Die
Antragstellerin nimmt den Antragsgegner wegen der Abrufbarkeit ihrer
Lokalnachrichten über dessen Internet - Nachrichtendienst "Newsclub"
auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragstellerin ist eine im Raum Main-Franken ansässige
Verlagsgesellschaft. Sie verlegt zahlreiche lokale Tageszeitungen, darunter die
"MainPost". Unter ihrer Internet - Domain "www.mainpost.de"
stellt sie selbst Nachrichten der "MainPost" zur unentgeltlichen
Nutzung ins Internet. Dort sind unter "mainpost.de/news" die
angebotenen Informationen nach verschiedenen Kategorien unterteilt. Die überregionalen
Nachrichten sind nach Themen geordnet, die regionalen Nachrichten nach Regionen
und Städten. Von den Kategorien wird man über einen internen "Link"
zu den diese betreffenden Schlagzeilen geführt. Durch "Anklicken" der
Schlagzeilen gelangt man über eine Kurzfassung der Nachricht zum jeweiligen
Volltext. Auf der Index - Seite "mainpost.de/news" befindet sich
Werbung. Auf allen Web - Seiten der Antragsgegnerin wird links oben in der Ecke
mit der Bezeichnung "MainPost newsline" auf die Informationsquelle
hingewiesen.
Unter der Domain "www.main.de/news" unterhält sie darüber hinaus den
Informationsdienst "MainTicker", der aktuelle lokale Nachrichten für
den Raum Main - Franken sofort ins Netz stellt. Auch hier finden sich
Schlagzeilen, die mit Volltexten "verlinkt" sind sowie Kurzfassungen
der Informationen. Die Inhalte des "MainTickers" werden durch die
Mitarbeiter der 9 Lokalredaktionen der "MainPost" erstellt.
Der Antragsgegner betreibt unter der Firma Medienkombinat den Nachrichtendienst
"Newsclub". Im Oktober 2000 stellte die Antragstellerin fest, daß die
Nachrichten - Schlagzeilen ihres Internet - Informationsdienstes "MainPost"
unter der Domain "www.vr-mainfranken.de" der VR - Bank Mainfranken
aufrufbar und zu den Volltexten bzw. Kurzfassungen der Meldungen auf den Web -
Seiten der Antragstellerin "verlinkt" waren.
Der Zugriff auf die Schlagzeilen der Antragstellerin wurde der VR - Bank
Mainfranken durch das Programm "Newsclub" des Antragsgegners ermöglicht,
das dieser ihr auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt hatte. Das
Programm rief dabei fortlaufend in einem Zeitabstand von 5 Minuten selbständig
den Server der Antragstellerin auf und nahm die jeweilige Indexseite mit den
aktuellen Schlagzeilen, einschließlich der dort enthaltenen Links zu den
jeweiligen Volltexten, unverändert in seinen eigenen Nachrichtenindex auf. Der
Nutzer dieses Programms - hier die VR - Bank Mainfranken - konnte von der
eigenen Homepage mittels der vorhandenen "Links" unmittelbar auf die
Web - Seite der Antragsgegnerin gelangen, auf der die gewünschten Informationen
enthalten sind. Es war nicht erforderlich, zuvor die Homepage der
Antragstellerin aufzurufen.
