I. Das Versäumnisurteil der
Kammer vom 29.01.2004 wird hinsichtlich der Ziffern 1.a und 1.b in
vollem Umfang und hinsichtlich Ziffer 2 mit der Maßgabe
aufrechterhalten, dass der Beklagte dazu verurteilt wird, die
Klägerin in Höhe von EUR 610,36 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz seit 15.10.2003 von der Forderung der
Rechtsanwaltsgesellschaft [...] freizustellen. Ferner wird das
Versäumnisurteil hinsichtlich der Ziffer 2 insoweit
aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 39,80 EUR nebst 5
% Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 an die
Klägerin verurteilt worden ist.
II. Im Übrigen wird das
Versäumnisurteil vom 29.1.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des
Verfahrens haben die Klägerin 27% und der Beklagte 73% zu tragen.
Der Beklagte hat jedoch die durch seine Säumnis im Termin vom
29.1.2004 entstandenen Kosten allein zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 20.000,‑ EUR. Die Zwangsvollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit
geleistet ist. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den
Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% der zu
vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
v. Der Streitwert wird bis zum
13.1.2004 auf EUR 120.650,‑ und für die Zeit danach auf EUR
125.650,16 festgesetzt.
TATBESTAND
Die Klägerin macht Ansprüche auf
Unterlassung, Geldentschädigung, Schadensersatz und Feststellung
wegen der Zugänglichmachung von Aktaufnahmen im Internet geltend. Es
handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen
Verfügungsverfahren 7 0 13310/03 (OLG München, 18 U 1731/04).
Die Klägerin ist Studentin. Die
Zeitschrift PLAYBOY veröffentlichte mit ihrer Zustimmung in der
März‑Ausgabe des Jahres 2002 sowie in der Online‑Ausgabe mehre
Aktfotos der Klägerin, u.a. die streitgegenständlichen.
Der Beklagte betreibt teils als
Einzelperson ([...]), teils gemeinsam mit einem
GbR‑Mitgesellschafter, teils als Gesellschafter der wirtschaftlich
zu 50% von ihm gehaltenen [...] GmbH & Co. KG mehrere Internetseiten
(Anlagen K 1, K 2, K 14), auf denen Bilder pornografischen Inhalts
gegen Entgelt angeboten werden. Ferner betreibt er die
Internetseite www.[...].de, auf der sich Internet‑Nutzer über die
Web‑Adressen von Hardcore-Pornoseiten informieren können, die
wiederum teilweise vom Beklagten betrieben werden.
Dritte, z.B. andere Anbieter von
Erotikseiten, können ihre Seiten über ein Formular, (Anlage B 1) in
die Linksammlung unter www.[...].de eintragen.
Zwischen dem 14.3.2002 und dem
15.7.2003 konnte auf der Internetseite www.[...].de der folgende
Link (Anlage K 4, K 10) abgerufen werden:
"[...] Superbabe & Freundin von
[...]
[...], [...], playboy, deutschland,
germany, 107 thar, [...], [...], fotos, bilder“
Diesem Link lagen u.a. die
folgenden Eintragungsdaten zugrunde (Anlage K 8, S.2):"
LinkOwner: admin edit
isvalidated: Yes
Contact‑Name: [...]
Contact‑Email: [...]@yahoo.de
Alterskontrolle: Yes
Gleichzeitig war auf der den Link
wiedergebenden Internetseite ein Werbebanner zu der von dem
Beklagten mitbetriebenen Porno‑Seite www.[...].de zu sehen, der
neben einer textlichen Beschreibung auch einen animierten Kurzfilm
in Endlosschleife beinhaltete. Dieser Kurzfilm zeigte eine Frau, die
sich mit der Hand zwischen ihren geöffneten Schamlippen streichelte
(vgl. Anlage K 4, K 10).
Der oben genannte Link konnte
sowohl über die Suchmaschinen www.google.de (Anlage K 9) und
www.yahoo.de, als auch über die Seite www.[...].de dadurch erreicht
werden, dass man als Suchbegriff vor‑ und Nachnamen der Klägerin
eingab.
Nach dem Betätigen des Links
öffnete sich zunächst nicht die gewünschte Seite sondern ein Fenster
(Anlage K 11) mit folgendem Text:
"Hardcorelink! Damit wir Ihr Alter
feststellen können, geben sie bitte Ihre
Alterskontroll-Zugangsdaten ein!"
Innerhalb dieses Fensters wird der
Benutzer aufgefordert, eine User‑ID und ein Passwort einzugeben
(Anlage K 11). Dieses Fenster wird von dem Internetanbieter www.[...].de
angeboten, der wiederum u.a. vom Beklagten betrieben wird (Anlage K
2, dort Nr. 14). Erstnutzer erhalten dort gegen ein Entgelt in Höhe
von 39,80 EUR die entsprechenden Zugangsdaten und anschließend
Zugang zu der ursprünglich gewünschten Internetseite.
Innerhalb des
streitgegenständlichen Zeitraums wurde nach Eingabe der Zugangsdaten
die Seite www.geocities.com/[...] freigeschaltet, auf der die 10
streitgegenständlichen Aufnahmen der Klägerin zu sehen waren (Anlage
K 4).
Die sonstigen Links der Seite www.[...].de
leiten den Nutzer auf zahlreiche Hardcore‑Internetseiten, die
teilweise vom Beklagten selbst betrieben oder mitbetrieben werden,
z.B. www.[...].de und www.porno[...].de, www.hardcore[...].de, deren
Inhalt beispielhaft aus dem Anlagenkonvolut K 22 ersichtlich ist.
