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Linksammlung rechtlich geschützt?

Landgericht Köln

Urteil vom 25. August 1999 - Az. 28 0 527/98 - Linksammlung

 

In dem Rechtsstreit ...
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 1999
durch ... für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt,

I.   Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.100 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu einem Monat für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in ihrem Internetangebot mit der Adresse http://www.babynet.de die Linksammlung wie aus der Anlage ersichtlich zu veröffentlichen.


II.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.


III.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.800 DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 

Tatbestand


Die Klägerin betreibt seit dem 16.10.1997 im Internet unter der Adresse http://www.kidnet.de (im folgenden: kidnet.de) einen kostenlosen Datenbankinformationsdienst zu Eltern, Kinder und Familien betreffende Themen mit Adressen, Kontaktinformationen und Darstellungen von Initiativen, Organisationen, Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen. Den Kern von kidnet.de bildet eine Datenbank mit mehr als 3.000 Einträgen, durch die die Organisation und die Verteilung der Einzelinformationen auf entsprechende Rubriken und Unterrubriken und die Präsentation im Internet realisiert wird. Fast alle Einträge im kidnet.de sind aufgrund von persönlichen Kontakten zwischen der kidnet-Redaktion und den Initiativen, Verbänden, Organisationen und Selbsthilfegruppen recherchiert, redaktionell bearbeitet und vor der Freischaltung, soweit erforderlich mit Hilfe von Experten, auf ihre pädagogische Unbedenklichkeit bzw. Eignung und Seriosität überprüft und bestimmten Rubriken zugeordnet worden. Ergänzt werden die Informationen durch etwa 1.000 Selbstdarstellungen der in die Liste der Klägerin aufgenommenen Anbieter. Daneben enthält das kidnet.de eine Sammlung von 251 alphabetisch geordneten elektronischen Querverweisen, sogenannte "Links" auf im Internet vertretene Eltern-Kinder-Initiativen. Um eine kontinuierliche Pflege und Fortentwicklung ihres Angebotes zu gewährleisten, steht die kidnet-Redaktion in einem ständigen Kontakt mit den Anbietern und Experten. Die Klägerin betreibt ihren kidnet-Informationsdienst mit der Absicht der Gewinnerzielung, indem sie sich mit dem von ihr erstellten Angebot an Firmen wendet, um im Wege des Sponsoring diesen die Möglichkeit zu bieten, gegen Bezahlung Firmenlogos in das Angebot der Klägerin einzustellen.


Unter der Adresse http://www.babynet.de. unterhält auch die Beklagte einen Informationsdienst für Familien mit Kindern, den sie etwa zur selben Zeit wie die Klägerin den ihren aufgebaut hat. Im Juni 1997 wurde die Domain "babynet.de" bei der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G. registriert, am 11.8.1997 war das Angebot der Beklagten erstmals Online im Internet zu erreichen.


Im April 1998 stellte die Klägerin fest, dass die nach Themen geordnete Linksammlung der Beklagten mit ihrer Linkliste bis auf 12 Einträge, die diese mehr enthielt, übereinstimmte und zwar, auch hinsichtlich Schreibweise, Interpunktion, Benennung und verwendeter Abkürzungen sowie vorhandener Orthographie- und Interpunktionsfehler. Wegen des Inhalts der beiden Linklisten der Parteien und der Übereinstimmungen wird auf die zu den Akten gereichten Linksammlungen und die von der Klägerin gefertigte, als Anlage As 8 vorgelegte Gegenüberstellung der Übereinstimmungen der Listen der Parteien Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.4.1998 warf die Klägerin der Beklagten vor, ihre Linksammlung elektronisch kopiert zu haben, und forderte sie auf, bis zu 24.4.1998 eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach sie sich verpflichte, es künftig zu unterlassen, ihre, der Klägerin, Datensammlung oder selbständige Teile der Datensammlung zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Linksammlung unverzüglich aus ihrem Angebot zu entfernen. Die Beklagte bestritt die Vorwürfe der Klägerin und lehnte die Abgabe der geforderten Verpflichtungserklärung ab. Nach Ablauf der ihr gesetzten Frist veröffentlichte die Beklagte eine veränderte Linksammlung, in der die Bezeichnungen der in die Liste aufgenommenen Anbieter zum größten Teil umgestellt und die Orthographie- und Interpunktionsfehler beseitigt waren.


