Links & Law - Information about legal aspects of search engines, linking and framing

Hyperlink & Search Engine Law News  Decisions & Court Documents Worldwide Legal Resources (Hyperlink & Search Engine Law Articles) Linking Law Cases Search Engine Law Publications by Dr. Stephan Ott Technical    Background

 

 

Hyperlinks und vergleichende Werbung

LG Frankfurt a.M.

Urteil vom 27.05.1998 - 3/12 O 173/97 - Vergleichende Werbung

 

 Tatbestand

Auf Antrag der Antragstellerin wurde der Antragsgegnerin durch Beschluß untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Produkte mit den von der Antragstellerin vertriebenen Produkten unter Nennung des Firmennamens der Antragstellerin oder der Namen der von der Antragstellerin vertriebenen Produkte zu vergleichen, insbesondere in der aus der Anlage AS 1 und Anlage AS 2 ersichtlichen Weise.

Die Anlage enthält folgende Formulierungen (in die deutsche Sprache übersetzt):

"– Warum hat ... Angst vor ...

– Weil ... die Nr. 1 hinsichtlich Rundum-Schutz ist: ... blockiert mehr Zugangspunkte als ...

– Weil ... die Nr. 1 hinsichtlich Leistung ist: ... Produkte sind schneller als die Produkte von ...

– Weil ... die Nr. 1 hinsichtlich Anwenderfreundlichkeit ist: ... Produkte sind leichter zu installieren und zu verwalten als ..."

(...)

In der Anlage 2 zur Antragsschrift wird behauptet, das Produkt "InterScan Virus Wall erlaube ein einfaches Beseitigen von Viren, während das Programm der Antragstellerin WebShield den Einsatz von zusätzlichen Geräten erfordere, um Virenbefall zu beseitigen."

Von weiteren beanstandeten Formulierungen abgesehen, hält die Antragstellerin das für eine nach nationalem Recht unzulässige vergleichende Werbung.

Sie beantragt, den Beschluß, einstweilige Verfügung, vom 22.09.1997 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 22.09.1997 den Antrag der Antragstellerin vom 18.09.1997 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin bestreitet die Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Werbung. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

 

 Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 22.9.1997 ist daher zu bestätigen.

Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist eine vergleichende Werbung, wie sie im Tatbestand (teilweise) wiedergegeben ist und die von der amerikanischen Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin initiiert ist.

Wie die vergleichende Werbung aus dem Internet abgerufen werden konnte, hat die Antragstellerin wie folgt vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 16.9.1997 glaubhaft gemacht.

"Zuerst rief S von seinem Rechner aus im Internet und hier im World Wide Web (kurz: www) die Homepages der Antragsgegnerin unter dem o.g. Domain-Namen auf. Es erschien dann eine Internet-Seite unter der Überschrift "..." mit verschiedenen Buttons zur Auswahl, z.B. unter den Stichworten "Neu!" "Updates", "Produkte" usw. Mit Hilfe der Maus ging S diese Seite weiter nach unten (– der Vorgang wird "scrollen" genannt –) und kam auf diese Weise zu einem Index – einem sog. Auswahlmenü – mit Stichworten. Diese kann der Nutzer mit der Maus anklicken, um zu den unter diesen Stichworten abrufbaren Dokumenten bzw. Informationen zu gelangen.

S wählte hier das Stichwort "... Internet Homepage in English" aus, d.h. er klickte es mit der Maus an. Daraufhin öffnete sich eine neue Seite mit einem weiteren Menü in englischer Sprache. Auf dieser Seite gibt es einen Menüpunkt "Antivirus Center". Als S diesen Menüpunkt anklickte, erschien die Internet-Seite "The Most Comprehensive On-Line Source of Computer Virus Information" auf dem Bildschirm, die u.a. einen kurzen Artikel mit der Überschrift "Why is ... afraid of ...?" enthielt. In der letzten Zeile dieses Artikels sind die Worte find out unterstrichen.

