hat die 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Verden (...) für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des
Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte
vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert: 25.000,--
DM
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin
(im folgenden: Klägerin) ist Inhaberin der Domain "weyhe-online.de".
Sie übernimmt für ihre Auftraggeber die Herstellung von Homepages. Der
Internetbenutzer hat damit Zugang zu den Daten der Inserenten. Auch der Verfügungsbeklagte
(im folgenden: Beklagter) inseriert im Internet für Kunden aus der Region Weyhe.
Durch Links kann auf die Inserentenseiten der Klägerin geschaltet werden.
Die Klägerin meint, daß
damit dem Internetbenutzer suggeriert werde, es handele sich um ein im Angebot
des Beklagten bestehendes Inserat, was sie für wettbewerbswidrig hält.
Sie beantragt,
es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--
DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, im Internet Links (Verknüpfungen) ohne schriftliche Genehmigung
der Verfügungsklägerin und ohne Urheberrechtsnachweis der Firma 1st Compusys
GmbH auf deren Domain "weyhe-online de" direkt oder auf dort genannte
Inserenten, beginnend mit "weyhe-online de/..." zu schalten.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie nimmt die
Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, weil das Copyright des Inserenten
nicht bei der Klägerin liege. Im übrigen könne jeder Benutzer erkennen, daß,
wenn er Seiten der Klägerin aufrufe, es sich um deren Seiten handele.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung ist mangels Verfügungsanspruchs nicht
gerechtfertigt. Nach Auffassung der Kammer entspricht es gerade dem Wesen des
Internets, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen. Die Argumentation läuft
daher auch im wesentlichen darauf hinaus, daß beim Benutzer der Eindruck
entsteht, er habe es mit Inserenten der Beklagten zu tun. Abgesehen davon, daß
dies - zumindest - fraglich ist, steht der Klägerin auch kein
Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Ausbeutung fremder
Leistung zu. Bei Fällen der vorgenannten Art kommt innerhalb des
Gesichtspunktes der unlauteren Ausbeutung der Tatbestand der unmittelbaren
Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses in Betracht. Dieser Tatbestand
besteht darin, daß sich der Mitwettbewerber zu Zwecken des Wettbewerbs das
fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist
und nur unter Aufwand an Mühe und Kosten erzielbar war, unter der Ersparung
eigener Kosten aneignet und es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat auf den
Markt bringt, um den Vorgänger um die Früchte seiner Arbeit zu bringen. Eine
derartige Schutzwürdigkeit ist zu verneinen. Sie ist nämlich nur zu bejahen,
wenn das übernommene Leistungsergebnis eine gewisse wettbewerbliche Eigenart
besitzt, d.h. seine Gestaltung oder gewisse Merkmale des Erzeugnisses geeignet
sind, auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Erzeugnisses
hinzuweisen, wodurch dem Erbringer der Leistung eine Gewinnchance eröffnet ist.
Leistungsergebnisse, denen derartige wettbewerbliche Eigenarten nicht anhaften,
verdienen selbst dann keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn für sie Mühe
und Kosten aufgewendet wurden. So liegt es hier; denn es handelt sich um
Schaffung des Zugangs zu jedermann frei zugänglichen Daten, zumal diese im
Interesse der Inserenten bekannt gegeben werden. Die bloße Wiedergabe solcher
Daten genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz.
Davon abgesehen ist
nicht ersichtlich, warum die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit gebracht
worden sein soll und inwiefern der Klägerin durch die Gestaltung der Homepages
ein erheblicher Kostenaufwand entstanden sein könnte.
Auch sonstige in
Betracht kommende Umstände, bei deren Vorliegen die Übernahme der fremden
Leistung anstößig erscheinen könnte, etwa bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung,
sind zu verneinen. Eine Herkunftstäuschung kommt allerdings immer dann in
Betracht, was die Klägerin geltend macht, wenn ein fremdes Ergebnis mit
Merkmalen übernommen wird, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung
verbindet. Den aufgerufenen Daten, und nur auf diese kommt es bei der Herkunftstäuschung
an, haften solche Merkmale aber nicht an.
Es kann daher auch
dahinstehen, ob die von der Klägerin gestalteten Homepages urheberrechtlichen
Schutz genießen; denn es geht nicht darum, daß die Beklagte sie selbst nutzt,
sondern darum, daß er den Zugang zu ihnen eröffnet.
Die Nebenentscheidungen
folgen aus Paragraphen 91, 708 Nr. 6 ZPO.