..."
wie geschehen unter www.l....de.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 90.000, EUR festgesetzt.
Gegen diese Verfügung, die der Antragstellerin am 23.7.2003 und dem
Antragsgegner am 25.7.2003 im Parteibetrieb zugestellt wurde, legte dieser
mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25.9.2003, eingegangen bei
Gericht am 29.9.2003, Widerspruch ein.
Er lässt unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen
zu Bl. 30 und 52/53) - vortragen, dass er weder für die Veröffentlichung der
10 Bilder noch des Links verantwortlich sei. Der Link sei von einem
Unbekannten mittels der Eingabemaske (AST 14) gesetzt worden.
Bis zum Eingang des Schreibens der Rechtsvertreter der Antragstellerin
vom 15.7.2003 (Anlage AST 11) habe er von dem Vorgang keinerlei Kenntnis
gehabt. Eine Überwachungspflicht treffe ihn nicht. Eine Überwachung sei
technisch auch gar nichtmöglich. Bei der von ihm betriebenen Seite
www.l....de handele es sich um eine Suchmaschine, die (nach den Angaben des
Antragsgegners im Termin) zwischenzeitlich ca. 12.500 Einträge umfasse. Die
Alterkontrolle werde beim Anklicken sämtlicher Internetseiten, deren Endung
nicht ".de" laute, aus Gründen des Jugendschutzes automatisch aktiviert.
Denn bei ausländischen Anbietern sei im Gegensatz zu deutschen nicht zu
erwarten, dass die deutschen Bestimmungen zum Jugendschutz beachtet werden.
Es fehle ferner an der Dringlichkeit, da die fraglichen Bilder auf der
Seite www.geocities.com/uk... am 25.9.2003 immer noch abgerufen werden
konnten (Anlage zu Bl. 30). offensichtlich habe die Antragstellerin keine
ausreichenden Anstrengungen unternommen, um die Fotos entfernen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt daher,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.7.2003 aufzuheben und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.7.2003
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.7.2003 zu bestätigen.
Sie lässt vortragen, dass der Antragsgegner durch den Betrieb der
Interseite www.l....de sowie der Eingabemaske es einem beliebigen
Nutzerkreis ermögliche, die Links auf dieser Webseite zu ergänzen. Dadurch
schaffe er eine offenkundige Gefahrensituation für Rechtsgüter Dritter, da
gerade bei Websites mit erotischem oder pornografischem Inhalt die
Verletzung von Persönlichkeitsrechten greifbar sei. Wer dergestalt eine
erhebliche Gefahrenquelle schaffe, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht
ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung Rechtsgüter Dritter
bedrohe, den treffe eine besondere Verkehrssicherungspflicht (vgl. auch die
vorgelegten Urteile, AST 15) , Demnach hätte der Antragsgegner, wenn er den
Link nicht bereits selbst geschaltet habe, jedenfalls alle notwendigen
Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen müssen, wie etwa die selbständige
Kontrolle der Links.
Anlässlich einer solchen Kontrolle wäre dem Antragsgegner aufgrund der
Beschreibung des Links "U... K... ... Superbabe ..." sowie der auf der
Zielseite hinterlegten Fotos, bei denen es sich um offensichtliche Kopien
aus dem Playboy handele, unschwer die drohende Rechtsverletzung bewusst
geworden.
Der Eintrag der Links werde überwiegend vom Antragsgegnerselbst
vorgenommen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass die Auswahl der
einzelnen Links unmittelbar auf Hardcore Angebote des Antragsgegners
weiterleite und die Aufforderung zur Entrichtung der Nutzungsgebühr
enthielten. Im Übrigen befinde sich auf vielen dieser verlinkten Seiten
wiederum Werbung, die zu Angeboten des Antragsgegners führe, wie
beispielhaft auf der Seite www.p....de.
Bei der Seite www.l....de handele es sich nicht um eine klassische
Suchmaschine, wie sie etwa von Google oder Yahoo angeboten würden (zu
Definition vgl. Anlage AST 18 S.2), sondern um eine manuell gepflegte
Linksammlung, mit der der Antragsgegner insbesondere die eigenen
Erotikseiten bewerbe. Die Webseite verfüge über einen nach Kategorien
unterteilten Aufbau, der die Auswahl einzelner Erotik Linklisten ermögliche.
zu jeder Kategorie auf der Homepage sei in Klammern die zahl der dort
abgelegten Links wiedergegeben. Die Zahl und Darstellung dieser Links sei
unabhängig von einer Suchwortangabe des Benutzers. Es handele sich um eine
feststehende Link Liste. Im übrigen entspreche der Schutzstandard der durch
www.a....de angebotenen Zugangskontrolle nicht den geforderten Standards
(Anlage AST 19).
