hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche
Verhandlung vom 13.9.2002 ... für Recht erkannt:
1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.3.2002 verkündete Urteil der
31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 292/01 - abgeändert und im
Hauptausspruch wie folgt neu gefasst: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils
der Kammer vom 06.09.2001 abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen,
mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im erstinstanzlichen Termin
vom 06.09.2001 entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der
zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstitutes leisten.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
5.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Jahre 1989 als "Anwalt-Suchservice Informationsdienst
für anwaltliche Dienstleistungen GmbH" gegründet und im Jahre 1993 durch
die Verlagsgruppe ... übernommen worden. Ihre Firmierung ist inzwischen wie aus
dem obigen Rubrum ersichtlich geändert worden. Zu den Produkten der Klägerin
gehört ein - früher als der "Fackler" bezeichnetes - jährlich
erscheinendes Anwalts- und Notarverzeichnis, das im Jahre 2000 in der 23.
Auflage herausgegeben worden ist und wegen seines Umfangs und seiner Vollständigkeit
nach der unwidersprochenen Behauptung der Klägerin als Standardwerk für die
Suche nach Anwälten und Notaren zu bezeichnen ist.
Zugunsten der Klägerin ist im Jahre 1992 die aus BI.17 ersichtliche
Wort/Bildmarke DE 02049022 "Anwalt-Suchservice" eingetragen worden.
Inhaberin jener Marke ist inzwischen die Verlagsgruppe ..., diese hat die Klägerin
jedoch zur Wahrnehmung der aus der Marke resultierenden Rechte ermächtigt. Die
Verlag ... KG ist im übrigen auch Inhaberin des Domainnamens "anwaltsuchser-vice.de".
Sie hält darüber hinaus die aus Bl. 87 ff. ersichtlichen ähnlichen
Domainnamen wie "anwalts-suchdienst.de", "advoexpert.de",
"anwalt-service.de" u.a..
Der Beklagte bietet im Internet unter der Bezeichnung " Justitia Direct"
einen juristischen Informationsservice an. Wegen der Ausgestaltung der ersten
Seite seines Internet-Auftrittes wird auf die Wiedergabe auf S.5 dieses Urteils
Bezug genommen.
Die Homepage des Beklagten ist unter einer Vielzahl von Domains (vgl. die
Auflistung BI.12) u.a. unter der Internet-Domain "info-anwaltsuche.de"
aufrufbar.
Streitgegenstand ist zum einen der auf der linken Seite des erwähnten
Internet-Auftrittes an zweiter Stelle aufgeführte Link "Anwalt
Suchservice". Klickt der Nutzer auf diese Schaltfläche, so gelangt er
nicht etwa auf eine Homepage der Klägerin, sondern auf eine Unterseite des
Beklagten, auf der ihm für bestimmte, im einzelnen aufgelistete
Postleitzahlbezirke die Vermittlung von Rechtsanwälten nach Anrufen einer
0190-Nummer angeboten wird. Zum anderen beanstandet die Klägerin, dass der
Beklagte den Begriff "Anwaltsuchservice" auch als sogenannten
"Meta-Tag" verwendet. Dabei handelt es sich um eine für den Nutzer
nicht sichtbare Angabe in dem Quellcode der Homepage des Beklagten, die auf S.6
dieses Urteils dargestellt ist. Dieser Meta-Tag führt dazu, dass
Such-/maschinen auf der Suche nach dem von dem Nutzer eingegebenen Begriff
"Anwaltsuchservice" die Homepage des Beklagten finden und dem
Suchenden auflisten.
Die Klägerin hat bezüglich beider Streitpunkte zunächst im Verfahren 31 0
80/01 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die auf den Widerspruch des
Beklagten bestätigt worden ist. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat sie -
mit identischem Vortrag wie im Verfügungsverfahren - ebenfalls Unterlassung
verlangt und sich sowohl auf § 14 Abs.2 MarkenG als auch auf § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt der Ausbeutung und der vermeidbaren Herkunftstäuschung gestützt.
Das Landgericht hat zunächst unter dem 6.9.2001 ein Versäumnisurteil erlassen,
das im Hauptausspruch folgenden Wortlaut hat:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen,
a) auf Internetseiten ein Hyperlink mit der Bezeichnung "Anwalt-
Suchservice" zu benutzen, über das man auf eine Seite gelangt, auf der
telefonische Hilfe des Beklagten bei der Suche eines Anwalts angeboten wird, so
wie das auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben wird,
b) im Quelltext von Internetseiten das Meta-Tag "Anwaltsservice" zu
benutzen, wie das auf Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben wird ...
