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Mainpost - Deep Linking zulässig oder nicht?

LG Berlin

Urteil vom 30.01.2001 - 16 O 792/00

 

Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner wegen der Abrufbarkeit ihrer Lokalnachrichten über dessen Internet - Nachrichtendienst "Newsclub" auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist eine im Raum Main-Franken ansässige Verlagsgesellschaft. Sie verlegt zahlreiche lokale Tageszeitungen, darunter die "MainPost". Unter ihrer Internet - Domain "www.mainpost.de" stellt sie selbst Nachrichten der "MainPost" zur unentgeltlichen Nutzung ins Internet. Dort sind unter "mainpost.de/news" die angebotenen Informationen nach verschiedenen Kategorien unterteilt. Die überregionalen Nachrichten sind nach Themen geordnet, die regionalen Nachrichten nach Regionen und Städten. Von den Kategorien wird man über einen internen "Link" zu den diese betreffenden Schlagzeilen geführt. Durch "Anklicken" der Schlagzeilen gelangt man über eine Kurzfassung der Nachricht zum jeweiligen Volltext. Auf der Index - Seite "mainpost.de/news" befindet sich Werbung. Auf allen Web - Seiten der Antragsgegnerin wird links oben in der Ecke mit der Bezeichnung "MainPost newsline" auf die Informationsquelle hingewiesen.

Unter der Domain "www.main.de/news" unterhält sie darüber hinaus den Informationsdienst "MainTicker", der aktuelle lokale Nachrichten für den Raum Main - Franken sofort ins Netz stellt. Auch hier finden sich Schlagzeilen, die mit Volltexten "verlinkt" sind sowie Kurzfassungen der Informationen. Die Inhalte des "MainTickers" werden durch die Mitarbeiter der 9 Lokalredaktionen der "MainPost" erstellt.

Der Antragsgegner betreibt unter der Firma Medienkombinat den Nachrichtendienst "Newsclub". Im Oktober 2000 stellte die Antragstellerin fest, daß die Nachrichten - Schlagzeilen ihres Internet - Informationsdienstes "MainPost" unter der Domain "www.vr-mainfranken.de" der VR - Bank Mainfranken aufrufbar und zu den Volltexten bzw. Kurzfassungen der Meldungen auf den Web - Seiten der Antragstellerin "verlinkt" waren.

Der Zugriff auf die Schlagzeilen der Antragstellerin wurde der VR - Bank Mainfranken durch das Programm "Newsclub" des Antragsgegners ermöglicht, das dieser ihr auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt hatte. Das Programm rief dabei fortlaufend in einem Zeitabstand von 5 Minuten selbständig den Server der Antragstellerin auf und nahm die jeweilige Indexseite mit den aktuellen Schlagzeilen, einschließlich der dort enthaltenen Links zu den jeweiligen Volltexten, unverändert in seinen eigenen Nachrichtenindex auf. Der Nutzer dieses Programms - hier die VR - Bank Mainfranken - konnte von der eigenen Homepage mittels der vorhandenen "Links" unmittelbar auf die Web - Seite der Antragsgegnerin gelangen, auf der die gewünschten Informationen enthalten sind. Es war nicht erforderlich, zuvor die Homepage der Antragstellerin aufzurufen.