Durch diese geschilderte Vorgehensweise habe sich der Antragsgegner den
Inhalt des streitgegenständlichen Links zu eigen gemacht, um sich eine
Erwerbsquelle zu erschließen. Eine Kontrolle von allenfalls 50 Neueinträgen
pro Tag sei dem Antragsgegner durchaus ohne größere Mühe möglich.
Der Text des Links verletze die Antragstellerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, da er sie insbesondere aufgrund der Platzierung in
einem Hardcore Sex Umfeld auf eine Stufe mit den vom Antragsgegner ansonsten
gewinnbringend vertriebenen Porno Angeboten stelle.
Die Antragstellerin habe aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten
noch nicht gegen den weiterhin unbekannten, offensichtlich aber in den USA
ansässigen Betreiber der Seite www.geocities.com/uklaeger vorgehen können.
Sie habe jedoch den Herausgeber des Playboy über dieses
urheberrechtsverletzende Angebot informiert (Anlage AST 17).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom
6.11.2003 (Bl. 54/56) verwiesen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
erreichten das Gericht die Schriftsätze der Antragstellerin vom 10. und
28.11.2003 sowie die Schriftsätze des Antragsgegners vom 2.6.11. und
8.12.2003.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen 925 Abs. 2 ZPO), da nach wie
vor ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht sind.
Verfügungsanspruch
Der Verfügungsanspruch folgt aus einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin wegen unerlaubter Verwertung ihres
Bildnisses (Antrag I) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB i.V.m. §§
22, 23 Abs.1 Nr. 1 KUG und Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch die Formulierung des Links (Antrag II) nach §§
1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB, an denen der Antragsgegner jedenfalls
als mittelbarer Störer beteiligt ist.
1. Grundsätzlich unterliegen dem Unterlassungsanspruch des 1004 Abs. 1
BGB nicht nur die in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten absoluten
Rechtspositionen, sondern auch die sonstigen Rechte, zu welchen nach
allgemeiner Auffassung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 12 Abs. 1
GG) in seiner besonderen Ausprägung des Rechts am eigenen Bild 22, 23 KUG)
zählt.
Nach 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit
Einwilligung abgebildet werden. Eine derartige Einwilligung liegt hier nicht
vor. Auf das damaligen Einverständnis der Antragstellerin, dass
Nacktaufnahmen von den Herausgebern der Zeitschrift Playboy veröffentlicht
werden dürfen, kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Der Einwand des
Antragsgegners, es sei aufgrund der Eintragungen in der Linkmaske (Anlage
AST 12) davon auszugehen, der Link sei von der Antragstellerin selbst
gesetzt worden, greift nicht durch. Für das Vorliegen einer Einwilligung mit
der Veröffentlichung ist der Antragsgegner darlegungs- und
glaubhaftmachungspflichtig. Dem ist er nicht nachgekommen, unabhängig davon,
dass dem die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (Anlage AST 4)
entgegensteht.
Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse von
absoluten/relativen Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung
veröffentlicht werden dürfen, liegt hier jedenfalls schon deswegen nicht
vor, da von dieser Ausnahme ungeachtet der Frage, ob es sich bei der
Antragstellerin um eine relative Person der Zeitgeschichte handelt die
Veröffentlichung von Nacktfotos als zur Intimsphäre zählend im Rahmen der
vom Antragsgegner betriebenen Porno Angebote nicht umfasst ist (anders als
bei der Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW 2000, 594, bei Veröffentlichung
ebenfalls eines Playboy Fotos einer absoluten Person der Zeitgeschichte in
einer Zeitschrift).
2. Die Abrufbarkeit der Nacktfotos der Antragstellerin auf der
Internetseite www.geocities.com/uk... (Anlage AST 9) beeinträchtigt diese
daher ohne weiteres in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit wird
deren Rechtswidrigkeit indiziert (Palandt Bassenge, BGB, 62. Aufl. § 1004,
Rdn. 12).
