Die einstweilige Verfügung
vom 19. Dezember 2000 war gemäß §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO aufzuheben, da
es nach Auffassung der Kammer an einem Verfügungsanspruch mangelt.
Die Antragstellerin
kann sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
zunächst nicht auf § 97 UrhG berufen.
Ein urheberrechtlicher
Schutz der einzelnen Berichte (Volltexte) der Antragstellerin als Sprachwerke
gemäß §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist nicht schlüssig vorgetragen.
Denn die Antragstellerin hat schon die Schöpfungshöhe konkreter Artikel nicht
dargetan. Auch wenn die Werkqualität bei redaktionell verfaßten Texten
naheliegen mag, kann sie nicht ohne entsprechenden Vortrag generell und ohne
Bezug auf den Einzelfall unterstellt werden. Um so mehr gilt dies, soweit die
Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz auch für die Überschriften und die
Kurzfassungen ihrer Meldungen in Anspruch nehmen will.
Daneben ist auch eine
Verletzung der Rechte der Antragstellerin als Datenbankherstellerin gemäß §§
97, 87a, 87b S. 2 UrhG nicht gegeben. Denn die hier angegriffenen Handlungen
laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen
die berechtigten Interessen der Antragstellerin jedenfalls nicht unzumutbar. In
diesem Zusammenhang kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß
es sich bei ihrem Informationsdienst überhaupt um eine Datenbank im Sinn des §
87a UrhG handelt. Insofern erscheint das Tatbestandsmerkmal der einzelnen Zugänglichkeit
von Daten aber zumindest nicht unproblematisch.
Soweit die Kammer den
Vortrag der Antragstellerin nachvollziehen kann, greift sie die Handlungsweise
des Antragsgegners unter folgenden Gesichtspunkten an. Zum einen sei es generell
unzulässig, "Links" unmittelbar zu "Web-Seiten" zu setzen,
die der Homepage des jeweiligen - gewerblichen - Anbieters nachgeordnet seien.
Das gelte jedenfalls dann, wenn dies durch einen selbst gewerbsmäßig
handelnden Betreiber einer "Suchmaschine" - wie hier dem Antragsgegner
- geschehe. Selbst wenn man dem nicht folge, sei die Handlungsweise des
Antragsgegners aber deshalb unzulässig, weil sein Programm "NewsClub"
keine Suchmaschine im eigentlichen Sinn darstelle, sondern schlicht die
Informationen der Antragstellerin übernehme.
Die Verwendung von
"Deep links" durch Suchmaschinen im Internet stellt nach Auffassung
der Kammer grundsätzlich eine "normale" Auswertung von Datenbanken
dar, wenn bei der Recherche dergestalt auf diese zugegriffen wird. Dadurch, daß
der Anbieter seine Informationen uneingeschränkt - also auch für Suchmaschinen
- zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine Vorbehalte gegen diese Art
des Datenzugriffs zu haben.
Unstreitig ist zunächst,
daß die von der Antragstellerin in das Internet gestellten Nachrichten ohne
erkennbaren Vorbehalt für jedermann frei zugänglich sind. Weiterhin entspricht
es den üblichen Gepflogenheiten im Internet, daß sich der Nutzer Informationen
- so auch Berichte oder Nachrichten zu aktuellen Themen - regelmäßig über die
Eingabe passender Schlagwörter in "Suchmaschinen" verschafft. Die
Kenntnis konkreter Anbieter von Informationen und die direkte Eingabe
entsprechender Domains zur Informationsbeschaffung dürfte jedenfalls nicht die
Regel sein. Die eingesetzten Suchmaschinen stellten dann jeweils eine Liste von
"Treffern" zusammen, die ihrerseits "Links" zu den
relevanten Web-Seiten enthalten. Nach Kenntnis der Mitglieder der Kammer gelangt
man über diese "Links" regelmäßig unmittelbar zu der Web-Seite mit
den gewünschten Informationen. Unüblich ist es danach, daß zunächst die
Homepage des jeweiligen Anbieters erscheint. das muß schon deshalb einleuchten,
weil nicht jeder Anbieter von Informationen im Internet auf seiner Homepage über
genaue Inhaltsangaben oder gar eine eigene Domain-interne Suchmaschine verfügt.