Von diesen Vorgängen erlangte die
Klägerin, die der Bildveröffentlichung nicht zugestimmt hatte, am
11.7.2003 Kenntnis. Mit Schreiben vom 15.7.2003 forderte die
Klägerin durch ihre Prozessvertreter den Beklagten u.a. dazu auf,
den Link zu entfernen. Mit Schreiben vom 15.7.2003 antwortete der
Beklagte, er habe den Link von www.[...].de gelöscht, sei aber zu
etwaigen Zahlungen an die Klägerin nicht bereit, da ihn eine Haftung
für diesen Link nicht treffe.
Mit Antrag vom 21.7..2003,
eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, beantragte die Klägerin den
Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 22.7.2003 wie folgt
antragsgemäß erlassen wurde (Az. 7 0 13310/03):
I. Dem Antragsgegner wird bei
Meidung [...] verboten,
1. die nachfolgend wiedergegebenen
Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu machen, wie
unter www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin
von [...]" auf die Website "geocities.com/[...]/index.htm"
geschehen:
(Es folgen die zehn unter der Seite
www.geocities.com/[...] veröffentlichten Aufnahmen der Klägerin.)
2. unter Bezugnahme auf die
Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:
"[...] ... Superbabe & Freundin von
[...]"
wie geschehen unter www.[...].de.
II. Der Antragsgegner trägt die
Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf
90.000,‑ EUR festgesetzt.
Gegen diese Verfügung legte der
Beklagte Widerspruch ein. Mit Endurteil der Kammer vom 11.12.2003
wurde die einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen dieses Urteil
legte der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht München (Az. 18 U
1731/04) ein. In der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2004 nahm der
Beklagte seine Berufung jedoch zurück (Anlage K 26).
Bereits mit Schriftsatz vom
1.10.2003 erhob die Klägerin vor dem Landgericht München I die
vorliegende Hauptsachklage und kündigte die Stellung der folgenden
Anträge an:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es
bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
1. die nachfolgend wiedergegebenen
Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter
www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin von
[...]" auf die Website "geocities.com/[...]/index.htm" geschehen:
b. unter Bezugnahme auf die
Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:
[...] ... Superbabe & Freundin von
[...]"
wie geschehen unter www.[...].de.
2. Der Beklagte wird darüber hinaus
verurteilt, EUR 25.650,16 nebst 5 % Prozent Zinsen über dem
Basiszinssatz aus EUR 650,16 seit dem 15.10.2003 an die Klägerin zu
bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf EUR
125.650,16 festgesetzt.
Dieses Versäumnisurteil wurde den
anwaltlichen Vertretern des Beklagten am 11.2.2004 zugestellt. Mit
Schriftsatz vom 17.2.2004, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage,
legte dieser dagegen Einspruch ein.
Die Klägerin trägt vor, dass der
Beklagte dadurch, dass er durch den Betrieb der Interseite www.[...].de
sowie der Eingabemaske es einem beliebigen Nutzerkreis ermögliche,
die Links auf dieser Webseite zu ergänzen, eine offenkundige
Gefahrensituation für Rechtsgüter Dritter schaffe. Gerade bei
Websites mit erotischem oder pornografischem Inhalt sei die
Verletzung von Persönlichkeitsrechten greifbar. Wer dergestalt eine
erhebliche Gefahrenquelle schaffe, die bei bestimmungsgemäßer oder
bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung
Rechtsgüter Dritter bedrohe, den treffe eine besondere
Verkehrssicherungspflicht. Demnach hätte der Beklagte, wenn er den
Link nicht bereits selbst geschaltet habe, jedenfalls alle
notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen müssen, wie etwa
die selbständige Kontrolle der Links. Anlässlich einer solchen
Kontrolle wäre dem Beklagten aufgrund der Beschreibung des Links
"[...] ... Superbabe. . . „ sowie der auf der Zielseite hinterlegten
Fotos, bei denen es sich um offensichtliche Kopien aus dem Playboy
handele, unschwer die drohende Rechtsverletzung bewusst geworden.
Der Eintrag der Links werde
überwiegend vom Beklagten selbst vorgenommen. Dies zeige sich
beispielsweise daran, dass die Auswahl der einzelnen Links
unmittelbar auf Hardcore‑Angebote des Beklagten weiterleite und die
Aufforderung zur Entrichtung der Nutzungsgebühr enthielten. Im
Übrigen befinde sich auf vielen dieser verlinkten Seiten wiederum
Werbung, die zu Angeboten des Beklagten führe, wie beispielhaft auf
der Seite www.[...].de (vgl. Anlagenkonvolut K 22).
Bei der Seite www.[...].de handele
es sich nicht um eine klassische Suchmaschine, wie sie etwa von
Google oder Yahoo angeboten werde, sondern um eine manuell gepflegte
Linksammlung, mit der der Beklagte insbesondere die eigenen
Erotikseiten bewerbe. Die Webseite verfüge über einen nach
Kategorien unterteilten Aufbau, der die Auswahl einzelner
Erotik‑Linklisten ermögliche. Zu jeder Kategorie auf der Homepage
sei in Klammern die Zahl der dort abgelegten Links wiedergegeben.
Die Zahl und Darstellung dieser Links sei unabhängig von einer
Suchwortangabe des Benutzers. Es handele sich um eine feststehende
Link‑Liste. Im übrigen entspreche der Schutzstandard der durch www.[...].de
angebotenen Zugangskontrolle nicht den geforderten Standards.
Durch diese geschilderte
Vorgehensweise habe sich der Beklagte den Inhalt, des
streitgegenständlichen Links zu eigen gemacht, um sich eine
Erwerbsquelle zu erschließen. Eine Kontrolle von allenfalls 50
Neueinträgen pro Tag sei dem Beklagten durchaus ohne größere Mühe
möglich.
