Urteil vom 22.06.99
- Az: 9 HK O 6873/99 - FTP-Explorer
Endurteil
1)
Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 30.04.1999 wird
bestätigt.
2)
Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Gegenstand
des Rechtsstreits ist die markenrechtliche Beurteilung der Ermöglichung eines
Downloads auf der Internetseite des Antragsgegners.
Die
Antragstellerin ist Inhaberin der Marke ,,EXPLORER" mit Priorität vom
22.09.1995, die Schutz für Datenverarbeitungsgeräte und
Datenverarbeitungsprogramme beansprucht (Anlage A 2).
Der
Antragsgegner ist Gesellschafter der Avacon GbR, die Internet-Dienstleistungen
anbietet. Sie unterhält eine Homepage, die zum Zeitpunkt des Erlasses der
angegriffenen einstweiligen Verfügung unter der Adresse "Avacon.de"
auffindbar war und zwischenzeitlich unter der Bezeichnung "Avacon.net"
auffindbar ist.
Am
13.03.1999 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin fest, daß
auf der Internet-Seite, die dem Antragsgegner zuzurechnen ist, einige
Software-Werkzeuge zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden sind. Unter
den herunterladbaren Software-Werkzeugen befand sich auch die Software mit der
Bezeichnung "FTP-Explorer". (Anlage A 4).
Wegen
des von der Antragstellerin angenommenen markenrechtlichen
Verletzungstatbestandes beantragte sie am 21.04.1999 den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner bei Androhung der üblichen
Ordnungsmittel zu untersagen, die Kennzeichnung , "FTP-Explorer" im
geschäftlichen Verkehr für Software zu benutzen.
Mit
Beschluß der Kammer vom 22.04.1999 wurde der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil nach Auffassung der Kammer eine
markenrechtliche Verletzungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 3 MarkenG durch die
Ermöglichung eines Downloads nicht vorliege.
Auf
die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.04.1999 erließ das Oberlandesgericht
München unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses der Kammer die beantragte
einstweilige Verfügung. Insoweit wird auf den Beschluß vom 30.04.1999 (Blatt
23/25) Bezug genommen.
Das
Oberlandesgericht ging in seiner Begründung von einem Fall der Beihilfe zu
einer Markenrechtsverletzung eines Dritten aus.
Mit
Schriftsatz vom 08.06.1999 legte der Antragsgegner Widerspruch gegen die
oberlandesgerichtliche einstweilige Verfügung ein.
Der
Antragsgegner trägt vor, daß er für den Inhalt nicht verantwortlich sei, da
er das streitgegenständliche Softwareprogramm nicht etwa selbst auf seinem
eigenen Rechner zur Verfügung gestellt, sondern lediglich auf die Webseite des
Softwareherstellers verwiesen habe.
Des
weiteren sei die Bezeichnung ,,FTP-Explorer eindeutig beschreibend.
Schließlich
könne eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ,FTP-Explorer"
und "Explorer" nicht angenommen werden.
Zuletzt
scheitere der Anspruch der Antragsstellerin an den Vorschriften des
Teledienstgesetzes (insbesondere § 5 TDG)
Der
Antragsgegner beantragte:
I.
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 30.04.1999 den Antrag der
Antragstellerin zurückzuweisen.
II.
Der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens
aufzuerlegen.
Die
Antragstellerin beantragte:
I.
Die einstweilige Verfügung vom 30.04.1999 wird aufrecht erhalten.
II.
Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die
Antragstellerin tritt der Argumentation des Antragsgegners entgegen und verweist
darauf, daß die angegriffene Kennzeichnung "FTP-Explorer" auch in der
eigenen HTML-Datei vorhanden sei. Des weiteren könne es nicht angehen, daß
Shareware unter den Namen vertrieben werden dürfe, die der Ersteller ihr einmal
gegeben habe. Dies sei kennzeichenrechtlich nicht gestattet.
Im
übrigen sei die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Explorer" in
vielen gerichtlichen Urteilen bereits bestätigt worden.
Wegen
des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.06.1999
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 30.04.1999 war zu
bestätigen.
Das
Oberlandesgericht München ist in seiner Entscheidung von einer Beihilfehandlung
des Antragsgegners zu einer Kennzeichenverletzung eines Dritten ausgegangen.
Insoweit
hat das Oberlandesgericht München die Auffassung der Kammer einer fehlenden
Benutzungshandlung nicht geteilt.
Es
ist nicht Aufgabe der Kammer, eine auf unterschiedlicher rechtlicher Bewertung
beruhende Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Gerichts abzuändern,
wenn nicht anzunehmen ist, daß aufgrund neuer Tatsachen eine abweichende
Entscheidung der rechtlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts entsprechen würde.
Solche neuen Tatsachen liegen gegenständlich nicht vor.
Es
kann daher seitens der Kammer nicht davon ausgegangen werden, daß das
Oberlandesgericht München den streitgegenständlichen Fall auch unter Kenntnis
des Vorbringens des Widerspruchs vom 08.06.1999 anders beurteilt hätte.
Der
rechtliche Aspekt der inhaltlichen Verantwortlichkeit nach § 5 TDG war zwar in
der Entscheidung der Kammer vom 22.04.1999 nicht angesprochen. Es kann jedoch
davon ausgegangen werden, daß dieser rechtliche Aspekt bei Erlaß des
Beschlusses vom 30.04.1999 durch das Oberlandesgericht München berücksichtigt
worden ist. Aus der Kurzbegründung kann jedenfalls anderes nicht entnommen
werden.
Aus
den vorstehenden Erwägungen war die einstweilige Verfügung des
Oberlandesgerichts München vom 30.04.1999 zu bestätigen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; eine Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen.