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Schöner Wetten - Hyperlink zu Glücksspielseiten Werbung nach StGB?

KG

Urteil vom 4.9.2001

Az. 5 U 124/01

 

Sachverhalt

Die Herausgeberin der Zeitschriften "DIE WELT' und "WebWelt" veröffentlichte unter der Überschrift "Schöner Wetten" einen Artikel über die Internetunternehmerin (und das ehemalige "Top-Model") W, der sie und ihre Unternehmungen in ein positives Licht setzte. Neben einer Nennung der Webadressen der österreichischen Glücksspielunternehmen von Frau W im Artikel brachte die Herausgeberin die Adressen darüber hinaus sowohl seitlich als auch am Ende des Artikels an. Bei der Veröffentlichung im Internet wurden diese Adressen zu Hyperlinks aktiviert. Eine Anbieterin von Sportwetten in Deutschland klagte hiergegen, da sich die Veröffentlichung einschließlich der Linksetzung, nicht zuletzt auf Grund einer fehlenden Erlaubnis i.S.v. § 284 StGB, als sittenwidrig gem. § 1 UWG darstelle.


Aus den Gründen

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, da der Kl. die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (§ 1 UWG) nicht zustehen ..

2. Die Bekl, handelte ... nicht zu Zwecken des Wettbewerbs ... Seitens des Verletzers [ist hierfür] die Absicht erforderlich ..., eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. .. Bei Wettbewerbern wird eine derartige Weitbewerbsförderungsabsicht widerleglich vermutet. ... Anderes gilt allerdings für Äußerungen und Veröffentlichungen in Pressepublikationen. .. Es müssen deshalb konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, auch der Zweck der Förderung fremden Wettbewerbs, hier der Unternehmen der Frau W, mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat....

Die streitgegenständliche Veröffentlichung enthält nach Auffassung des Senats keinerlei werblichen Überschuss, der eine Beurteilung der Veröffentlichung als sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG rechtfertigt .... Der werbliche Überschuss ergibt sich auch nicht aus der Anbringung der Hyperlinks. hier kann auf die ausführlichen und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen werden. Hoeren (WRP 1997, 993 ff.) mag zuzustimmen sein, dass die Anbringung eines Links wettbewerbsrechtlich problematisch erscheint, wenn sie etwa i.R.e. Tests über verschiedene Produkte oder Unternehmen nur bzgl. eines oder wenige der genannten Unternehmen erfolgt. Dann könnte man in der Tat auch von einer Herabsetzung der nichtgenannten Unternehmen sprechen. Zu weit geht allerdings die Annahme, durch Setzung eines Links würden die Unternehmen, die eine Internetseite nicht besitzen, herabgesetzt. Es kann nicht die Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, vor den Folgen eventueller unternehmerischer Versäumnisse zu schützen. Ein einfacher Link hat auch keine Anlockwirkung dergestalt, dass der Besucher der Internetseite verführt ist, auf diesen Link zu klicken. Angesichts der weiten Verbreitung nimmt der Verbraucher einen Link nicht als außergewöhnlich, als etwas Besonderes wahr, sondern vielmehr als zusätzliches Serviceangebot des Betreibers der Internetseite. Letztendlich kann einem Presseunternehmen die Setzung eines Links nicht untersagt werden, wenn eine positive Berichterstattung über das Unternehmen erlaubt ist. Wie bereits gezeigt, kann von einem werblichen Überschuss bzgl. des Artikels nicht ausgegangen werden. Dabei kann auch die Nennung des Unternehmens sowie die Nennung der Homepage des Unternehmens ohne die technische Ausgestaltung als Link wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden. Wollte man in solchen Situationen die Setzung eines einfachen Links, ohne Werbebanner oder große anpreisende Überschrift, untersagen, so wäre Verbotsgrund letztlich die Tatsache, dass der Leser die im Artikel genannte Unternehmensadresse nicht mehr selber eintippen muss, sondern die Anwahl durch einen Klick erledigen kann. Nach der Auffassung des Senats kann eine derartige bloße Vereinfachung ein wettbewerbsrechtliches Verbot nicht tragen. Dieser Vereinfachung wohnt nicht eine solche Attraktivität inne, dass der Verbraucher nur deswegen auf den Link klickt. Nur der Verbraucher, der an dem Unternehmen interessiert ist, wird den Link nutzen. Vorliegend stellt sich die Linksetzung als eine befugte Serviceleistung für die Interessenten dar.

3. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 UWG unter dem Aspekt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Zwar können auf eine strafbare Werbung i.S.d. § 284 Abs. 4 StGB die eben genannten Kriterien zur Wettbewerbsförderungsabsicht nicht übertragen werden. Es handelt sich dann nicht mehr um eine sittenwidrige redaktionelle Werbung im üblichen Sinne, sondern um ein strafgesetzlich untersagtes Verhalten. Denn eine - unterstellte - strafrechtlich relevante Werbung i.S.d. § 284 Abs. 4 StGB steht jedenfalls außerhalb des grundgesetzlichen Informationsauftrags der Presse. Ein Privileg dahingehend, dass eine Vermutung hinsichtlich der Wettbewerbsförderungsabsicht nicht besteht, kann dann nicht eingreifen. ...

Das Setzen des Links auf www.bxx.com stellt [indes] keine Werbung i.S.d. § 284 Abs. 4 StGB dar. Zutreffend geht das LG davon aus, dass Verknüpfungen dieser Art medienspezifisch sind und vom Benutzer erwartet werden. Zudem stellen Hyperlinks eines der wesentlichen Organisationsinstrumente des Internet dar, da es auf Grund der antihierarchischen Struktur des Internet an einem übergeordneten Ordnungssystem fehlt. Ein derartiger bloßer Hinweis unterfällt dem Verbot des § 284 Abs. 4 StGB nur dann, wenn nach seinem deutlich erkennbaren Sinn für verbotenes Glücksspiel geworben werden soll (BayObLG NStZ-RR 1996, 135; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 284 Rdnr. 14b; § 129 Rdnr. 13). Den Ausführungen des BayObLG zur Parallelnorm des § 129a Abs. 3 StGB ist zuzustimmen, wenn es die Annahme eines Werbecharakters davon abhängig macht, dass der angesprochene Adressat der Maßnahme einen Werbecharakter derselben im Einzelfall auch erkennt. Es muss die Zielrichtung erkennbar sein, ... verbotenes Glücksspiel, zu unterstützen. Eine derartige Wirkung kommt dem Link angesichts der Verkehrserwartung nicht zu. Ein Großteil der Internetnutzer erwartet, dass der Betreiber einer Homepage diese mit weiterführenden Links ausstattet. Mehr hat auch die Bekl. nicht getan. Die bloße Angabe der Adresse "www.bxx.com" kann nicht Werbung i.S.d. § 284 Abs. 4 StGB sein. Der Fall wäre evtl. anders zu beurteilen, wenn zu der einfachen Verlinkung die Schaltung eines sog. Banners, d.h. einer entgeltlichen Werbemaßnahme, im örtlichen Zusammenhang mit dem Link hinzugetreten wäre (dazu Leupold/ Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648, 655), ...

 

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