Die Kammer hat dem Antragsgegner mit Beschluß vom 15. Dezember 2000 bei Meidung
der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, mittels der Suchmaschine "newsclub"
anderen Internet - Anbietern von Nachrichten, insbesondere dem Anbieter der
Website "www.vr-mainfranken.de" die von der Antragstellerin in das
Internet gestellten Schlagzeilen, Kurztexte und/oder Volltexte dergestalt
anzubieten, daß nach Aktivierung des entsprechenden Links die vorgenannten
Schlagzeilen, Kurztexte und/oder Volltexte auf der Web - Seite des
Vertragspartners der Antragsgegners erscheinen, ohne daß der Nutzer mit den
anderen Seiten der Antragstellerin in Kontakt kommt. Gegen diesen Beschluß hat
der Antragsgegner am 6. Januar 2001 Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner verletze ihre Rechte an der von ihr
unter "mainpost.de" geschaffenen Datenbank, da er hiervon wesentliche
Teile übernommen habe. Der Internet - Informationsdienst sei als Datenbank
anzusehen, wobei dies jeweils unabhängig für die Schlagzeilen, Kurzfassungen
und Volltexte gelte. Die über den Informationsdienst abrufbaren Nachrichten würden
mit einem hohen finanziellen Aufwand mehrfach täglich aktualisiert. Ihre
Indexseite stelle eine "Linksammlung" dar, weil die Schlagzeilen
jeweils mit den Volltexten und Kurzfassungen verbunden seien. Durch das
Anklicken der entsprechenden "Links" auf den Seiten des "Newsclub"
des Antragsgegners verlasse der Nutzer dessen Internetangebot nicht, so daß die
dann aufgerufenen Informationen (Nachrichten) der Antragstellerin als Angebot
des Antragsgegners erschienen. Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung
ihrer Interessen dar. Die Tatsache, daß sie ihre Inhalte im Internet frei zugänglich
mache, bedeute nicht, daß sie deshalb beliebig ausgewertet werden dürften. Sie
hält das Setzen eines "Links" unmittelbar auf bestimmte Web - Seiten
des Anbieters unter Umgehung von dessen Homepage ("Deep link") für
unzulässig. Dadurch verringerten sich ihre Werbeeinnahmen, die von der Anzahl
der Aufrufe ihrer Web - Seiten ("visits"), insbesondere der Homepage
sowie von der Dauer des jeweiligen Aufenthalts abhinge. Schließlich sei das
Programm des Antragsgegners nicht mit einer herkömmlichen Suchmaschine
vergleichbar. Diese suche die Web - Seiten nach bestimmten Schlüsselwörtern
durch, während das Programm des Antragsgegners ausschließlich die Indexseite
der Datenbank der Antragstellerin durchsuche. Es diene nicht zum Auffinden von
Informationen, sondern der Aufnahme fremder Inhalte in den eigenen
Internetauftritt. Diese Inhalte würden bereits aufbereitet angeboten. Klicke
der Nutzer auf eine bestimmte Rubrik (z.B. Staat und Politik), so erhalte er
eine Aufstellung sämtlicher Schlagzeilen, ohne selbst noch eine Suchfunktion
ausüben zu müssen. Der Antragsgegner habe darüber hinaus auch die Zuordnung
der Nachrichten zu den einzelnen Regionen bis auf wenige Auslassungen übernommen.
Sie beruft sich darüber hinaus auf Urheberschutz sowie auf Wettbewerbsrecht. Es
handele sich um eine unmittelbare Leistungsübernahme des Antragsgegners für
eigene Zwecke. Darüber hinaus behindere er die Antragstellerin bei der
Auswertung ihrer Leistungen. Schließlich stelle dies auch eine Rufausbeutung
dar, weil der Antragsgegner aufgrund der Quellenangabe den Anschein erwecke, daß
die Parteien zusammenarbeiten würden. Letzteres sei auch irreführend.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlaß zurückzuweisen.
Der Antragsgegner rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Er
ist der Auffassung, daß er mittels seiner Suchmaschine "Newsclub"
keine "Deep links" auf die Web - Seiten der Antragstellerin gesetzt
habe. Die Überschriften der Nachrichten der Antragstellerin fungierten bei ihm
als "Suchwörter". Es könne nicht unzulässig sein, daß Nutzer,
welche die Internet - Adresse der Antragstellerin nicht kennen würden, über
eine Suchmaschine zu den entsprechenden Web - Seiten gelangten. Die Suchmaschine
diene hier nur als technisches Hilfsmittel, so daß auch ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien nicht bestehe. Schließlich sei der Anbieter von
Informationen im Internet technisch in der Lage, jeden Nutzer in jedem Fall zunächst
auf seine Homepage zu leiten und könne damit "Deep links" verhindern,
wenn er dies wünsche. Davon habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der
zwischen ihren Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 war gemäß §§ 935, 936, 925
Abs. 2 ZPO aufzuheben, da es nach Auffassung der Kammer an einem Verfügungsanspruch
mangelt.
