Die zulässige
Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i. V. m. § 2 II Nr. 1, 8 FernAbsG
zu.
Auf den vorliegenden
Sachverhalt sind die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes anwendbar, da die
Antragsgegnerin unter ausschließlicher Verwendung ihrer Internetseite (auch)
mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB Verträge über die Lieferung von Waren,
insbesondere Büroartikeln, schließt (§ 1 I FernAbsG). Dass die
Antragsgegnerin sich mit ihrem Angebot einschränkungslos an alle, also auch
private Abnehmer richtet, hat der Antragsteller bereits erstinstanzlich mit der
durch das Anlagenkonvolut AS 4 belegten Testbestellung der Ehefrau des
Antragstellervertreters über einen Karton Kopierpapier glaubhaft gemacht; die
Antragsgegnerin ist dem im übrigen auch in der Beschwerdeerwiderung nicht
entgegengetreten.
Die Antragsgegnerin ist
daher verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem
Internet entsprechenden Weise klar und verständlich über die Identität und
die Anschriften der Antragsgegnerin (§ 2 II Nr. 1 FernAbsG) sowie über das
Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG zu informieren
(§ 2 II Nr. 8 FernAbsG).
Diesen Anforderungen
wird die von der Antragsgegnerin verwendete Internetseite bei weitem nicht
gerecht. Wie die als Anlagenkonvolut AS 4 überreichten Ausdrücke belegen,
finden sich auf denjenigen Seiten, die der Internetnutzer zur Bestellung einer
Ware anklicken muss, weder der Hinweis auf die Anschrift der Antragsgegnerin
noch eine Widerrufsbelehrung. Dass der Nutzer - wie die Antragsgegnerin
behauptet - die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift
der Antragsgegnerin zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu
erfahren, reicht für eine klare und verständliche, dem Internet entsprechende
Information über diese Punkte im Sinne von § 2 II FernAbsG nicht aus. Denn die
Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen,
wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Welche
Anforderungen darüber hinaus an die grafische Gestaltung dieser Hinweise zu
stellen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit der Verletzung der
Informationspflicht nach § 2 II FernAbsG verstößt die Antragsgegnerin
zugleich gegen § 1 UWG, da sie sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und die
Vorschriften des FernAbsG - neben ihrer verbraucherschützenden Aufgabe - sekundär
auch die Funktion haben, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen
und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen
Wettbewerber zu schaffen (vgl. hierzu BGH WRP 2000, 1116, 1119 ff. -
Abgasemissionen).
Der Antragsteller ist
zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches schon deshalb befugt, weil er in
einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin steht und daher durch
den beanstandeten Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffen ist (vgl. hierzu BGH
WRP 98, 973 - Fotovergrößerungen).
Die vorgenommene
Anpassung des Unterlassungstenors an die konkrete Verletzungsform beruht auf §
938 l ZPO und ist nicht mit einer Teilzurückweisung des Eilbegehrens verbunden.