Auch die Ausgestaltung des Links auf diese Seite auf der vom
Antragsgegner unterhaltenen Seite www.l....de (Anlage AST 2) beeinträchtigt
die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn die
Formulierung "U... K... ... Superbabe & Freundin von L... M..." im
Zusammenhang mit dem von Hardcore Sex geprägten Umfeld der Seite,
insbesondere in unmittelbarer Nähe der animierten Bannerwerbung (eine Frau
manipuliert mit dem Finger zwischen ihren entblößten Schenkeln) für die
Seite des Antragsgegners (www.p....de), stellt die Antragstellerin als stets
verfügbares, reines Sexobjekt dar. Aufgrund dieser Beeinträchtigung wird die
Rechtswidrigkeit auch hier indiziert. Da dies auch vom Antragsgegner nicht
in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.
Durch diesen Link (Anlage AST 2) wird einer nicht unerheblichen Anzahl
von Internetnutzern der Zugriff auf die eigentliche Bildseite (Anlage AST 9)
aber erst ermöglicht. Wie aus der Anlage AST 12 zu entnehmen ist, erfolgten
mindestens 1082 Zugriffe.
3. Der Antragsgegner haftet jedenfalls als sogenannter mittelbarer Störer
auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen.
Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB ist zunächst
diejenige Person, die die Beeinträchtigung durch eine Handlung oder durch
pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat (Handlungsstörer).
Daneben haftet aber auch der mittelbare Störer, also derjenige, der die
Handlung des Störers veranlasst oder gestattet hat oder der es unterlässt,
die Handlung des Störers. zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren
Verhinderung er sonst verpflichtet ist (Palandt Bassenge, § 1004, Rdn. 17).
Auf ein Verschulden oder auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt
der Handlung kommt es nicht an (Palandt Bassenge, § 1004, Rdn. 13). Nach der
ständigen Rechtsprechung des BGH haftet derjenige in entsprechender
Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der an dem Verstoß eines Dritten in der
Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt.
Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der
Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in
Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte (zum Wettbewerbsrecht vgl. z.B. BGH GRUR 1997, 313, 315
Architektenwettbewerb; GRUR 20 02, 902, 904 - Vanity Nummer; WRP 2003, 1350
- Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Vorliegend hat der Antragsgegner durch den Betrieb der Internetseite
www.l....de in Verbindung mit der Eröffnung der Möglichkeit, dass beliebige
Dritte über die Eingabemaske (Anlage AST 14) beliebige Links zu beliebigen
Seiten eingeben können, jedenfalls in diesem Sinne adäquat kausal dazu
beigetragen, dass ein bislang unbekannter Dritter den hier
streitgegenständlichen, rechtswidrigen Link eingegeben hat, der anschließend
von mindestens 1082 Internetnutzern angeklickt wurde und diesen - nach
Passieren der vom Antragsgegner betriebenen Alterskontrolle - Zugang zu der
Seite www.geocities.com/ uk... gewährte. Soweit in der
wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH die Störerhaftung in jüngerer
Zeit (aaO - Ausschreibung von Vermessungsleistungen mwN) Einschränkungen
erfahren hat, beruht dies auf der Überlegung, dass die Störerhaftung nicht
über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbot - anders als vorliegend,
da auch der Antragsgegner als Betreiber der Seite www.l....de die
Persönlichkeitsrechte Dritte zu beachten hat - nicht unterworfen sind,
erstreckt wird.
Der Antragsgegner kann sich nun nicht darauf berufen, dass er zwar durch
diese Gestaltung unbeschränkt Dritten die Möglichkeit eröffnen könne,
ungeprüfte Links auf seiner Seite zu veröffentlichen, er diese große Anzahl
jedoch nicht mehr kontrollieren könne, zumal er diese Möglichkeit dergestalt
anbietet, dass diese Nutzer ohne Offenbarung ihrer eigenen Identität bzw.
wie vorliegend unter Verwendung einer falschen Identität agieren können, so
dass dem verletzten jeder Rückgriff auf den wahren Täter abgeschnitten ist.
