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Auswertung fremder Leistungen durch einen Link

LG Berlin

Urteil vom 30.1.2001 - 16 O 835/00

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 19. Dezember 2000 war gemäß §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO aufzuheben, da es nach Auffassung der Kammer an einem Verfügungsanspruch mangelt.

Die Antragstellerin kann sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zunächst nicht auf § 97 UrhG berufen.

Ein urheberrechtlicher Schutz der einzelnen Berichte (Volltexte) der Antragstellerin als Sprachwerke gemäß §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist nicht schlüssig vorgetragen. Denn die Antragstellerin hat schon die Schöpfungshöhe konkreter Artikel nicht dargetan. Auch wenn die Werkqualität bei redaktionell verfaßten Texten naheliegen mag, kann sie nicht ohne entsprechenden Vortrag generell und ohne Bezug auf den Einzelfall unterstellt werden. Um so mehr gilt dies, soweit die Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz auch für die Überschriften und die Kurzfassungen ihrer Meldungen in Anspruch nehmen will.

Daneben ist auch eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin als Datenbankherstellerin gemäß §§ 97, 87a, 87b S. 2 UrhG nicht gegeben. Denn die hier angegriffenen Handlungen laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen der Antragstellerin jedenfalls nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß es sich bei ihrem Informationsdienst überhaupt um eine Datenbank im Sinn des § 87a UrhG handelt. Insofern erscheint das Tatbestandsmerkmal der einzelnen Zugänglichkeit von Daten aber zumindest nicht unproblematisch.

Soweit die Kammer den Vortrag der Antragstellerin nachvollziehen kann, greift sie die Handlungsweise des Antragsgegners unter folgenden Gesichtspunkten an. Zum einen sei es generell unzulässig, "Links" unmittelbar zu "Web-Seiten" zu setzen, die der Homepage des jeweiligen - gewerblichen - Anbieters nachgeordnet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn dies durch einen selbst gewerbsmäßig handelnden Betreiber einer "Suchmaschine" - wie hier dem Antragsgegner - geschehe. Selbst wenn man dem nicht folge, sei die Handlungsweise des Antragsgegners aber deshalb unzulässig, weil sein Programm "NewsClub" keine Suchmaschine im eigentlichen Sinn darstelle, sondern schlicht die Informationen der Antragstellerin übernehme.

Die Verwendung von "Deep links" durch Suchmaschinen im Internet stellt nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eine "normale" Auswertung von Datenbanken dar, wenn bei der Recherche dergestalt auf diese zugegriffen wird. Dadurch, daß der Anbieter seine Informationen uneingeschränkt - also auch für Suchmaschinen - zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.

Unstreitig ist zunächst, daß die von der Antragstellerin in das Internet gestellten Nachrichten ohne erkennbaren Vorbehalt für jedermann frei zugänglich sind. Weiterhin entspricht es den üblichen Gepflogenheiten im Internet, daß sich der Nutzer Informationen - so auch Berichte oder Nachrichten zu aktuellen Themen - regelmäßig über die Eingabe passender Schlagwörter in "Suchmaschinen" verschafft. Die Kenntnis konkreter Anbieter von Informationen und die direkte Eingabe entsprechender Domains zur Informationsbeschaffung dürfte jedenfalls nicht die Regel sein. Die eingesetzten Suchmaschinen stellten dann jeweils eine Liste von "Treffern" zusammen, die ihrerseits "Links" zu den relevanten Web-Seiten enthalten. Nach Kenntnis der Mitglieder der Kammer gelangt man über diese "Links" regelmäßig unmittelbar zu der Web-Seite mit den gewünschten Informationen. Unüblich ist es danach, daß zunächst die Homepage des jeweiligen Anbieters erscheint. das muß schon deshalb einleuchten, weil nicht jeder Anbieter von Informationen im Internet auf seiner Homepage über genaue Inhaltsangaben oder gar eine eigene Domain-interne Suchmaschine verfügt. Wenn der Nutzer also aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die Homepage des Anbieters gelangen würde, müßte er unter Umständen eigenständig dessen gesamtes Web-Angebot absuchen, um zu der gewünschten Detailinformation zu gelangen. Dies würde den freien Informationsfluß - wie er dem Internet immanent ist - empfindlich stören. Wie oben dargelegt, wird dies so auch nicht praktiziert.