Die Antragstellerin kann sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs zunächst nicht auf § 97 UrhG berufen.
Ein urheberrechtlicher Schutz der einzelnen Berichte (Volltexte) der
Antragstellerin als Sprachwerke gemäß §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist
nicht schlüssig vorgetragen. Denn die Antragstellerin hat schon die Schöpfungshöhe
konkreter Artikel nicht dargetan. Auch wenn die Werkqualität bei redaktionell
verfaßten Texten naheliegen mag, kann sie nicht ohne entsprechenden Vortrag
generell und ohne Bezug auf den Einzelfall unterstellt werden. Um so mehr gilt
dies, soweit die Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz auch für die Überschriften
und die Kurzfassungen ihrer Meldungen in Anspruch nehmen will.
Daneben ist auch eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin als
Datenbankherstellerin gemäß §§ 97, 87a, 87b S. 2 UrhG nicht gegeben. Denn
die hier angegriffenen Handlungen laufen einer normalen Auswertung der Datenbank
nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen der
Antragstellerin jedenfalls nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang kann
zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß es sich bei ihrem
Informationsdienst überhaupt um eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG
handelt. Insofern erscheint das Tatbestandsmerkmal der einzelnen Zugänglichkeit
von Daten aber zumindest nicht unproblematisch.
Soweit die Kammer den Vortrag der Antragstellerin nachvollziehen kann, greift
sie die Handlungsweise des Antragsgegners unter folgenden Gesichtspunkten an:
Zum einen sei es generell unzulässig, "Links" unmittelbar zu
"Web - Seiten" zu setzen, die der Homepage des jeweiligen -
gewerblichen - Anbieters nachgeordnet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn
dies durch einen selbst gewerbsmäßig handelnden Betreiber einer
"Suchmaschine" - wie hier dem Antragsgegner - geschehe. Selbst wenn
man dem nicht folge, sei die Handlungsweise des Antragsgegners aber deshalb
unzulässig, weil sein Programm "Newsclub" keine Suchmaschine im
eigentlichen Sinne darstelle, sondern schlicht die Informationen der
Antragstellerin übernehme.
Die Verwendung von "Deep links" durch Suchmaschinen im Internet stellt
nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eine "normale" Auswertung
von Datenbanken dar, wenn bei der Recherche dergestalt auf diese zugegriffen
wird. Dadurch, daß der Anbieter seine Informationen uneingeschränkt - also
auch für Suchmaschinen - zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine
Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.
Unstreitig ist zunächst, daß die von der Antragstellerin in das Internet
gestellten Nachrichten ohne erkennbaren Vorbehalt für jedermann frei zugänglich
sind. Weiterhin entspricht es den üblichen Gepflogenheiten im Internet, daß
sich der Nutzer Informationen - so auch Berichte oder Nachrichten zu aktuellen
Themen - regelmäßig über die Eingabe passender Schlagwörter in
"Suchmaschinen" verschafft. Die Kenntnis konkreter Anbieter von
Informationen und die direkte Eingabe entsprechender Domains zur
Informationsbeschaffung dürfte jedenfalls nicht die Regel sein. Die
eingesetzten Suchmaschinen stellen dann jeweils eine Liste von
"Treffern" zusammen, die ihrerseits "Links" zu den
relevanten Web - Seiten enthalten. Nach Kenntnis der Mitglieder der Kammer
gelangt man über diese "Links" regelmäßig unmittelbar zu der Web -
Seite mit den gewünschten Informationen. Unüblich ist es danach, daß zunächst
die Homepage des jeweiligen Anbieters erscheint. Das muß schon deshalb
einleuchten, weil nicht jeder Anbieter von Informationen im Internet auf seiner
Homepage über genaue Inhaltsangaben oder gar eine eigene, Domain - interne
Suchmaschine verfügt. Wenn der Nutzer also aufgrund des Suchergebnisses immer
erst auf die Homepage des Anbieters gelangen würde, müßte er unter Umständen
eigenständig dessen gesamtes Web - Angebot absuchen, um zu der gewünschten
Detailinformation zu gelangen. Dies würde den freien Informationsfluß - wie er
dem Internet immanent ist - empfindlich stören. Wie oben dargelegt, wird dies
so auch nicht praktiziert.
