Nachrichtensuchmaschine, Hyperlinks und Datenbankrecht
LANDGERICHT
MÜNCHEN I
Urteil
vom 18.9.2001
Az.:
7 O 6910/01
IM
NAMEN DES VOLKES !
In dem
Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen
Urheberrechts
erlässt
das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch ... folgendes
ENDURTEIL:
Der
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die
Datensätze der von der Klägerin erstellten Datenbanken [...] durch
Übernahme und Weiterleitung der Linklisten der Index-Seiten www.[...].de/nl2view/index.htm
und www.[...].de/news/mainticker/index.htm zu vervielfältigen, öffentlich
wiederzugeben oder Dritten in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich
zugänglich zu machen.
Der
Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, während
dem die Datensätze ausgelesen wurden, den Umfang der ausgelesenen Datensätze,
die Anzahl der Aufrufe der Seiten der Klägerin über das vom Beklagten
bereitgestellte Internet-Angebot „Newsclub“,
über Umfang und Anzahl der weitergegebenen Datensätze, sowie über
Einnahmen aus der Übernahme und der Weitergabe der ausgelesenen Datensätze
unter Darstellung des verlangten und gezahlten Preises je Datensatz.
Es
wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens
aus der unter I. bezeichneten Handlungen mit Ausnahme der öffentlichen
Wiedergabe verpflichtet ist.
Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von
den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte trägt
3/4.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,-.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 1.800,- abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen,
unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft
einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse oder
Kreditgenossenschaft zu leisten.
Der
Streitwert wird auf DM 250.000,- festgesetzt.
TATBESTAND
Die
Klägerin, ein Würzburger Verlagshaus, nimmt den als „Medienkombinat“
firmierenden Beklagten, der unter der Bezeichnung „Newsclub“ einen
Nachrichtendienst betreibt, wegen der als urheberrechts- und wettbewerbswidrig
erachteten Übernahme von Daten im Internet auf Unterlassung, Auskunft und
Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Die
Klägerin verlegt als regional führendes Verlagshaus verschiedene
Tageszeitungen im mainfränkischen Raum. Des weiteren bietet sie unter der
Domain www.[...].de als „[...]-Newsline“
Nachrichten im Internet an, die teils von ihren Redakteuren recherchiert, teils
von Nachrichtenagenturen (gflls. nach Bearbeitung durch eigene Leute) übernommen
werden. Für den Informationsdienst werden die Beiträge, wie aus Anlagen K 1
(dort Bl. 3), K 2 ersichtlich, in überregionale Nachrichten, untergliedert nach
Themenschwerpunkten, und regionale Meldungen, diese untergliedert nach Regionen
bzw. Städten, geordnet. Klickt man ein Stichwort aus der Übersicht an,
erscheint eine Seite (vgl. Anlage K 1), auf der für die einzelnen Beiträge
jeweils ein Schlagwort sowie, als sog. Teaser, eine knappe Inhaltsangabe der
Meldung zu lesen ist. Durch die Taste „mehr“ ist die jeweilige Nachricht mit
dem zugehörigen Volltext verlinkt. Für erstmalige Nutzer ist der Zugriff auf
bestimmte Volltexte technisch ausschließlich über das – in der Kopfleiste
mit Werbung der verschiedensten Anbieter versehene – Schlagzeilensystem (vgl.
Anlage K 1, Bl. 1) möglich.
In
ähnlicher Weise bot die Klägerin bis 15.01.2001 unter der Domain www.[...].de/news/mainticker
einen weiteren Informationsdienst namens „[...]“ an (vgl. Ausdruck
gemäß Anlage K 3), bei dem ständig aktualisierte Schlagzeilen betreffend
regionale Ereignisse mit – von eigenen Redakteuren erstellten –
Kurzfassungen der Volltexte verlinkt waren.
Der
Beklagte bietet unter der Domain www.medienkombinat.de
als sog. Meta-Nachrichtendienst eine Art Suchmaschine namens „Newsclub“
(Anlage K 4) an, die u.a. auch eine Rubrik „Regional & Lokal“ enthält.
Er bietet diesen Dienst auch anderen Unternehmen als Plattform für die
Schaltung von Werbung an. Des weiteren gestattet er Dritten, etwa der VR-Bank
Mainfranken, die Internet-Nutzung der über die genannte Domain (via Links) zugänglichen
Informationen bzw. des von ihm entwickelten Programms im Wege vertraglicher
Abmachung.