Die Kammer hat dem Antragsgegner mit Beschluß vom 15. Dezember 2000 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, mittels der Suchmaschine "newsclub" anderen Internet - Anbietern von Nachrichten, insbesondere dem Anbieter der Website "www.vr-mainfranken.de" die von der Antragstellerin in das Internet gestellten Schlagzeilen, Kurztexte und/oder Volltexte dergestalt anzubieten, daß nach Aktivierung des entsprechenden Links die vorgenannten Schlagzeilen, Kurztexte und/oder Volltexte auf der Web - Seite des Vertragspartners der Antragsgegners erscheinen, ohne daß der Nutzer mit den anderen Seiten der Antragstellerin in Kontakt kommt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner am 6. Januar 2001 Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner verletze ihre Rechte an der von ihr unter "mainpost.de" geschaffenen Datenbank, da er hiervon wesentliche Teile übernommen habe. Der Internet - Informationsdienst sei als Datenbank anzusehen, wobei dies jeweils unabhängig für die Schlagzeilen, Kurzfassungen und Volltexte gelte. Die über den Informationsdienst abrufbaren Nachrichten würden mit einem hohen finanziellen Aufwand mehrfach täglich aktualisiert. Ihre Indexseite stelle eine "Linksammlung" dar, weil die Schlagzeilen jeweils mit den Volltexten und Kurzfassungen verbunden seien. Durch das Anklicken der entsprechenden "Links" auf den Seiten des "Newsclub" des Antragsgegners verlasse der Nutzer dessen Internetangebot nicht, so daß die dann aufgerufenen Informationen (Nachrichten) der Antragstellerin als Angebot des Antragsgegners erschienen. Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Interessen dar. Die Tatsache, daß sie ihre Inhalte im Internet frei zugänglich mache, bedeute nicht, daß sie deshalb beliebig ausgewertet werden dürften. Sie hält das Setzen eines "Links" unmittelbar auf bestimmte Web - Seiten des Anbieters unter Umgehung von dessen Homepage ("Deep link") für unzulässig. Dadurch verringerten sich ihre Werbeeinnahmen, die von der Anzahl der Aufrufe ihrer Web - Seiten ("visits"), insbesondere der Homepage sowie von der Dauer des jeweiligen Aufenthalts abhinge. Schließlich sei das Programm des Antragsgegners nicht mit einer herkömmlichen Suchmaschine vergleichbar. Diese suche die Web - Seiten nach bestimmten Schlüsselwörtern durch, während das Programm des Antragsgegners ausschließlich die Indexseite der Datenbank der Antragstellerin durchsuche. Es diene nicht zum Auffinden von Informationen, sondern der Aufnahme fremder Inhalte in den eigenen Internetauftritt. Diese Inhalte würden bereits aufbereitet angeboten. Klicke der Nutzer auf eine bestimmte Rubrik (z.B. Staat und Politik), so erhalte er eine Aufstellung sämtlicher Schlagzeilen, ohne selbst noch eine Suchfunktion ausüben zu müssen. Der Antragsgegner habe darüber hinaus auch die Zuordnung der Nachrichten zu den einzelnen Regionen bis auf wenige Auslassungen übernommen. Sie beruft sich darüber hinaus auf Urheberschutz sowie auf Wettbewerbsrecht. Es handele sich um eine unmittelbare Leistungsübernahme des Antragsgegners für eigene Zwecke. Darüber hinaus behindere er die Antragstellerin bei der Auswertung ihrer Leistungen. Schließlich stelle dies auch eine Rufausbeutung dar, weil der Antragsgegner aufgrund der Quellenangabe den Anschein erwecke, daß die Parteien zusammenarbeiten würden. Letzteres sei auch irreführend.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Der Antragsgegner rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Er ist der Auffassung, daß er mittels seiner Suchmaschine "Newsclub" keine "Deep links" auf die Web - Seiten der Antragstellerin gesetzt habe. Die Überschriften der Nachrichten der Antragstellerin fungierten bei ihm als "Suchwörter". Es könne nicht unzulässig sein, daß Nutzer, welche die Internet - Adresse der Antragstellerin nicht kennen würden, über eine Suchmaschine zu den entsprechenden Web - Seiten gelangten. Die Suchmaschine diene hier nur als technisches Hilfsmittel, so daß auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe. Schließlich sei der Anbieter von Informationen im Internet technisch in der Lage, jeden Nutzer in jedem Fall zunächst auf seine Homepage zu leiten und könne damit "Deep links" verhindern, wenn er dies wünsche. Davon habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 war gemäß §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO aufzuheben, da es nach Auffassung der Kammer an einem Verfügungsanspruch mangelt.