Der Text des Links verletze die
Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da er sie –
insbesondere aufgrund der Platzierung in einem Hardcore‑Sex‑Umfeld –
auf eine Stufe mit den, vom Beklagten ansonsten gewinnbringend
vertriebenen Porno‑Angeboten stelle.
Die Klägerin habe aufgrund
begrenzter finanzieller Möglichkeiten noch nicht gegenüber den
weiterhin unbekannten, offensichtlich aber in den USA ansässigen
Betreiber der Seite www.geocities.com/[...] vorgehen können. Sie
habe jedoch den Herausgeber des PLAYBOY über dieses
urheberrechtsverletzende Angebot informiert.
Die Klägerin begehrt u.a.
Unterlassung der verletzenden Handlungen. Als bereits bezifferbaren
Schaden betitelt sie eine zu Beweiszwecken erfolgte Anmeldung bei
www.[...].de (vgl. Anlage K 12) in Höhe von 40 EUR sowie die
Anwaltskosten in Höhe von 610,16 EUR (Anlage K 17) für zwei
Abmanschreiben an die Google Deutschland GmbH (Anlage K 15) und die
Yahoo Deutschland GmbH (Anlage K 16) mit der Aufforderung, die
Verlinkung zur Seite des Beklagten bei Eingabe des Namens der
Klägerin zu stoppen. Durch das Angebot der Aktfotografien der
Klägerin im Umfeld der Pornografie im Internet befürchtet sie
weitergehende Rufschädigungen, wodurch nicht auszuschließen sei,
dass ihr deshalb Aufträge als Fotomodell in Zukunft entgehen würden,
so dass sie eine Feststellung bezüglich der Ersatzpflicht des
Beklagten für künftige Schäden begehrt.
Für eine Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte hält die Klägerin eine Geldentschädigung in
Höhe von einem Mindestbetrag von EUR 15.000,‑ für angemessen.
Darüber hinaus stehe ihr für die Veröffentlichung der Bilder ohne
ihre Genehmigung eine Lizenzgebühr in Analogie zu einer echten
Lizenzvereinbarung, unabhängig davon, dass sie eine solche für
diesen Zweck nie abgeschlossen hätte, zu. Die Höhe sei in
verständiger Würdigung und in Ansehung des Lizenzvertrages zwischen
dem PLAYBOY und der Klägerin (Anlage K 19) zu ermitteln, sei aber
mit mindestens EUR 10.000,00 anzusetzen.
Die Klägerin beantragt daher,
1. Das Versäumnisurteil der Kammer
mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte in Ziffer 3
dazu verurteilt wird, an die Klägerin EUR 25.039,80 zu bezahlen
sowie die Klägerin in Höhe von EUR 610,36 nebst Zinsen in Höhe von
5% über dem Basiszinssatz seit 15.10.2003 von der Forderung der
Rechtsanwaltsgesellschaft [...] mbH freizustellen.
2. Der Beklagte wird darüber hinaus
dazu verurteilt, an die Klägerin 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 25.039,80 seit dem 17.6.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Er lässt vortragen, dass er weder
für die Veröffentlichung der 10 Bilder noch des Links verantwortlich
sei. Der Link sei von einem Unbekannten mittels der Eingabemaske
gesetzt worden. Bis zum Eingang des Schreibens der Rechtsvertreter
der Klägerin vom 15.7.2003 habe er von dem Vorgang keinerlei
Kenntnis gehabt. Der Vortrag der Klägerin sei in großen Teilen nicht
richtig oder sachfremd. Nicht richtig sei z.B., dass von den unter
www.[...].de zu findenden vielen tausend Seiten viele oder die
meisten vom Beklagten betrieben würden. In Wirklichkeit seien dies
nur wenige.
Insbesondere sei unter www.[...].de
eine Suchmaschine etabliert und nicht etwa eine manuell gepflegte
Linkliste. Diese Suchmaschine unterscheide sich in nichts von
solchen wie google.de oder yahoo.de und umfasse zwischenzeitlich ca.
30.600 Einträge.
Die Einträge Dritter könnten, so
der Beklagte, durch Eintragung von Titel, Beschreibung, Kategorie
und persönlichen Daten eingegeben werden, ohne dass eine
redaktionelle Prüfung erfolge. Diese Einträge würden automatisch
freigeschaltet und von der Suchmaschinensoftware angezeigt. Bei
Betätigung der Suchmaschine und Ausgabe der Ergebnisse sei eine
natürliche Person nicht beteiligt. Manuelle Links würden nicht
gesetzt. Damit habe sich der Beklagte die verlinkte Seite auch nicht
zu eigen gemacht.
Eine Überwachungspflicht treffe den
Beklagten nicht. Eine Überwachung sei technisch auch gar. nicht
möglich. Die Zahl der Internetdomains sei "explodiert", was zur
Notwendigkeit von Suchmaschinen geführt habe. Den
Suchmaschinenbetreibern sei es jedoch. nicht zuzumuten, etwaige
Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen.
Nur bei offenkundigen, Rechtsverstößen könne es höchstens eine
Überwachungspflicht geben. Ein solcher offenkundiger Rechtsverstoß
sei hier im Veröffentlichen der Bilder jedoch nicht gegeben.
Außerdem habe jemand unter dem Namen der Klägerin den Link auf die
Seite gestellt, so dass hier sogar die Berechtigte selbst hätte
gehandelt haben können.
Der Beklagte sei auch nicht
(Mit‑)Störer im Sinne der urheber‑ oder persönlichkeitsrechtlichen
Unterlassungshaftung. Richtiger Beklagter sei vielmehr derjenige,
der den Link auf die Seite gestellt habe.