Im
Oktober 2000 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte Meldungen betreffend
die Region Mainfranken, die sie unter „[...]“ bzw. „[...]“
anbot, einschließlich der zugehörigen Schlagwörter elektronisch aus den
einschlägigen Indexseiten in fünfminütigen Abständen
ausgelesen und, im Wege des Deep-Linkings, mitsamt den
entsprechenden Links zu der jeweiligen Volltextseite in seinen Nachrichtenindex
übernahm und auf seinem Server dergestalt ablegte, dass der Nutzer seines „Newsclubs“
bei Anklicken der Schlagzeile auf der Website des Beklagten unmittelbar auf die
Volltextseiten der klägerischen Informationsangebote geführt wurde, ohne mit
dem sonstigen Angebot der Klägerin oder dort eingeblendeter Dritt-Werbung
konfrontiert zu sein (vgl. Anlage K 10). In der Zeit von Juli bis Oktober 2000
wurden auf diese Weise über 8.000 Datensätze von der Klägerin übernommen
(vgl. Anlagen K 7 – K 9).
Der
Zugang zu den klägerischen Informationsdiensten ist für den Beklagten seit
07.11.2000 gesperrt. Eine Unterlassungserklärung hat er jedoch trotz
Aufforderung vom 03.11.2000 (Anlage K 11) verweigert (Anlage K 12, K 13). Die Klägerin
hat deswegen vor dem Landgericht Berlin zunächst eine einstweilige Verfügung
erwirkt, die nach mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben wurde (vgl. Anlage
Bx).
Die
Klägerin macht geltend, der Beklagte verletze ihre Rechte nach § 87b UrhG. Ihr
Internet-Informationsdienst sei als Datenbank anzusehen, insofern die Erstellung
samt Informationsbeschaffung wie auch die ständige Aktualisierung durch mehrere
Mitarbeiter der Lokalredaktionen – ebenso wie die Erstellung und Pflege der
Indexseiten – mit erheblichen Investitionen verbunden sei. indem der Beklagte
die Indexseiten mit Schlagwort bzw. Teaser-Sammlung nebst der entsprechenden
Link-Listen, mithin alle Elemente mit Ausnahme der Volltexte auslese, übernehme
er einen wesentlichen Teil ihrer Datenbank. Denn ohne diesen Teil seien die
Volltexte nicht auffindbar, das klägerische Informationsangebot mithin nicht
nutzbar. Die Übernahme dieser Elemente in einen Arbeitsspeicher, wie sie der
Beklagte – insoweit unstreitig – vornehme, stelle eine verbotene Vervielfältigung
dar. Selbst wenn nicht ein wesentlicher Teil i.S.d. § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG
betroffen sein sollte, lägen die Voraussetzungen von S. 2 der Vorschrift
vor: denn das vom Beklagten entwickelte Programm sei, wie bereits der regelmäßige
Zugriff im Fünf-Minuten-Abstand belege, auf die weiderholte und systematische
Vervielfältigung fremder Datenbankteile angelegt. Dies laufe nicht nur einer
normalen Auswertung der klägerischen Informationsdienste zuwider, sondern
beeinträchtige ihre Interessen auch in unzumutbarer Weise: Wie der Vertrag mit
der VR-Bank Mainfranken belege, gehe der Beklagte selbst vom Erfordernis einer
Gestattung aus. Zudem sei zu sehen, dass durch das Setzen eines Deep-Links unter
Umgehung der (das sonstige Informationsangebot der Klägerin sowie Fremdwerbung
enthaltenden) Homepage ihre eigenen Werbeeinnahmen, die vorrangig von der Häufigkeit
des Aufrufs der Homepage bzw. der Dauer des Besuchs abhingen, verringert würden,
während gleichzeitig der Beklagte mit den fremden Informationen Eigenwerbung
betreibe.