Durch das Unterstreichen wird angezeigt, daß man mittels Mausklicks auf diese Textstelle zu weiteren Informationen gelangt. Nachdem S diese Worte angeklickt hatte, erschien der gesamte Text, der als Ausdruck dem Gericht als Anlage vorliegt."

Was die Aussagen anbetrifft, konnte man die Werbeaussagen wie folgt aus dem Internet abrufen:

"Der Nutzer ruft zunächst wieder die Homepage der Antragsgegnerin auf und erhält, wie oben beschrieben, eine Auswahl diverser Stichpunkte, zu denen die Homepage weitere Informationen anbietet.

Man wählt nun mittels Mausklicks den Stichpunkt "Antiviruscenter" aus, und es erscheint ein Auswahlmenü mit drei Stichpunkten auf dem Bildschirm, nämlich "Neueste Vireninfos", "Was ist ein Virus – Grundlagen" und "Deutsches Antiviren-Center"" Klickt der Nutzer jetzt auf den letzten Menüpunkt Deutsches Antiviren-Center", erscheint die mit ".."" überschriebene Internet-Seite der Antragsgegnerin, die folgendes anbietet: "If your prefer to read in English, please visit our english Antivirus-Center." Man kann nun den unterstrichenen Begriff "Antivirus-Center" wiederum anklicken und gelangt dadurch auf eine weitere Internet-Seite, die mit der Überschrift "Most Comprehensive On-Line Source of Computer Virus Information" überschrieben ist.

Auf dieser Seite befinden sich diverse Artikel, u.a. der Text mit der Überschrift "Alleged ... code theft issue escalates". Der Nutzer kann nun den Werbetext dadurch aufrufen, daß er in dem Absatz "Why you should consider ..." entsprechend der Aufforderung im Text auf das unterstrichene Wort "here" klickt."

Die Kammer erachtet diese Angaben als unstreitig; denn die Antragsgegnerin führt aus: "Die entsprechende Homepage der Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin hat diese vorgelegt. Dort ist von vergleichender Werbung keine Rede. Zu beanstandeten Seiten gelangt man nämlich erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links.

Es geht nicht an, daß die Antragstellerin auf eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstandende Seite Dritter verweist, jedoch erst durch weiteres "klicken" von der verwiesenen Seite irgendwelche nach US-amerikanischem Recht nicht zu beanstandenden Seiten erscheinen."

Was die streitgegenständliche – unzulässige – vergleichende Werbung anbetrifft, bejaht die Kammer die Störereigenschaft der Antragsgegnerin im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Die Werbung ist über die Homepage der Antragsgegnerin zu erreichen, und zwar unter ihrem Domain-Namen. Wenn das auch erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links geschieht, ist das doch möglich. Der Benutzer, der überwiegend die englische Sprache beherrschen dürfte, wird die so aufgefundenen Werbeaussagen der Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin (selbstverständlich) auch auf die Antivirenprogramme der Antragsgegnerin beziehen.

Diese Werbeaussagen sind mithin auch der Antragsgegnerin zurechenbar. Sie ist dafür nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich. Die Überprüfungen, die die Antragstellerin vor dem 18.9.1997 vorgenommen hat, hätte ebenfalls auch die Antragsgegnerin veranlassen können. (...)

 

 

back to the overview

Overview

This section contains Court Decisions concerning linking, framing and search engine issues. Featured are decisons from Germany, other European countries and from the USA and Canada.

 

Latest News - Update 69

The future of Google's image search in Germany

Privacy Officials criticize Google

Google & Co v. Trademark Owners: The latest AdWord-News from the USA

Google & Co v. Trademark Owners: The latest AdWord-News from Europe

 

 

Masthead/Curriculum Vitae
Copyright © 2002-2008 Dr. Stephan Ott 

All Rights Reserved.

 

Google