Als Privilegierung greife zugunsten
des Beklagten § 11 TDG ein, der im vorliegenden Falle Anwendung
finde.
Im übrigen sei der
Unterlassungsantrag zu weit formuliert, da er die konkrete
Ausgestaltung der Seite nicht mit einbeziehe.
Außerdem sei zu berücksichtigen,
dass sich die Klägerin mit den Fotos freiwillig in den sexuellen
Bereich begeben habe. Die Fotos seien im PLAYBOY veröffentlicht
worden, wobei die Klägerin zudem als Covergirl abgelichtet worden
sei. Damit versage der absolute Schutz der Intimsphäre bei der
Klägerin, da sie diese öffentlich ausgebreitet habe. Durch die
freiwillige Mitwirkung habe die Klägerin sich des Schutzes ihres
Persönlichkeitsrechts begeben. Weder habe die Klägerin damit
Anspruch auf Unterlassung noch auf Schmerzensgeld. Außerdem habe die
Klägerin versucht, als Luder von [...]" Bekanntheit zu erlangen.
Rechte aus § 22 KUG könne die
Klägerin schon deshalb nicht herleiten, da sie die Rechte an den
Fotos auf den PLAYBOY übertragen habe. Zudem habe der Beklagte die
Fotos der Klägerin nie genutzt oder verwendet.
Eine Lizenzzahlung scheide bereits
aus dem Grund aus, dass die Klägerin sich mit einer solchen
Veröffentlichung nicht einverstanden erklärt hätte und deshalb ein
Lizenzierungsvertrag nicht fingiert werden könne. Auch sei die
Klägerin nicht Inhaberin der Nutzungsrechte an den
streitgegenständlichen Fotos.
Der Beklagte lässt weiter
vortragen, dass der Dienst "[...]“ beim Anklicken sämtlicher
Internetseiten, deren Endung nicht ".de" laute, aus Gründen des
Jugendschutzes automatisch aktiviert werde. Denn bei ausländischen
Anbietern sei im Gegensatz zu deutschen nicht zu erwarten, dass die
deutschen Bestimmungen zum Jugendschutz beachtet werden.
Beweis wurde nicht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird
auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen
sowie die Sitzungsniederschriften vom 29.1.2004 (Bl. 66/72) und
17.6.2004 (Bl. 127/130) verwiesen.
Nach dem Schluss der mündlichen
Verhandlung reichte die Klägerin den Schriftsatz vom 21.7.2004 ein.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil war nur zum
Teil aufrecht zu erhalten.
A.
Durch den fristgerecht eingelegten
Einspruch wurde der Prozess in die Lage vor der Säumnis des
Beklagten zurückversetzt (§ 342 ZPO).
Das Versäumnisurteil ist zunächst
gem. § 319 Abs. l ZPO von Amts, wegen wie folgt zu berichtigen und
lautet nunmehr ‑ nach einer Neunummerierung wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es
bei Meidung zu unterlassen,
a. die nachfolgend wiedergegebenen
Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter
www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin von
[...]" auf die Website "geocities.com/[...]/index.htm" geschehen:
b. unter Bezugnahme auf die
Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:
..[...] ... Superbabe & Freundin
von [...]"
wie geschehen unter www.[...].de.
2. Der Beklagte wird darüber hinaus
verurteilt, EUR 25.650,16 nebst 5 % Prozent Zinsen über dem
Basiszinssatz aus EUR 650,16 seit dem 15.10.2003 an die Klägerin zu
bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der
Beklagte verpflichtet ist, der, Klägerin allen weiteren Schaden zu
ersetzten, der dieser aus den Handlungen nach Ziffer 1 entstanden
ist und/oder noch entstehen wird.
4. Der Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist in den Ziffern
1‑3 und 5 vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf EUR
125.650,16 festgesetzt.
Der Berichtigungsbedarf ergibt sich
deshalb, weil bei der Abfassung des Versäumnisurteils entgegen der
Absicht der Kammer, ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes
Versäumnisurteil zu erlassen, was bereits aus dem Fehlen einer
Teilabweisung bzw. einer Kostenteilung zu folgern ist, der
Feststellungsantrag (nunmehr Nr. 3) übersehen wurde. Auch der
Beklagte ging in seinem Schriftsatz vom 19.5.2004 (S. 25 = Bl. 116)
davon aus, dass durch das Versäumnisurteil auch der
Feststellungsantrag zugesprochen worden ist.
B.
Unterlassungsanspruch
Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch folgt aus einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin wegen unerlaubter Verwertung
ihres Bildnisses (Ziffer 1.a des Versäumnisurteils) nach §§ 1004
Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und
Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die
Formulierung des Links (Ziffer 1.b des Versäumnisurteils) nach §§
1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB. Der Beklagte haftet insoweit als
Mitstörer auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen.
I. Grundsätzlich unterliegen dem
Unterlassungs‑ und Schadensersatzanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 823
Abs. 1 BGB nicht nur die in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten absoluten
Rechtspositionen, sondern auch die sonstigen Rechte, zu welchen nach
allgemeiner Auffassung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1,
2 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung des Rechts am eigenen
Bild (§ 22, 23 KUG) zählt.
Nach § 22 S. 11 KUG dürfen
Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
abgebildet werden. Eine derartige Einwilligung liegt hier nicht vor.
Auf das damalige Einverständnis der Klägerin, dass Nacktaufnahmen
von den Herausgebern der Zeitschrift Playboy veröffentlicht werden
dürfen, kann sich der Beklagte nicht berufen. Der Einwand des
Beklagten, es sei aufgrund der Eintragungen in der Linkmaske (Anlage
K 8, S. 2) davon auszugehen, der Link sei von der Klägerin selbst
gesetzt worden, greift nicht durch. Für das Vorliegen einer
Einwilligung mit der Veröffentlichung ist der Beklagte darlegungs‑
und beweispflichtig. Für diese bestrittene Behauptung bleibt er
beweisfällig.
Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG, wonach Bildnisse von absoluten/relativen Personen der
Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden
dürfen, liegt hier jedenfalls schon deswegen nicht vor, da von
dieser Ausnahme ‑ ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Klägerin
um eine relative Person der Zeitgeschichte handelt ‑ die
Veröffentlichung von Nacktfotos als zur Intimsphäre zählend im
Rahmen der vom Beklagten betriebenen Porno‑Angebote nicht umfasst
ist, (anders als bei der Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW 2000, 594,
bei Veröffentlichung ebenfalls eines Playboy‑Fotos einer absoluten
Person der Zeitgeschichte in einer Zeitschrift).
Die Abrufbarkeit der Nacktfotos der
Klägerin auf der Internetseite www.geocities.com/[...] (Anlage AST 9
des Verfahrens 7 0 13310/03) beeinträchtigt diese daher ohne
weiteres in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit wird deren
Rechtswidrigkeit indiziert (Palandt‑Bassenge, BGB, 62. Aufl. § 1004,
Rdn. 12).
Auch die Ausgestaltung des Links
auf der vom Beklagten unterhaltenen Seite www.[...].de (Anlagen K 4
und K 10) beeinträchtigt die Klägerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Denn die Formulierung [...] ... Superbabe &
Freundin von [...]" im Zusammenhang mit dem von Hardcore‑Sex
geprägten Umfeld der Seite, insbesondere in unmittelbarer Nähe der
animierten Bannerwerbung (eine Frau manipuliert mit dem Finger
zwischen ihren entblößten Schenkeln) für die Seite des Beklagten (www.[...].de),
stellt die Klägerin als stets verfügbares, reines Sexobjekt dar.
Aufgrund dieser Beeinträchtigung wird die Rechtswidrigkeit auch hier
indiziert.
Entgegen der Auffassung des
Beklagten nimmt der Antrag durch die Wendung wie geschehen unter www.[...].de"
auch auf die konkrete Ausgestaltung des Links Bezug, er ist also
nicht zu weit gefasst (vgl. BGH GRUR 2002, 177, 178 ‑
Jubiläumsschnäppchen).
Durch diesen Link wird einer nicht
unerheblichen Anzahl von Internetnutzern der Zugriff auf die
eigentliche Bildseite aber erst ermöglicht. wie der Anlage K 8
(S. 2) zu entnehmen ist, erfolgten im Zeitraum 14.3.2002 bis
15.7.2003 mindestens 1082 Zugriffe.
III. Der Beklagte haftet zumindest
als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen.
1. Das Haftungsprivileg des § 11 S.
1 TDG (in der Fassung ab dem 1.12.2001), das den Diensteanbieter,
der fremde Informationen für einen Nutzer speichert (Hosting), von
einer Verantwortlichkeit freistellt, findet auf
Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.
I ZR 304/01 ‑ Internetversteigerung; BeckRS 2004 08137 = WRP 2004,
1287).
2. Nach den somit eingreifenden
allgemeinen Grundsätzen und der oben zitierten neuesten
Rechtsprechung des BGH kann derjenige der ‑ ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein ‑ in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer
für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01;
BeckRS 2004 08137; BGHZ 148, 13, 17 ‑ ambiente.de; BGH, Urt. v.
18.10.2001 ‑ 1 ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 ‑
Meißner Dekor mwN).
Soweit in der neueren
Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der
Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die
Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den
deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu
begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f . ‑ Buchpreisbindung; BGH, Urt.
‑ v. 15.5.2003 ‑ I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 ‑
Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w. Nachw.), betrifft dies
Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines
absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von
Immaterialgüterrechten oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
die als absolute Rechte auch nach § 823 I, § 1004 BGB Schutz
genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung jedoch
uneingeschränkt anzuwenden (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01;
BeckRS 2004 08137).
Weil die Störerhaftung aber nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung
des Störers die 'Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137;
BGH, Urt. V. 10.10.1996 ‑ 1 ZR'129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP
1997, 325 ‑ Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 ‑ 1 ZR 40/92,
GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 ‑ Suchwort; Urt. v.
15.10.1998 ‑ 1 ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP ‑1999, 211
‑Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. ambiente.de, jeweils m.w.
Nachw.).
Einem Unternehmen, das wie der
Versteigerungsanbieter Ebay in einem Markenpirateriefall (BGH, Urt.
V. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137304/01 ‑
Internetversteigerung) ‑ im Internet eine Plattform für
Fremdversteigerungen betreibt, ist es nach der, Rechtsprechung des
BGH nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet
auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche
Obliegenheit würde ‑ unter Hinweis auf Erwägungsgrund 42 der
Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ‑ das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Sie entspräche auch nicht
den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen
haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz etwa
in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer
Verkaufsmesse ‑ kommt. Andererseits sei zu bedenken, dass Ebay durch
die geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt
sei. Unter diesen Umständen komme dem Interesse von Ebay an einem
möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf des
Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem
Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer
möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 148,
13, 20 f. ‑ ambiente.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 ‑ 1 ZR 82/01, GRUR
2004, 619, 621 WRP 2004, 769 – kurtbiedenkopf.de). Dies bedeutet,
dass Ebay immer dann, wenn auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen worden sei, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich
sperren müsse (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n. F.), vielmehr müsse auch
Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren
derartigen ‑ klar erkennbaren ‑ Markenverletzungen komme. Ebay müsse
diese Fälle zum Anlass nehmen, Angebote von Rolex‑Uhren einer
besonderen Prüfung zu unterziehen. Da Ebay auch im Falle einer
Verurteilung zur Unterlassung für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu
machen sei, wenn verschulden vorliegt (§ 890 ZPO), würden eine
Haftung für weitere Markenverletzungen, die eine Software in einem
vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen könne, ausscheiden (BGH,
Urt. v. 11.3.2004, Az.
