Der Kläger
begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18.000,-- DM wegen Verletzung
seines Urheberrechts durch unberechtigte Veröffentlichung von insgesamt 9
Bildern im Internet.
Der Kläger
ist als Fotograf tätig und bestreitet hieraus seinen Lebensunterhalt. Darüber
hinaus ist er Inhaber des Wasgau-Fotokunst-Verlages Stöbener, in dem er seine
Lichtbilder veröffentlicht.
Der Kläger trägt vor,
der
Beklagte betreibe unter der Fa. WEB-Design Spies als Werbeagentur eine Domäne
"Pfälzer Links" im Internet. Der Beklagte habe unberechtigterweise 9
Bilder des Klägers im Internet veröffentlicht, und zwar betreffend das
Hotel-Restaurant "Zur Post" in Hinterweidenthal (5 Bilder) und das
Hotel "Zum Ochsen" in Hauenstein (4 Bilder). Unstreitig sind die
betreffenden Bilder auf den Internetseiten mit den URL "www.Landgasthof-Ochsen.de"
(Bl. 5 d.A.) sowie "www.Hinterweidenthal.de/post" (Bl. 18 d.A), "www.Hinterweidenthal.de/post/Ausflug.htm"
(Bl. 20 d.A.) und unter "www.Hinterweidenthal.de/Holtelres.htm" (Bl.
21 d.A.) zu finden. Unstreitig bestanden auch sogenannte Links von der Homepage
"www.Pfaelzer-Links.de" zu den Domains "Landgasthof-Zum-Ochsen.de"
und "Hinterweidenthal.de", so dass auch zu den oben genauer
bezeichneten Adressen im Internet, die die streitgegenständlichen Bilder
enthalten, eine Verknüpfung hergestellt war.
Der Kläger trägt
weiter vor
dass
entgegen der Auffassung des Beklagten dieser auch passiv legitimiert sei, weil
er der Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" sei und nicht seine
Ehefrau Frau Barbara Spies. Dies ergebe sich schon daraus, dass es eine Domäne
"Wernersberg.de" gäbe, die vom Beklagten betrieben werde. Auf der
Startseite "Wernersberg.de" sei die Domäne "Pfälzer Links"
integriert. Hierfür erkläre sich der Beklagte - nicht dessen Ehefrau - als
zuständig, weil in seinem Impressum zu lesen sei, dass er der Betreiber der
Home-Page sei und auch für deren Inhalt verantwortlich sei. Als Inhaber der Domäne
"Pfälzer Links.de" sei er auch verantwortlich für die
Urheberrechtsverletzung, die durch die unberechtigte Veröffentlichung der
Bilder des Klägers unter den o.g. Internet-Adressen (URL's) eingetreten sei.
Der Beklagte sei kein harmloser Access-Provider, sondern eindeutig ein
Service-Provider im Sinne des Urheberrechts. Er biete seinen Kunden Home-Pages
auf seinem eigenen Rechner an und das als Service gegen Entgelt. Er kenne auch
die Angebote seiner Kunden, die er auf seinem eigenen Rechner anbiete und über
die er im Sinne des
§ 5
Abs. 2 TDG verfügen könne, die er also ggfls. sperren bzw. herausnehmen könne.
Der Beklagte kenne natürlich den Inhalt seiner "Pfälzer links" und
es wäre ihm ein leichtes, die streitgegenständlichen Fotos aus den von ihm
betriebenen, Home-Pages herauszunehmen. Soweit der Beklagte die Urheberschaft
der Fotos bestreite, seien diese bewiesen durch die Vorlage von Postkarten, die
den Aufdruck "Wasgau-Fotoverlag-Stöbener" tragen. Der Beklagte habe
dem Kläger durch die für ihn kostenlose Nutzung im Internet einen gehörigen
Schaden zugefügt, weil der Kläger bzw. dessen Verlag nun von seinen früheren
Kunden keine Aufträge mehr erhielt. Daher sei ein Schadensersatz in Höhe von
2.000,-- DM pro Bild, mithin also 18.000,-DM, angemessen.
Der Kläger
beantragt,
der
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus
ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
Die
Klage abzuweisen.
