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LANDGERICHT DÜSSELDORF

Aktenzeichen: 12 O 347/98 - Entscheidung vom 29. April 1998

 

Sachverhalt 

Die Parteien bieten Leistungen für Firmen an, die im Internet Werbung machen oder Produktinformationen anbieten wollen. Die Klägerin verfügt über den Domain-Namen "bau-markt.de" die Beklagte über "baumarkt.de". Die Klägerin bietet unter ihrer Domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff Baumarkt im Internet darzustellen. Daneben übernimmt die Klägerin gegen Entgelt auch die Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Die Beklagte verbreitet unter ihrer Domain eine Art Zeitschrift im Internet. Neben einem redaktionellen Teil bietet sie den Usern dort auch die Möglichkeit, über sogenannte Links Websites anderer Anbieter im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt direkt aufzurufen, ohne erst die gerade aufgesuchte Adresse verlassen zu müssen. Diese durch Links aufgerufenen Websites erscheinen bei der Beklagten in einem sog. Rahmen (Frame), der sich in rotbrauner Farbe unter dem Befehlsfeld (Navigationsleiste) des für den Zugang zum Internet erforderlichen Navigationsprogramms (Browser) anschließt und den Bildschirm zusätzlich links begrenzt. Dieser Rahmen enthält einige Befehlsfelder, mit deren Hilfe unter anderem die infrage kommenden Links ermittelt werden können. Der Rahmen enthält zusätzlich den Schriftzug "baumarkt.de".

Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht dagegen, dass die Beklagte durch die beschriebenen Links den Zugriff auf die unter ihrer Domain abgelegten und von ihr gestalteten Websites ermöglicht. Sie greift allein die Art und Weise an, in der die Websites in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen unter der Domain der Beklagten erscheinen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr an den von ihr gestalteten Websites Urheberrechte zustehen. Die Websites wiesen aufgrund ihrer farbigen graphischen Darstellung den erforderlichen Grad an Eigentümlichkeit auf. Dieses Urheberrecht verletze die Beklagte indem sie die Seiten in deren Rahmen stelle, wodurch sie in unzulässiger Weise umgestaltet würden. Unabhängig vom Urheberrechtschutz sei das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig, weil sie sich durch das Setzen von Links auf fremde Websites, die in ihrem Rahmen erschienen, auf Kosten ihrer Wettbewerber den Aufwand für die Akquisition von Kunden und das Gestalten eigener Seiten spare und so zu einem nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den Mitbewerbern, zu denen auch die Klägerin gehöre, gelange.

Das Setzen der Websites in den Rahmen der Beklagten sei vor allem deshalb wettbewerbswidrig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser Einrahmung annehmen würden, dass die auf den Seiten erscheinenden Firmen Werbekunden der Beklagten seien. Hierdurch würde eine besondere Leistungsfähigkeit der Beklagten vorgetäuscht.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie nehme eine Umgestaltung der von der Klägerin gestalteten Websites nicht vor, wenn sie die durch Link aufgerufenen Websites in ihrem Rahmen erscheinen lasse, weil die Informationen über das Aussehen der Websites, der sogenannte HTML-Code, also die Form in der die Gestaltungen der Klägerin niedergelegt sind, durch die Einrahmung nicht verändert werden, was die Klägerin nicht bestritten hat. Der Rahmen der Beklagten führe auch nicht zu einer Irreführung der User, da das Setzen von Links geradezu typisch für das Internet sei und das sogenannte surfen erst ermögliche. Den Usern sei daher stets bewusst, dass die per Link aufgerufenen Websites durchaus nicht von Kunden der die Domain oder Homepage betreibenden Person stammen oder von dieser gestaltet sein müsse, im übrigen stehe ein sogenannter Frame – Killer – Befehlt zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Klägerin das von ihr nicht erwünschte Einsetzen der aufgerufenen Seiten im Rahmen der Beklagten verhindere.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt und war daher abzuweisen.

1. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt den Klageantrag, mit welchem die Klägerin der Beklagten für schlechthin alle von ihr gestalteten Websites verbieten will, diese in deren Domain in dem oben beschriebenen Rahmen aufzurufen, nicht aus § 97 UrhG i.V.m. § 23 UrhG.

Zunächst hat die Klägerin lediglich zwei der von ihr gestalteten Bildschirmseiten vorgelegt, so dass der Kammer eine Prüfung der übrigen Bildschirmseiten auf einen urheberrechtsschutzfähigen Gehalt verwehrt ist. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Klageantrag in seiner umfassenden Form zusprechen zu können. 