Auf den Einspruch des Beklagten hat die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat unter Berufung auf das aus BI.161 f ersichtliche Schreiben des
Patent- und Markenamtes vom 10.01.02, wonach der Anmeldung einer Wortmarke
"Anwaltsuchservice" absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs.2 Nr.1
und 2 Markengesetz entgegenstehen, die Auffassung vertreten, der Begriff
"Anwaltsuchservice" sei als reine Wortmarke nicht schutzfähig.
Demgegenüber sei bei der eingetragenen Wort/Bildmarke nur die Marke als Ganzes
geschützt. Wer "Anwaltsuchservice" als Suchbegriff in eine
Suchmaschine eingebe, suche auch nicht zwangsläufig den Anwaltsuchdienst der Klägerin.
Diese versuche im übrigen durch einen umfangreichen Besitzstand an
Domain-Bezeichnungen alle einschlägig Interessierten auf sich zu kanalisieren.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil bestätigt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Markengesetz begründet.
Unter Zugrundelegung der bekannten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
maßgeblichen Kriterien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Kombination
der beschreibenden Wortbestandteile der Klagemarke weise einen für die Annahme
schwacher Kennzeichnungskraft hinreichenden Grad an Eigenart auf. Die originäre
Kennzeichnungsschwäche der Klagemarke sei zudem durch den gerichtsbekannten
langjährigen und recht intensiven Gebrauch überwunden. Der
"Anwalt-Suchservice" der Klägerin genieße innerhalb der Anwaltschaft
eine hohe und innerhalb der Rechtssuchenden durch die intensive Werbung eine
gesteigerte Bekanntheit. Der Wortbestandteil "Anwalt-Suchservice" der
Klagemarke sei im Sinne der Rechtsprechung prägend. Demgegenüber sei die
grafische Gestaltung lediglich eine bloße Verzierung, der keine den
Gesamteindruck prägende Wirkung zukomme. Das gelte zumal, weil der
Wortbestandteil allein optisch im Vordergrund stehe und in Größe und
Hervorhebung den Bildbestandteil zurückdränge. Die Dienstleistungen der
Parteien seien identisch und der Beklagte verwende den Begriff
"Anwaltssuchservice" auch markenmäßig. Dies sei hinsichtlich des
Link "Anwaltsuchservice" evident, gelte aber auch für die als
Meta-Tag verwendete Bezeichnung "Anwaltsuchservice". Schließlich
bestehe auch Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte nicht hinreichend Abstand
gehalten habe.
Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil trägt der Beklagte vor, die
Klägerin könne sich nicht auf die eingetragene Marke berufen, weil diese nur
in ihrer Wort/Bildkombination und nicht allein das Element
"Anwalt-Suchservice" geschützt sei. Es bestehe auch kein Markenschutz
unter dem Gesichtspunkt der Verwendung und Verkehrsdurchsetzung des Begriffes
"Anwaltsuchservice". Zum einen liege für diesen Begriff jedenfalls außerhalb
Kölns keine Verkehrsgeltung vor und zum anderen stelle der Begriff
"Anwaltsuchservice" lediglich eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung
dar, die nicht markenschutzfähig sei.
Er beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Wage unter Aufhebung des Versäumnisurteils
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil. Insbesondere sei mit dem Landgericht davon
auszugehen, dass der Begriff "Anwalt-Suchservice" nicht ausschließlich
beschreibender Art sei: Dies bedürfe für die eingetragenen Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Veröffentlichung von
Verlagserzeugnissen, Beratung für Angehörige der wirtschafts- und
rechtsberatenden Berufe auf organisatorischem, betriebswirtschaftlichem,
personellem, finanz- und versicherungswirtschaftlichem Gebiet, Konzeption,
Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen" keiner Erläuterung.
Aber auch für die "Vermittlung von Angehörigen der wirtschafts- und
rechtsberatenden Berufe...." sei die Beschreibung nicht eindeutig, weil
nicht klar sei, ob es sich um einen Anwaltsuchservice für Anwälte oder von Anwälten
handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil die
geltendgemachten Unterlassungsansprüche unter keinem in Betracht kommenden
Gesichtspunkt bestehen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG stützen.
