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Einstweilige Verfügung wegen Framing

LG Hamburg 

Urteil vom 12. 07. 2000 - 308 O 205/00 - Framing

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, auf ihrer Website unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.

Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. Sie betreibt unter der Internet Domain www.roche-lexikon.de eine Website im Internet. Diese beinhaltet als Online-Datenbank das in ihrem Verlag auch in Buchform und auf CD-ROM erschienene Werk mit dem Titel "Roche Lexikon Medizin". Dieses Lexikon erscheint in Buchform bereits seit 1984 und wurde bislang in einer Gesamtauflage von über 500.000 Exemplaren vertrieben. Es ist eines der umsatzstärksten Produkte der Antragstellerin mit einem Umsatzanteil von 4 %. Die Erstellung der dem "Roche Lexikon Medizin" zugrunde liegenden Online-Datenbank hat bei der Antragstellerin erhebliche Investitionen erfordert. Mit der Programmierung wurde ein externer Programmierer beauftragt, der dafür rund 400 Stunden benötigte und bezahlt erhielt. Verlagsintern sind rund weitere 100 Stunden im Zusammenhang mit der Erstellung der Online-Datenbank aufgewendet worden. Die Antragstellerin hat für den Betrieb der Datenbank zum Preis von rund DM 25.000,00 einen eigenen Server angeschafft. Bei ihr fallen zudem monatliche Kosten für die Standleitung sowie die Wartung der Datenbank in Höhe von etwa DM 3.000,00 an. Der Nutzer kann auf über 60.000 Stichwörter und über 40.000 englische Übersetzungen zugreifen. Als besondere Merkmale weist die Datenbank unter anderem eine fehlertolerante Stichwortsuche, eine automatische Englisch-Deutsch-Übersetzung und eine automatische Weiterleitung bei Verweisstichworten auf. Im Internet wird das "Roche Lexikon Medizin" von der Antragstellerin kostenlos für jedermann zum Abruf angeboten.

Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de eine Website, welche eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Neben eigenen Informationsangeboten kann der Anwender von hier aus per Link auch Publikationen aufrufen, die Dritte im Internet veröffentlichen. Das von der Antragstellerin ins Internet gestellte "Roche Lexikon Medizin" ist von der Website der Antragsgegnerin aus per Link abrufbar. Unter der Oberschrift "Aktuell" findet sich als Link der Begriff "Roche Lexikon Medizin". Bewegt man den Cursor auf den Titel "Roche Lexikon Medizin", wandelt sich der üblicherweise pfeilförmige Cursor in eine Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger um. In der Statuszeile ist "Java-Script:fl ('http://194.221.209.14'):" zu lesen. Aktiviert man den Link durch Drücken der linken Maustaste, erscheint auf der Homepage der Antragsgegnerin ein Fenster, in welchem der Inhalt der unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de aufrufbaren Website der Antragstellerin wiedergegeben wird, und zwar in vollständiger und unveränderter Form, allerdings ohne Menü-, Adress- und Symbolleiste.
Der Anwender kann im Umfeld der Website der Antragsgegnerin innerhalb des Fensters sämtliche Funktionen bedienen, die in der Website der Antragstellerin vorgesehen sind, insbesondere Suchstichworte eingeben und sich anzeigen lassen. Mangels Menü- und Symbolleiste nicht genutzt werden können die in dieser Leiste an sich vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten Website der Antragstellerin kann daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark) gesetzt werden, mit welchem dem Anwender ein direkter Zugriff auf die Website der Antragstellerin ermöglicht wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters auch nicht von einer aufgerufenen Seite zur anderen blättern. Der Anwender sieht auf seinem Bildschirm mit dem Fenster im vorformatierten Rahmen zwei verschiedene Websites zweier verschiedener Betreiber, die auf unterschiedlichen Rechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Im Adressfeld der Navigationsleiste des von der Antragsgegnerin verwendeten Browsers erscheint weiterhin die Internet-Domain der Antragsgegnerin. Werden andere Links auf der Website der Antragsgegnerin aktiviert, so gelangt der Nutzer direkt auf die angewählte Website. Diese erscheint in vollem Umfang unter Angabe der neuen Internet-Domain einschließlich vollständiger Navigationsleiste auf dem Bildschirm.
Andere Website-Betreiber als die Antragsgegnerin haben sich von der Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung der Datenbank erteilen lassen, bevor sie auf ihren Websites einen Link gesetzt haben. Die Antragsgegnerin fühlt sich hierzu nicht verpflichtet. Die Antragstellerin hat am 15.02.2000 Kenntnis vom Inhalt der Website der Antragsgegnerin erlangt. Eine Abmahnung mit Schreiben vom 09.03.2000 blieb erfolglos.
Unter Glaubhaftmachung ihres tatsächlichen Vortrags erwirkte die Antragstellerin am 18.05.2000 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin (...).