Er trägt
vor,
nicht
er sei Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" sondern seine Ehefrau,
Frau Barbara Spies. Allein sie habe ein Gewerbe für Internet-Dienstleistungen
angemeldet und sei für die Gestaltung und den Inhalt der Home-Page
verantwortlich (Beweis: Vernehmung der Zeugin Spies, Bl. 33 d.A.). Die
streitgegenständliche Home-Page Restaurantbetriebe in Hinterweidenthal sei
durch die Fa. "HWS PC - Meister Service Hans Stommel" erstellt. Diese
Firma habe auch die Home-Page mit dem Titel "Willkommen im Restaurant
"Zur Post" erstellt. Der Beklagte betreibe auch keine Fa.
"WEB-DESIGN Spies" als Werbeagentur.
Unabhängig
hiervon bestehe auch keinerlei Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Domäne'
"Pfälzer Links" bietet dem Nutzer eine nach verschiedenen Kategorien
und Branchen geordnetes Angebot auf den Zugang zu Internetseiten Dritter in der
Region Pfalz. Nach Anklicken von Hotelgaststätten erscheine sodann ein
Verzeichnis von geführten Gaststätten. Zugang zu den Internetseiten habe jede
dritte Person. Jeder, ob Privatperson oder Firma, könne über ein Formular
kostenlos einen Link auf seiner eigenen Home-Page bei der Domäne "Pfälzer
Links" anmelden. Die Anmeldungen würden grundsätzlich nicht auf ihren
Inhalt überprüft, da es sich um eine reine Zugangsmöglichkeitseröffnung
durch die Domäne "Pfälzer Links" handele. Lediglich bei
offensichtlichem strafrechtlichen Inhalt rechtsextremer, rassistischer oder
pornographischer Form werde die Aufnahme verweigert. Wie bei allen anderen
Kunden, verweise auch bezüglich der streitgegenständlichen Home-Pages
lediglich ein Textlink auf diese Seiten. Nach Betätigung des Textlinkes werde
ein eigenes Fenster mit einer anderen URL, nämlich "Hinterweidenthal.de/hotels"
geöffnet. Es sei somit für jeden Nutzer sofort klar erkenntlich, dass es sich
nicht um ein eigenes Angebot der Domäne "Pfälzer Links" handele,
sondern lediglich der Zugang zu einer fremden Home-Page vermittelt wird. Außerdem
enthalte die Domäne "Pfälzer Links" einen Haftungsausschluss. Die
Verantwortlichkeit und die Haftung des Betreibers der HomePage "Pfälzer
Links" ergebe sich ausschließlich aufgrund der §§ 5 ff Teledienstegesetz
(TDG) . Der Betreiber der Home-Page sei lediglich Access-Provider und auf ihn
sei § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz anwendbar. Die Betreiber der Seite "Pfälzer
Links.de" hätten die Home-Pages, die die streitgegenständlichen Bilder
enthielten, nicht auf ihrem eigenen Rechner angeboten und somit hierüber nicht
verfügt und auch nicht verfügen können. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit
gehabt, den Inhalt der betreffenden Seiten zu sperren bzw. herauszunehmen.
Derjenige, der einen Link setze, beherrsche nämlich den fremden Inhalt einen
sogenannten "Content"- nicht und er kann diesen auch nicht verändern.
Den Betreibern der Seite "Pfälzer Links.de" sei es lediglich möglich
gewesen, den entsprechenden Link zu löschen, was mittlerweile auch geschehen
sei. Damit seien die Betreiber auch ihrer Verpflichtung aus §5 Abs. 4 TDG
nachgekommen, weil sie den entsprechenden Link entfernt hatten, nachdem sie
durch den Kläger auf den möglicherweise problematischen Inhalt der Seite
aufmerksam gemacht worden seien.
Zur Ergänzung
des Tatbestandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der
Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger
hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 97 Urhebergesetz auf
Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.
