Ausschließliches
Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe und Links
LG
Köln
Urteil
vom 28.2.2001 - Az. 28 O 692/00
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin
betreibt unter der Internet-Adresse "www. ..... .de" einen
elektronischen Stellenmarkt. Das von ihr vorgehaltene Angebot an Arbeitsplätzen,
das laufend aktualisiert wird, ist mit erheblichem organisatorischen und
finanziellen Aufwand zusammengestellt worden.
Personen, die eine
Arbeitsstelle suchen, gelangen, wenn sie die Internetadresse der Verfügungsklägerin
anwählen, zunächst auf deren Homepage. Auf dieser Homepage befinden sich
regelmäßig sogenannte Werbe-Banner von Drittunternehmen. Danach werden die
einen Arbeitsplatz suchenden Personen (im folgenden: Nutzer) auf die nächste
ebenfalls regelmäßig mit Werbe-Banner versehene Seite des Internetangebots der
Verfügungsklägerin geleitet, auf der die Gesamtzahl der registrierten
Arbeitsstellen und die Funktionsbereiche, nach denen sie geordnet sind,
angegeben werden. Über die Anwahl eines dieser Funktionsbereiche gelangt der
Nutzer sodann auf die folgende Seite, auf der der betreffende Unterbereich
weiter untergliedert ist und zudem eine Eingrenzung nach Postleitzahlregionen
vorgenommen werden kann. Anschließend gelangt der Nutzer durch Anklicken des
betreffenden Unterbereichs eines Funktionsbereichs zu konkreten
Stellenangeboten, die fortlaufend nach fallender Aktualität durchnumeriert sind
und den Namen des die Arbeitsstelle anbietenden Unternehmens, die Bezeichnung
der Tätigkeit, die Art des Arbeitsvertrages und den Einsatzort angeben. Klickt
der Nutzer den betreffenden Anzeigentitel an, so erscheint dann eine weitere
Information enthaltene konkrete Stellenanzeige.
Die Verfügungsbeklagte
betreibt ebenfalls im Internet einen Stellenmarkt. Die von ihr angebotenen
Arbeitsplätze werden zumindest teilweise nicht von ihr selbst akquiriert,
sondern bestehen aus den Stellenangeboten anderer Stellenmarktbetreiber,
darunter auch der Verfügungsklägerin. Dabei geht die Verfügungsbeklagte in
der Weise vor, dass sie in mehreren Kategorien von Branchen Angebot an
Arbeitsstellen benennt. Bei Anwahl einer dieser Kategorien und ggfls. der Angabe
der Region werden dem Nutzer dann in alphabetischer Reihenfolge angebotene
Arbeitsstellen präsentiert, dabei wird sowohl der Inserent als auch - soweit
vorhanden - als Quelle der Stellenmarktanbieter genannt, von dem die Verfügungsbeklagte
das betreffende Arbeitsplatzangebot übernommen hat. Bei der Anwahl eines dieser
Stellenangebote gelangt der Nutzer zu dem konkreten Inserat, dabei ergibt sich
aus der mitgeteilten Internetadresse, ob das Angebot von einem anderen
Stellenmarktanbieter kommt und ggfls. von welchem.
Mit in englischer
Sprache verfaßtem Schreiben vom 15.11.2000 wurde die Verfügungsbeklagte von
britischen Rechtsanwälten erstmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 23.11.2000 bat
die Verfügungsbeklagte um weitere Informationen. Daraufhin wandte sich die Verfügungsklägerin
durch ihre jetzige Prozeßbevollmächtigten an die Verfügungsbeklagte und
forderte sie unter Fristsetzung bis zum 28.11.2000 zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, wegen des Inhalts wird auf die
Anlage A 11 zur Antragsschrift Bezug genommen. Eine solche Unterlassungserklärung
wurde von der Verfügungsbeklagten nicht abgegeben.
Die Verfügungsklägerin
behauptet, sie habe erstmals am 26.10.2000 erfahren, dass unter der
Internetadresse der Verfügungsbeklagten eine Stellensuchmaschine eingestellt
sei, die ihre Angebote durch Einstellen von Anzeigen aus anderen Job-Börsen
erweitere. Der genaue Umfang sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen.
Noch ohne genaue Kenntnisse sei die erste Abmahnung vom 15.11.2000 erfolgt, am
24.11.2000 habe sie dann erstmals einen kompletten Satz aller Angebote der Verfügungsbeklagten
abgerufen und das volle Ausmaß der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten erkennen
können.