Wenn der Nutzer also aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die Homepage
des Anbieters gelangen würde, müßte er unter Umständen eigenständig dessen
gesamtes Web-Angebot absuchen, um zu der gewünschten Detailinformation zu
gelangen. Dies würde den freien Informationsfluß - wie er dem Internet
immanent ist - empfindlich stören. Wie oben dargelegt, wird dies so auch nicht
praktiziert.
Die Antragstellerin hat
offenbar keine Einwände dagegen, daß ein Nutzer unmittelbar auf bestimmte
Informationen ihrer Domain Zugriff nimmt, wenn er die entsprechende
Internet-Adresse (d.h. sowohl ihre Domain als auch den Domain-internen
"Pfad" zur entsprechenden Web-Seite) kennt. Der Antragsgegner hat
unwidersprochen vorgetragen, daß es der Antragstellerin technisch möglich wäre,
jeden Nutzer grundsätzlich zunächst über die Homepage zu leiten und ihm so
den Direktzugriff generell zu verwehren. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen
Gebrauch gemacht. Wenn aber dieser Direktzugriff eine zulässige
Auswertungshandlung darstellt, kann es nicht verboten sein, wenn der Nutzer sich
einer Suchmaschine bedient, um diesen Weg zur gewünschten Information
herauszufinden. Umgekehrt kann es einem Suchmaschinen-Betreiber dann auch nicht
verwehrt sein, dem Nutzer als Leistung anzubieten und abzunehmen, wozu dieser
selbst gegenüber dem Anbieter befugt wäre.
Die Kammer vermag nicht
zu erkennen, in wieweit sich das Programm "NewsClub" des
Antragsgegners von einer üblichen Suchmaschine unterscheiden soll. Ausweislich
der von der Antragstellerin selbst eingereichten Startseite des Antragsgegners
befindet sich dort ein Suchfeld, in das der interessierte Nutzer einen Begriff -
hier eine Region - eingeben kann. Diese Region als Rubrik hat der Antragsgegner
seinerseits in Kategorien eingeteilt, die den Städten der Region entsprechen. Für
Suchmaschinen ist es durchaus üblich, daß diese selbst Kategorien anbieten, um
die Suche sachlich oder örtlich einzugrenzen. Hier soll die Suche nicht
sachbezogen, sondern ortsbezogen erfolgen, so daß die Suche letztendlich auf
aktuelle Nachrichten aus einer bestimmten Stadt eingegrenzt werden kann. Soweit
das Programm des Antragsgegners als Suchergebnisse in der Region Mainfranken
offenbar ausschließlich Nachrichten der Antragstellerin nennt, mag dies daran
liegen, daß sie der einzige Anbieter derartiger Lokalnachrichten im Internet
ist. Die Antragstellerin hat selbst nicht vorgetragen, daß der Antragsgegner
das Ergebnis der Suche dahingegen beeinflussen würde, daß er andere
Nachrichten aus der Region bewußt ausklammert und nur auf das Angebot der
Antragstellerin - unter Ausschluß anderer Anbieter aus der Region - Zugriff
nimmt. Davon kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ein ergänzender
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG kommt daneben
ebenfalls nicht in Betracht. Dafür müßten nämlich zusätzliche Umstände
vorliegen, die dem Verhalten der Beklagten - obwohl es nicht gegen das
Urheberrecht verstößt - ein unlauteres Gepräge geben. Das ist aber nicht der
Fall. Die Antragstellerin beruft sich vordringlich auf den Gesichtspunkt des
unlauteren Ausbeutens bzw. der Übernahme fremder Leistung, weiterhin auf eine
Behinderung bei der Auswertung eigener Leistung, auf Rufausbeutung und schließlich
- im Rahmen des § 3 UWG - auf Irreführung.