Keinesfalls sei das Programm des Beklagten mit herkömmlichen Suchmaschinen
vergleichbar. Denn es durchsuche nicht die Webseiten nach bestimmten Schlüsselwörtern,
sondern ausschließlich die Indexseiten der Klägerin, die es sodann – samt
Links – in ihrer Gesamtheit übernehme. Damit diene es nicht dem Auffinden von
Informationen, sondern der kompletten Übernahme fremder, geordnet aufbereiteter
Inhalte in den eingenen Internet-Auftritt. Da sich der Beklagte entsprechender
Befugnisse berühme, bestehe ungeachtet des zwischenzeitlich verhinderten
Zugangs Wiederholungsgefahr, so dass er nach § 97 i.V.m. § 87b UrhG zur
Unterlassung und, insofern er schuldhaft agiert habe, auch zum Schadenersatz
bzw. - um der Klägerin die Bezifferung des ihr entstandenen Schadens zu ermöglichen
– zur Auskunft verpflichtet sei. Neben dem Leistungsschutzrecht nach § 87b
UrhG habe der Beklagte auch das klägerische Recht aus § 4 Abs. 2 UrhG
verletzt, insofern ihren Informationsdiensten auch Werkqualität zukomme. Im Übrigen
sei sein Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme,
der Behinderung und Rufausbeutung sowie der Irreführung auch wettbewerbswidrig.
Die
Klägerin beantragt daher:
Der
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
die Datensätze der von der Klägerin erstellten Datenbanken [...]
und [...] zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben oder Dritten
in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch Übernahme und Weiterleitung der Linklisten der
Index-Seiten www.[...].de/nl2view/index.htm und www.[...].de/news/mainticker/index.htm.
Der
Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, während
dem die Datensätze ausgelesen wurden, den Umfang der ausgelesenen Datensätze,
die Anzahl der Aufrufe der Seiten der Klägerin über das vom Beklagten
bereitgestellte Internet-Angebot „NewsClub“, über Umfang und Anzahl der
weitergegebenen Datensätze, sowie über Einnahmen aus der Übernahme und
der Weitergabe der ausgelesenen Datensätze unter Darstellung des verlangten
und gezahlten Preises je Datensatz.
Es
wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens
aus der Unter I. bezeichneten Handlung verpflichtet ist.
sowie
der Klägerin nachzulassen, eine zu erbringende Sicherheit in Form einer
selbstschuldnerischen, unbefristeten, unwiderruflichen, schriftlichen Bürgschaft
einer bei der deutschen Zoll- und Steuerbehörde zugelassenen Bank, Sparkasse
oder Kreditgenossenschaft zu leisten.
Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er
führt, soweit für die Kammer verständlich, aus, eine Verletzung von § 87b
UrhG scheide aus. Denn die von ihm – auch zum Vorteil der Beklagten –
betriebene Suchmaschine stelle bereits keine körperlich fassbaren Vervielfältigungsstücke
her. Die beanstandete Nutzung sei im Übrigen durchaus üblich; denn technisch wäre
es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, durch die Schaltung eines
Passworts den unbefugten Zugriff auf ihre Datenbanken zu verhindern. Insofern
sie dies unterlassen hat, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie keine Einwände
gegen die Zugänglichkeit ihrer Informationen via Suchmaschinen habe. Ihr
eigenes Versäumnis könne sie nunmehr nicht auf Dritte abwälzen, habe sie doch
eine konkludente Dereliktion ihres Weiterverbreitungsrechts dokumentiert. Wie
ein Presseunternehmen betreibe der Beklagte faktisch lediglich eine Presseschau,
wozu er im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Datenbanken betreffenden
Vorschriften gegenüber den für eine Presseschau geltenden Regelungen befugt
sei. Sein Vorgehen sei vom Zitatrecht gedeckt. Soweit der Nutzer des
Angegriffenheit Nachrichtendienstes die von der Klägerin geschalteten
Werbeflächen umgehen könne – ein Mehrwert, den der Beklagte geschaffen habe
– sei dies nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil im Interesse des
Internet-Benutzers. Der Beklagte habe mit „Newsclub“ ein geniales
Computerprogramm zur Verfügung gestellt, dem die von der Klägerin wie auch von
anderen Nachrichtenanbietern übernommenen Elemente lediglich als Rohstoff im
Sinne des § 950 BGB dienten. Im Übrigen sei bereits das für Datenbanken
erforderliche Tatbestandsmerkmal der erheblichen Investition zweifelhaft,
insofern die Klägerin lediglich die Meldungen aus ihren Printmedien ins
Internet stelle. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beklagte mit seiner
Suchmaschine lediglich ein unentbehrliches Hilfsmittel für die Orientierung im
Internet zur Verfügung stelle. Jedenfalls seien die (rechtsmissbräuchlich
geltend gemachten Klageansprüche verjährt, habe die Klägerin doch seit spätestens