I ZR 304/01; BeckRS
2004 08137).
3. Nach diesen Grundsätzen haftet
vorliegend der Beklagte als Mitstörer auf Unterlassung weiterer
Rechtsverletzungen.
Der Beklagte hat durch den Betrieb
der Internetseite www.[...].de in Verbindung mit der Eröffnung der
Möglichkeit, dass beliebige Dritte über die Eingabemaske (Anlage AST
14) beliebige Links zu beliebigen Seiten eingeben können, adäquat
kausal dazu beigetragen, dass ein bislang unbekannter Dritter den
hier streitgegenständlichen, rechtswidrigen Link eingegeben hat, der
anschließend von mindestens 1082 Internetnutzern angeklickt wurde
und diesen ‑ nach Passieren der von ihm betriebenen Alterskontrolle
‑ Zugang zu der Seite www.geocities.com/[...] gewährte.
Eine Haftungsprivilegierung kommt
nicht in Betracht, da es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter
handelt, der Beklagte die Seite www.[...].de gewerbsmäßig betreibt
und ihm die Vermeidung weiterer Veröffentlichungen des
streitgegenständlichen Links in Zukunft auch zuzumuten ist. Insoweit
könnte sich der Beklagte z.B. einer Filtersoftware, sog. Blacklist
(vgl. Anm. Hoeren zu OLG Köln MMR 2002, 110/114 li. Sp.), bedienen.
Soweit weitere Veröffentlichungen durch die Suchmaske dieses
vorzuschaltenden Programms nicht verhindert werden können, träfe
den Beklagten hieran nach der oben zitierten Rechtsprechung kein
verschulden, so dass er kein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO verwirkt
hätte.
4. Das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr, als weitere Voraussetzung des geltend gemachten
verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der
vorangegangenen Verletzungshandlung vermutet (vgl. BGH NJW 1994,
1281; OLG München NJW‑RR 2003, 1487, 1488), liegt aber auch deswegen
vor, da sich der Beklagte auch weiterhin berechtigt fühlt, Links des
streitgegenständlichen Inhalts auf seiner Seite zu veröffentlichen,
d.h. die Seite www.[...].de ohne jedwede Überprüfung zu betreiben,
wie er im Termin deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht
abgegeben.
C. weitere Ansprüche
Die weiteren von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung
setzen allesamt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus,
von dem vorliegend nicht ausgegangen werden kann (I. und II.).
Ansprüche auf bereicherungsrechtlichen Ausgleich bestehen nur zum
Teil (III.).
I. Von einer vorsätzlichen
Rechtsgutverletzung durch den Beklagten, für die die
Haftungsprivilegierung des TDG ohnehin nicht eingreifen würde, kann
vorliegend nicht ausgegangen werden.
Vorsatz setzt Wissen und Wollen der
Tatbestandsverwirklichung voraus. Da der Beklagte nach nicht
widerlegten Vortrag den Link weder selbst gesetzt, noch bis zur
Abmahnung durch die Klägerin positive Kenntnis von dem Link hatte,
scheitert die Annahme eines Vorsatzes bereits am fehlenden
Wissenselement.
Die Annahme eines bedingter
Vorsatzes käme nach der oben bereits zitierten neusten
Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01;
BeckRS 2004 08137304/01 Internetversteigerung) unter diesen
Umständen erst dann in Betracht, wenn der Beklagte die Pflichten,
die sich aus seiner Stellung als Störer ergeben, nachhaltig
verletzen würde.
Hiervon ist vorliegend nicht
auszugehen, da der Beklagte den Link unverzüglich nach Erhalt der
Abmahnung durch die Klägerin entfernt hat.
Dem Beklagten kann auch kein
Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.
Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).
Dies wäre im vorliegenden Fall dann zu bejahen, wenn der Beklagte
ihn treffende Überprüfungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß
wahrgenommen oder den Link nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung
gelöscht hätte.
1. Nach der oben bereits wiederholt
zitierten neusten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.
I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137) ist einem Internetunternehmen auch
außerhalb des Anwendungsbereiches des TDG nicht zuzumuten, jedes
Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche
Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, da diese Obliegenheit das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.
Da die Geschäftstätigkeit des
Beklagten mit derjenigen von Ebay durchaus vergleichbar ist, sind
diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Mithin kann die insoweit
weitergehende, frühere Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte
(vgl. OLG München GRUR 2001, 499 MIDI‑Files; OLG München NJW‑RR
2002, 1048 InternetVerkehrssicherungspflicht durch Hyperlinks; LG
Köln CR 4/2004, 304 ‑ Haftung des Providers für
persönlichkeitsrechtsverletzende Portalinhalte) hier kein anderes
Ergebnis rechtfertigen. Unabhängig hiervon unterscheiden sich auch
die zugrundeliegenden Sachverhalte:
a. Das OLG München (aao ‑
MIDI‑Files) bejahte eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung durch
den Internetprovider AOL, da dieser durch die Einrichtung eines
Internet‑Forums für MIDI‑Files geradezu eine Einladung zu
massenhaften Verletzungen von Urheber‑ und Leistungsschutzrechten
ausgesprochen hätte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen gewesen sei, dass die das Portal nutzenden
AOL‑Mitglieder ‑ trotz der Warnhinweise von AOL ‑ in der Regel nicht
über die für die Vervielfältigung der Musikwerke notwendigen Rechte
verfügten.