Soweit sich die
Antragstellerin zur Begründung einer unzulässigen Übernahme fremder
Leistungen darauf beruft, daß der "Link" vom Programm des
Antragsgegners auf die Volltexte der Antragstellerin als solcher nicht erkennbar
sei und deshalb der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Angebot des
Antragsgegners, so ist dies schlicht unzutreffend. Zunächst wird bei dem
"Link" selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die jeweilige
Nachricht aus der Quelle "Xonline" stammt. Dabei scheint neben dem
"Link" zum Volltext zudem zusätzlich sogar ein "Link" zur
Homepage der "Xonline" gesetzt worden zu sein, da auch diese Worte -
links neben der betreffenden Schlagzeile - in der Aufmachung eines
"Links" gestaltet waren. Weiterhin steht nach Auffassung der Kammer
fest, daß sich generell mit dem Anklicken eines "Deep link" - und so
auch hier - die Adressenzeile dahingehend geändert hat, daß anschließend die
Domain des Anbieters erschien. Soweit dies nicht jedem Nutzer sofort erkennbar
geworden sein sollte, befand sich vorliegend jedenfalls auf den dann
aufgerufenen Web-Seiten der Antragstellerin ein deutlicher Hinweis auf die
"Xonline" als Quelle der dort enthaltenen Information.
Soweit die
Antragstellerin sich darüber hinaus darauf beruft, daß der Antragsgegner bei
seiner Gliederung ihre Kategorien übernommen habe, vermag auch dies eine
wettbewerbswidrige Leistungsübernahme nicht zu begründen. Die dort übernommenen
Kategorien entsprechen den Städten und Regionen der Region Mainfranken. Diese
sind Allgemeingut, ihre Übernahme bei der örtlichen Untergliederung der Region
ist naheliegend. Die Übernahme anderer, besonders origineller Kategorien hat
die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insofern bedarf es keiner Erörterung, ob
dadurch Rechte der Antragstellerin überhaupt verletzt sein könnten. Eine Übernahme
der Kurztexte und Volltexte der Antragstellerin erfolgte dagegen gerade nicht,
weil der Antragsgegner diese nicht selbst angeboten, sondern lediglich - mittels
eines Links - auf die entsprechenden Seiten der Antragstellerin verwiesen hat.
Es kommt auch eine
Behinderung der Auswertung fremder Leistung nicht in Betracht. Eine solche
ergibt sich nicht schon aus der Tatsache, daß die Nutzer durch die Verwendung
eines "Deep link" durch den Antragsgegner an Werbung der
Antragstellerin vorbeigeführt worden wäre, die sich auf den nicht angeklickten
Web-Seiten, insbesondere der Homepage, befunden haben. Denn die Antragstellerin
wäre diesbezüglich in der Lage gewesen, die Auswirkungen auf die
Werbeeinnahmen dadurch jedenfalls abzumildern, daß sie Werbeeinblendungen
schwerpunktmäßig auf die untergeordneten Web-Seiten verlagert hätte, welche
die einzelnen Beiträge enthalten haben (so OLG Köln, MD 2001, 170ff. (178)).
Dies verlangt vom Anbieter bei der Akquisition von Werbekunden und bei der
Anordnung der akquirierten Werbebanner eine gewisse Flexibilität, die in diesem
Bereich aber ohnehin erforderlich ist. Zumindest durch solche Maßnahmen wird
sichergestellt, daß das System der Finanzierung der Internet-Präsenz durch
Werbeeinnahmen insgesamt durch den - hier streitgegenständlichen - direkten
Zugriff auf die einzelne Web-Seite nicht gefährdet ist. Stellt man die
verbleibende Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen dem Interesse der Nutzer gegenüber,
das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu
nutzen, so kann das Ermöglichen eines direkten Zugriffs auf die einzelne
Web-Seite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden (OLG Köln,
a.a.O., S. 178)
Schließlich sind auch
andere Fallgruppen wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß § 1 UWG nicht einschlägig.
Eine Rufausbeutung ist fernliegend. Die Antragstellerin argumentiert hier
widersprüchlich. Zum einen soll der "Deep link" nicht ausreichend
kenntlich gemacht haben, daß die aufgerufenen Texte von ihr stammten. Zur Begründung
der Rufausbeutung beruft sie sich darauf, daß der Antragsgegner aufgrund der
Quellenangabe den Anschein erweckt habe, daß die Parteien zusammenarbeiten würden.
Abgesehen davon, daß letzteres bei "Links" im Internet so generell
sicher nicht der Fall ist, gesteht die Antragstellerin damit gleichzeitig zu, daß
der Nutzer sie als Quelle der Information eindeutig identifizieren konnte. Aus
denselben Gründen scheidet schließlich auch eine Irreführung gemäß § 3 UWG
aus.
Die Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.