Am 12.5.1998 erwirkte die Klägerin eine von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung (Az.: 28 0 216/98), durch die der Beklagten verboten worden ist, in ihrem Internetangebot weiterhin die von der Klägerin beanstandete Linksammlung zu veröffentlichen. Die Beklagte nahm die Linksammlung daraufhin aus dem Netz und unterbreitete der Klägerin unter dem 8.6.1998 einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit, der es ihr, der Beklagten, ermöglichen sollte, ihre Linksammlung weiterhin, allerdings unter Anerkennung einer Priorität von kidnet.de hinsichtlich einer Anzahl von rund 100 der angebotenen Einträge zu veröffentlichen. Die Klägerin lehnte dies jedoch ab.


Unter dem 24.9.1998 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die einstweilige Verfügung einige Seiten ihrer Linksammlung erneut im Internet veröffentlicht hatte. Dies beanstandete die Klägerin bei der Beklagten, worauf die Seiten wieder aus dem Internet herausgenommen wurden.


Mit ihrer Klage, bei der es sich um die Hauptsacheklage zu dem vorausgegangen Verfügungsverfahren handelt, verfolgt die Klägerin das darin angebrachte Unterlassungsbegehren weiter. Die einstweilige Verfügung hat noch heute Bestand.


Widerspruch ist dagegen von Seiten der Beklagten nicht eingelegt worden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Linksammlung elektronisch kopiert und in ihre unterschiedlichen Rubriken eingebunden. Für sich spreche, die unstreitige qualitative und quantitative Übereinstimmung der Linkadressen, zumal es weit mehr Adressen gebe und sie, die Klägerin, eine Auswahl vorgenommen habe. Auch die Reaktion auf das Abmahnschreiben vom 16.4.1998 mache deutlich, dass die Beklagte ihre Linksammlung übernommen habe. Sie meint, bei ihrer Linkliste handele es sich wegen der nach bestimmten Kriterien erfolgten Auswahl der in das Angebot aufgenommenen "Links" um eine Datensammlung im Sinne des § 4 I UrhG. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 4 II UrhG erfüllt, so dass es sich auch um eine Datenbank im Sinne dieser Vorschrift handele. Unstreitig seien die Daten systematisch und methodisch geordnet und elektronisch vermittels Internet- Browser zugänglich. Sie habe - was hinsichtlich des kidnet.de in seiner Gesamtheit unwidersprochen geblieben ist, hinsichtlich der Linksammlung allein aber von der Beklagten bestritten wird - viel Zeit, Arbeit und Mühe sowie erhebliche Mittel zur Beschaffung und Überprüfung der Informationen, und deren Darstellung in der Datenbank aufgewendet; jede Initiative in ihrer Sammlung sei vor ihrer Aufnahme auf ihre pädagogische Eignung für ihr kidnet überprüft worden, was mit erheblichen finanziellen und personellen Investitionen verbunden gewesen sei. Die ihr bis April 1998 für die Entwicklung und Pflege ihres Internetangebotes entstandenen Kosten schätze sie auf insgesamt 130.070 DM, wovon, wie sie weiter behauptet, etwa 1/3 der Kosten auf die Erstellung der Linksammlung entfielen. Wegen der Einzelheiten der Kostenschätzung wird auf die mit der Anlage AS 23 von der Klägerin zu den Akten gereichte Kostenaufstellung Bezug genommen.


Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,


Sie meint, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es ihr nicht untersagt werden könne, ihre Linksammlung zu veröffentlichen; allenfalls könne es ihr verboten werden, bei der Klägerin Anleihen zu machen, indem sie deren Linkliste in wesentlichen Teilen kopiere. In der Sache behauptet sie, jeder einzelne Link, den sie in ihr Angebot aufgenommen habe, sei von ihr selbst recherchiert worden. Mit Hilfe von Suchmaschinen ließen sich im Internet unstreitig binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Angeboten zu Eltern, Kinder und Familien betreffende Themen wie auch Adressen von Eltern-/Kinderinitiativen, Eltern-/Kinderorganisationen, Eltern- /Kinderselbsthilfegruppen und -beratungsstellen finden. Nicht jeden Link, der sich in den Linklisten der Parteien finde, habe sie zuerst bei der Klägerin gesehen. Sie habe ihre Links aus einer Vielzahl von Quellen im Internet zusammengestellt und eigenhändig aufgeschrieben. Die Linkliste der Klägerin habe sie zur Vervollständigung ihrer Liste benutzt, indem sie bei ihr noch fehlende "Links" aus der Sammlung der Klägerin übernommen habe, woraus sich jedenfalls zum Teil auch die Übereinstimmungen hinsichtlich Schreibweise, Benennung, Interpunktion und Abkürzungen ergäben; im übrigen sei Ursache hierfür, dass sie und die Klägerin unabhängig voneinander teilweise ihre Links" aus derselben Drittquelle entnommen hätten. Weiter behauptet die Beklagte, sie habe bereits zu Beginn ihrer Internet- Präsenz Links in ihrem Angebot gehabt. Wegen dieser Links wird auf die 2. Seite des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.5.1999 verwiesen.


Die quantitative Übereinstimmung ihrer Linksammlung mit der der Klägerin sei schon dann nicht mehr so erstaunlich, wenn man sich vor Augen führe, dass nur eine bestimmte Menge solcher Kontaktstellen für Eltern und Kinder im Internet vertreten sei und beide Parteien auf Vollständigkeit bedacht gewesen seien. Die Übernahme einzelner Links aus der Sammlung der Klägerin sei zulässig, solange unwesentliche Teile der Liste betroffen seien. Außerdem handele es sich bei der Linksammlung aber auch weder um ein urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne des § 4 I UrhG, denn sie folge vorgegebenen Ordnungsprinzipien, noch handele es sich um eine Datenbank im Sinne des § 4 II UrhG. Denn die Beschaffung von Hyperlinks im Internet sei vollkommen unproblematisch und erfordere keinesfalls Investitionen von substantiellem Gewicht. Die von der Klägerin mit den Initiativen und Verbänden getätigten Investitionen seien, so meint die Beklagte, nicht zu berücksichtigen, da diese zum Erstellen einer Linkliste nicht erforderlich gewesen seien. Die Korrespondenz habe nicht dazu gedient, die Links der Organisationen zu beschaffen, sondern die relationale Datenbank der Klägerin mit den mehr als 3.000 Einträgen oder ihre Web-Site zu erstellen und gebe daher nichts dafür her, welchen Aufwand die Klägerin beim Suchen, Überprüfen und Einstellen der Hyperlinks in ihr Angebot gehabt habe. Die Beklagte behauptet, der finanzielle Aufwand könne sich auf nicht mehr als auf wenige 100 DM belaufen haben, da die von der Klägerin in das Internet eingestellte Linkliste innerhalb von längstens einem Tag erstellt worden sei. Eine Übernahme sei auch nur dann unzulässig, wenn gerade in den übernommenen Teil, wesentliche Investitionen getätigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens - 28 0 216/98 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der gegen den Klageantrag erhobene Einwand der Beklagten, wonach ihr nicht untersagt werden könne, ihr eigenes Internet-Angebot unter der eigenen Adresse zu veröffentlichen, allenfalls könne ihr untersagt werden, dasjenige der Klägerin zu vervielfältigen oder zu verbreiten, greift nicht. Denn zu verbieten ist stets die konkrete Verletzungsform, die in einer Verwertung des Angebots der Klägerin durch Einstellen in das eigene Angebot der Beklagten und die darin erfolgte Verbreitung unter der eigenen Adresse http://www.babynet.de. als eigene Linksammlung zu sehen ist. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, die streitgegenständliche, im Klageantrag angeführte und aus dem Tenor ersichtliche Linksammlung zu veröffentlichen.


Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die Linksammlung der Klägerin etwa wegen einer getroffenen Auswahl oder weil die Linksammlung in der systematischen und methodischen Anordnung möglicherweise doch ein Mindestmaß an individueller Eigenart erkennen lässt, als "Kleine Münze" urheberrechtlichem Schutz unterliegt. Auch als einfache Datenbank ohne Werkqualität ist sie nach §§ 87 a ff. geschützt, womit das Unterlassungsbegehren der Klägerin jedenfalls nach §§ 97 I 1 UrhG in Verbindung mit § 87 a UrhG oder nach §§ 97 I 1 UrhG in Verbindung mit §§ 87 b I 2, 2. Alternative, 87a UrhG gerechtfertigt ist.


Datenbank im Sinne des § 87 a I 1 UrhG ist nach der Legaldefinition eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Die Linkliste der Klägerin stellt eine Sammlung von Daten dar, die systematisch, nämlich alphabetisch angeordnet und einzeln zugänglich sind.
Die Erstellung der Linksammlung erforderte auch eine nach Art und Umfang wesentliche Investition der Klägerin. Der Begriff der wesentlichen Investition wird im Gesetz nicht definiert. Aus der Formulierung des § 87 a I 1 UrhG ergibt sich jedoch, dass von einem sehr weit gefassten Investitionsbegriff ausgegangen werden muss. In den den Datenbankrichtlinien vorangestellten Erwägungsgründen des Richtliniengebers zur Gesetzesänderung ist festgehalten, dass die Investition in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und/oder in dem Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen kann. Schon die eingehende Überprüfung des Inhalts einer Datenbank kann insoweit als wesentliche Investition angesehen werden. Auch genügt es, wenn sich die Investition von Zeit, Mühe und Geld nur auf einen "inhaltlichen" Teil der Datenbank oder auf einen Zwischenschritt bei der Erstellung und Pflege bezieht (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 87a Rd. 7 f.). Dass der Einsatz von Zeit und Mühe ein Kriterium bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Investition ist und nicht allein auf den finanziellen Aufwand abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - bislang nicht in Frage gestellt worden und wird auch von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ernsthaft angezweifelt.


Aus dem "Wesentlichkeitserfordernis" folgt, dass nicht irgendeine Investition von Geld, Zeit und Mühe genügen kann, sondern das die Investition substantielles Gewicht haben muss. Eine wesentliche Investition in diesem Sinne liegt hier vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie hoch der finanzielle Aufwand der Klägerin war, denn jedenfalls hat sie viel Zeit, Arbeitskraft und Energie zum Aufbau von kidnet.de mit all seinen Bestandteilen aufgebracht. Wie die von der Klägerin als Anlage Kl 6 vorgelegte, von ihr geführte Korrespondenz mit den Stellen, die sie in die Datenbank aufzunehmen beabsichtigte und zum großen Teil dann auch aufgenommen hat, zeigt, hat sie umfangreich recherchiert, zahlreiche Kontakte zu den aus ihrer Sicht in Betracht kommenden Initiativen, Organisationen, Vereinen, Selbsthilfegruppen, Firmen usw. aufgenommen und diese um Erläuterung ihres Angebots und ihrer Tätigkeit und um Selbstdarstellung gebeten. Teilweise sind Anbieter auch auf sie zugekommen und haben sich ihr vorgestellt. Unstreitig hat die Klägerin alle Adressen zum Teil in Zusammenarbeit mit Experten auf ihre Eignung zur Aufnahme in ihr Internetangebot überprüft, insbesondere auch auf ihre pädagogische Unbedenklichkeit. Hinzu kommt, dass die relationale Datenbank und die Linksammlung von der Klägerin ständig überprüft und aktualisiert werden.


Soweit die Beklagte beanstandet, dass sich der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz nicht entnehmen lasse, welcher Aufwand konkret beim Suchen, Überprüfen und Einstellen der Hyperlinks entstanden sei, um deren Vervielfältigung und Verbreitung es allein gehe, ist dies zutreffend, in der Sache aber unerheblich. Zwar ist die Linksammlung nur ein Teil des Kontaktinformationsdienstes der Klägerin, dessen "Herzstück" zweifelsohne die relationale Datenbank mit um die 3.000 Einträgen darstellt, auf deren Erstellung der überwiegende Teil des von der Klägerin betriebenen Aufwandes entfallen sein dürfte. Jedoch stellt das kidnet.de der Klägerin eine Einheit dar, wobei die Linksammlung die Suche des Nutzers nach den verzeichneten Anbietern erleichtern soll, indem sie einen Überblick über die ausgewählten oder vorhandenen Anbieter gibt und der einzelne Link unmittelbar zu dem Anbieter führt.