Die Antragstellerin hat offenbar keine Einwände dagegen, daß ein Nutzer
unmittelbar auf bestimmte Informationen ihrer Domain Zugriff nimmt, wenn er die
entsprechende Internet - Adresse (d.h. sowohl ihre Domain als auch den Domain -
internen "Pfad" zur entsprechenden Web - Seite) kennt. Der
Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, daß es der Antragstellerin
technisch möglich wäre, jeden Nutzer grundsätzlich zunächst über die
Homepage zu leiten und ihm so den Direktzugriff generell zu verwehren. Von
dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Wenn aber dieser
Direktzugriff eine zulässige Auswertungshandlung darstellt, kann es nicht
verboten sein, wenn der Nutzer sich einer Suchmaschine bedient, um diesen Weg
zur gewünschten Information herauszufinden. Umgekehrt kann es einem
Suchmaschinen - Betreiber dann auch nicht verwehrt sein, dem Nutzer als Leistung
anzubieten und abzunehmen, wozu dieser selbst gegenüber dem Anbieter befugt wäre.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, in wieweit sich das Programm "Newsclub"
des Antragsgegners von einer üblichen Suchmaschine unterscheiden soll.
Ausweislich der von der Antragstellerin selbst eingereichten Startseite des
Antragsgegners befindet sich dort ein Suchfeld, in das der interessierte Nutzer
einen Begriff - hier eine Region - eingeben kann. Diese Region als Rubrik hat
der Antragsgegner seinerseits in Kategorien eingeteilt, die den Städten der
Region entsprechen. Für Suchmaschinen ist es durchaus üblich, daß diese
selbst Kategorien anbieten, um die Suche sachlich oder örtlich einzugrenzen.
Hier soll die Suche nicht sachbezogen, sondern ortsbezogen erfolgen, so daß die
Suche letztlich auf aktuelle Nachrichten aus einer bestimmten Stadt eingrenzt
werden kann. Soweit das Programm des Antragsgegners als Suchergebnisse in der
Region Mainfranken offenbar ausschließlich Nachrichten der Antragstellerin
nennt, mag dies daran liegen, daß sie der einzige Anbieter derartiger
Lokalnachrichten im Internet ist. Die Antragstellerin hat selbst nicht
vorgetragen, daß der Antragsgegner das Ergebnis der Suche dahingehend
beeinflussen würde, daß er andere Nachrichten aus der Region bewußt
ausklammert und nur auf das Angebot der Antragstellerin - unter Ausschluß
anderer Anbieter aus der Region - Zugriff nimmt. Davon kann deshalb nicht
ausgegangen werden.
Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG
kommt daneben ebenfalls nicht in Betracht. Dafür müßten nämlich zusätzliche
Umstände vorliegen, die dem Verhalten der Beklagten - obwohl es nicht gegen das
Urheberrecht verstößt - ein unlauteres Gepräge geben. Das ist aber nicht der
Fall. Die Antragstellerin beruft sich vordringlich auf den Gesichtspunkt des
unlauteren Ausbeutens bzw. der Übernahme fremder Leistung, weiterhin auf eine
Behinderung bei der Auswertung eigener Leistung, auf Rufausbeutung und schließlich
- im Rahmen des § 3 UWG - auf Irreführung.
Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung einer unzulässigen Übernahme
fremder Leistungen darauf beruft, daß der "Link" vom Programm des
Antragsgegners auf die Volltexte der Antragstellerin als solcher nicht erkennbar
sei und deshalb der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Angebot des
Antragsgegners, so ist dies schlicht unzutreffend. Zunächst wird bei dem
"Link" selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die jeweilige
Nachricht aus der Quelle "MainPost" stammt. Dabei scheint neben dem
"Link" zum Volltext zudem zusätzlich sogar ein "Link" zur
Homepage der "MainPost" gesetzt worden zu sein, da auch diese Worte -
links neben der betreffenden Schlagzeile - in der Aufmachung eines
"Links" gestaltet waren. Weiterhin steht nach Auffassung der Kammer
fest, daß sich generell mit dem Anklicken eines "Deep link" - und so
auch hier - die Adressenzeile dahingehend geändert hat, daß anschließend die
Domain des Anbieters erschien. Soweit dies nicht jedem Nutzer sofort erkennbar
geworden sein sollte befand sich vorliegend jedenfalls auf den dann aufgerufenen
Web - Seiten der Antragstellerin ein deutlicher Hinweis auf die "MainPost"
als Quelle der dort enthaltenen Information.
Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus darauf beruft, daß der
Antragsgegner bei seiner Gliederung ihre Kategorien übernommen habe, vermag
auch dies eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme nicht zu begründen. Die
dort übernommenen Kategorien entsprechen den Städten und Regionen der Region
Mainfranken. Diese sind Allgemeingut, ihre Übernahme bei der örtlichen
Untergliederung der Region ist naheliegend. Die Übernahme anderer, besonders
origineller Kategorien hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insofern
bedarf es keiner Erörterung, ob dadurch Rechte der Antragstellerin überhaupt
verletzt sein könnten. Eine Übernahme der Kurztexte und Volltexte der
Antragstellerin erfolgte dagegen gerade nicht, weil der Antragsgegner diese
nicht selbst angeboten, sondern lediglich - mittels eines Links - auf die
entsprechenden Seiten der Antragstellerin verwiesen hat.
Es kommt auch eine Behinderung der Auswertung fremder Leistung nicht in
Betracht. Eine solche ergibt sich nicht schon aus der Tatsache, daß die Nutzer
durch die Verwendung eines "Deep link" durch den Antragsgegner an
Werbung der Antragstellerin vorbeigeführt worden wäre, die sich auf den nicht
angeklickten Web - Seiten, insbesondere der Homepage, befunden haben. Denn die
Antragstellerin wäre diesbezüglich in der Lage gewesen, die Auswirkungen auf
die Werbeeinnahmen dadurch jedenfalls abzumildern, daß sie Werbeeinblendungen
schwerpunktmäßig auf die untergeordneten Web - Seiten verlagert hätte, welche
die einzelnen Beiträge enthalten haben (so OLG Köln, MD 2001, 170 ff. (178)).
Dies verlangt vom Anbieter bei der Akquisition von Werbekunden und bei der
Anordnung der akquirierten Werbebanner eine gewisse Flexibilität, die in diesem
Bereich aber ohnehin erforderlich ist. Zumindest durch solche Maßnahmen wird
sichergestellt, daß das System der Finanzierung der Internet - Präsenz durch
Werbeeinnahmen insgesamt durch den - hier streitgegenständlichen - direkten
Zugriff auf die einzelne Web - Seite nicht gefährdet ist. Stellt man die
verbleibende Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen dem Interesse der Nutzer gegenüber,
das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu
nutzen, so kann das Ermöglichen eines direkten Zugriffs auf die einzelne Web -
Seite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden (OLG Köln a.a.O.
S. 178).
Schließlich sind auch andere Fallgruppen wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß
§ 1 UWG nicht einschlägig. Eine Rufausbeutung ist fernliegend. Die
Antragstellerin argumentiert hier widersprüchlich. Zum einen soll der
"Deep link" nicht ausreichend kenntlich gemacht haben, daß die
aufgerufenen Texte von ihr stammten. Zur Begründung der Rufausbeutung beruft
sie sich darauf, daß der Antragsgegner aufgrund der Quellenangabe den Anschein
erweckt habe, daß die Parteien zusammenarbeiten würden. Abgesehen davon, daß
letzteres bei "Links" im Internet so generell sicher nicht der Fall
ist, gesteht die Antragstellerin damit gleichzeitig zu, daß der Nutzer sie als
Quelle der Information eindeutig identifizieren konnte. Aus denselben Gründen
scheidet schließlich auch eine Irreführung gemäß § 3 UWG aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.