Allerdings ist sie befugt, die angenommenen markenrechtlichen Ansprüche der
Verlag ... aus der Wort-Bildmarke "Anwalts-Suchservice" in gewillkürter
Prozessstandschaft gegen den Beklagten geltend zu machen. Die hierfür
erforderliche Ermächtigung des Verlages liegt vor und die Klägerin hat auch
ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Rechte (vgl. zu
diesem Erfordernis z.B. BGH GRUR 92,108 f. - "Oxygenol l", weitere
Nachweise bei Ingerl/Rohnke, vor § 14 -19 Rz.8), weil sie als Betreiberin des
Vermittlungssystems für Rechtsanwälte von der angeblichen Rechtsverletzung
unmittelbar betroffen ist. Die Ansprüche sind mithin in zulässiger Weise
geltendgemacht, sie sind aber nicht begründet.
Es fehlt schon an der für die Anwendung des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG
erforderlichen markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Angaben. Der
Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen "Frühstücks-Drink ll" (WRP
02, 985,987) und "Festspielhaus" (WRP 02,987,989) ausgeführt, dass -
entsprechend der Rechtsprechung . des EUGH (WRP 99, 407 ff - "BMW/Deenik")
- die Anwendbarkeit von § 14 Abs.2 Nr. 2 Markengesetz davon abhänge, ob
"die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder
Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke
benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt". Eine
Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setze demnach voraus, dass
sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der
Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer
Unternehmen diene. Lägen diese Voraussetzungen 'nicht vor, so fehle es "an
der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im Sinne von §14
Abs.2 Nr.2 MarkenG, einer Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich
zur Unterscheidung der in Frage stehenden Dienstleistungen von denen an- derer
Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften" (BGH a.a.O. "Festspielhaus" S.988). In Anwendung
dieser Grundsätze ist eine rein beschreibende Angabe ungeachtet des § 23
Ziff.2 MarkenG schon aus dem Schutzbereich des Verletzungstatbestandes des § 14
Abs.2 Ziff.2 MarkenG von vornherein ausgenommen. Damit scheidet das Bestehen
einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Streitfall aus. Denn der Beklagte
benutzt beide angegriffenen Angaben nicht markenmäßig. Was zunächst die mit
dem Antrag zu 1 a) angegriffene Bezeichnung des Link als "Anwalt
Suchservice" angeht, beschreibt diese ausschließlich das Angebot, das der
Nutzer durch Anklicken erreichen kann. Zusammen mit den übrigen Links wirkt die
Auflistung wie eine solche von beschreibenden Rubriken in einer Zeitung. Durch
die Angabe wird dem Nutzer erläutert, dass er mit Hilfe des Link Anwälte
suchen kann, nicht aber wird mit dieser Beschreibung eine Dienstleistung des
Beklagten im markenrechtlichen Sinne eigens gekennzeichnet. Das ergibt sich überdies
aus dem Umstand, dass das Dienstleistungsangebot des Beklagten bereits mit der
Angabe "Justitia Direct" gekennzeichnet ist. Dass diese Angabe die
Funktion einer Bezeichnung der Dienstleistung des Beklagten zur Unterscheidung
von anderen vergleichbaren Angeboten wahrnimmt, ist für den Nutzer im Hinblick
auf die zentrale Positionierung und die Angabe des ® eindeutig.
Auch die Verwendung des mit dem Antrag zu 1 b) angegriffenen Meta-Tag ist
beschreibender Natur. Der Senat lässt daher die zweifelhafte Frage offen, ob überhaupt
markenrechtliche Ansprüche gegen die unsichtbare Verwendung derartiger
Programmierungen in Quelldateien bestehen können (bejahend OLG München WRP
00,775 ff - Hanseatic"). Der Meta Tag bewirkt, dass Internet- Nutzern, die
mit einer Suchmaschine nach einem Angebot suchen, mit dessen Hilfe sie einen
Rechtsanwalt finden können, auch der Internet-Auftritt des Beklagten angezeigt
wird. Damit enthält der Meta Tag die beschreibende Angabe, dass das Angebot des
Beklagten eben diese Funktion erfüllt. Der Nutzer sucht nämlich nicht nach
einem Angebot, das Anwaltsuchservice heißt, sondern nach einem solchen, das ein
Anwaltsuchservice ist.
Im übrigen fehlte es, wenn von der erforderlichen markenmäßigen Benutzung der
beiden angegriffenen Angaben durch die Beklagte auszugehen wäre, auch an der
gem. § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der
geschützten Marke und den angegriffenen Zeichen.