Denn eine Exkulpation aufgrund mangelhafter Organisation würde dem Gebot von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen (vgl. Anm. Hoeren zu OLG Köln,
MMR 20021 110/114). Auf eine entsprechende
Internetverkehrssicherungspflicht` wurde auch in den Entscheidungen des OLG
München (MMR 2001, 375 und MMR 2002, 625) und des OLG Köln (MMR 2002, 548)
abgestellt.
Die Seite des Antragstellers ist auch nicht mit klassischen Suchmaschinen
wie etwa von Google oder Yahoo (vgl. Anlage AST 18, S.2) vergleichbar. Denn
diese suchen selbständig mittels spezieller Programme (Webcrawler) sämtliche
Internetseiten ab und erstellen daraus ein Internetverzeichnis in dem
anschließend die Nutzer mittels Suchwörtern suchen können. Eine manuelle
Bearbeitung nicht statt. Die Seite www.l....de des Antragsgegners besteht
hingegen ausschließlich aus manuell eingegebenen Links, wobei die Eingabe
entweder durch den Antragsgegner selbst erfolgt, insbesondere bei den Links,
die zu den von ihm selbst betriebenen Sex-Seiten führen, oder durch Dritte.
Die Nutzer der Seite können nun innerhalb dieser Linksammlung suchen, wobei,
keinerlei Differenzierung zwischen eigenen Links des Antragsgegners und
fremden Links erkennbar wird.
Schließlich nutzt der Antragsgegner, wie in der einstweiligen Verfügung
vom 22.7.2003 bereits ausgeführt, den streitgegenständlichen Link sowie den
Inhalt der verlinkten Seite für sich zu Erwerbszwecken aus (vgl. BGH aaO -
Ausschreibung von Vermessungsleistungen). Dies geschieht zum einen dadurch,
das er die von ihm betriebene Alterskontrolle - unabhängig von der Frage, ob
damit tatsächlich ein wirksamer Jugendschutz erreicht werden kann; siehe
auch die bereits angesprochene Bebilderung der Seite www.l....de selbst -
jedenfalls auch zur Erzielung von Einnahmen vorgeschaltet hat. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Eingabemaske (Anlage
AST 14) mehr Daten abgefragt werden, als anschließend im Link offenbart
werden. Insbesondere wird dem Nutzer die Internetadresse des Links nicht
mitgeteilt. Der Nutzer kann den Link nur nach Passieren der Alterskontrolle
nutzen und nicht etwa die Internetseite des Links direkt eingeben und
dadurch die Alterskontrolle und damit die Verdienstmöglichkeit des
Antragsgegners umgehen. Zum anderen wird durch derartige von Dritten
eingegebenen Links die Attraktivität des Angebots des Antragsgegners für die
Nutzer erhöht.
Dem Antragsgegner wird mit einer entsprechenden Prüfungspflicht auch
keine unzumutbare Verhaltenspflicht auferlegt. Ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach
den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion
und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick
auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 =
NJW 2001, 3265 - ambiente.de; aaO - Ausschreibung von Vermessungsleistungen;
jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen greift das Argument des Antragsgegners, er könne
die mehreren Tausend Seiten seiner Linksammlung nicht ständig kontrollieren,
nicht durch. Denn wie bereits vorstehend ausgeführt, kann sich der
Antragsgegner nicht darauf berufen, er könne nunmehr die von ihm selbst
geschaffene "Gefahrenquelle" nicht mehr beherrschen. Hinsichtlich des in die
Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs geht es darum, geeignete
Maßnahmen gegen eine erneute Verletzung der Persönlichkeitsrechte der
Antragstellerin zu treffen. Insoweit hat die Antragstellerin im Termin
unwidersprochen vorgetragen, dass der Seite des Antragsgegners pro Tag
allenfalls 50 neue Links hinzugefügt werden, so dass eine Einzelkontrolle
ohne weiteres sowohl als möglich als auch als zumutbar erscheint. Hierdurch
könnte offensichtlichen Rechtsverletzungen von Seiten Dritter, wie
vorliegend, unschwer begegnet werden. Unabhängig davon wäre es dem
Antragsgegner auch zumutbar, in Form eines Filterprogramms (s.g. Black List)
die Linkeinträge Dritter vor dem Online Stellen in diesem Sinne
automatisiert überprüfen zu lassen, was heutzutage allgemein üblich ist
(vgl. Anm. Hoeren zu OLG Köln, MMR 2002, 110/114 li. Sp.).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner geschaffene
Möglichkeit zum Setzen von Links durch Dritte keinerlei Gewähr dafür bietet,
dass der unmittelbar Handelnde vom Verletzten in Anspruch genommen werden
kann, worauf in der Entscheidung ambiente.de (BGH aa0) wesentlich mit
abgestellt wurde.