11.10.2000 Kenntnis von der angegriffenen Suchmaschine.)
Wegen
des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst
anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts jedenfalls infolge rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO
gegeben. Denn auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen
Verhandlung vom 10.07.2001 (insoweit ist die Protokollierung versehentlich
unterblieben) hat der Beklagte erklärt, die schriftsätzlich geäußerten
Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit nicht aufrecht erhalten zu wollen.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer III. begegnet keinen
Bedenken, § 256 Abs. 1 ZPO, kann der Klägerin doch ein rechtliches Interesse
an alsbaldiger Klärung ihres (derzeit nicht bezifferbaren)
Schadenersatzanspruchs bereits im Hinblick auf die kurze Verjährung des § 102
UrhG nicht abgesprochen werden.
II.
Die Klage ist auch weitgehend begründet: Durch die Übernahme der von der Klägerin
in ihren Internet-Nachrichtendiensten angebotenen Rubriken nebst jeweiliger
Verbindung zu darunter rubrizierten Schlagwörtern (gffls. nebst Teaser)
einschließlich der Link-Verbindungen auf seinen Server hat der Beklagte
schuldhaft in das nach § 87b UrhG allein der Klägerin als Datenbankhersteller
gebührende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen. Er ist daher
insoweit zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadenersatz verpflichtet. Dagegen
konnte dem Klageantrag mangels Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr nicht
entsprochen werden, soweit er auf die Übernahme der – von der Linklisten der
im Tenor bezeichneten Index-Seiten nicht erfassten – Volltexte bzw. auf die
Veröffentlichung übernommener Datensätze gerichtet war. In diesem Umfang war
auch der Feststellungsantrag zu Ziffer III. abzuweisen. Desgleichen konnte
Schadenersatz wegen der öffentlichen Wiedergabe ausgelesener Datensätze nicht
zugesprochen werden.
1.
Die von der Beklagten unter www.[...].de
bzw. unter www.[...].de/news/mainticker
als „[...]“
bzw. „[...]“ bereitgehaltenen
Angebote regionaler Nachrichten stellen eine Datenbank i.S.d. § 87a UrhG dar.
Insbesondere begegnet die Qualifizierung der Rubriknamen, Schlagwörter, Teaser
und Volltexte als unabhängige Elemente keine Bedenken.
Soweit das Landgericht Berlin im vorangegangenen Verfügungsverfahren (Az.
16.O.792/00, Anlage By) ohne weitere Ausführungen Zweifel an der (daneben
erforderlichen) einzelnen Zugänglichkeit von Daten äußert, teilt die Kammer
dies nicht: Denn die Volltexte wie auch die Schlagwörter nebst Kurzfassungen
sind nicht nur über jeweils gesonderte Pfadnamen, sondern auch ausgehend von
der Homepage der Klägerin über die jeweiligen Links ohne weiteres separat
voneinander aufrufbar. Unerheblich ist, dass die Rubrizierung teilweise
lediglich nach den geographisch vorgegebenen Städte- oder Regionsnamen erfolgt.
Denn entsprechend dem Schutzgegenstand der Norm, der die Gesamtheit des (unter
wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich
gemachten) Inhalts einschließlich der für Betrieb und Abfrage erforderlichen
Elemente wie Thesaurus, Index und Abfragesystem
umfasst (vgl. Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 87a Rdnr.
21), setzt die Norm für Datenbanken weder Werkqualität (§ 2 Abs. 2 UrhG) der
einzelnen Daten (beispielsweise der Rubriknamen, Schlagwörter, Teaser oder
Volltexte) noch – im Unterschied zu Datenbankwerken, § 4 Abs. 2 UrhG – eine
schöpferische Qualität der Auswahl und Anordnung voraus (vgl. Schricker/Vogel,
a.a.O., § 87a Rdnr. 8).
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert(e) die Beschaffung, Überprüfung
oder Anordnung der Daten in den beiden Internet-Nachrichtendiensten der Klägerin
auch eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition: Allein die Beschaffung
der angebotenen Informationen, die, soweit hier relevant (nämlich bezogen auf
den Regionalteil), nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ausschließlich
von Angehörigen ihrer Lokalredaktion recherchiert werden, setzt die –
kostenintensive – Bereithaltung eines entsprechenden Mitarbeiterstabes voraus.
Soweit der Beklagte diesen Aufwand mit der Erwägung für nicht berücksichtigungsfähig
hält, dass ihn die Klägerin ohnehin für ihre Printmedien betreiben müsse,
folgt die Kammer dem nicht. Denn das Argument lässt den von den recherchierten
und formulierten Artikeln verkörperten wirtschaftlichen Wert unberücksichtigt:
Es stünde der Klägerin frei, die Meldungen gegen Entgelt an ein
Fremdunternehmen zum Zweck der Veröffentlichung im Rahmen eines
Internet-Nachrichtendienstes zu veräußern. Des weiteren ist zu sehen, dass
auch die Formulierung der den einzelnen Meldungen zugeordneten Schlagwörter und
Kurzberichte nicht kostenlos erfolgt. Ist demnach bereits die Beschaffung der
ins Internet gestellten Daten mit beachtlichem wirtschaftlichen Aufwand
verbunden, kann das Vorbringen des Beklagten, wonach der Klägerin die Artikel
bereits in digitalisierter Form zugänglich gemacht würden mit der Folge, dass
dieser Arbeitsschritt keine zusätzlichen Kosten verursache, als wahr
unterstellt werden.
Bei dieser Sachlage begenet die Qualifizierung der von der Klägerin betriebenen
Internet-Nachrichtendienste als Datenbanken i.S.d. § 87a UrhG keinen Bedenken.
2. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin,
das der Beklagte mit seinem E-Mail vom 18.10.2000 (Anlage K 10) auch bestätigt,
hat dieser – mit Ausnahme der Volltexte – nahezu sämtliche unter der Rubrik
„Regionales und Lokales (alphabetisch)“ (vgl. Anlage K 1, dort Bl. 3) zugänglichen
Daten einschließlich Link-Verbindungen zu den Schlagwörtern und Teasern in
seinen Nachrichtenindex übernommen. Dies stellt nach Auffassung der Kammer
einen Eingriff in das nach § 87b Abs. 1 UrhG allein der Klägerin als
Herstellerin der Datenbanken vorbehaltene Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht dar.
a.
Zwar erscheint nicht unproblematisch, ob, wie die Klägerin meint, der Beklagte
hiermit einen „nach Art oder Umfang wesentlichen Teil“ ihrer Datenbanken
unbefugt genutzt hat, § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG:
Insofern weder der Wortlaut des Gesetzes noch die damit umgesetzte
Datenbankrichtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des rates vom
11.3.1996 eine Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff der
Wesentlichkeit geben, ist das Gericht darauf verwiesen, die Frage an Hand des
Schutzgegenstandes der Norm zu prüfen (vgl. auch Schricker/Vogel, a.a.O., §
87b Rdnr. 9, § 87a Rdnr. 14 ff.): Dabei ist zu sehen, dass der von der Klägerin
vorgebrachte Investitionsaufwand vorrangig die Beschaffung der Daten in Form von
Recherchearbeit und Formulierung der einzelnen Artikel, d.h. die Volltexte
betrifft – mithin einen Bereich, den der Beklagte gerade nicht übernommen
hat. Ein „dem Umfang nach wesentlicher Teil“ dürfte demnach vom Vorgehen
des Beklagten nicht betroffen gewesen sein, insofern die durch seine Erstellung
oder Pflege verursachten Kosten neben dem Aufwand für die Beschaffung der
einzelnen Beiträge kaum ins Gewicht fallen dürften. Berücksichtigt man
daneben, dass – ungeachtet des Umstands, dass nach dem ausdrücklichen Willen
des Richtliniengebers (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 der
Richtlinie) auch Index und Abfragesystem Bestandteile der Datenbank sind
(Schricker/Vogel, a.a.O., § 897a Rdnr. 10) – gerade die Volltexte das
„Herzstück“ der Datenbanken ausmachen, insofern die übrigen Bestandteile
lediglich auf diese hinführende und damit untergeordnete Funktion haben (ein
Umstand, der besonders deutlich an Hand der sog. Teaser wird, die den Leser
gerade auf den Volltext neugierig machen sollen), erscheint es auch nicht zulässig,
von der Übernahme eines „der Art nach wesentlichen Teils“ auszugehen.