Zwar
spricht vieles dafür, dass der Beklagte Inhaber der Domäne "Pfälzer
Links.de" ist, insbesondere der Eintrag in der Denic-Datenbank, die den
Beklagten als Domäne-Inhaber ausweist (Bl. 69 d.A.) und auch seine Sachkenntnis
über die Inhalte etc. der Homepage. Doch konnte diese Frage offen bleiben, da
selbst für den Fall, dass der Beklagte Betreiber der betreffenden Homepage sein
sollte, seine Haftung aufgrund der besonderen Vorschriften des
Teledienstegesetzes (TDG) vom 22.07.1997 (abgedruckt in "Das Deutsche
Bundesrecht, 853. Lieferung-August 2000, VI H, 10 a)) ausgeschlossen ist. Die
zivil-, urheber-, wettbewerbs- und markenrechtliche Haftung von
Teledienstenanbietern wird nämlich, durch § 5 TDG begrenzt (vgl. Schricker,
Urheberrecht, 2. Auflage München 1999, § 97, Randnr. 40 a, Seite 1511).
Dass
der Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" Dienste anbietet im Sinne
des § 3 Ziffer 1 TDG ist unproblematisch, da er jedenfalls den Zugang zur
Nutzung fremder Teledienste vermittelt.
Anbieter
sind gemäß § 5 Abs. l TDG für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit
halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte
dagegen, die sie zur Nutzung bereit halten, besteht eine Verantwortlichkeit nach
§ 5 Abs. 2 TDG nur dann, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und
es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Nicht
verantwortlich dagegen sind Anbieter nach § 5 Abs. 3 TDG für fremde Inhalte,
zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (vgl. Schricker, aa0,
Randnr. 40 a, Seite 1519). Im vorliegenden Fall richtet sich die
Verantwortlichkeit aber nach § 5 Abs. 3 - TDG. Der Betreiber der Home-Page
"Pfälzer Links" vermittelt nämlich lediglich den Zugang zur Nutzung,
indem er auf seiner Homepage Links zu den übrigen Homepages herstellt, auf
denen dann die streitgegenständlichen Bilder abgelegt sind. Bei den Bildern
handelt es sich aber daher um fremde Inhalte, auf die verwiesen wird. Wie der
Beklagte dargelegt hat, sind die streitgegenständlichen Bilder (in
digitalisierter Form) auch nicht auf den Rechner des Home-Page-Betreibers
abgelegt. Es werden vielmehr lediglich beim Anklicken der Links auf der
Home-Page "Pfälzer Links" unter Zuhilfenahme des Internets Verknüpfungen
zu den Daten auf fremden Rechnern hergestellt. Der Kläger hat dies zwar
bestritten und behauptet, dass seine Fotografien auf dem Rechner des Beklagten
zugänglich gemacht werden würden, wenn man den Link anklickt, hat aber für
diese Behauptung keinen Beweis angetreten. Damit liegt also auch keine Haftung
eines Host-Providers vor, weil dieser fremde Inhalte auf eigenen Rechnern zugänglich
macht, so dass auch kein Fall des § 5 Abs. 2 -TDG vorliegt (Schricker aaO, §
97 Urhebergesetz, Randnr. 40e). Erst recht liegt keine Haftung eines
Content-Providers vor, § 5 Abs. 1 TDG, der eigene oder fremde Inhalte, mit
denen er sich identifiziert und die er sich zu eigen macht, auf eigenem Rechner
speichert und zur Verfügung stellt (vgl. Schricker aaO, § 97 Urhebergesetz,
Randnr. 40 d) , weil es hier auch schon an der Identifizierung mit den fremden
Inhalten fehlt. Im vorliegenden Fall haben die Links lediglich die Funktion
eines Türöffners für Dritte und dienen nur der Erleichterung des Zugangs des
Nutzers zu den betreffenden Homepages, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern
gespeichert sind und von diesem auch direkt zum Nutzer Übermittelt werden. Die
Home-Page "Pfälzer Links" stellt sich also als "kleine
Suchmaschine" dar, wobei die Links dem Nutzer lediglich die umständliche
Eingabe der Adresse der anderen auf der Home-Page "Pfälzer Links"
verzeichneten Home-Pages durch, direktes Anklicken erspart. Damit ist aber eine
Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG für die Inhalte auf den fremden
Homepages, die die streitgegenständlichen Bilder beinhalten, ausgeschlossen.
Der Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte gemäß § 5
Abs. 4 TDG ist die Beklagtenseite auch nachgekommen, indem sie den Link, also
die Verknüpfung zu den streitgegenständlichen Homepages unbestritten sperren
ließ.
Aus diesen Gründen ist
die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, und somit die Klage als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Der Kläger hat als
unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.