Die Verfügungsklägerin
ist der Ansicht, bei ihrer Sammlung von Stellenangeboten handelt es sich um eine
Datenbank im Rechtssinne. Hierzu behauptet sie, dass 40 Mitarbeiter ihrer
Vertriebsorganisation mit der Akquisition von Anzeigen befaßt sei, weitere 36
Mitarbeiter seien mit der Datenpflege beschäftigt. Die Verfügungsklägerin ist
weiter der Ansicht, ihre Ausschließlichkeitsrechte seien durch die
Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten verletzt, da diese mit der Durchsuchung
ihrer Datenbank wesentliche Teile der Datenbank vervielfältige und verbreite.
Die Vervielfältigung sei für sie unzumutbar. Dadurch, dass die Nutzer, die das
Angebot der Verfügungsbeklagten in Anspruch nehmen, unter Umgehung der Homepage
der Verfügungsklägerin zu von ihr akquirierten Stellenangeboten gelangen,
werde ihr komplettes Geschäftskonzept ausgehebelt, das nicht nur auf der
Stellendatenbank als solche sondern auf mehreren ineinandergreifenden Angeboten
rund um den Arbeitsmarkt beruhe. Zudem werde dadurch auch Stellensuchenden ein
Teil der ihnen sonst zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten
vorenthalten. Die Verletzung der Rechte der Verfügungsklägerin ergebe sich
auch dadurch, dass ihre Werbe-Banner, die nicht nur von solchen Unternehmen
stammen, die auch Stellen anbieten, teilweise nicht mehr zur Kenntnis genommen
werden.
Soweit die Verfügungsklägerin
gegen andere Stellenanbieter, die ebenfalls auf die Job-Datenbank der Verfügungsklägerin
zugreifen, nicht vorgegangen sei, beruhe dies entweder darauf, dass mit diesen
Unternehmen Kooperationsvereinbarungen bestehen oder betreffende Anbieter von
der Verfügungsklägerin nicht als Bedrohung angesehen werden.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin
hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter dem 21. 12. 2000 im Wege der
einstweiligen Verfügung untersagt, in ihr Internet-Angebot das
Online-Stellenanzeige-Angebot der Verfügungsklägerin ganz oder teilweise zu übernehmen,
übernehmen zu lassen, und/oder wiederzugeben, anzubieten, zu verbreiten
und/oder anbieten oder verbreiten zu lassen. Gegen diese einstweilige Verfügung
hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2001, bei Gericht
eingegangen am 11.01.2001 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung
der Kammer vom 21.12.2000 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
die einstweilige Verfügung
vom 21.12.2000 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte
behauptet, die Verfügungsklägerin habe jedenfalls schon ab dem 10.10.2000
vollständig die Kenntnis von den Tatumständen gehabt, die sie zur Grundlage
ihres Anspruches gemacht habe. Die britischen Anwälte, von denen das gegen die
Verfügungsbeklagte gerichtete Abmahnschreiben vom 15.11.2000 stamme, hätten an
diesem Tag auch europaweit Abmahnungen für die Unternehmensgruppe, zu der die
Verfügungsklägerin gehöre, wegen behaupteter Verletzung von Rechten versandt.
Aus einigen an ausländische Unternehmen versandten Abmahnschreiben gehe hervor,
dass zumindest in der Konzernzentrale bereits deutlich vor dem 10.10.2000
Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung vorhanden gewesen sei.
Die Verfügungsbeklagte
ist der Ansicht, bei dem von der Verfügungsklägerin erstellten Stellenangebot
handele es sich nicht um eine Datenbank im Sinne des Gesetzes, insbesondere
deswegen, weil die von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Investitionen
nicht in die Datenbank investiert worden seien, sondern der
Informationsbeschaffung am Markt dienen. Es liege auch keine Verletzung etwaiger
Schutzrechte der Verfügungsklägerin vor, weil weder wesentliche Teile des
Angebotes erfaßt würden noch es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe handele, da es hierzu nicht schon durch das Angebot
der Verfügungsbeklagten, sondern erst durch den Aufruf seitens der Nutzer
komme. Es sei von einer stillschweigenden Gestattung durch die Verfügungsklägerin
auszugehen, da jeder im Internet tätige Anbieter mit dem Einstellen seines
Angebots ins Internet mit Verweisen Dritter rechnen müsse, mit denen er grundsätzlich
auch einverstanden sei. Im Falle der Verfügungsklägerin ergebe sich dies auch
daraus, dass sie entsprechende Vorgehensweise anderer Unternehmen wie etwa der
............. zulasse.