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 29.06.2000.
Die Antragstellerin trägt vor, der Anwender könne nicht erkennen, dass er eine fremde Website aufruft. Er nehme den per Link aufgerufenen und im Fenster wiedergegebenen Inhalt als Teil des Inhalts der Website der Antragsgegnerin wahr. Ein besonderer Hinweis darauf, dass eine fremde Website aufgerufen wird, erfolge nicht. Die Antragstellerin stützt den Unterlassungsanspruch auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Sie beruft sich auf einen Schutz als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG, auf einen Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG und auf allgemeinen Werkschutz gemäß § 2 UrhG. Daneben nimmt die Antragstellerin ergänzend wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz gemäß § 1 UWG in Anspruch und beruft sich auf den Gesichtspunkt irreführender Werbung gemäß § 3 UWG. Hierzu macht sie jeweils weitere Ausführungen. Sie ist der Ansicht, dass sich die Antragsgegnerin durch den angebotenen Link an der rechtswidrigen Vervielfältigung der Online-Datenbank beteilige und die Verwender über die Herkunft des Fensterinhalts täusche. Sie, die Antragstellerin, habe zu dem Vorgehen der Antragsgegnerin keine Zustimmung erteilt.
(...)
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Vervielfältigung der Inhalte der Antragstellerin in zulässiger Weise nur beim Nutzer erfolge. Stelle jemand eine Website ins Internet, so müsse er mit Verweisen rechnen. Die Antragstellerin habe dementsprechend dem Link auch in dieser Form konkludent zugestimmt. Die "fehlende" Arbeitsleiste im Browser des Nutzers habe auf die Bewertung der urheberrechtlichen Lage keinerlei Einfluss. Die Leiste sei Teil der Programmoberfläche des Nutzers, nicht etwa der Antragstellerin. Deren Angebot beschränke sich auf die Anzeige innerhalb der Vorgaben des Browsers. Es liege keine "Übernahme" fremder Leistungen vor. Auch würden die Nutzer nicht über die fremde Urheberschaft getäuscht. Ergänzend nimmt die Antragsgegnerin auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (CR 2000, 184 ff.) Bezug. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass die Antragstellerin bereits 1996 selbst eine Kooperation angeregt und um die Aufnahme eines Hinweises auf das "Roche Lexikon der Medizin" in ihren, der Antragsgegnerin, Internet-Dienst gebeten habe. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Im übrigen hält die Antragsgegnerin den Tenor des Beschlusses für unklar.
(...)

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchverfahrens als zulässig und begründet.

I. Die Antragstellerin hat einen aus §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1 u. 2, 15 Abs. 1, 16 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Denn das "Roche Lexikon Medizin" ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, und zwar in Printform als Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und hinsichtlich der ins Internet eingestellten Version als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG.
Die Antragstellerin hat - unstreitig - die ausschließlichen Nutzungsrechte an beiden Werken, und die Antragsgegnerin verletzt das darin enthaltene Vervielfältigungsrecht widerrechtlich durch das Setzen des Links "Roche Lexikon Medizin" auf ihrer Website, da durch die Aktivierung des Verweises auf der Website der Antragsgegnerin ein den Bildschirm teilweise abdeckendes Fenster geöffnet wird, welches die Website der Antragstellerin ohne deren Zustimmung identisch zum Inhalt hat und technisch im Arbeitsspeicher des von einem Dritten genutzten Rechners abgespeichert wird.