Die Antragstellerin kann sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zunächst nicht auf § 97 UrhG berufen.

Ein urheberrechtlicher Schutz der einzelnen Berichte (Volltexte) der Antragstellerin als Sprachwerke gemäß §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist nicht schlüssig vorgetragen. Denn die Antragstellerin hat schon die Schöpfungshöhe konkreter Artikel nicht dargetan. Auch wenn die Werkqualität bei redaktionell verfaßten Texten naheliegen mag, kann sie nicht ohne entsprechenden Vortrag generell und ohne Bezug auf den Einzelfall unterstellt werden. Um so mehr gilt dies, soweit die Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz auch für die Überschriften und die Kurzfassungen ihrer Meldungen in Anspruch nehmen will.

Daneben ist auch eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin als Datenbankherstellerin gemäß §§ 97, 87a, 87b S. 2 UrhG nicht gegeben. Denn die hier angegriffenen Handlungen laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen der Antragstellerin jedenfalls nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß es sich bei ihrem Informationsdienst überhaupt um eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG handelt. Insofern erscheint das Tatbestandsmerkmal der einzelnen Zugänglichkeit von Daten aber zumindest nicht unproblematisch.

Soweit die Kammer den Vortrag der Antragstellerin nachvollziehen kann, greift sie die Handlungsweise des Antragsgegners unter folgenden Gesichtspunkten an: Zum einen sei es generell unzulässig, "Links" unmittelbar zu "Web - Seiten" zu setzen, die der Homepage des jeweiligen - gewerblichen - Anbieters nachgeordnet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn dies durch einen selbst gewerbsmäßig handelnden Betreiber einer "Suchmaschine" - wie hier dem Antragsgegner - geschehe. Selbst wenn man dem nicht folge, sei die Handlungsweise des Antragsgegners aber deshalb unzulässig, weil sein Programm "Newsclub" keine Suchmaschine im eigentlichen Sinne darstelle, sondern schlicht die Informationen der Antragstellerin übernehme.

Die Verwendung von "Deep links" durch Suchmaschinen im Internet stellt nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eine "normale" Auswertung von Datenbanken dar, wenn bei der Recherche dergestalt auf diese zugegriffen wird. Dadurch, daß der Anbieter seine Informationen uneingeschränkt - also auch für Suchmaschinen - zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.

Unstreitig ist zunächst, daß die von der Antragstellerin in das Internet gestellten Nachrichten ohne erkennbaren Vorbehalt für jedermann frei zugänglich sind. Weiterhin entspricht es den üblichen Gepflogenheiten im Internet, daß sich der Nutzer Informationen - so auch Berichte oder Nachrichten zu aktuellen Themen - regelmäßig über die Eingabe passender Schlagwörter in "Suchmaschinen" verschafft. Die Kenntnis konkreter Anbieter von Informationen und die direkte Eingabe entsprechender Domains zur Informationsbeschaffung dürfte jedenfalls nicht die Regel sein. Die eingesetzten Suchmaschinen stellen dann jeweils eine Liste von "Treffern" zusammen, die ihrerseits "Links" zu den relevanten Web - Seiten enthalten. Nach Kenntnis der Mitglieder der Kammer gelangt man über diese "Links" regelmäßig unmittelbar zu der Web - Seite mit den gewünschten Informationen. Unüblich ist es danach, daß zunächst die Homepage des jeweiligen Anbieters erscheint. Das muß schon deshalb einleuchten, weil nicht jeder Anbieter von Informationen im Internet auf seiner Homepage über genaue Inhaltsangaben oder gar eine eigene, Domain - interne Suchmaschine verfügt. Wenn der Nutzer also aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die Homepage des Anbieters gelangen würde, müßte er unter Umständen eigenständig dessen gesamtes Web - Angebot absuchen, um zu der gewünschten Detailinformation zu gelangen. Dies würde den freien Informationsfluß - wie er dem Internet immanent ist - empfindlich stören. Wie oben dargelegt, wird dies so auch nicht praktiziert.

