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OLG Frankfurt/M.

Beschluss vom 17.4.2001 - Az. 6 W 37/01

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i. V. m. § 2 II Nr. 1, 8 FernAbsG zu.

Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes anwendbar, da die Antragsgegnerin unter ausschließlicher Verwendung ihrer Internetseite (auch) mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB Verträge über die Lieferung von Waren, insbesondere Büroartikeln, schließt (§ 1 I FernAbsG). Dass die Antragsgegnerin sich mit ihrem Angebot einschränkungslos an alle, also auch private Abnehmer richtet, hat der Antragsteller bereits erstinstanzlich mit der durch das Anlagenkonvolut AS 4 belegten Testbestellung der Ehefrau des Antragstellervertreters über einen Karton Kopierpapier glaubhaft gemacht; die Antragsgegnerin ist dem im übrigen auch in der Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten.

Die Antragsgegnerin ist daher verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem Internet entsprechenden Weise klar und verständlich über die Identität und die Anschriften der Antragsgegnerin (§ 2 II Nr. 1 FernAbsG) sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG zu informieren (§ 2 II Nr. 8 FernAbsG).

Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin verwendete Internetseite bei weitem nicht gerecht. Wie die als Anlagenkonvolut AS 4 überreichten Ausdrücke belegen, finden sich auf denjenigen Seiten, die der Internetnutzer zur Bestellung einer Ware anklicken muss, weder der Hinweis auf die Anschrift der Antragsgegnerin noch eine Widerrufsbelehrung. Dass der Nutzer - wie die Antragsgegnerin behauptet - die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift der Antragsgegnerin zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren, reicht für eine klare und verständliche, dem Internet entsprechende Information über diese Punkte im Sinne von § 2 II FernAbsG nicht aus. Denn die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Welche Anforderungen darüber hinaus an die grafische Gestaltung dieser Hinweise zu stellen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Mit der Verletzung der Informationspflicht nach § 2 II FernAbsG verstößt die Antragsgegnerin zugleich gegen § 1 UWG, da sie sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und die Vorschriften des FernAbsG - neben ihrer verbraucherschützenden Aufgabe - sekundär auch die Funktion haben, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. hierzu BGH WRP 2000, 1116, 1119 ff. - Abgasemissionen).

Der Antragsteller ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches schon deshalb befugt, weil er in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin steht und daher durch den beanstandeten Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffen ist (vgl. hierzu BGH WRP 98, 973 - Fotovergrößerungen).

Die vorgenommene Anpassung des Unterlassungstenors an die konkrete Verletzungsform beruht auf § 938 l ZPO und ist nicht mit einer Teilzurückweisung des Eilbegehrens verbunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 l ZPO.

 

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