Links & Law - Information about legal aspects of search engines, linking and framing

Hyperlink & Search Engine Law News  Decisions & Court Documents Worldwide Legal Resources (Hyperlink & Search Engine Law Articles) Linking Law Cases Search Engine Law Publications by Dr. Stephan Ott Technical    Background

 

 

Rufausbeutung / Rufausnutzung durch Hyperlink

Landgericht Erfurt

Urteil vom 28.11.2002

2 HK O 373/02

In dem Rechtsstreit

...

hat das Landgericht Erfurt durch den Vorsitzenden Richter .... für Recht erkannt:

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in ihrer Internetseite einen "Link" zu anderen Verbänden aufzunehmen, sofern nicht eine Mitgliedschaft zu diesen Verbänden besteht oder die Verwendung eines Links zu diesen Verbänden ausdrücklich gestattet worden ist.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Verfügungsbeklagte bietet Dienstleistungen im vorbeugenden Brandschutz an. Sie unterhält im Internet eine Homepage unter der Adresse …
Auf der Seite "Links" hat die Verfügungsbeklagte u. a. Links auf den Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e. V. (bvbf) und auf die Gütegemeinschaft Instandhaltung Feuerlöschgeräte e. V. (Gif) aufgenommen. Durch Anklicken der so genannten Links kann der Internetbenutzer eine Verbindung zu den Internetseiten der beiden vorgenannten Verbände herstellen.
Die Verfügungsbeklagte ist weder Mitglied im Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e. V. noch der Gütegemeinschaft Instandhaltung Feuerlöschgeräte e. V.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, mit der Aufnahme dieser beiden Verbände auf der Internetseite unter "Links" verstoße die Verfügungsbeklagte gegen § 3 UWG, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden Eindruck erwecke, dass sie Mitglied bei diesen Verbänden sei. Da es sich bei diesen Verbänden auch um bundesweit anerkannte Fachverbände im Bereich der Feuerlöschgeräte handele, werde durch den irrigen Eindruck der Mitgliedschaft auch weiterhin der fehlende Eindruck einer besonderen Kompetenz des Mitgliedsbetriebs hervorgerufen. Weil die Verfügungsbeklagte auf diesem Weg versuche, den typischerweise guten Ruf eines Fachverbandes auf sich herüberzuziehen, sei auch ein Verstoß nach § 1 UWG unter dem Aspekt der Rufausbeutung gegeben.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass die einschlägigen Kundenkreise im Feuerlöschgewerbe die Links als Hinweis auf eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten in den Vereinen verstehe und das einschlägige Verkehrskreise bei einer Mitgliedschaft in den Vereinen "dvbf" und "gif" eine besondere Gütevorstellung der Waren und Dienstleistungen von den diesen Verbänden angehörenden Mitgliedern erwarten. Die Links zu den fremden Internetseiten seien eindeutig erkennbar und die tatsächliche Mitgliedschaft in diesen Verbänden schnell nachprüfbar.
Die Behauptungen der Verfügungsklägerin seien in keiner Weise glaubhaft gemacht. Ihre eigene Wertung sei nicht aussagekräftig über die Auffassung der einschlägigen Verkehrskreise. Dies könne nur durch Vorlage eines demoskopischen Gutachtens eines anerkannten Meinungsforschungsinstitutes erfolgen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung in dem im Tenor genannten Umfang, § 3 UWG.
Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs u. a. über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht.
Mit der Aufnahme des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e. V. und der Gütegemeinschaft Instandhaltung Feuerlöschgeräte e. V. unter der Rubrik Links ihres Internetauftritts verstößt die Verfügungsbeklagte gegen die vorgenannte Norm, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden Eindruck erweckt, dass sie Mitglied bei diesen Verbänden sei.
Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass insbesondere Großkonzerne auf ihren Internetseiten oft eine Fülle von Links zu anderen Seiten vorhalten, ohne dass ein Besucher dieser Seite auf die Idee käme, dass das Unternehmen damit zum Ausdruck bringen wolle, Mitglied bei all den hinter diesen Links stehenden Firmen und Organisationen zu sein, ist in dieser [Allgemeinheit] nicht erheblich. Vielmehr kommt es auf die konkrete Gestaltung des Internetauftritts und die dort gewählte Art und Weise der Verlinkung zu anderen Internetseiten an. Ohne weitere Erklärung kann der Link zu den beiden vorgenannten Vereinen nur als Hinweis auf eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten in den Vereinen verstanden werden. Allein die Tatsache, dass auf einer Internetseite durch "Links" bestimmte Verknüpfungen zu anderen Verbänden oder Unternehmen vorgenommen werden, erweckt bei den Verbrauchern generell den