Vorliegender Fall unterscheidet
sich bereits dadurch, dass der Betrieb der Sammlung für erotische
Links nicht per se Rechtsverletzungen in diesem Ausmaß nahe legt,
sondern vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die jeweils
abgebildeten Personen mit der Öffentlichen Zugänglichmachung ihres
Bildnisses einverstanden sind.
b. In der Entscheidung des LG Köln
(aaO) stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass die beklagte
Betreiberin einer Internet‑Anzeigenbörse die rechtsverletzende
PKW‑Verkaufsanzeige vor der Veröffentlichung durchgesehen und damit
Kenntnis vom Anzeigeninhalt hatte.
Vorliegend hat der Beklagte
unbestritten vorgetragen, dass die streitgegenständliche Eintragung
von einem unbekannten Dritten stammt, ohne sein wissen automatisch
online gestellt wurde und er auch sonst keinerlei
Überprüfungsmaßnahmen vornimmt.
C. Ein allgemeine
Internetverkehrssicherungspflicht, wie sie das OLG München (aaO ‑
Hyperlink) in einem presserechtlichen Fall für das Setzen von Links
angenommen hat, hat zum einen in der oben zitierten Entscheidung des
BGH keinen Wiederhall gefunden und ist zum anderen in dieser
Allgemeinheit und Absolutheit nicht aufrecht zu erhalten. Denn auch
wenn man eine grundsätzliche Haftung des Linkssetzer bejahen will,
ist doch an die nähere Ausgestaltung dieser
Verkehrssicherungspflicht differenzierter heranzugehen (vgl.
Spindler, MMR 2002, 495, 502 ff.).
Grundvoraussetzung auch der
Überlegungen des OLG München in dem entschiedenen Fall war jedoch,
dass der Link von dem in Anspruch genommenen bewusst gesetzt und
damit die Verkehrssicherungspflicht, wenn sie denn besteht, auch
bewusst übernommen worden war, was im vorliegenden Fall gerade nicht
gegeben ist.
2. Der Beklagte hat den Links auch
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung
gelöscht.
3. Den Beklagten trifft auch nicht
deswegen ein Fahrlässigkeitsvorwurf, da er den wahren Täter nicht
benennen kann.
Zwar hat der BGH in einigen
Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, dass eine
Inanspruchnahme des unmittelbar Handelnden anstelle des
Internet‑Dienstanbieters möglich ist (vgl. BGH, MMR 2001, 744 = NJW
2001, 3265 ‑ ambiente.de und BGH GRUR 2004, 693 ‑ Schöner Wetten),
so dass daraus abgeleitet werden könnte, dass der Diensteanbieter
ersatzweise haften soll, wenn er den Namen und die Anschrift des
unmittelbar Handelnden nicht benennen kann oder will.
Diese Entscheidungen zielen jedoch
allein auf eine Haftung auf Unterlassung ab.
Ohne eine ausdrückliche, gesetzlich
normierten Verpflichtung des Diensteanbieters, Namen und Anschrift
des unmittelbar Handelnden zu protokollieren und demjenigen, der
geltend macht, Geschädigter zu sein, mitzuteilen, kann eine
derartige Ersatzhaftung auch auf Schadensersatz nicht konstruiert
werden, zumal eine derartige Verpflichtung keinen Eingang in das
relativ neue TDG gefunden hat.
Selbst wenn man jedoch eine
derartige Ersatzhaftung annehmen wollte (vgl. insoweit eine
Entscheidung des LG Leipzig, MMR 2004, 263, wonach ein
Domaininhaber die im verkehr erforderliche Sorgfalt dann verletze,
wenn er den von ihm gehosteten Subdomaininhaber, der die Rechte
eines Dritten durch den Betrieb der Subdomain verletzt hat, nicht
zum Zwecke der zivilrechtlichen Verfolgung benennen kann), so käme
sie allenfalls und nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte zuvor
alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den wahren
Täter zu ermitteln.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hat sich zwar über
ihren anwaltlichen Vertreter an die Fa. Yahoo Deutschland GmbH
gewandt (vgl. Email vom 16.7.2002, Anlage K 16), jedoch nicht, was
nahe gelegen hätte, mit der Aufforderung, Namen und Anschrift des
Inhabers der Email‑Adresse [...]@yahoo.de, wie sie aus den
Eintragungsdaten des streitgegenständlichen Links (vgl. Anlage K 8
S. 2) hervorgeht, zu nennen, sondern lediglich mit der Bitte um
Entfernung der Verlinkung auf die streitgegenständliche Seiten. Auch
hat die Klägerin bislang keinerlei Bemühungen unternommen, über die
Fa. Geocities Namen und Anschrift des Inhabers der Subdomain „www.geocities.com/[...]"
zu ermitteln.
Diesen Gesichtspunkt hat der
Beklagte bereits im Schriftsatz vom 25.2.2004 (S. 13 = Bl. 104)
gerügt, so dass sich ein ausdrücklicher Hinweis der Kammer nach §
139 ZPO erübrigte.
4. Somit kann auch offen bleiben,
ob das TDG angesichts der beiden Entscheidungen des BGH (GRUR 2004,
693, S. 9 f. ‑ Schöner Wetten mwN sowie BGH, Urt. v. 23.9.2003 ‑ VI
ZR 335/02) auf die hier angegriffene Formulierung des Links als
solche (Antrag 1.b) aufgrund dessen Einordnung als fremder Inhalt
anwendbar ist. In diesem Fall würde eine Haftung des Beklagten
ohnehin gem. § 9 Abs. 1 bzw. § 11 S. 1 TDG ausscheiden.