Die Antragstellerin hat offenbar keine Einwände dagegen, daß ein Nutzer unmittelbar auf bestimmte Informationen ihrer Domain Zugriff nimmt, wenn er die entsprechende Internet-Adresse (d.h. sowohl ihre Domain als auch den Domain-internen "Pfad" zur entsprechenden Web-Seite) kennt. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, daß es der Antragstellerin technisch möglich wäre, jeden Nutzer grundsätzlich zunächst über die Homepage zu leiten und ihm so den Direktzugriff generell zu verwehren. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Wenn aber dieser Direktzugriff eine zulässige Auswertungshandlung darstellt, kann es nicht verboten sein, wenn der Nutzer sich einer Suchmaschine bedient, um diesen Weg zur gewünschten Information herauszufinden. Umgekehrt kann es einem Suchmaschinen-Betreiber dann auch nicht verwehrt sein, dem Nutzer als Leistung anzubieten und abzunehmen, wozu dieser selbst gegenüber dem Anbieter befugt wäre.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, in wieweit sich das Programm "NewsClub" des Antragsgegners von einer üblichen Suchmaschine unterscheiden soll. Ausweislich der von der Antragstellerin selbst eingereichten Startseite des Antragsgegners befindet sich dort ein Suchfeld, in das der interessierte Nutzer einen Begriff - hier eine Region - eingeben kann. Diese Region als Rubrik hat der Antragsgegner seinerseits in Kategorien eingeteilt, die den Städten der Region entsprechen. Für Suchmaschinen ist es durchaus üblich, daß diese selbst Kategorien anbieten, um die Suche sachlich oder örtlich einzugrenzen. Hier soll die Suche nicht sachbezogen, sondern ortsbezogen erfolgen, so daß die Suche letztendlich auf aktuelle Nachrichten aus einer bestimmten Stadt eingegrenzt werden kann. Soweit das Programm des Antragsgegners als Suchergebnisse in der Region Mainfranken offenbar ausschließlich Nachrichten der Antragstellerin nennt, mag dies daran liegen, daß sie der einzige Anbieter derartiger Lokalnachrichten im Internet ist. Die Antragstellerin hat selbst nicht vorgetragen, daß der Antragsgegner das Ergebnis der Suche dahingegen beeinflussen würde, daß er andere Nachrichten aus der Region bewußt ausklammert und nur auf das Angebot der Antragstellerin - unter Ausschluß anderer Anbieter aus der Region - Zugriff nimmt. Davon kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG kommt daneben ebenfalls nicht in Betracht. Dafür müßten nämlich zusätzliche Umstände vorliegen, die dem Verhalten der Beklagten - obwohl es nicht gegen das Urheberrecht verstößt - ein unlauteres Gepräge geben. Das ist aber nicht der Fall. Die Antragstellerin beruft sich vordringlich auf den Gesichtspunkt des unlauteren Ausbeutens bzw. der Übernahme fremder Leistung, weiterhin auf eine Behinderung bei der Auswertung eigener Leistung, auf Rufausbeutung und schließlich - im Rahmen des § 3 UWG - auf Irreführung.

Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung einer unzulässigen Übernahme fremder Leistungen darauf beruft, daß der "Link" vom Programm des Antragsgegners auf die Volltexte der Antragstellerin als solcher nicht erkennbar sei und deshalb der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Angebot des Antragsgegners, so ist dies schlicht unzutreffend. Zunächst wird bei dem "Link" selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die jeweilige Nachricht aus der Quelle "Xonline" stammt. Dabei scheint neben dem "Link" zum Volltext zudem zusätzlich sogar ein "Link" zur Homepage der "Xonline" gesetzt worden zu sein, da auch diese Worte - links neben der betreffenden Schlagzeile - in der Aufmachung eines "Links" gestaltet waren. Weiterhin steht nach Auffassung der Kammer fest, daß sich generell mit dem Anklicken eines "Deep link" - und so auch hier - die Adressenzeile dahingehend geändert hat, daß anschließend die Domain des Anbieters erschien. Soweit dies nicht jedem Nutzer sofort erkennbar geworden sein sollte, befand sich vorliegend jedenfalls auf den dann aufgerufenen Web-Seiten der Antragstellerin ein deutlicher Hinweis auf die "Xonline" als Quelle der dort enthaltenen Information.

Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus darauf beruft, daß der Antragsgegner bei seiner Gliederung ihre Kategorien übernommen habe, vermag auch dies eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme nicht zu begründen. Die dort übernommenen Kategorien entsprechen den Städten und Regionen der Region Mainfranken. Diese sind Allgemeingut, ihre Übernahme bei der örtlichen Untergliederung der Region ist naheliegend. Die Übernahme anderer, besonders origineller Kategorien hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insofern bedarf es keiner Erörterung, ob dadurch Rechte der Antragstellerin überhaupt verletzt sein könnten. Eine Übernahme der Kurztexte und Volltexte der Antragstellerin erfolgte dagegen gerade nicht, weil der Antragsgegner diese nicht selbst angeboten, sondern lediglich - mittels eines Links - auf die entsprechenden Seiten der Antragstellerin verwiesen hat.

Es kommt auch eine Behinderung der Auswertung fremder Leistung nicht in Betracht. Eine solche ergibt sich nicht schon aus der Tatsache, daß die Nutzer durch die Verwendung eines "Deep link" durch den Antragsgegner an Werbung der Antragstellerin vorbeigeführt worden wäre, die sich auf den nicht angeklickten Web-Seiten, insbesondere der Homepage, befunden haben. Denn die Antragstellerin wäre diesbezüglich in der Lage gewesen, die Auswirkungen auf die Werbeeinnahmen dadurch jedenfalls abzumildern, daß sie Werbeeinblendungen schwerpunktmäßig auf die untergeordneten Web-Seiten verlagert hätte, welche die einzelnen Beiträge enthalten haben (so OLG Köln, MD 2001, 170ff. (178)). Dies verlangt vom Anbieter bei der Akquisition von Werbekunden und bei der Anordnung der akquirierten Werbebanner eine gewisse Flexibilität, die in diesem Bereich aber ohnehin erforderlich ist. Zumindest durch solche Maßnahmen wird sichergestellt, daß das System der Finanzierung der Internet-Präsenz durch Werbeeinnahmen insgesamt durch den - hier streitgegenständlichen - direkten Zugriff auf die einzelne Web-Seite nicht gefährdet ist. Stellt man die verbleibende Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen dem Interesse der Nutzer gegenüber, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, so kann das Ermöglichen eines direkten Zugriffs auf die einzelne Web-Seite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden (OLG Köln, a.a.O., S. 178)

Schließlich sind auch andere Fallgruppen wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß § 1 UWG nicht einschlägig. Eine Rufausbeutung ist fernliegend. Die Antragstellerin argumentiert hier widersprüchlich. Zum einen soll der "Deep link" nicht ausreichend kenntlich gemacht haben, daß die aufgerufenen Texte von ihr stammten. Zur Begründung der Rufausbeutung beruft sie sich darauf, daß der Antragsgegner aufgrund der Quellenangabe den Anschein erweckt habe, daß die Parteien zusammenarbeiten würden. Abgesehen davon, daß letzteres bei "Links" im Internet so generell sicher nicht der Fall ist, gesteht die Antragstellerin damit gleichzeitig zu, daß der Nutzer sie als Quelle der Information eindeutig identifizieren konnte. Aus denselben Gründen scheidet schließlich auch eine Irreführung gemäß § 3 UWG aus.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

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