Die Prüfung der Frage, ob im Sinne der Vorschrift die Gefahr einer Verwechslung
besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage
stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist,
ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren
und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt
oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der
Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei diese Kriterien
in einer Wechselbeziehung miteinander stehen (vgl. BGH GRUR 2000, 875,876 -
"Davidoff; WRP 1998,755,757 - "nitrangin"; EuGH GRUR 1998, 387 -
"Springende Raubkatze"). Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der
Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr
der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es
nicht aus, dass einem einzelnen Markenbestandteil unter Umständen eine
besondere, den Gesamteindruck der Marke prägende Kraft beizumessen ist und dass
deshalb bei Übereinstimmung der Marken in dem jeweils prägenden Bestandteil
die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999,189,191 -
"Tour de culture"; GRUR 1996, 200f-"lnnovadiclophlonf). Ausgehend
von diesen Kriterien besteht eine Verwechslungsgefahr nicht. Die Wort/Bildmarke
"Anwaltsuchservice" weist in ihrer eingetragenen Form allerdings von
Hause aus die für einen Markenschutz erforderliche Kennzeichnungskraft auf. Das
ergibt sich aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen worden ist, und wird vor
diesem Hintergrund von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der
Auffassung der Klägerin und des Landgerichts wird die Marke aber nicht durch
ihren Wortbestandteil geprägt.
Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Marke wird von einem ihre Teile
geprägt, wenn dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und in dem
Gesamtzeichen nicht derart untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass er
durch die Einfügung in die Marke seine Eignung verliert, die Erinnerung an
diese wachzurufen (vgl. BGH a.a.O.; GRUR 96,198 f. - "Springende
Raubkatze" und öfter). Dabei trifft es im Ausgangspunkt zu, dass für den
Gesamteindruck von Wort/Bildzeichen in der Regel der Wortbestandteil maßgebend
ist, weil er regelmäßig für den Verkehr die einfachste Bezeichnungsform
darstellt (BGH a.a.O. "Springende Raubkatze"; GRUR 96,267,269 -
"Aqua"). Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine Besonderheit vor,
die einer Prägung der Wortbildmarke durch ihren Wortbestandteil entgegensteht.
In dem im Rechtsstreit betroffenen Dienstleistungsbereich entfaltet der
Wortbestandteil "Anwalt-Suchservice" nämlich keinerlei
Kennzeichnungskraft.
Der Begriff "Anwalt-Suchservice" bringt zum Ausdruck, dass eine
Dienstleistung erbracht wird, durch die dem Interessenten Rechtsanwälte benannt
werden, die in einzelnen Regionen oder auf bestimmten Rechtsgebieten tätig
sind. Er beschreibt damit ausschließlich die Tätigkeit des Beklagten und wäre
- wie das Deutsche Patent- und Markenamt mit Recht ausgeführt hat - gem. § 8
Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht als Wortmarke eintragungsfähig. Entgegen der von
der'Klägerin geäußerten Auffassung ist der Begriff
"Anwalt-Suchservice" von seinem Sinngehalt her eindeutig: Der Verkehr
versteht unter diesem Begriff nicht ein Unternehmen, dass Anwälten bei einer
irgendwie gearteten Suche hilft, sondern ein Unternehmen, das dem
Rechtssuchenden dabei hilft, einen Rechtsanwalt zu finden. Dem Einwand
mangelnder Kennzeichnungskraft kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die
Wortbildmarke auch für .Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Veröffentlichung
von Verlagserzeugnissen, Beratung von Angehörigen der wirtschafts- und
rechtsberatenden Berufen auf organisatorischen, betriebswirtschaftlichen,
personellen, finanz- und versicherungswirtschaftlichen Gebiet, Konzeption,
Organisation und Durchführungen von Fortbildungsveranstaltungen" geschützt
ist. Das trifft zwar zu, ist für den Rechtsstreit aber ohne Bedeutung. Denn um
diese Dienstleistungsbereiche geht es vorliegend sämtlich nicht. Die Klägerin
wendet sich nicht dagegen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Begriff
für die vorstehend aufgezählten Dienstleistungen, sondern dass er ihn gerade für
die Vermittlung von Rechtsanwälten verwendet. In diesem Dienstleistungsbereich
ist die Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" aus den genannten Gründen
indes rein beschreibend.
Diese Eigenschaft von "Anwalt-Suchservice" führt dazu, dass dem
Zeichenbestandteil kein prägender Einfluss auf das Gesamtzeichen zukommen kann.