1. Die von der Antragstellerin unter der Überschrift "Roche Lexikon Medizin" betriebene Zusammenstellung von Stichwörtern und Zeichnungen genießt den Schutz als Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und die in das Internet eingestellte Version den als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. Das Printwerk beinhaltet umfangreiche medizinische Information in Form von Erklärungen, Zeichnungen, Fotos und weiteren Hinweisen, die nach der Art der Auswahl, Darstellung und methodischen Anordnung fraglos ein Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG ist. Ebenso fraglos ist die darauf aufbauende in das Internet eingestellte Version ein Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. Sie ist im Sinne einer Datenbank als Sammelwerk systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich. Der Nutzer kann den von ihm gesuchten Themenbereich durch Auswahl eines von über 60.000 Stichwörtern und von über 40.000 englischen Übersetzungen finden. Durch das der Suchfunktion des Lexikons immanente Abfragesystem sind die einzelnen medizinischen Daten systematisch und methodisch geordnet und unter Nutzung von Rechner sowie Modem oder anderen Kommunikationsmitteln als Online-Datenbank auch einzeln zugänglich. Aufgrund der besonderen und eigenen Struktur erreicht die Datenbank der Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz. Gerade in dieser Struktur liegt die persönliche geistige Schöpfung des Datenbankwerkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Hierbei ist die individuelle schöpferische Leistung in der unstreitigen Leichtigkeit und Benutzerfreundlichkeit des Abfragesystems begründet. Das Online-Lexikon der Antragstellerin ermöglicht die Suche nach den gewünschten Daten, auch wenn der Suchbegriff fehlerhaft eingegeben wurde. Die Suchfunktion korrigiert bis zu einem bestimmten Grad selbständig das eingegebene Wort. Zudem wird nach erfolgreicher Suche die erste Datei ohne weitere Eingaben des Nutzers geöffnet. Das Lexikon ermöglicht die automatische Weiterleitung bei Verweisstichworten. Der Verwender erhält hierdurch ohne eigene Eingaben umfassende Informationen und Erklärungen zu dem von ihm gewünschten Themenbereich.

2. Die Darstellung der Website der Antragstellerin im Rahmen eines Fensters, welches durch Aktivierung des sich auf der Website der Antragsgegnerin eingestellten Links "Roche Lexikon Medizin" in den Arbeitsspeicher des Verwenders gelangt, verletzt widerrechtlich die Nutzungsrechte der Antragstellerin. Nach §§ 15 Abs. 1, 16 UrhG hat der Urheber das hier auf die Antragstellerin übertragene ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, und damit auch das Recht, über die Vervielfältigung seines Werkes zu entscheiden. Gegen dieses Recht verstößt die Antragsgegnerin.

a) Durch die Aktivierung des Links wird die entsprechende Website in den Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers geladen. Dieses temporäre Ablegen einer Website im Arbeitsspeicher stellt nach h.M., der die Kammer folgt, eine Vervielfältigung dar (vgl. Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 2. Auflage, § 69 c, Rdnr. 9 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall bedarf die konkrete Art der Vervielfältigung die Zustimmung der Antragstellerin. Da diese fehlt, ist die Vervielfältigung widerrechtlich. Zwar erscheint es zutreffend, dass derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und hiermit grundsätzlich einverstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184, 186). Keine uneingeschränkte Geltung kann dieser Grundsatz aber jedenfalls dann beanspruchen, wenn, wie hier, durch die Aktivierung des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Website erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt mit der Darstellung einer urheberrechtlich geschützten Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet. Für die Bejahung einer stillschweigenden Zustimmung kommt es dann auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an.
Danach ist hier eine Zustimmung der Antragstellerin nicht anzunehmen. Vielmehr bestehen bei objektiver Betrachtung erkennbare berechtigte Interessen der Antragstellerin, die gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung sprechen. Denn ihr geschütztes Werk erscheint ohne Offenlegung ihrer Internet-Domain nur seiten- bzw. stichwortweise in Form eines Fensters innerhalb einer fremden Website mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten auf dem Bildschirm. Dadurch besteht nicht nur angesichts des Umstands, dass die Webseiten beider Prozessparteien Informationen über medizinische Bereiche und Fragestellungen geben, die Gefahr, dass der Nutzer das Lexikon für einen Service der Antragsgegnerin und nicht der Antragstellerin halten könnte, mag auch eine echte Herkunftsverwechselung oder -täuschung im wettbewerbsrechtlichen Sinn zu verneinen sein.
Es ist ersichtlich nicht im Interesse der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin, die auch im medizinischen Bereich Informationen anbietet, die eigene Website mit Leistungen der Antragstellerin ohne Offenlegung von deren Internet-Domain interessanter macht, ohne sich hierfür eine Nutzungslizenz erteilen zu lassen, wie es andere Website-Betreiber unstreitig gemacht haben. Vor allem auch muss es die Antragstellerin nicht hinnehmen, wenn ihr geschütztes Werk mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten präsentiert wird. Denn aktiviert man den Link durch Drücken der linken Maustaste, erscheint auf der Homepage der Antragsgegnerin ein Fenster, in welchem der Inhalt der unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de aufrufbaren Website der Antragstellerin wiedergegeben wird, und zwar in vollständiger und unveränderter Form, allerdings ohne Menü-, Adress- und Symbolleiste. Der Anwender kann im Umfeld der Website der Antragsgegnerin innerhalb des Fensters sämtliche Funktionen bedienen, die in der Website der Antragstellerin vorgesehen sind, insbesondere Suchstichworte eingeben und sich anzeigen lassen. Mangels Menü- und Symbolleiste nicht genutzt werden können aber die in dieser Leiste an sich vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten Website der Antragstellerin kann daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark) gesetzt werden, mit welchem dem Anwender ein direkter Zugriff auf die Website der Antragstellerin ermöglicht wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters auch nicht von einer aufgerufenen Seite zur anderen blättern. Damit erscheint das Online-"Roche Lexikon Medizin" unattraktiver, als es konzipiert ist. Dabei geht es nicht darum, ob etwa die Programmoberfläche urheberrechtlich geschützt ist, sondern um die nach den Gesamtumständen anzunehmende Zustimmung der Antragstellerin.
Zusammengefasst spricht hier alles gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Antragstellerin. Einen konkreten Wunsch der Antragstellerin, in der gegebenen Weise auf der Website der Antragsgegnerin Berücksichtigung zu finden, trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor. Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gemäß §§ 45 ff. UrhG greifen hier von vornherein nicht.

