Die Parteien sind
Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von
Unterhaltungssoftware. Die Klägerin vertreibt erfolgreich ein Computerspiel mit
dem Titel "Bundesliga Manager'. Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein
Computerspiel, welches sich mit dem Geschehen in der deutschen Fußballbundesliga
auseinandersetzt und welches den Titel Bundesliga Stars 2000 trägt. Dieses
Computerspiel der Beklagten wurde u.a. über die Firma [...] vertrieben, wobei
in einer Werbeaktion der Firma [...] das Computer-Simulationsspiel der Beklagten
"Bundesliga Stars 2000" fälschlich mit dem Titel "Bundesliga
Manager 2000" betitelt wurde. Die Beklagte gab in der nachfolgenden
rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten
vom 22.3.2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich
verpflichtete es zu unterlassen, für das Videospiel der Firma Electronic Arts
GmbH "Bundesliga Stars 2000' mit der Bezeichnung "Bundesliga
Manager" zu werben oder werben zu lassen.
Im vorliegenden
Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines weiteren Vorfalls auf
Unterlassung in Anspruch. Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde: Im Juni
2000 stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte eine Internet-Domain unter
der Bezeichnung "[...].de" betreibt. Die Domain ist von der Beklagten
bisher nicht mit einer eigenen inhaltlich gestalteten Homepage ausgestattet
worden. Vielmehr gelangt der Internet-Nutzer bei Eingabe der Internet-Adresse
"[...].de" unmittelbar auf die Homepage der amerikanischen
Muttergesellschaft der Antragsgegnerin www.ea.com. Die Klägerin stellte fest,
daß bei Eingabe des Stichwortes Bundeliga auf dieser Homepage der Titel der Klägerin
"Bundesliga Manager" als Suchergebnis erscheint, wie in dem als Seite
2 der Anl. K 3 vorgelegten Ausdruck
aus der Homepage ersichtlich. Bei Anklicken des Titels "Bundesliga
Manager" wird der Internet-Nutzer aufgrund eines geschalteten Links
automatisch auf die Internet-Seite der Klägerin www.[...].de geschaltet.
Die Klägerin
beanstandete in einem Abmahnschreiben vom 26.6.2000 diesen Link von der Website
der Muttergesellschaft der Beklagten auf ihre eigene Homepage. Sie forderte die
Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieses
wurde mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 18.7.2000
abgelehnt, woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung vom 21.7.2000
erwirkte, in welcher der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel
verboten worden ist, ihre Website unter der Internet-Domain "[...].de"
mit der Website der Antragstellerin unter der Domain [...].de zu verknüpfen
oder verknüpfen zu lassen.
Die Beklagte
beantragte, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen zu
lassen, was gemäß Beschluß der Kammer vom 21.8.2000 angeordnet wurde. Demgemäß
verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch im vorliegenden
Hauptsacheverfahren weiter. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß sie
sich einen derartigen Link, wie er in der Website der Muttergesellschaft der
Beklagten enthalten sei, nicht gefallen lassen müsse. Es werde hierdurch ein
unzutreffender Eindruck erweckt, als ob die Beklagte das Recht habe, auf den
Inhalt der Website der Klägerin mit Zugriff zu nehmen.
Die Beklagte bestreite
zu Unrecht ihre Verantwortlichkeit für den geschalteten Link. Die Beklagte
betreibe eine eigene Internet-Domain und verknüpfe diese mit der Website ihrer
Muttergesellschaft. Daher müsse sie sich auch die Inhalte dieser Website ihrer
Muttergesellschaft zurechnen lassen. Bei Klagerhebung sei zwar zwischenzeitlich
das Link von der Seite der Muttergesellschaft der Beklagten zur Seite der Klägerin
nicht mehr geschaltet gewesen. Dennoch sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt
worden, da die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtung nicht durch einen
strafbewehrten Unterlassungstitel gesichert habe.
Die Klägerin
beantragt,
- wie erkannt -.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet
ihre Passivlegitimation. Sie steht im übrigen auf dem Standpunkt, daß die Klägerin
keinen Anspruch darauf habe, daß ein derartiger Link nicht geschaltet werde.
Wenn auf der Website der amerikanischen Muttergesellschaft der Titel
"Bundesliga Manager" angeklickt werde, werde der Internet-Nutzer unübersehbar
auf die von der Klägerin genutzte Internet-Seite geleitet. Damit sei unmißverständlich
klar, daß es sich um ein Angebot der Klägerin und nicht eines der Beklagten
handele. Es sei davon auszugehen, daß jeder Anbieter einer Website, der seine
eigene Internet-Adresse publiziere, damit einverstanden sei, daß auf sein
Angebot in der für das Internet spezifischen Form des Links als Adressenangabe
mit automatischer Verbindung hingewiesen werde. Hieran könne der Anbieter
genauso wenig ändern, wie der Buchautor Zitate und Hinweise auf sein veröffentlichtes
Werk verhindern könne. Der Klägerin stehe somit ein Unterlassungsanspruch
nicht zu.
Zur Vervollständigung
des Tatbestandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergänzend
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Ein
Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Durch den beanstandeten Link in
der Website der Muttergesellschaft der Beklagten leitet diese unmittelbar auf
die Website der Klägerin über. Hiermit wird für den Internet-Nutzer der
Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen und die Beklagte sei
berechtigt, die Besucher von ihrer Website auf das Angebot der Klägerin zu
lenken. Die Herstellung einer solchen Verbindung kann sich für die Klägerin
als nachteilig und behindernd auswirken. Gerade vor dem Hintergrund, daß die
Beklagte unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin ist und ein Computerspiel zum
Bundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen Titel herausbringt, macht das
Interesse der Klägerin plausibel, nicht mit der Beklagten in Verbindung
gebracht zu werden. Es besteht für die Kammer im Ergebnis kein Zweifel daran,
daß ein Wettbewerber es nicht hinzunehmen braucht, daß ein Konkurrent bei
seinem werblichen Auftreten im Internet veranlasst, dass die Besucher seiner
Website auf die Website des Wettbewerbers hingeleitet werden. Ebenso wenig bräuchte
sich die Klägerin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, daß
durch einen Konkurrenten ungefragt Werbung für ihr Angebot gemacht wird.
Die Anspruchsgrundlage
für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist demgemäß § 1 UWG.
Der der Klägerin möglicherweise für den Titel ihres Computerspiels zustehende
Schutz gemäß § 5 MarkenG ist dagegen für den vorliegend geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht relevant, da es hier ausschließlich um die
vorgenommene Verknüpfung der beiden Websites geht. Der Umstand, daß die Verknüpfung
bei einem Anwählen bzw. Anklicken des Begriffes "Bundesliga-Manager"
zustande kommt, ist nicht Bestandteil des Streitgegenstandes.
Die Beklagte ist
passivlegitimiert. Sie kann gegenüber dem geltend gemachten
Unterlassungsanspruch sich nicht erfolgreich darauf berufen, daß der verbotene
Link auf der Website ihrer Muttergesellschaft angebracht worden war und sie
keinen Einfluß auf den Internet-Auftritt ihrer Muttergesellschaft nehmen könne.
Maßgebend für die Verantwortlichkeit der Beklagten ist der Umstand, daß sie
ihre eigene Internet-Domain "[...].de" so ausgestaltet hat, daß der
Internet-Nutzer bei Aufruf dieser Domain unmittelbar auf die Website der
Muttergesellschaft gelangt. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte auch
wettbewerbsrechtlich für die im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete Verknüpfung
verantwortlich.
Die Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91, 709 ZPO.