Denn selbständig nicht schutzfähige Bestandteile können zwar zur Prägung
eines Gesamteindruckes beitragen (BGH GRUR 96,200 f., - Innovadiduphlont"),
es kommt demgegenüber rein beschreibenden Angaben aber grundsätzlich kein
bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck zu (vgl. BGH GRUR 95,808 f., -
"P3-plastodin"). Wollte man die Marke als allein durch
"Anwalt-Suchservice" geprägt ansehen, so würde auf diese Weise einem
auf ein rein beschreibendes Element zurückgeführten Zeichen entgegen der
Wertung des § 8 Abs.2 Nr 2 MarkenG Markenschutz zugebilligt. Dementsprechend
hat der Senat bereits in der Entscheidung "Online" (GRUR 01,525,528)
ausdrücklich ausgeführt, dass es sich verbiete, einem beschreibenden
Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke im Wege der Prägung isolierten Schutz zu
gewähren. Hieran wird festgehalten.
Dem rein beschreibenden Markenelement "Anwalt-Suchservice" kommt auch
mit Blick auf eine von dem Landgericht als gerichtsbekannt angenommene gewisse
Bekanntheit nicht eine das Gesamtzeichen prägende Wirkung zu. Angesichts des
Umstandes, dass "Anwalt-Suchservice" im vorliegenden Zusammenhang überhaupt
keine Kennzeichnungskraft aufweist, käme ein eigenständiger Schutz dieses
Zeichenbestandteils in entsprechender Anwendung von § 8 Abs.3 Markengesetz
allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Begriff in den beteiligten
Verkehrskreisen für die streitgegenständliche Dienstleistung durchgesetzt hätte.
Das ergibt der Vortrag der Klägerin indes nicht. Als Verkehrskreise sind nicht
etwa die Rechtsanwälte, sondern ist das allgemeine rechtssuchende Publikum
angesprochen. Dass das Unternehmen der Klägerin schon seit dem Jahre 1989
existiert, begründet allein die erforderliche Bekanntheit nicht. Die Klägerin
hat besondere werbliche Aktivitäten nicht vorgetragen und der einzelne
Rechtssuchende wird nur in Ausnahmefällen mehrfach einen Rechtsanwalt benötigen,
er wird also in der Regel nur einmal (erfolgreich) nach einem Rechtsanwalt etwa
im Internet suchen. Ist das aber so, so kann die bloße Existenz der Klägerin
seit nunmehr etwa 13 Jahren die Verkehrsdurchsetzung nicht begründen. Dasselbe
gilt erst recht für die Übernahme des früheren "Fackler", weil
jenes Anwaltsverzeichnis nicht die Bezeichnung der Klägerin trägt.
Nach alledem stehen sich die Wort/Bildmarke in ihrer eingetragenen Form, also
insbesondere einschließlich des Bildelementes, und die Angabe "Anwalt
Suchservice" als angebotener Link (Klageantrag zu 1 a) bzw.
"Anwaltsuchservice" als in der Quelldatei enthaltener Meta-Tag
(Klageantrag zu 1 b) gegenüber. Verwechslungen drohen insoweit nicht.
Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von Hause aus schwach, weil der
optisch im Vordergrund stehende Wortbestandteil aus den dargelegten Gründen
rein beschreibender Natur ist. Ob die Kennzeichnungskraft in gewissem Maße
durch eine Bekanntheit in den angesprochen Verkehrskreisen gesteigert ist, kann
dahinstehen, weil auch dann Verwechslungen auszuschließen sind. Das gilt auch
angesichts der bestehenden Branchenidentität. Denn es fehlt an der
erforderlichen Ähnlichkeit der geschützten Marke mit den angegriffenen
Angaben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch bei der aus den vorstehend
dargelegten Gründen gebotenen Berücksichtigung der Klagemarke in ihrer
Gesamtheit, also insbesondere unter Einbeziehung des Bildelementes, Ähnlichkeiten
wegen des nahezu identischen Wortbestandteiles vorhanden sind. Gleichwohl reicht
in der konkret angegriffenen Verwendung diese Ähnlichkeit nicht aus, als dass
Verwechslungen auftreten könnten. Den mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen Link
kann der Nutzer überhaupt nur wahrnehmen, wenn er sich bereits auf der Homepage
des Beklagten befindet. Diese Homepage verdeutlicht aber, dass der Beklagte
einen eigenen juristischen Informationsservice anbieten will. Das vermittelt
nicht nur die kennzeichnende Bezeichnung "Justitia Direct", sondern
auch das hervorgehobene Wortspiel "Recht verständlich". Vor diesem
Hintergrund wird der Nutzer unter dem Link "Anwaltsuchservice" das
suchen, was ihm der Beklagte auch bietet, nämlich eine eigene Vermittlung von
Rechtsanwälten. Es liegt für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Nutzer völlig fern anzunehmen, er werde über diesen Link
nunmehr auf die Datenbank eines Dritten, hier also möglicherweise der Klägerin,
verwiesen. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, kommt noch hinzu, dass
dieser Irrtum sofort aufgeklärt würde: Der Nutzer würde dann nämlich mit der
aus der Anlage AS 5 (BI.44, bzw. 45 ff.) ersichtlichen Auflistung konfrontiert.