Eindruck, das der Hersteller der Internetseite zu den "verlinkten" Verbänden oder Unternehmen irgendeine geschäftliche Beziehung hat. Insoweit hat der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2002 auch zugestanden, das er zu den weiteren auf seiner Internetseite unter "Links" aufgeführten Unternehmen geschäftliche Beziehungen unterhalt So bezieht er von der Fa. … Waren. Die Fa. … GmbH erwähnt ihrerseits die Verfügungsbeklagte in ihrer Werbung. Daher dürfte eine nicht ganz unerhebliche Anzahl von Besuchern der Internetseite "Links" der Verfügungsbeklagten zur Annahme gelangen, mit der Verlinkung soll die Mitgliedschaft bei den Verbänden zum Ausdruck gebracht werden. Die Verfügungsbeklagte ist aber unstreitig nicht Mitglied der beiden Verbände.
Durch die gedankliche Verbindung zur Mitgliedschaft in den Berufsverbänden entsteht bei den angesprochenen Verbraucherkreisen in der Folge auch die irrige Annahme, dass die Verfügungsbeklagte wegen ihrer Mitgliedschaft über eine besondere Fachkunde verfügt. Das die angesprochene Verkehrskreise eine besondere Gütevorstellung der Waren und Dienstleistungen von den diesen Verbänden angehörenden Mitgliedern erwarten, wird aus dem Internetauftritt des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e.V. besonders deutlich.
Dort führt der bvbf aus, dass er seine Mitgliedsunternehmen ständig und zeitnah über den aktuellen Stand der Technik und die neusten Vorschriften im Bereich des Brandschutzes informiert, um sicherzustellen, dass die Mitgliedsunternehmen ein hohes Maß an Dienstleistungsqualität für den Kunden bieten können. Auch der weitere Internetauftritt dieses Bundesverbandes stellt heraus, dass er über eine besondere Fachkunde verfüge und diese Fachkunde in Form von Verbrauchertipps teilweise öffentlich macht, das Wissen insbesondre jedoch an seine Fachbetriebe weiter gibt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Mitgliedschaft in speziellen Berufsverbänden eine gesteigerte Leistungsfähigkeit und Qualität von den Mitgliedsunternehmen erwarten. In der Folge schlussfolgert auch der Betrachter der streitgegenständlichen Internetseite der Verfügungsbeklagten, sie verfüge gerade wegen ihrer Mitgliedschaft zu den vorgenannten Berufsverbänden über eine besondere Fachkunde.
Die Verfügungsbeklagte kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, der Besucher könne durch drei kurze Eingaben auf der fremden Internetseite umgehend feststellen, dass die Verfügungsbeklagte gerade nicht Mitglied in diesem Verband sei.
Es ist eben nicht sichergestellt, dass jeder Verbraucher, der durch Links der Verfügungsbeklagten zu dem fremden Internetauftritt gelangt, dort auch tatsächlich die entsprechenden Seiten abruft und überprüft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein ganz erheblicher Anteil der Verbraucher zwar die Verlinkung auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zur Kenntnis nimmt, jedoch die entsprechende Homepage des angegebenen Verbandes nicht aufsucht und damit seine irrige Vorstellung über eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten in dem Verband aufrechterhalten wird.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist der Vortrag der Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht.
Zunächst ist der tatsächliche Sachverhalt, insbesondere zum inkriminierten Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, zwischen den Parteien auch unstreitig.
Zur Frage der Irreführung und/oder der Rufausbeutung/Rufausnutzung ist eine weitergehende Glaubhaftmachung nicht erforderlich.
Die Frage, ob bei den angesprochenen Verbraucherkreisen eine Irreführungsgefahr gegeben ist, ist eine rechtliche Wertung, für die eine Beweiserhebung durch Einholung eines demoskopischen Gutachtens insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht notwendig ist.
Da die erkennende Kammer potenziell auch zu den Besuchern des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten gehören kann, ist sie wohl in der Lage, aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden, ohne ein demoskopisches Gutachten einzuholen.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.

 

back to the overview

Overview

This section contains Court Decisions concerning linking, framing and search engine issues. Featured are decisons from Germany, other European countries and from the USA and Canada.

 

Latest News - Update 71

Legal trouble for YouTube in Germany

Germany: Employer may google job applicant

EU: Consultation on the E-Commerce-Directive

WIPO Paper on tradmarks and the internet

The ECJ and the AdWords Cases

 

 

Masthead/Curriculum Vitae
Copyright © 2002-2008 Dr. Stephan Ott 

All Rights Reserved.

 

Google