Aber auch der Inhalt der beiden vorgelegten Bildschirmseiten weist keinen urheberschutzfähigen Inhalt auf. Die Anlagen K 5/6 zeigen die gleiche Bildschirmseite. Darauf wird auf die verschiedenen Holzkleber der Firma UHU hingewiesen. Die Klägerin teilt nicht mit, worin bei der Gestaltung die ästhetisch wirkende persönliche geistige Schöpfung des Urhebers liegen soll. Diese könnte in den Abbildungen der verschiedenen Kleberfläschchen liegen. Dass dies jedoch von der Klägerin gestaltet worden wären, hat sie nicht vorgetragen. Es ist auch eher anzunehmen, dass die Gestaltung der Flaschen selbst bereits vom Hersteller herrührt. Im übrigen handelt es sich bei der Bildschirmseite um eine schlichte Aneinanderreihung der verschiedenen Holzkleber, die eine irgendwie besondere schöpferische Leistung nicht erkennen lässt. Sie ist vielleicht zweckmäßig aber nicht herausragend.

Die Anlage K 8 zeigt die erste Seite des Katalogs der Firma .... Dieser zeigt zentral auf schwarzem Grund eine stilisierte in rot und blau gehaltene, jedoch deutlich als solche zu erkennende Duschkabine mit der Unterschrift "...", rechts daneben, um 90 Grad gekippt, den gelben Schriftzug "...". Auch für diese Bildschirmseite ist nicht zu erkennen, dass sie sich aus der Masse des Alltäglichen heraushebt und vom individuellen Geist dessen geprägt ist, der sie gestaltet hat. Auch die Klägerin macht hierzu keine hinreichend substantiierten Angaben. Die farbige graphische Gestaltung ist gerade im Bereich von Katalogen und Produktfirmen weithin verbreitet und begründet für sich allein noch keine urheberschutzfähige Leistung.

Auf die Frage, ob durch den Rahmen der Beklagten eine Umgestaltung der Bildschirmseiten vorgenommen wird und, ob die Beklagte durch die von ihr gesetzten Links überhaupt Vervielfältigungsstücke der Werke der Klägerin herstellt, kommt es daher nicht mehr an.

 

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 1, 3 UWG.

Die Klägerin ist ausdrücklich damit einverstanden, das die Beklagte Links auf die von ihr gestalteten Website setzt. Sie ist allein der Ansicht, dass ihre Arbeit durch die Art und Weise in der das geschieht, insbesondere durch den Gestaltungsrahmen den die Beklagte um die Bildschirmseiten legt, ausgenutzt wird, weil bei den Usern der irreführende Eindruck entstehe, dass es sich um Gestaltungen der Beklagten und bei den werbenden Firmen um deren Auftraggeber handele.

Ob dieser Eindruck entsteht, kann die Kammer jedoch nicht feststellen. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die User in der von der Klägerin geltend gemachten Form irregeführt werden. Sie hat ausgeführt, dass die durchschnittlichen User im Internet aufgrund der angegriffenen Gestaltungsrahmen keinerlei Vorstellungen bezüglich der Urheberschaft der Websites und der Auftragsverhältnisse der Werbekunden hegen bzw., dass ihnen, wenn sie einen Link nutzen, klar ist, dass die aufgerufene Website aus einer anderen Domain oder Homepage eines anderen Anbieters stammt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Vortrag der Beklagten zutreffend ist. Gegen eine Irreführung spricht zum Beispiel, dass im Fall des Katalogs der Firma ... die Klägerin als Urheberin der Gestaltung auch im Gestaltungsrahmen der Beklagten genannt wird.

Die Kammer kann jedoch die tatsächliche Verkehrsauffassung ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe nur beurteilen, wenn ihre Mitglieder selbst den zur Beurteilung berufenen Verkehrskreisen angehören, etwa, wenn es um Gegenstände des täglichen Bedarfs geht, die von jedermann genutzt werden. Kommt es auf Fachwissen in einer Spezialmaterie an, ist die Auskunft eines Sachverständigen erforderlich (vgl. Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG Rdn 250). Obwohl das Internet in letzter Zeit eine starke Verbreitung in weiten Kreisen der Bevölkerung gefunden hat und auch nicht mehr nur im geschäftlichen Verkehr oder von Computerspezialisten genutzt wird, handelt es sich um eine verhältnismäßig junge Erscheinung. Die Kammer verfügt jedenfalls nicht über das erforderliche Fachwissen, um die hier interessierende Verkehrsauffassung festzustellen.

Da das Bestreiten der Beklagten in diesem Punkt erheblich ist, war die Klägerin beweispflichtig. Den erforderlichen Beweisantritt durch Gutachten eines Sachverständigen ist sie schuldig geblieben. Eines Hinweises durch das Gericht bedurfte es in diesem Fall nicht, weil der Gegner sich bereits auf die seiner Ansicht nach vorliegende anderslautende Verkehrsauffassung berufen hatte.

 

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