b. Die Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn
nach § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG ist auch die Nutzung unwesentlicher Teile einer
Datenbank verboten, sofern sie wiederholt und systematisch erfolgt und entweder
einer normalen Auswertung zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des
Herstellers unzumutbar beeinträchtigt. Hiervon geht die Kammer aus:
i. Dass der Beklagte mit seiner
„Nachrichten-Suchmaschine“ wiederholt und systematisch auf den Datenbestand
der Klägerin zugegriffen hat, ergibt sich nicht nur aus dem Protokoll der
Logfiles (Anlage K 7), wonach Daten teilweise im Minutentakt ausgelesen wurden;
der Beklagte räumt dies auch selbst ein, wenn er in seinem an die Klägerin
gerichteten E-mail vom 18.10.2000 (Anlage K 10) ausführt, seine Suchmaschine
nehme bestimmte Daten in sein System auf. Dies lässt sich nur dahingehend
verstehen, dass die Einrichtung des Beklagten konstruktionsbedingt in regelmäßigen
Abständen, mithin systematisch, auf die klägerischen Internet-Angebote
zugreift. Soweit der Beklagte ausführt, der kurze Takt sei teilweise auf
Funktionsstörungen zurückzuführen gewesen, bestätigt er damit lediglich
seine systematische Vorgehensweise.
ii. Dass ein solches „automatisches Abziehen“
fremder Datenbestände sowohl einer normalen Nutzung der Datenbank zuwiderläuft
als auch die berechtigten Belange des Herstellers unzumutbar
beeinträchtigt, liegt für die Kammer auf der Hand: Zu Recht weist die Klägerin
darauf hin, dass sich das vom Beklagten entwickelte System nicht darauf beschränkt,
den Nutzer zu einzelnen gesuchten Fundstellen (etwa den Volltexten) zu fphren;
vielmehr erreicht der Beklagte dieses Ziel nur dadurch, dass er seinerseits die
Datensätze die das Ergebnis fremder Leistung sind und als solche einen eigenen
wirtschaftlichen Wert verkörpern, mithin ein fungibles Gut für die Klägerin
darstellen, samt ihrer Ordnungsstruktur auf sich herüberzieht, um damit nicht
nur seine Suchmaschine, deren Nutzung er gewerblich anbietet, zu bewerben,
sondern der Klägerin ausweislich anlage K 4 (wo der Beklagte die Besucher von
„NewsClub“ ausdrücklich auffordert, dort zu werben, vgl. Bl. 2) auch noch
im Bereich des Anbietens von Werbefläche im Internet Konkurrenz zu machen –
mithin gerade auf einem Feld, das diese selbst zur Finanzierung ihrer
Internet-Nachrichtendienste benötigt.
Eine derart systematisch-schmarotzende Verwertung fremder Daetnbestände zur
Verfolgung eigener wirtschaftlicher Belange, zumal in Konkurrenz zum wahren
Berechtigten, ist mit einer üblichen Nutzung des klägerischen
Informationsdienstes nicht vereinbar. Nach Auffassung der Kammer wird damit auch
gleichzeitig in die berechtigten Belange der Klägerin in für sie nicht
hinnehmbarer Weise eingegriffen: Denn ihr Interesse, Besucher ihrer
Informationsdienste mit (bezahlten) Werbeanzeigen Dritter, aus denen sie
Einnahmen erzielt, zu konfrontieren, wird dadurch zum eigenen Vorteil des
Beklagten systematisch unterminiert. Soweit der Beklagte sein Vorgehen mit der
Begründung für rechtmäßig hält, es hätte der Klägerin freigestanden,
seinen Zugriff auf ihre Daten technisch zu verhindern, erlaubt dies keine andere
Beurteilung. Denn dieser Unterlassung kann ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert
dahingehend, dass die Klägerin mit der (nach § 87b Abs. 1 UrhG allein ihr
vorbehaltenen) systematisch-zweckwidrigen Auswertung ihrer Datenbanken
einverstanden wäre, nicht beigemessen werden. Unerheblich ist auch, ob die
Entwicklung des Beklagten ihrerseits Schutz nach §§ 87a ff. UrhG oder §69a
ff. UrhG genießt: Selbst die Genialität des Systems könnte den Eingriff in
fremde Leistungsschutzrechte nicht rechtfertigen.
c. Dass die geschilderte Entnahme
der fremden Datensätze unter Einspielung auf dem Server des Beklagten einen
Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG) und Verbreitungshandlung (§ 17 UrhG)
darstellt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit: es ist allgemein
anerkannt (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., § 87b Rdnr. 11), dass selbst die vorübergehende
Fixierung eines Datenbestands durch Festlegung in einem Arbeits- oder
Zwischenspeicher als Vervielfältigung anzusehen ist. Insofern der Beklagte die
Schlagworte und Teaser in seinem eigenen NewsClub jedermann, mithin öffentlich
angeboten hat, liegt auch eine Verbreitungshandlung von (Schricker/Vogel, a.a.O.