Die Verfügungsbeklagte
behauptet, die Verfügungsklägerin finanziere sich hauptsächlich über
Anzeigenverträge und nicht über ihre sogenannten Werbe-Banner. Dies lasse sich
auch schon aus den Tarifen der Verfügungsklägerin entnehmen, wonach allein
nach der Dauer der Einstellung der Werbe-Banner abgerechnet werde. Es sei der
Verfügungsklägerin auch ohne weiteres möglich, die Umgehung ihrer Homepage
durch die Wahrnehmung entsprechender technischen Möglichkeiten zu verhindern.
Die Verfügungsbeklagte
ist der Ansicht, dass ein berechtigtes Interesse der Verfügungsklägerin an der
Untersagung der Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten nicht bestehe, da diese
niemanden hindere, die Homepage der Verfügungsklägerin anzuklicken und das
Angebot der Verfügungsbeklagten lediglich dazu diene, das Angebot der Verfügungsklägerin
auf einer anderen Plattform zusätzlich zugänglich zu machen.
Es ist Beweis erhoben
worden durch Inaugenscheinnahme gem. dem Beschluß am 07.02.2001.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der
Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung der Kammer vom
22.12.2000 zu bestätigen.
Der Verfügungsanspruch
der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 87 a, 87
b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Bei dem von der Verfügungsklägerin zusammengestellten
Angebot von Stellenanzeigen handelt es sich um eine nach § 87 a Abs. 1 Satz 1
UrhG geschützte Datenbank. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel und auf anderer Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentlichen Investition erfordert.
Bei der Sammlung von
Stellenanzeigen der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Datenbank nach
§ 87 a UrhG, denn die einzelnen unabhängig voneinander bestehenden Angebote
sind nach systematischen Ordnungsprinzipien, nämlich Tätigkeitsbereich, Art
der Tätigkeit und Region zusammengestellt und sind einzeln mit elektronischen
Mitteln zugänglich.
Auch die Voraussetzung
der wesentlichen Investitionen ist vorliegend gegeben, denn die Verfügungsklägerin
hat nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Verfügungsbeklagte dem
substantiiert entgegengetreten wäre, dass die Erstellung, die Pflege und
insbesondere die Aktualisierung der Stellenangebote eine Investition von
erheblichem personellem und finanziellem Umfang darstellt. Angesichts der
Vielzahl der von der Verfügungsklägerin bereit gehaltenen Arbeitsplatzangebote
erfordert schon deren Zusammenstellung einen hohen Aufwand. Nicht minder hoch zu
veranschlagen sind die für die laufenden Aktualisierung des von der Verfügungsklägerin
bereit gehaltenen Angebots erforderlichen Investitionen, da, wie für die Kammer
ohne weiteres nachvollziehbar ist, gerade in dem Bereich, in dem die Verfügungsklägerin
tätig ist, höchstmögliche Aktualität von besonderer Bedeutung ist. Die Verfügungsbeklagte
kann nicht damit gehört werden, bei diesen Kosten handele es sich nicht um
Investitionen in die Datenbank selbst sondern um solche für die
Informationsbeschaffung am Markt, denn den Schutzzweck des § 87 a UrhG
entsprechend sind sämtliche wirtschaftlichen Aufwendungen als wesentlich zu berücksichtigen,
die für den Aufbau, für die Darstellung oder die auswählende aktualisierende
Überprüfung einer Datenbank als der Gesamtheit der zusammengestellten,
geordneten und einzeln zugänglichen Informationen erbracht werden. Hierzu zählen
neben den Kosten für die Beschaffung des Datenbankinhalts auch die Kosten für
die Datengewinnung, wenn diese, wie hier, mit der sammelnden, sichtenden und
ordnenden Tätigkeit bei der Erstellung der Datenbank zusammenfällt.
Das danach der Verfügungsklägerin
zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe ihres Stellenangebotes hat die Verfügungsbeklagte nach § 87 b Abs.