Die Linksammlung wird dabei aus der dahinter stehenden relationalen Datenbank gespeist, sei es mit Hilfe eines Programms oder durch manuelles Einfügen durch die Klägerin. Aufgrund dieser Verbindung genügt es, dass die erforderliche wesentliche Investition für den "inhaltlichen" Teil von kidnet.de getätigt wurde. Im Hinblick auf diese Verbindung greift auch der Einwand der Beklagten nicht, wonach die Klägerin für die Erstellung der Linksammlung einen Aufwand betrieben habe, der nicht erforderlich gewesen sei, da alle Hyperlinks, die sie in ihre Linksammlung aufgenommen habe, innerhalb von einem Tag über Suchmaschinen im Internet zu recherchieren seien. Zudem ist bei der Frage nach dem Erfordernis einer Investition auch die Qualität des Angebots zu berücksichtigen, zu deren Gewährleistung die persönliche Kontaktaufnahme und Überprüfung durch die Klägerin erfolgte . Das demnach der Klägerin gemäß § 87 b I l UrhG zustehende ausschließliche Recht ihre Linksammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Liste zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, hat die Beklagte verletzt.


Dies steht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest. Die beiden Linksammlungen der Parteien sind unstreitig bis auf 12 Links, die die Sammlung der Klägerin zusätzlich ausweist, identisch; die Linksammlung der Beklagten enthält also keinen einzigen Anbieter, der nicht auch bei der Klägerin vorhanden ist. Für sich sprechen dabei die in Abweichung zu den Einträgen im Internet bzw. in anderen Suchdiensten exakten Übereinstimmungen hinsichtlich Schreibweise, Benennung, Interpunktion und Abkürzungen der jeweiligen Einträge der Parteien und zahlreiche identische Orthographie- und Interpunktionsfehler, die von der Klägerin im einzelnen in einer von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung der Einträge, die sie als Anlage AS 8, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu den Akten gereicht hat, konkret dargelegt worden sind und die als solche von der Beklagten auch nicht bestritten werden. Ein weiteres Anzeichen für die Übernahme der Daten durch die Beklagte ist deren Verhalten nach Erhalt des Abmahnschreibens, als sie nach Ablehnung der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine veränderte Linksammlung, in der die Bezeichnungen der in die Liste aufgenommenen Anbieter zum größten Teil umgestellt und Orthographie- und Interpunktionsfehler beseitigt waren, ins Internet eingestellt hat. Hinzu kommt das Vergleichsangebot der Beklagten mit dem Zugeständnis einer Priorität der Klägerin hinsichtlich einer Anzahl von 100 Links, wo die Beklagte, wenn der gegen sie erhobene Vorwurf unzutreffend wäre, doch eher Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, die auch heute noch Bestand hat, eingelegt hätte. Nach der Lebenserfahrung sprechen all diese Umstände eindeutig dafür, dass die Beklagte ihre Links aus der Sammlung der Klägerin übernommen hat, wobei die Art und Weise der Übernahme dahinstehen kann. Nicht erforderlich ist, dass die Daten elektronisch kopiert wurden.


Der Beklagten ist es nicht gelungen den gegen sie bestehenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Soweit sie behauptet, beide Parteien seien bestrebt gewesen, ihre Verzeichnisse komplett zu erstellen, besteht sie selbst nicht darauf, dass die Liste der Klägerin tatsächlich alle Anbieter im Internet enthält. Weshalb sich bei der Klägerin 12 Anbieter mehr als bei ihr finden, obgleich sie um Vollständigkeit bemüht gewesen sein will, hat sie nicht dargetan. Unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist auch ihre Behauptung, sie habe jeden einzelnen Link selbst recherchiert und die Linksammlung der Klägerin sei nur eine von vielen Quellen gewesen, die sie für den Aufbau ihrer Sammlung seinerzeit genutzt habe, wobei die meisten der festgestellten Übereinstimmungen sich daraus erklärten, dass sie die bestehenden Linkseiten um Links der Klägerin ergänzt habe, die bei ihr noch nicht vorhanden gewesen seien. Eine Beweisaufnahme zu diesen Behauptungen durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen liefe auf eine unzulässige Ausforschung nicht vorgetragener Tatsachen hinaus, nämlich auf die Ausforschung, wo die Beklagte jeden ihrer einzelnen Links her hat.


Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beispielhaft Rechercheergebnisse im Ausdruck vorgelegt hat, ergibt sich daraus zwar, dass von der Klägerin in ihre Linksammlung aufgenommene Anbieter sich auch woanders finden lassen, insbesondere, wie von der Beklagten geltend gemacht, in Suchmaschinen, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. Dass sie den in dem Ausdruck markierten Link aber dem konkreten Suchdienst entnommen hat, ist die Beklagte nicht in der Lage darzulegen. Statt dessen ergibt sich aus den Ausdrucken, von denen beispielhaft der Ausdruck Anlage B3 zur Suche "Down- Syndrom" bei dem Yahoo-Suchservice angeführt sei, dass es weitere in der Linksammlung der Beklagten nicht zu findende Anbieter gibt, obgleich die Beklagte für sich das Bestreben nach Vollständigkeit reklamiert und dies auch für die Klägerin behauptet hat und damit die Übereinstimmungen hinsichtlich der von ihnen angeführten Anbieter zu erklären versuchte. In diesem Punkt, der, wie bereits ausgeführt, ohnehin nicht überzeugend dargetan war, hat sie sich mit den vorgelegten Ausdrucken nunmehr selbst widerlegt. Wenn das babynet der Beklagten bereits im Juni 1997 die auf Seite 2 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 21.5.1999 aufgeführten 19 Links enthielt, was hier als zutreffend unterstellt werden kann, ist immer noch hinsichtlich eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Linksammlung der Klägerin nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Beklagte diesen unberechtigterweise vervielfältigt und verbreitet hat.


Selbst wenn man dieses Vorbringen der Beklagten als geeignet ansehen wollte, den Anscheinsbeweis insgesamt zu entkräften, wäre das Unterlassungsbegehren aufgrund des Vertrages der Beklagten, wonach sie ihre Linksammlung um weitere bei der Klägerin vorhandene, bei ihr aber noch fehlende Links ergänzt habe, jedenfalls nach §§ 97, 87 b I 2 UrhG begründet. Gemäß § 87 b I 2 UrhG steht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Dies wäre hier zu bejahen. Mit der Übernahme einzelner Anbieter aus der 251 Links umfassenden Linksammlung der Klägerin in ihre Linksammlung, die im Internet von den Nutzern jederzeit angeklickt werden kann, verbreitete die Beklagte diese nach Art und Umfang unwesentlichen Teile der Datenbank der Klägerin systematisch, wobei dies einer normalen Auswertung der Datenbank der Klägerin zuwidergelaufen wäre, da sie die Linksammlung der Klägerin nicht nutzte, um sich selbst Informationen über die betreffende Initiative, Selbsthilfegruppe, Organisation usw. zu bestimmten Themengebieten zu verschaffen, sondern, um diese wie die Klägerin zu nutzen, ohne allerdings selbst den Aufwand und die Kosten für die Überprüfung der Anbieter aufwenden zu müssen. Damit würde auch in diesem Fall der Schutzzweck der §§ 87 a und b UrhG eingreifen, der darin besteht, den Datenbankhersteller davor zu bewahren, dass Benutzer der Datenbank oder Konkurrenten sich die Ergebnisse seiner finanziellen und beruflichen Investition aneignen, die für das Beschaffen und das Sammeln des Datenbankinhaltes getätigt worden sind (Fromm/Nordemann, a.a.O., vor § 87 a Rd. 3).


Hinsichtlich der erfolgten Verletzungshandlung der Beklagten besteht auch die für den Unterlassungsausspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich hier nicht nur aus der Erstbegehung, sondern auch aus den Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen, die unstreitig nach Erlas der einstweiligen Verfügung für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgten und erst wieder eingestellt wurden, nachdem die Klägerin diese bemerkt und bei der Beklagten beanstandet hat.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO
Streitwert: 60.000 DM

 

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