§ 87b Rdnr. 13).
Ob die geschilderte Datenentnahme dagegen auch als öffentliche Wiedergabe (§
15 Abs. 3 UrhG) anzusehen ist, erscheint zweifelhaft. Denn diese
Tathandlungsvariante verlangt nicht nur die Zugänglichmachung der Daten an eine
unbestimmte Mehrzahl einander nicht verbundener Personen (Schricker/v.Ungern-Sternberg,
a.a.O., § 15 Rdnr. 58), sondern darüber hinaus, dass diese Mehrzahl
gleichzeitig erreicht werden soll (allgemeine Ansicht, vgl.
Rechtsprechungsnachweise bei Schricker/v.Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rdnr.
59). Demgegenüber genügt die sukzessive gleichförmige Wiedergabe vor jeweils
Einzelnen dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG grundsätzlich
nicht. Soweit in der Literatur (siehe Nachweise bei Schricker/Vogel, a.a.O., §
87b Rdnr. 6) im Anschluss an eine Beschlussempfehlung des zuständigen
Bundestagsausschusses (BT-Drs. 13/7934, S. 45) eine richtlinienkonforme
Auslegung dahingehend vorgeschlagen wird, dass im Rahmen des § 87b UrhG
abweichend von § 15 Abs. 3 UrhG auch eine kumulative oder sukzessive Öffentlichkeit
genügen soll, erscheint es unter systematischen Gesichtspunkten nicht
unbedenklich, ein und denselben urheberrechtlichen Terminus technicus mit
verschiedenen Inhalten zu belegen. Dementsprechend vertritt auch Vogel (in
Schricker, a.a.O. § 87b Rdnr. 5, entgegen seinen Ausführungen unter Rdnr. 6)
die Auffassung , dass das von der Richtlinie mit geregelte Recht der Online-Übermittlung
noch der Umsetzung bedarf, insofern eine Anpassung des Begriffs der Öffentlichkeit
bislang nicht erfolgt ist.
Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung: Auch wenn die Klägerin
eine gleichwertige Kenntnisnahme der von ihr abgezogenen Daten durch eine
unbestimmte Personenmehrheit für die Vergangenheit nicht ausdrücklich
vorgetragen hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine solche technisch
ausgeschlossen wäre mit der Folge, dass die gleichzeitige Kenntnisnahme der
Daten durch mehrere (einander nicht verbundene) Personen als vom Beklagten
mitintendiert anzusehen ist.
d. Die für den Unterlassungsantrag weiter
erforderliche Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bedarf keiner näheren Erörterung:
Hinsichtlich der Tatbestandsvarianten des Vervielfältigens und Verbreitens, die
der Beklagte in der Vergangenheit verwirklicht hat, ist die Klägerin bereits
angesichts des Umstands, dass er trotz Aufforderung eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert hat, auch vor künftigen
Rechtsverletzungen nicht zuverlässig geschützt. Dabei ist unerheblich, dass
sie dem Beklagten den Zugang zu ihren Datenbanken, die sie überdies künftig in
der bisherigen Form nicht mehr betreiben will, mittlerweile technisch verwehrt.
Denn sie ist rechtlich nicht verpflichtet, vor dem widerrechtlichen Nutzer zu
weichen und Eigenvorsorge zu betrieben. Wollte man sie hierauf verweisen, käme
dies einer Rechtsverweigerung gleich.