Diese ist indes eindeutig als eine solche des Beklagten erkennbar. Sie ist nämlich
mit "Justitia Direct“ überschrieben und schon der erste Satz beginnt mit
dem Text "Die juristischen Berater von Justitia Direct helfen ihnen
gerne...". Eine Verwechslungsgefahr, die nur durch die Bezeichnung des Link
als solcher in Betracht kommt, aber jedenfalls ausgeschlossen ist für
denjenigen, der den Link auch bestimmungsgemäß nutzt, erfüllt den Tatbestand
des § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht.
Auch bezüglich des Antrags zu 1 b) besteht keine Verwechslungsgefahr. Denn der
Nutzer erhält von der Suchmaschine, in die er "Anwaltssuchservice"
eingegeben hat, niemals nur die Domain angezeigt, unter der der Beklagte seine
Homepage betreibt. Er wird vielmehr immer, solange die Klägerin im Internet
vertreten ist, zumindest auch einen - gesonderten - Hinweis auf die Klägerin
erhalten. Eine Anzeige ausschließlich der Domain des Beklagten kommt demgegenüber
nur in dem theoretischen Fall in Betracht, dass der Interessent so viele zusätzliche
Angaben als weitere Suchbegriffe verwendet, dass nur der Internet-Auftritt des
Beklagten gefunden wird. Auf diesen völlig unwahrscheinlichen Fall kann indes
schon deswegen nicht abgestellt werden, weil der "Suchende" den
Beklagten dann praktisch schon kennt. Sieht der Nutzer als Ergebnis der
Suchmaschine aber die Parteien nebeneinander stehen, so liegt es fern, dass er
annehmen könnte, es handele sich um dieselbe Dienstleistung bzw. um dasselbe
oder zumindest miteinander zusammenarbeitende Unternehmen. Das gilt auch dann,
wenn die Suchmaschine sämtliche auf BI.12 f dargestellten Domains, unter denen
der Beklagte auftritt, anzeigen sollte, weil diese sich inhaltlich erheblich von
der Internetdomain der Antragstellerin "anwaltsuchservice.de"
unterscheiden.
Es kommt schließlich hinzu, dass - wenn man den Verletzungstatbestand als erfüllt
ansehen wollte - die Ansprüche auch an der Bestimmung des § 23 Ziff.2
Markengesetz scheitern würden. Konkrete Anhaltspunkte für ein danach
erforderliches sittenwidriges Verhalten des Beklagten sind nämlich weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Aus diesem Grunde bestehen auch Ansprüche aus § 1 UWG nicht. Der Beklagte
benutzt die beschreibenden Angaben "Anwalt Suchservice" bzw.
"Anwaltsuchservice" in der beschriebenen Form, ohne damit Markenrechte
der Klägerin bzw. der ... KG zu verletzen. Es ist nicht ersichtlich oder
konkret vorgetragen, inwiefern dies gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen
sollte. Insbesondere ist weder erkennbar, dass ein etwaiger guter Ruf der Klägerin
bzw. ihres Dienstleistungsangebotes im Sinne einer sittenwidrigen Rufausbeutung
durch die streitgegenständlichen Angaben auf den Beklagten übertragen würde,
noch dass die Klägerin auf diese Weise behindert würde und dies unter sittlich
nicht zu billigenden Umständen geschähe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen
nicht vor.
Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres
Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 100.000 €
festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO bzw. §
12 b Abs.1 GKG maßgeblichen Interesse der Klägerin und ihrer Wertangabe bei
Klageerhebung.