c) Im vorliegenden Fall bieten auch die Ausführungen des OLG Düsseldorf (CR 2000, 184 ff.), auf die sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bezogen hat, keine andere Bewertung. Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Anders als in der dortigen Entscheidung geht es im vorliegenden Fall nicht um allein zu Werbezwecken gestaltete und auf eine rasche und wirksame Verbreitung angelegte Websites, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, sondern um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Antragstellerin hat hier nicht nur, wie ausgeführt, die Möglichkeit, durch Lizenzvergaben Kapital aus ihrer schöpferischen Leistung zu ziehen, ihr Interesse geht auch weiter dahin, dass ihre Leistung vollen Umfangs gewürdigt wird und nicht als Beiwerk einer fremden Website Unbeteiligten kostenlos zugute kommt. Ebenso wenig ist die vorliegende Situation mit der Tätigkeit einer herkömmlichen sog. Suchmaschine vergleichbar. Für die Betreiber von Suchmaschinen spielt der Inhalt der gefundenen Website keine Rolle. Darüber hinaus geht nicht nur der Nutzer einer solchen herkömmlichen sog. Suchmaschine von vornherein davon aus, dass er Verweise auf eine fremde Seite erhält, wie die von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Anlagen AG 3 und 4 zeigen, wird nach erfolgreicher Suche auch die korrekte Adresse des gesuchten Objekts angezeigt.

3. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auch passivlegitimiert, da sie die Verletzungshandlung kausal herbeiführt. In Anspruch zu nehmen ist jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGHZ 42, 118, 124). Hier wäre ohne die Antragsgegnerin die konkrete Verletzungshandlung gar nicht möglich. Die Antragsgegnerin könnte sie jederzeit verhindern, indem sie die Programmierung des Fensters unterlässt oder rückgängig macht. Durch die Einrichtung des Links und des Fensters unter Beschränkung der Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten wirkt sie an der Verletzungshandlung mit, wenn sie diese nicht sogar gerade steuernd beherrscht, da der Nutzer sich des Verstoßes im Zweifel selbst gar nicht bewusst ist. Die Antragsgegnerin zielt gerade auf die unzulässige Vervielfältigung beim Nutzer ab.

4. Ob daneben noch Ansprüche unter anderen urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen, kann dahinstehen.

II. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Aufgrund der fortlaufenden Verletzung der Rechte der Antragstellerin ist die Dringlichkeit einer Untersagung im Wege der einstweiligen Verfügung begründet. Dem steht auch das Verhalten der Antragstellerin nicht entgegen. Sie hat die Angelegenheit bis zur Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 18.05.2000 unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen neuartigen und komplexen Sachverhalt handelt, dessen Ermittlung und Darstellung einer gründlichen Aufarbeitung bedurfte, selbst als durchaus dringlich behandelt. Unbestritten hat die Antragstellerin am 15.02.2000 Kenntnis vom Inhalt der Website der Antragsgegnerin erlangt. Eine Abmahnung mit Schreiben vom 09.03.2000 blieb sodann erfolglos.

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