1 Satz 2 UrhG verletzt, denn indem sie den Nutzern ihrer Internet-Seite ermöglicht,
ohne den Weg über die Homepage der Verfügungsklägerin einzuschlagen, Zugriff
auf konkrete von der Verfügungsklägerin bereit gestellte Stellenangebote zu
nehmen, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der
Verfügungsklägerin. Dem steht nicht entgegen, dass die konkrete
Inanspruchnahme dieses Stellenangebots nicht allein durch die Verfügungsbeklagte
erfolgt sondern erst nach einem entsprechenden Aufruf der Seiten durch den
jeweiligen Nutzer, denn für § 87 b Abs. 1 UrhG gilt ein weiter
Verbreitungsbegriff, der sowohl das Angebot von Vervielfältigungsstücken an
die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen mit einschließt. Ein
Inverkehrbringen ist aber bereits bei jeder Handlung gegeben, durch die
Datenbankstücke aus der internen Betriebsphäre der Öffentlichkeit zugeführt
wird. Dies ist hier der Fall, da die Verfügungsbeklagte den über ihre
Internetadresse vorgehenden Nutzern aus der Datenbank der Verfügungsklägerin
stammende Stellenangebote zugänglich macht.
Da die Verfügungsbeklagte
die Stellenangebote aus der Datenbank der Verfügungsklägerin laufend in ihr
eigenes Angebot einstellt, liegt auch eine wiederholte und systematische
Vervielfältigung i.S.v. 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG vor.
Diese Vorgehensweise
der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt die berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin
auch unzumutbar, denn den Investitionen der Verfügungsklägerin wird hierdurch
ein wesentlicher Schaden zugefügt. Unerheblich ist insoweit, dass dem Nutzer
nicht verborgen bleibt, dass es sich bei dem Angebot um ein solches der Verfügungsklägerin
handelt und ein vollständiger Wechsel zu deren Website vorliegt, denn unabhängig
hiervon wird durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten das Geschäftskonzept
der Verfügungsklägerin zumindest teilweise unterlaufen. Wie sich aus den von
der Verfügungsbeklagten selbst vorgelegten Preislisten der Verfügungsklägerin
ergibt, finanziert diese ihre Geschäftstätigkeit zumindest teilweise durch die
Schaltung der sogenannten Werbe-Banner auf ihren Websites. Wenn der Nutzer,
statt über die Homepage der Verfügungsklägerin vorzugehen, über die Verfügungsbeklagte
auf die von der Verfügungsklägerin bereit gestellten Stellenangebote Zugriff
nimmt, wird er an der Homepage der Verfügungsklägerin und darauf befindlichen
Werbe-Bannern vorbeigelenkt, diese erreichen nur noch eine geringere Zahl von
Adressaten und verlieren damit an Wert. Wenn dies, wovon auszugehen ist, den die
Werbe-Banner schaltenden Kunden der Verfügungsklägerin bekannt wird, liegt es
auf der Hand, dass diese nicht mehr bereit sein werden, für die Schaltung ihrer
Werbe-Banner, sofern sie an diesen überhaupt noch Interesse haben, nach
demselben Tarif ein Entgelt zu zahlen, wie dies der Fall ist, wenn sämtliche
Nutzer, die auf die von der Verfügungsklägerin offerierten Stellenangebote
Zugriff nehmen wollen, den Weg über die Homepage der Verfügungsklägerin gehen
müssen und dabei auch von den dort befindlichen Werbe-Bannern erfaßt werden.
Auch wenn, worauf die Verfügungsbeklagte hinweist, die Preise für diese
Werbe-Banner von der Verfügungsklägerin nicht nach der Häufigkeit des
Anklickens sondern nach der Dauer der Schaltung berechnet werden, muß deshalb
dennoch davon ausgegangen werden, dass die Werbe-Banner auf der Homepage der
Verfügungsklägerin aufgrund der Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten einen
erheblichen Wertverlust erleiden werden und wenn überhaupt nur noch zu
geringeren Preisen für die Verfügungsklägerin zu vermarkten sind.
Hieran ändert auch der
Umstand nichts, dass es den Nutzern unbenommen bleibt, weiterhin den Weg über
die Homepage der Verfügungsklägerin zu gehen, da die naheliegende Gefahr
besteht, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer dies nicht tut,
sondern versucht, über die Verfügungsbeklagte auf die Stellenangebote
zuzugreifen.