III. Der Klägerin steht ein
bereicherungsrechtlichen Ausgleich nur zum Teil zu.
1. Zwar könnte der Antrag auf
Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund
widerrechtlicher Verbreitung einer Abbildung in Form einer fiktiven
Lizenzgebühr auch auf Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) gestützt werden
(vgl. OLG München NJW‑RR 1996, 539 ‑ Telefon‑Sex‑Foto). Denn die
Befugnis über die (werbemäßige) Verwertung seines Bildes selbst zu
entscheiden, stellt nach ständiger Rechtssprechung ein
vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht dar, dessen Verletzung auch
ohne Verschulden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
auslösen kann (BGH NJW 1992, 2084; BGHZ 20, 345 (354 f.) = NJW 1956,
1551 LM § 823 (Ah) BGB Nr. 1; BGHZ 81, 75 (80 ff.) NJW 1981, 2402 =
LM Art. 1 GrundG Nr. 32; NJW 1979, 2205 (2206) = LM § 812 BGB Nr.
142; NJW‑RR 1987, 231 LM § 812 BGB Nr. 187 = GRUR 1987, 128).
Der Beklagte ist jedoch nicht
bereichert, denn er selbst hat keine Bildnisse der Klägerin
verbreitet, sondern lediglich als Störer an der Veröffentlichung
eines Links zu der die Bildnisse beinhaltenden Webseite beigetragen
(Ziffer 1.a des Versäumnisurteils). Nicht der Beklagte, sondern der
Betreiber dieser Internetseite hat durch die Bildveröffentlichung
die fiktiv angefallenen Lizenzgebühren erspart.
2. Für die Plazierung des Links in
einem von HardCore‑Sex geprägten Umfeld (Ziffer 1.b des
Versäumnisurteils) gilt dies ebenso.
3. Davon abweichend kann ein
Verletzter nach den Grundsätzen der s.g. "Ersparnisbereicherung" vom
Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des
Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen
Beeinträchtigungen aufgewandt hat (vgl. BGH GRUR 1962, 261 ‑ Öl
regiert die Welt; GRUR 1976, 651 ‑ Der Fall Bittenbinder mwN), so
dass unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der
durch die beiden Schreiben an Yahoo und Google (Anlagen K 15 und 16)
sowie die Anmeldung bei www.[...].de entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren bzw. Kosten besteht.
Die beiden Schreiben dienten dazu,
in den Suchergebnissen der Suchmaschinen Yahoo und Google den
Hinweis auf die Seite www.[...].de, der auch die
persönlichkeitsrechtsverletzende Formulierung „Superbabe ...“
enthielt, zu löschen. Die Anmeldung bei dem Alterskontrolldienst war
auch dazu erforderlich, die Störung durch Feststellung des Störers
zu beseitigen.
Durch den Betrieb der Seite www.[...].de
und die Ermöglichung des Einstellens des streitgegenständlichen
Links dort hat der Beklagte auch adäquat kausal dazu beigetragen,
dass die beiden Suchmaschinen durch ihre Webcrawler insoweit die
beanstandeten Suchergebnisse anzeigen konnten. Als Mitstörer wäre es
demnach Aufgabe des Beklagten gewesen, insoweit alle Auswirkungen
der von ihm mitverursachten Störung zu beseitigen.
Einer vorherige Aufforderung an den
Beklagten, insoweit tätig zu werden, bedurfte es nicht, da dies
aufgrund der vom Beklagten in seinem Schreiben vom 15.7.2003 (Anlage
K 8) geäußerten Rechtsauffassung, außer zu einer Löschung zu nichts
verpflichtet zu sein, von vornherein aussichtslos war.
Die Einschaltung eines
Rechtsanwalts war aufgrund der schwierigen und teilweise ungeklärten
Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeitsverteilung für
Internetinhalte gerechtfertig.
Die Höhe der angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren wurde nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Da
die Klägerin diese Gebühren im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung nach ihrem eigenen Vortrag noch nicht beglichen hatte,
kam ‑ wie beantragt ‑ nur eine Verurteilung zur Freistellung von
dieser Verpflichtung in Betracht (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der nach
dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 21.7.2004
enthaltene Vortrag, die Klägerin habe die Rechung mittlerweile
bezahlt und stelle ihren Freistellungsantrag insoweit auf einen
Zahlungsantrag um, ist gem. § 296a ZPO unbeachtlich.
Dass die Anmeldekosten bei www.[...].de
angefallen sind, wurde vom Beklagten zwar bestritten. Da die
Klägerin aber Ausdrucke derjenigen Internetseite vorgelegt hat, die
nur dann erreicht werden kann, wenn man zuvor die Alterskontrolle
erfolgreich passiert hat, hat sie zur Überzeugung der Kammer
insoweit einen ausreichenden Nachweis erbracht (§ 287 Abs. 1 S. 1
ZPO).
Der Zinsanspruch folgt jeweils aus
§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
D.
Kosten: §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,
95, 269 Abs. 2 S. 2 ZPO
vorläufige Vollstreckbarkeit: §§
708 Nr. 11, 709 S.1 und 3, 711 S. 1 ZPO
Die einzelnen Klagegegenstände
wurden wie folgt bewertet 3 ZPO): Unterlassung 90 TEUR ‑
Entschädigung 15 TEUR (bis 13.1.2004: 10 TEUR) ‑ Schadensersatz
10.650,16 EUR ‑ Feststellung 10 TEUR
Das Vorbringen im Schriftsatz der
Klägerin vom 21.7.2004 war gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu
berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§
156 ZPO) war nicht veranlasst