Für die Tathandlung der öffentlichen Verbreitung kann sich die Klägerin
jedenfalls auf Begehungsgefahr berufen: Denn die gleichzeitige Kenntnisnahme des
vom Beklagten auf sich übergeleiteten klägerischen Datenbestands durch eine
Mehrzahl von Personen ist jedenfalls technisch nicht ausgeschlossen.
e. Ist der Unterlassungsantrag demnach hinsichtlich der
Linklisten der im Tenor wiedergegebenen Index-Seiten nach §§ 97 Abs. 1 S. 1
i.V.m. § 87b Abs. 1 S. 2,1 UrhG begründet, bedarf die Frage, ob den klägerischen
Datenbanken Werkqualität (§ 4 Abs. 2 UrhG) dergestalt beizumessen ist, dass
die Anordnung der einzelnen Elemente Produkt einer persönlichen geistigen Schöpfung
ist, bzw. ob das Vorgehen des Beklagten wettbewerbswidrig ist, keiner
Entscheidung. Denn die begehrte Rechtsfolge kann bereits aus der Qualifizierung
der Internet-Dienste als Datenbanken hergeleitet werden.
3. Der Unterlassungsantrag war dagegen – ebenso wie
die darauf rückbezogenenFolgeanträge
– abzuweisen, soweit die Klägerin über den tenorierten Umfang hinaus auch
ein Verbot der Entnahme sonstiger Datensätze begehrt hat: Insofern sie selbst
ausdrücklich betont, dass der Beklagte die Volltexte nicht in sein System übernommen
hat, scheidet insoweit Wiederholungsgefahr aus. Fürd ie Annahme einer
Begehungsgefahr fehlt es an tatsächlichem Vorbringen: Denn offensichtlich ist
die vom Beklagten entwickelte „Nachrichten-Suchmaschine“ so konzipiert, dass
sie den Besucher (wenngleich unter unzulässiger Übernahme vorbereitender
Elemente) hinsichtlich der Volltexte auf den Server der Klägerin leitet. Dass
auch insoweit eine Entnahme droht oder mit der Einrichtung des Beklagten auch
nur technisch möglich wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Bei
dieser Sachlage war der darauf gerichtete Unterlassungsantrag mangels Begehungs-
bzw. Wiederholungsgefahr abzuweisen.
4.
Nach § 97 Abs. 1. S. 1 i.V.m. § 87b Abs. 1. S. 2, 1 UrhG ist der Beklagte
angesichts seines vorsätzlichen, mithin schuldhaften Vorgehens des weiteren zum
Ersatz des der Klägerin durch die unbefugte Nutzung ihrer Datenbanken
entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit er die Entnahme der klägerischen
Daten für rechtlich unbedenklich hielt, ist dies nicht geeignet, ihn zu
entlasten. Denn das Risiko eines Rechtsirrtums trägt nach einhelliger Ansicht
(vgl. Nachweise bei Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rdnr.
52) grundsätzlich der Verletzer.
Ein Ersatzanspruch besteht jedoch weder hinsichtlich der öffentlichen
Wiedergabe der ausgelesenen Datensätze noch hinsichtlich der Nutzung der –
nicht von den im Tenor wiedergegebenen Indexseiten erfassten – Volltexte: Da
insoweit eine vorangegangene Rechtsverletzung nicht dargetan ist, ist auch der
Eintritt eines daraus resultierenden Vermögensnachteils ausgeschlossen, so dass
die Klage insoweit abzuweisen war.
5. Als Hilfsanspruch zur Durchsetzung ihres
Schadenersatzanspruchs steht der Klägerin schließlich, wie
gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rdnr. 81)
auch die mit Klageantrag zu Ziffer II. verlangte Auskunft zu, § 101a Abs. 1,2
UrhG, § 242 BGB. Denn ohne die begehrte Information, über die die Klägerin
nicht verfügt, die jedoch vom Beklagten unschwer zugänglich ist, kann sie eine
abschließende Entscheidung, nach welcher der drei ihr zur Verfügung
stehenden Berechnungsarten (Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns oder
konkrete Schadensberechnung, vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rdnr. 57) sie
ihren Anspruch beziffern will, nicht treffen.
Insofern der Auskunftsantrag lediglich die ausgelesenen Datensätze betrifft und
im Übrigen auch ein gesonderter Ausweis für öffentliche Wiedergaben nicht
verlangt wird, konnte ihm uneingeschränkt entsprochen werden.
6. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede
greift nicht durch: Da die Verletzungshandlungen unstreitig erst im Jahr 2000
stattfanden, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 102 UrhG nach wie vor
nicht abgelaufen, so dass die Klageerhebung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt
rechtzeitig erfolgte.
III. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend
dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien
aufzuteilen, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO, wobei der
Bemessung der Sicherheitsleistung entsprechend den klägerischen Angaben ein
Streitwert von DM 250.000,- zugrundegelegt wurde, § 3 ZPO.