Die Antragstellerin hat offenbar keine Einwände dagegen, daß ein Nutzer unmittelbar auf bestimmte Informationen ihrer Domain Zugriff nimmt, wenn er die entsprechende Internet - Adresse (d.h. sowohl ihre Domain als auch den Domain - internen "Pfad" zur entsprechenden Web - Seite) kennt. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, daß es der Antragstellerin technisch möglich wäre, jeden Nutzer grundsätzlich zunächst über die Homepage zu leiten und ihm so den Direktzugriff generell zu verwehren. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Wenn aber dieser Direktzugriff eine zulässige Auswertungshandlung darstellt, kann es nicht verboten sein, wenn der Nutzer sich einer Suchmaschine bedient, um diesen Weg zur gewünschten Information herauszufinden. Umgekehrt kann es einem Suchmaschinen - Betreiber dann auch nicht verwehrt sein, dem Nutzer als Leistung anzubieten und abzunehmen, wozu dieser selbst gegenüber dem Anbieter befugt wäre.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, in wieweit sich das Programm "Newsclub" des Antragsgegners von einer üblichen Suchmaschine unterscheiden soll. Ausweislich der von der Antragstellerin selbst eingereichten Startseite des Antragsgegners befindet sich dort ein Suchfeld, in das der interessierte Nutzer einen Begriff - hier eine Region - eingeben kann. Diese Region als Rubrik hat der Antragsgegner seinerseits in Kategorien eingeteilt, die den Städten der Region entsprechen. Für Suchmaschinen ist es durchaus üblich, daß diese selbst Kategorien anbieten, um die Suche sachlich oder örtlich einzugrenzen. Hier soll die Suche nicht sachbezogen, sondern ortsbezogen erfolgen, so daß die Suche letztlich auf aktuelle Nachrichten aus einer bestimmten Stadt eingrenzt werden kann. Soweit das Programm des Antragsgegners als Suchergebnisse in der Region Mainfranken offenbar ausschließlich Nachrichten der Antragstellerin nennt, mag dies daran liegen, daß sie der einzige Anbieter derartiger Lokalnachrichten im Internet ist. Die Antragstellerin hat selbst nicht vorgetragen, daß der Antragsgegner das Ergebnis der Suche dahingehend beeinflussen würde, daß er andere Nachrichten aus der Region bewußt ausklammert und nur auf das Angebot der Antragstellerin - unter Ausschluß anderer Anbieter aus der Region - Zugriff nimmt. Davon kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG kommt daneben ebenfalls nicht in Betracht. Dafür müßten nämlich zusätzliche Umstände vorliegen, die dem Verhalten der Beklagten - obwohl es nicht gegen das Urheberrecht verstößt - ein unlauteres Gepräge geben. Das ist aber nicht der Fall. Die Antragstellerin beruft sich vordringlich auf den Gesichtspunkt des unlauteren Ausbeutens bzw. der Übernahme fremder Leistung, weiterhin auf eine Behinderung bei der Auswertung eigener Leistung, auf Rufausbeutung und schließlich - im Rahmen des § 3 UWG - auf Irreführung.

Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung einer unzulässigen Übernahme fremder Leistungen darauf beruft, daß der "Link" vom Programm des Antragsgegners auf die Volltexte der Antragstellerin als solcher nicht erkennbar sei und deshalb der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Angebot des Antragsgegners, so ist dies schlicht unzutreffend. Zunächst wird bei dem "Link" selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die jeweilige Nachricht aus der Quelle "MainPost" stammt. Dabei scheint neben dem "Link" zum Volltext zudem zusätzlich sogar ein "Link" zur Homepage der "MainPost" gesetzt worden zu sein, da auch diese Worte - links neben der betreffenden Schlagzeile - in der Aufmachung eines "Links" gestaltet waren. Weiterhin steht nach Auffassung der Kammer fest, daß sich generell mit dem Anklicken eines "Deep link" - und so auch hier - die Adressenzeile dahingehend geändert hat, daß anschließend die Domain des Anbieters erschien. Soweit dies nicht jedem Nutzer sofort erkennbar geworden sein sollte befand sich vorliegend jedenfalls auf den dann aufgerufenen Web - Seiten der Antragstellerin ein deutlicher Hinweis auf die "MainPost" als Quelle der dort enthaltenen Information.

Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus darauf beruft, daß der Antragsgegner bei seiner Gliederung ihre Kategorien übernommen habe, vermag auch dies eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme nicht zu begründen. Die dort übernommenen Kategorien entsprechen den Städten und Regionen der Region Mainfranken. Diese sind Allgemeingut, ihre Übernahme bei der örtlichen Untergliederung der Region ist naheliegend. Die Übernahme anderer, besonders origineller Kategorien hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insofern bedarf es keiner Erörterung, ob dadurch Rechte der Antragstellerin überhaupt verletzt sein könnten. Eine Übernahme der Kurztexte und Volltexte der Antragstellerin erfolgte dagegen gerade nicht, weil der Antragsgegner diese nicht selbst angeboten, sondern lediglich - mittels eines Links - auf die entsprechenden Seiten der Antragstellerin verwiesen hat.

Es kommt auch eine Behinderung der Auswertung fremder Leistung nicht in Betracht. Eine solche ergibt sich nicht schon aus der Tatsache, daß die Nutzer durch die Verwendung eines "Deep link" durch den Antragsgegner an Werbung der Antragstellerin vorbeigeführt worden wäre, die sich auf den nicht angeklickten Web - Seiten, insbesondere der Homepage, befunden haben. Denn die Antragstellerin wäre diesbezüglich in der Lage gewesen, die Auswirkungen auf die Werbeeinnahmen dadurch jedenfalls abzumildern, daß sie Werbeeinblendungen schwerpunktmäßig auf die untergeordneten Web - Seiten verlagert hätte, welche die einzelnen Beiträge enthalten haben (so OLG Köln, MD 2001, 170 ff. (178)). Dies verlangt vom Anbieter bei der Akquisition von Werbekunden und bei der Anordnung der akquirierten Werbebanner eine gewisse Flexibilität, die in diesem Bereich aber ohnehin erforderlich ist. Zumindest durch solche Maßnahmen wird sichergestellt, daß das System der Finanzierung der Internet - Präsenz durch Werbeeinnahmen insgesamt durch den - hier streitgegenständlichen - direkten Zugriff auf die einzelne Web - Seite nicht gefährdet ist. Stellt man die verbleibende Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen dem Interesse der Nutzer gegenüber, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, so kann das Ermöglichen eines direkten Zugriffs auf die einzelne Web - Seite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden (OLG Köln a.a.O. S. 178).

Schließlich sind auch andere Fallgruppen wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß § 1 UWG nicht einschlägig. Eine Rufausbeutung ist fernliegend. Die Antragstellerin argumentiert hier widersprüchlich. Zum einen soll der "Deep link" nicht ausreichend kenntlich gemacht haben, daß die aufgerufenen Texte von ihr stammten. Zur Begründung der Rufausbeutung beruft sie sich darauf, daß der Antragsgegner aufgrund der Quellenangabe den Anschein erweckt habe, daß die Parteien zusammenarbeiten würden. Abgesehen davon, daß letzteres bei "Links" im Internet so generell sicher nicht der Fall ist, gesteht die Antragstellerin damit gleichzeitig zu, daß der Nutzer sie als Quelle der Information eindeutig identifizieren konnte. Aus denselben Gründen scheidet schließlich auch eine Irreführung gemäß § 3 UWG aus.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

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