4. Die Haftung des Antragsgegners beschränkt sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2
TDG entgegen seiner Auffassung nicht auf die Entfernung des Links nach
erfolgter Abmahnung von Seiten der Antragstellerin (zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.
vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2003 VI ZR 335/02). Die Haftungsprivilegierungen der
§§ 8 11 TDG sind nicht anwendbar, da das TDG weder direkt noch - nach der
Novellierung vom 2.1.12.2001 - analog auf Links anwendbar ist und es keinen
Unterschied machen kann, ob der, Link vom Seitenbetreiber selbst gesetzt
wurde, oder durch einen Dritten, der diese, vom Seitenbetreiber angebotene
Möglichkeit, wahrgenommen hat.
Denn der Gesetzgeber hat die Frage der Haftung für Links bewusst offen
gelassen und nicht durch das TDG geregelt (vgl. BT Drucks. 14/6098 S. 34 und
37; Göhler, OWiG, 13. Aufl., Vor § 1 Rdn. 31 e; Stadler, Verantwortlichkeit
für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG, JurPC Web Dok. 2/2003, Abs. 1
95/9 20 mWN; Spindler, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von
Internetauktionshäusern Haftung für automatisch registrierte und publizierte
Inhalte, MMR 2001, 737; ders., Das Gesetz zum elektronischen
Geschäftsverkehr - Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und
Herkunftslandprinzip, NJW 2002, 921).
Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsprechung zu Online Auktionen
(vgl. auch OLG Köln MMR 2002, 110; OLG Stuttgart MMR 2002, 746 m. Anm.
Spindler = CR 2002, 911; LG Düsseldorf MMR 2003, 120 = CR 2003, . 211; LG
Potsdam MMR 2002, 829 = CR 2003, 152 m. Anm. Gercke) ist aus diesem Grunde
bereits nicht einschlägig.
5. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, als weitere Voraussetzung
eines Unterlassungsanspruchs, wird aufgrund der vorangegangenen
Verletzungshandlung vermutet (vgl. BGH NJW 1994, 1281; OLG München NJW RR
2003, 1487, 1488), liegt aber auch deswegen vor, da sich der Antragsgegner
auch weiterhin berechtigt fühlt, Links des streitgegenständlichen Inhalts
auf seiner Seite zu veröffentlichen, d.h. die Seite www.l....de ohne jedwede
Überprüfung zu betreiben, wie er im Termin deutlich zum Ausdruck gebracht
hat. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner nicht
abgegeben.
Verfügungsgrund
Es besteht auch nach wie vor ein Verfügungsgrund. Die Aufrechterhaltung
der einstweiligen Verfügung ist erforderlich, um der Gefahr einer erneuten
Rechtsverletzung durch den Antragsgegner zu begegnen (§ 940 ZPO). Diese
Gefahr ist durch das Löschen des Links nach der Abmahnung nicht entfallen,
da sich der Antragsgegner nach wie vor nicht verpflichtet und auch nicht in
der Lage sieht, weitere Rechtsverletzungen durch eine entsprechende Prüfung
der Einträge von Dritten (siehe vorstehend) zu verhindern.
Die Tatsache, dass die Seite www.geocities.com/uklaeger weiterhin
aufrufbar ist, belegt nicht, dass die Antragstellerin die Durchsetzung ihrer
Rechte nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betreibt. Denn unabhängig von
der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zögerliches Vorgehen
gegen Dritte die Bejahung eines Verfügungsgrundes gegenüber dem
Antragsgegner in Frage stellen könnte, ist es ohne weiteres einleuchtend,
wenn die Antragstellerin von einem unmittelbaren Vorgehen gegen den
(unbekannten) Verantwortlichen für die vorgenannte Website aus den von ihr
vorgebrachten Gründen abgesehen und sich auf die Einschaltung des
Herausgebers des Playboy Magazins (Anlage AST 17) beschränkt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze
gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§
156 ZPO).
Retzer Lehner Rieger
Vors. Richter am LG Richter am LG Richter am LG