Unerheblich ist auch,
ob, wie die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin technisch
die Möglichkeit hätte, zu verhindern, dass Nutzer unter Umgehung ihrer
Homepage zu ihren Stellenangeboten gelangen können, denn der Umstand, dass ein
Datenbankhersteller eine Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen seiner
Datenbank mittels zusätzlichen Aufwand unterbinden könnte, kann für die
Berechtigung der Verfügungsbeklagten, eine solche Vervielfältigung
vorzunehmen, nicht angeführt werden, da ansonsten die Verfügungsbeklagte es in
der Hand hätte, durch eine unberechtigte Nutzung von unwesentlichen Teilen der
Datenbank der Verfügungsklägerin diese zur Tätigung weiterer Investitionen
zum Schutze ihrer Datenbank zu zwingen. Dies ist aber mit dem Schutzzweck der
§§ 87 a und 87 b UrhG unvereinbar.
Die Verfügungsbeklagte
kann auch nicht einwenden, es sei von einer stillschweigenden Zustimmung der
Verfügungsklägerin zu ihrer Vorgehensweise auszugehen. Dabei kann dahinstehen,
ob derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muß und
deshalb hiermit auch grundsätzlich einverstanden ist, denn jedenfalls kann dies
dann keine Geltung beanspruchen, wenn, wie hier, das Geschäftskonzept des
Einstellers der Websites dadurch zumindest teilweise beeinträchtigt wird, dass
aufgrund der Umgehung seiner Homepage die dort befindlichen und für seine
wirtschaftliche Kalkulation nicht bedeutungslosen Werbe-Banner entwertet werden.
Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass auch noch andere Internetanbieter
wie die Verfügungsbeklagte vorgehen und unter Umgehung der Homepage der Verfügungsklägerin
die Nutzer direkt zu den von ihr offerierten Stellenangeboten leiten, denn wie
die Verfügungsklägerin unwidersprochen vorträgt, beruht dies darauf, dass mit
diesen anderen Anbietern entweder Kooperationsverträge bestehen oder sie
wirtschaftlich nicht als Bedrohung der Verfügungsklägerin empfunden werden.
Beides trifft auf die Verfügungsbeklagte aber nicht zu, da weder eine
vertragliche Vereinbarung mit der Verfügungsklägerin besteht noch aufgrund des
Umfangs ihrer Aktivitäten angenommen werden kann, dass die Verfügungsklägerin
den Aktivitäten der Verfügungsbeklagten gleichgültig gegenüber steht.
Der nach § 935 ZPO
erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Angesichts der
wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit muß sich die Verfügungsklägerin
nicht auf den ordentlichen Klageweg verweisen lassen sondern hat sie ein
berechtigtes Interesse daran, die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten im
Wege der einstweiligen Verfügung vorab verbieten zu lassen. Die Dringlichkeit
entfällt auch nicht dadurch, dass die Verfügungsklägerin vom Bekanntwerden
der Aktivität der Verfügungsbeklagten an zuviel Zeit hat verstreichen lassen,
bevor sie gegen sie vorgegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob ausländischen
Schwestergesellschaften und der Konzernzentrale der Verfügungsklägerin schon
seit dem 10.10.2000 die Umstände bekannt waren, aufgrund derer sie gegen die
Schwestergesellschaften der Verfügungsbeklagten vorgegangen sind, denn maßgeblich
ist allein, inwieweit die Verfügungsklägerin selbst von der Tätigkeit der
Verfügungsbeklagten konkrete Kenntnis hatte. Auch wenn beide Parteien
europaweit vertreten sind und in mehreren Staaten Europas ihre Dienstleistungen
im Internet anbieten, handelt es sich doch um rechtlich selbstständige Körperschaften,
die sich die Kenntnis anderer Konzerngesellschaften nicht zurechnen lassen müssen.
dass aber die Verfügungsklägerin selbst entgegen ihres Vortrags schon vor dem
26.10.2000 erste Hinweise von der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten hatte und
dass es ihr vor dem 24.11.2000 gelungen ist, einen kompletten Satz der Angebote
der Verfügungsbeklagten abzurufen und damit das konkrete Ausmaß von deren Tätigkeit
zu erkennen, hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert dargetan.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der einstweiligen Verfügung, ohne
dass dies ausdrücklich ausgesprochen werden muß.