Beschluß vom 23.12.1999 - Az. 6 U
4564/99 - FTP-Explorer
1. Der Verfügungsbeklagte
haftet markenrechtlich, da er "Explorer" nicht im Rahmen von § 23
MarkenG verwendet hat, sondern gemäß der konkreten Ausgestaltung von Anl. A 4
eine Handlung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 MarkenG vorliegt (vgl. Ingerl/Rohnke,
§ 14 MarkenG, Rdnr. 87).
2. Da
"Explorer" ein sprechendes Zeichen ist und es Im einstweiligen Verfügungsverfahren
offengeblieben ist angesichts des Zeitpunkts der übereinstimmenden
Erledigungserklärungen, ob beim angesprochenen Verkehr zwischen
"Explorer" und "FTP-Explorer" Verwechslungsgefahr besteht,
entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander
aufzuheben, § 91 a ZPO. Die Klägerin hat zwar keine sachverständige
Stellungnahme zum Verkehrsverständnis vorgelegt zur Glaubhaftmachung der
Verwechslungsgefahr, aber auf Lizenzverträge bedeutender Anbieter mit dem
Bestandteil "Explorer" verwiesen, was stark für eine
Verwechslungsgefahr spricht.
3. Auf das TDG kommt es
nicht an, da dieses Gesetz für Inhalte, nicht aber titel- und markenrechtliche
Bezeichnungen gilt.